Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 07. Jan. 2015 - 7 UF 1410/14

bei uns veröffentlicht am07.01.2015
vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 113 F 3306/13, 10.09.2014
nachgehend
Bundesgerichtshof, XII ZA 8/15, 28.07.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 7 UF 1410/14

Beschluss

vom 07.01.2015

113 F 3306/13 AG Nürnberg

(rechtskräftig; der BGH hat mit Beschluss vom 28. Juli 2015, Az. XII ZA 8/15, Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde versagt)

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalt

ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Huprich, den Richter am Oberlandesgericht Brauner und die Richterin am Oberlandesgericht Bayerlein am 07.01.2015 folgender Beschluss

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 10. September 2014, Az. 113 F 3306/13, wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerde- und die des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

IV.

Der erneute Antrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Dezember 2014, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

V.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.961,40 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Endbeschluss vom 10. September 2014 verpflichtete das Amtsgericht Nürnberg die Antragsgegnerin, an die Antragstellerin zu Händen deren gesetzlichen Vertreter für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis einschließlich Februar 2014 Kindesunterhalt in Höhe von 8.243 Euro zuzüglich Zinsen hieraus seit 16. November 2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Außerdem verpflichtete das Amtsgericht die Antragsgegnerin, der Antragstellerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 Euro zuzüglichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 16. November 2013 zu erstatten. Den darüber hinaus gehenden Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Kindesunterhalt wies das Amtsgericht wegen Leistungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ab. Die Kosten des Verfahrens hob das Amtsgericht gegeneinander auf.

Der Endbeschluss vom 10. September 2014, Az. 113 F 3306/13, ist den vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, wie dem Entwurf der Beschwerde vom 8. Oktober 2014 zu entnehmen ist, am 15. September 2014 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014, der als Telefax und im Original am Freitag, den 10. Oktober 2014 beim Amtsgericht Nürnberg eingegangen ist, hat die nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf den Entwurf der Beschwerde vom 8. Oktober 2014 und der Beschwerdebegründung vom 1. Oktober 2014 in deren Namen beantragt, dieser für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Endbeschluss des Amtsgericht Nürnberg vom 10. September 2014 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Gleichzeitig hat sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Oktober 2014 sowie 10 Belege hierzu vorgelegt.

Das Amtsgericht Nürnberg hat am Montag, den 13. Oktober die Akte 113 F 3306/13, die auf Anforderung zum Strafverfahren des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen Unterhaltsverletzung, Az. 9 Qs 4/14, versandt worden war, telefonisch zurückgefordert. Nach Eingang der Akte am Freitag, dem 17. Oktober 2014, beim Amtsgericht Nürnberg wurde diese mit dem Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin am Montag, dem 20. Oktober 2014, an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo diese einen Tag später eingegangen ist.

Nach Eingang der Stellungnahme der Antragstellerin zum Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin am 31. Oktober 2014 hat der Senat das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 24. November 2014 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass das Gesuch der Antragsgegnerin keine Aussicht auf Erfolg habe, da ihr Wiedereinsetzung mangels rechtzeitiger Vorlage eines vollständigen Verfahrenskostenhilfegesuchs nicht bewilligt werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 24. November 2014 Bezug genommen.

Der Beschluss vom 24. November 2014 ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 2. Dezember 2014 zugestellt worden. Mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2014, die am 12. Dezember 2014 beim Amtsgericht Nürnberg und am 16. Dezember 2014 beim Oberlandesgericht eingegangen sind, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin für diese Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. September 2014 eingelegt, diese begründet und beantragt der Antragsgegnerin gegen die Versäumung der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zum Wiedereinsetzungsantrag führt die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin habe es nicht zu vertreten, dass der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Oktober 2014 die Kontoauszüge nicht beigefügt waren. Die bei ihr tätige zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte K. S. habe es trotz allgemeiner und zusätzlich konkreter Anweisung versehentlich unterlassen, dem Verfahrenskostenhilfeantrag neben der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Oktober 2014 und den Anlagen 1-10 auch die Kontoauszüge beizufügen. Auch im Rahmen der Fristenkontrolle habe K. S. übersehen, dass die Kontoauszüge nicht beigefügt gewesen seien. Da die Antragsgegnerin es somit nicht verschuldet habe, dass die Kontoauszüge nicht beigefügt gewesen seien, könne dies innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden. Die Antragsgegnerin habe auf ihre Anforderung hin nunmehr die Bankbelege vorgelegt, so dass diese rechtzeitig innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgelegt werden könnten.

Der Wiedereinsetzungsantrag, die Beschwerde sowie die Beschwerdebegründung jeweils vom 9. Dezember 2014 sind dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 18. Dezember 2014 zugestellt worden.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. September 2014 ist als unzulässig zu verwerfen, da diese und die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht beim jeweils zuständigen Gericht eingereicht worden sind (§§ 113 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, § 117 Abs. 1 FamFG) und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl gegen die Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist - die als Notfrist anzusehen und damit der Wiedereinsetzung grundsätzlich zugänglich ist (Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl. 2013, FamFG § 63, Rn. 4) - als auch gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht gewährt werden kann (§ 117 Abs. 5 FamFG).

1.

Gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 10. September 2014 ist das Rechtmittel der Beschwerde gegeben (§ 113 Abs. 1, § 58 Abs. 1 FamFG). Diese ist beim Amtsgericht innerhalb eines Monats einzulegen (§ 113 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 FamFG) und beim Oberlandesgericht binnen zwei Monaten zu begründen (§ 117 Abs. 1 FamFG). Da die erstinstanzliche Entscheidung dem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 15. September 2014 zugestellt worden ist, endete die Rechtsmitteleinlegungsfrist mit Ablauf des 15. Oktobers 2014 und die Rechtsmittelbegründungsfrist, da der 15. November 2014 ein Samstag war, mit Ablauf des 17. Novembers 2014 (§ 63 Abs. 3, § 113 Abs. 1 FamFG, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 3 BGB). Sowohl die Beschwerde als auch die Beschwerdebegründung sind nach der jeweils maßgeblichen Frist und damit verspätet eingegangen. Die Beschwerde ist am 12. Dezember 2014 beim Amtsgericht Nürnberg eingereicht worden und die Beschwerdebegründung ging beim Oberlandesgericht Nürnberg am 16. Dezember 2014 ein.

2.

Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerin ist sowohl hinsichtlich der Versäumung der Beschwerde- als auch hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist statthaft (§ 113 Abs. 1, § 117 Abs. 5 FamFG, § 233 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, da dieser form- und fristgerecht eingereicht worden ist (§ 113 Abs. 1, § 117 Abs. 5 FamFG, §§ 234, 236, 237 ZPO). Dabei kann dahingestellt bleiben, bei welchem Gericht die Wiedereinsetzung bezüglich der Versäumung der Beschwerdefrist und bezüglich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu beantragen ist, da der Wiedereinsetzungsantrag zusammen mit der Beschwerdeeinlegung und der Beschwerdebegründung innerhalb der zwei- bzw. vierwöchigen Wiedereinsetzungsfrist sowohl beim Amtsgericht Nürnberg als auch beim Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen ist. Der den Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senates vom 24. November 2014 ist der nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 2. Dezember 2014 zugestellt worden und der Wiedereinsetzungsantrag sowie die Beschwerde und die Beschwerdebegründung lagen beim Amtsgericht Nürnberg am 12. Dezember und beim Oberlandesgericht Nürnberg am 16. Dezember 2014 vor.

In der Sache bleibt dem Wiedereinsetzungsgesuch der Antragsgegnerin jedoch der Erfolg versagt, da die Antragsgegnerin die Beschwerde- und die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt hat (§ 113 Abs. 1, § 117 Abs. 5, § 233 ZPO).

a)

Das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen eines Beteiligten, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von Frist wahrenden Verfahrenshandlungen zu beauftragen, stellt dann kein Verschulden des Beteiligten dar, wenn dieser alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmitteleinlegungs- und begründungsfrist ist ihm im Falle der Bedürftigkeit somit dann zu gewähren, wenn er bis zum Ablauf der jeweiligen Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Verfahrenskostenhilfe beim zuständigen Gericht einreicht und alles getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag auch eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beteiligten einschließlich der erforderlichen Belege vorgelegt wird (BGH Beschluss vom 18. Mai 2010, Az. IX ZA 17/10; BGH FamRZ 2010,283; FamRZ 2008,871; FamRZ 2008,868; FamRZ 2005,2062). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Antragsgegnerin hat zwar am 10. Oktober 2014 über ihre Verfahrensbevollmächtigte beim zuständigen Amtsgericht Nürnberg ein Verfahrenskostenhilfegesuch für die beabsichtigte Beschwerde gestellt und diesem Antrag auch eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belege beigefügt. Diese Erklärung ist jedoch unvollständig ausgefüllt, so dass nicht ohne Verzögerung beurteilt werden konnte, ob die Antragsgegnerin bedürftig im Sinne der Verfahrenskostenhilfevorschriften ist. Aufgrund dessen konnte die Antragsgegnerin auch nicht darauf vertrauen, dass ihr Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden würde.

Die Antragsgegnerin hat bei der Frage in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter G 1. „Bank-, Giro-, Sparkonten und dergleichen?“ „Ja“ angekreuzt. Sie hat jedoch, obwohl in dem Formular ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Angaben zu allen Konten sogar bei fehlendem Guthaben zu machen sind, weder Angaben zur Art der Konten, noch zum Kontoinhaber und zum Kreditinstitut gemacht, noch den Kontostand mitgeteilt oder belegt. Es konnte somit nicht beurteilt werden, ob die Antragstellerin - oder ihr Ehegatte - Vermögen hat, das einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegensteht.

Trotz einzelner Lücken bei den Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, kann ein Beteiligter unter bestimmten Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Dies kommt in Betracht, wenn die Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossenen oder ausgeräumt werden können oder wenn sich aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass Einnahmen oder Vermögenswerte nicht vorhanden sind (BGH FamRZ 2008,871). Diese Voraussetzungen sind z. B. gegeben, wenn einem Beteiligten bereits in der Vorinstanz aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks Verfahrenskostenhilfe gewährt worden war und eine nunmehr im Vordruck vorhandene Lücke im Zusammenhang mit dem Vortrag des Beteiligten nicht den Schluss nahe legt, die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Beteiligten hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erhebliche Weise geändert (BGH FamRZ 2010,283). Diese Ausnahmen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

Unterlagen, aus denen sich der aktuelle Kontostand des vorhandenen Kontos oder die aktuellen Kontostände der vorhandenen Konten ergeben würden, hat die Antragsgegnerin weder zusammen mit ihrem Verfahrenskostenhilfeantrags vom 8. Oktober 2014 noch zusammen mit dem gleichzeitig eingereichten Beschwerde- und Beschwerdebegründungsentwürfen vorgelegt. Auch aus den übrigen Angaben der Antragsgegnerin in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Oktober 2014 lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Antragsgegnerin - und/oder deren Ehemann - kein Vermögen haben. Die Antragsgegnerin ist, wie sie in ihrer Erklärung angegeben hat, nicht völlig vermögenslos. Sie ist immerhin Eigentümerin eines Pkw Mercedes C 180, der nach ihren Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Oktober 2014 einen Verkehrswert von ca. 4.000 Euro und nach ihren jetzigen Darlegungen einen nicht näher bezifferten niedrigeren Wert hat. Selbst wenn man den Pkw nicht berücksichtigt, konnte aufgrund der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Oktober 2014 nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin nicht über das zur Deckung der für die Einleitung des Beschwerdeverfahrens erforderliche Vermögen verfügt. Das der Antragsgegnerin zuzugestehende Schonvermögen beläuft sich auf 2.856 Euro (2.600 Euro für die Antragsgegnerin und 256 Euro für ihren Sohn). Der von der Antragsgegnerin zwecks Durchführung des Beschwerdeverfahrens aufzubringende Geldbetrag beläuft sich auf ca. 2.600 Euro (Verfahrenswert 8.941,40 Euro; Gerichtskosten: 222 Euro x 4 = 888 Euro; Rechtsanwaltskosten: 2,8 x 507 Euro = 1.419,60 Euro + 20 Euro = 1.439,60 Euro + 19% = 1.713,12 Euro). Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragsgegnerin, wie sich aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Oktober 2014 sowie ihren Sachvortrag in der Sache ergibt, nicht in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, konnte insbesondere auch im Hinblick darauf, dass in der ersten Instanz kein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt worden ist, nicht davon ausgegangen werden, dass sie nicht in der Lage war, den nicht übermäßig hohen Betrag von rund 5.500 Euro (2.856 Euro zzgl. ca. 2.600 Euro) auf den von ihr nicht konkret angegebenen Konten anzusparen.

Da die Antragsgegnerin in der ersten Instanz Verfahrenskostenhilfe nicht beantragt hat, konnte die Lücke in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht aus Angaben in der ersten Instanz geschlossen werden.

b)

Der Antragsgegnerin ist nicht deshalb Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist zu gewähren, weil sie ihren Verfahrenskostenhilfeantrag vom 6. Oktober 2014 innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ergänzt hat. Eine Ergänzung und Vervollständigung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ist dann zulässig, wenn die Mängel des Verfahrenskostenhilfeantrags nicht auf einem der Antragsgegnerin zurechenbaren Verschulden beruhen (BGH FamRZ 2008, 1166ff., 2005,1901). Die Anwendung dieses Grundsatzes scheitert im vorliegenden Fall nicht bereits deshalb, weil die Antragsgegnerin die fehlenden Angaben unter G 1. „Bank-, Giro-, Sparkonten oder dergleichen?“ auch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht ausdrücklich vervollständigt hat, da die fehlenden Angaben aus den vorgelegten Kontoauszüge entnommen werden können. Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch am fehlenden Verschulden. Im Gegensatz zu dem von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zitierten vom Bundesgerichtshof entschiedenen und in FamRZ 2005,1901 veröffentlichten Fall ist die nicht rechtzeitige Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich der erforderlichen Belege bei Gericht nicht deshalb gescheitert, weil die stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte K. S. die entsprechende Erklärung einschließlich der Belege nicht rechtzeitig bei Gericht eingereicht hat, sondern daran, dass die Antragsgegnerin eine vollständig ausgefüllte Erklärung und die erforderlichen Belege hierzu der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Antragsgegnerin G 1. des amtlichen Vordrucks unzureichend ausgefüllt und auch die erforderlichen Anlagen zu G 1. nicht beigefügt. Zwar ist dem Wiedereinsetzungsantrag und der vorgelegten eidesstattlichen der Rechtsanwaltsfachangestellten K. S. zu entnehmen, dass diese es versehentlich unterlassen haben soll, die Bankbelege dem Verfahrenskostenhilfegesuch vom 8. Oktober 2014 beizufügen, woraus gefolgert werden könnte, dass die Bankbelege von der Antragsgegnerin mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Oktober 2014 der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächtigten zur Verfügung gestellt worden sind, so dass sie dem Antrag vom 8. Oktober 2014 hätten beigefügt werden können. Dies trifft jedoch nicht zu. Auf Seite 4 des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 9. Dezember 2014 (Bl. 137 d. A.) führt die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin aus: „Auf Anforderung der Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragsgegnerin die fehlenden Bankunterlagen nunmehr umgehend nachgereicht. Diese liegen nunmehr rechtzeitig innerhalb der Frist zur Wiedereinsetzung vor.“ D. h. die Belege lagen bei Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs vom 8. Oktober 2014 nicht vor, sondern wurden erst jetzt aufgrund der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs mit Beschluss des Senats vom 24. November 2014 vorgelegt. Dies wird auch durch die jetzt mit dem Wiedereinsetzungsgesuch eingereichten Bankbelege belegt; denn diese umfassen die Zeiträume bis einschließlich 31. Oktober 2014 und 3. November 2014, so dass diese am 10. Oktober 2014, dem Tag der Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs beim Amtsgericht Nürnberg noch nicht bei der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin eingegangen gewesen sein konnten.

Die Antragsgegnerin, die Wirtschaftsjuristin (Bl. 147 d. A.) ist, hat die fehlenden Angaben bei G 1 in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die unterlassene Belegvorlage bezüglich der Konten zu vertreten. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist bei G 1. im amtlichen Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Angaben zu allen Konten auch bei fehlendem Guthaben zu machen sind. Darüber hinaus ist dem Formular bei G 1. zu entnehmen, welche Angaben zu den Konten zu machen sind. Es ist die Art des Kontos, der Kontoinhaber, das Kreditinstitut und der Kontostand in EUR einzutragen. Weiter folgt die Spalte „Beleg Nummer“, so dass klar gestellt ist, dass Belege vorzulegen sind, wobei hierauf bereits oben auf der ersten Seite des Formulars mit dem Hinweis „Belege sind in Kopie durchnummeriert beizufügen“ aufmerksam gemacht wird. Die E-Mail vom 8. Oktober 2014, die an Frau S. und eine Frau T. gerichtet ist, entlastet die Antragsgegnerin nicht. Sie hat zwar darin gebeten, sie zu informieren, ob der „Prozesskostenantrag“ in Ordnung ist. Die Antragsgegnerin behauptet jedoch nicht, dass ihr dies bestätigt worden ist, so dass sie, da sie, wie die E-Mail zeigt, Zweifel hatte, nochmals hätte sich erkundigen müssen, was sie unterlassen hat. Da die Antragsgegnerin von einer nochmaligen Nachfrage abgesehen hat, kann dahingestellt bleiben, ob sie sich bei ihrer Verfahrensbevollmächtigten oder einem anderen Rechtsanwalt oder Juristen hätte erkundigen müssen oder ob eine Nachfrage beim Büropersonal ihrer Verfahrensbevollmächtigten ausgereicht hätte.

c)

Eine Wiedereinsetzung kommt dann, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig fristgerecht eingereicht worden ist, dann in Betracht, wenn das Beschwerdegericht dem Beteiligte, der Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel begehrt, eine Frist zur Ergänzung seiner Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingeräumt hat, da er dann jedenfalls bis zum Fristablauf weiterhin auf Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe vertrauen darf (BGH FamRZ 2008,871). Aber auch dieser Ausnahmetatbestand liegt hier nicht vor. Der Senat hat der Antragsgegnerin keine Frist zur Ergänzung ihrer Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gesetzt. Der Senat hat lediglich dem Antragsteller mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 eine Frist zur Stellungnahme auf den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde eingeräumt.

d)

Da der Verfahrenskostenhilfeantrag erst am 10. Oktober 2014 beim Amtsgericht eingegangen ist und der 10. Oktober 2014 ein Freitag war, konnte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin im ordentlichen Geschäftsgang auf die unvollständige Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist am Mittwoch, den 15. Oktober 2014, durch den Senat, der für die Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag zuständig ist, hingewiesen werden, so dass die Ursächlichkeit des Verschuldens der Antragsgegnerin nicht durch ein Verschulden des Gerichts unterbrochen ist.

Das Amtsgericht Nürnberg hat die Akte, die sich bei dem Verfahren des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 9 Qs 4/14, befunden hat, telefonisch am Montag, dem 13. Oktober 2014, zurückgefordert. Die Akte wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth am 16. Oktober 2014 an das Amtsgericht verschickt, wo sie am 17. Oktober 2014 eingegangen sind. Das Amtsgericht hat die Akte am Montag, dem 20. Oktober 2014, an das Oberlandesgericht versandt, wo sie einen Tag später, also erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorlag.

III.

Da die Beschwerde der Antragsgegnerin, wie unter 2. dargelegt wurde, mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat, ist der erneute Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 119 Abs. 1 S. 1, § 114 ZPO).

IV.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 243 FamFG, § 238 Abs. 4 ZPO und die über die Verfahrenswertfestsetzung auf § 51 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 574ff ZPO statthaft (§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 522 Abs. 1, S. 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von 1 Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2. eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur zulässig ist, wenn

a. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

b. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert,

3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

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(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 119 Bewilligung


(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn d

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 64 Einlegung der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit


Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung


Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 07. Jan. 2015 - 7 UF 1410/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 07. Jan. 2015 - 7 UF 1410/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 17/10 vom 18. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Mai 2010

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 07. Jan. 2015 - 7 UF 1410/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 7 UF 1410/14 Beschluss vom 07.01.2015 113 F 3306/13 AG Nürnberg (rechtskräftig; der BGH hat mit Beschluss vom 28. Juli 2015, Az. XII ZA 8/15, Verfahrenskostenhilfe für die beab
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 07. Jan. 2015 - 7 UF 1410/14.

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 07. Jan. 2015 - 7 UF 1410/14

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Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 7 UF 1410/14 Beschluss vom 07.01.2015 113 F 3306/13 AG Nürnberg (rechtskräftig; der BGH hat mit Beschluss vom 28. Juli 2015, Az. XII ZA 8/15, Verfahrenskostenhilfe für die beab

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 17/10
vom
18. Mai 2010
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 18. Mai 2010

beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold vom 12. Februar 2010 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
2
Die 1. beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft (§§ 6, 7, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch verfristet. Innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist keine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden.
3
2. Ein Gesuch des Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.

4
a) Zwar wird einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist jedoch nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt wird (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942, 943 Rn. 10).
5
Da Prozesskostenhilfe nur gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen in der Person des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen, ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich für jeden Rechtszug, in welchem Prozesskostenhilfe beantragt wird, gesondert vorzulegen. Entbehrlich ist eine gesonderte Vorlage der Erklärung nur dann, wenn der Antragsteller auf eine bereits früher vorgelegte Erklärung Bezug nimmt und dabei unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seitdem unverändert geblieben sind (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078; v. 9. Februar 2005 - XII ZB 118/04, NJW 2005, 1194, 1195).
6
Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die ver- säumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte , die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben; dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 aaO S. 943 Rn. 11; v. 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563, 564 Rn. 10).
7
b) Das Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners ist zwar noch innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und damit rechtzeitig beim Bundesgerichtshof eingegangen, wegen der unzureichenden Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie fehlender Belege kann über den Antrag jedoch nicht ohne weitere Darlegungen entschieden werden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist verspricht daher keine Aussicht auf Erfolg.
8
Der Schuldner hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend dargelegt, indem er lediglich die beglaubigte Kopie eines mit Datum vom 4. November 2009 ausgefüllten Vordrucks vorgelegt hat. Eine Erklärung , dass die dort angegebenen Verhältnisse zu dem gut fünf Monate später erfolgten Zeitpunkt des hier gegenständlichen Antrags unverändert fortbestehen , hat der Schuldner nicht abgegeben. Auch aus den vom Schuldner beigefügten Unterlagen lassen sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erschließen. Der vorgelegte Ausdruck der elektro- nischen Lohnsteuerbescheinigung bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Juli 2009, eine Bescheinigung über seine gegenwärtig erzielten Einkünfte liegt nicht vor.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
AG Detmold, Entscheidung vom 29.07.2009 - 10 IK 243/07 -
LG Detmold, Entscheidung vom 12.02.2010 - 3 T 249/09 -

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.