Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 03. Feb. 2016 - 2 Ws 748/15

bei uns veröffentlicht am03.02.2016
vorgehend
Landgericht Regensburg, SR StVK 149/07, 16.11.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

2 Ws 748/15

Beschluss

vom 03.02.2016

3 Ws 715/15 Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg

SR StVK 149/07 Landgericht Regensburg

3 VRs 205/99 Staatsanwaltschaft Bayreuth

2. Strafsenat

LEITSATZ

In dem Sicherungsverwahrungsvollstreckungsverfahren

gegen

M. J., geb. am ...

Verteidiger: Rechtsanwalt W. Rechtsanwalt S.

hier: Beschwerde des Verurteilten M. J.

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 2. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 03.02.2016 folgenden Beschluss

Die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 16.11.2015 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I. Das Landgericht Bayreuth verurteilte J. M. mit rechtskräftigem Urteil vom 15.12.1999 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die verhängte Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer vollständig bis 08.10.2010. Seit 09.10.2010 wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen.

Am 23.01.2014 teilte der Vorsitzende der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing dem Untergebrachten mit, dass beabsichtigt ist, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen und forderte ihn zur Benennung eines Rechtsanwalts seines Vertrauens auf. Da der Untergebrachte sich hierauf nicht äußerte, bestellte der Vorsitzende am 11.02.2014 Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger. Mit Schreiben vom 16.06.2014 teilte der Untergebrachte mit, es versäumt zu haben, die Bestellung von Rechtsanwalt S. abzuwenden. Mit Beschluss vom 11.09.2014 ordnete die Strafvollstreckungskammer an, dass die Sicherungsverwahrung weiter zu vollziehen ist.

Im nächsten Überprüfungsverfahren nach §§ 67d Abs. 2, 67e Abs. 2 StGB gab der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer dem Untergebrachte und seinem Pflichtverteidiger Gelegenheit, sich zur Auswahl des Sachverständigen zu äußern. Da weder der Angeklagte noch sein Verteidiger diese Gelegenheit wahrnahmen, beauftragte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 24.02.2015 den Sachverständigen Dr. W. mit der Erstellung des Gutachtens.

Mit Schreiben vom 13.07.2015 teilte der Untergebrachter der Strafvollstreckungskammer mit, dass „sein neuer Anwalt Rechtsanwalt W. ist“. Mit Schreiben vom 17.09.2015 führte er aus, dass „S.nicht mein Anwalt ist“.

Mit Verfügung vom 06.10.2015 wies der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer den Untergebrachten darauf hin, dass die Bestellung von Rechtsanwalt S. gemäß § 463 Abs. 8 StPO fortdauere, bis sie aufgehoben werde, wofür aber ein Grund erforderlich sei, der nicht vorgetragen werde. Deshalb verbleibe es bei der Beiordnung.

Mit Schriftsatz vom 21.10.2015 beantragte Rechtsanwalt W. für den Untergebrachten, Rechtsanwalt S. zu entpflichten und sich selbst als Pflichtverteidiger zu bestellen. Zur Begründung führte er aus, dass bislang keine Gespräche des Verteidigers mit dem Untergebrachten geführt worden seien und ein Vertrauensverhältnis nicht habe aufgebaut werden können.

Der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. teilte mit Schriftsatz vom 03.11.2015 mit, dass er den Untergebrachten am 17.09.2015 habe besuchen wollen, dieser sich aber nicht habe vorführen lassen. Er kündigte einen weiteren Besuchsversuch für den 12.11.2015 an.

Im Schriftsatz vom 05.11.2015 führte Rechtsanwalt W. aus, dass kein Vertrauensverhältnis des Untergebrachten zu Rechtsanwalt S. bestehe, was sich auch aus dem Schreiben des Rechtsanwalts S.vom 03.11.2015 ergebe. Dies sei nachvollziehbar, da der Pflichtverteidiger den persönlichen Kontakt erst am 12.11.2015 gesucht habe.

Mit Beschluss vom 16.11.2015 hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer den Antrag des Untergebrachten auf Beiordnung von Rechtsanwalt W. zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz von Rechtsanwalt W. vom 18.11.2015 eingelegte Beschwerde, der der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 19.11.2015 nicht abgeholfen hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht gemäß § 463 Abs. 8 StPO dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger, wobei die Bestellung rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen hat. Diese gilt für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird. Mit dieser zum 01.06.2013 in Kraft getretenen Neuregelung wollte der Gesetzgeber aufgrund einer uneinheitlichen und restriktiven Beiordnungspraxis der Strafvollstreckungskammern sicherstellen, dass angesichts der Bedeutung und Tragweite jeder Entscheidung über die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und einer regelmäßig schwierigen Rechts-, insbesondere aber schwierigen psychiatrisch- neurologischen Sachlage, die das Verständnis des Verurteilten und seine Fähigkeit, sich damit angemessen auseinanderzusetzen, übersteigen dürfte, die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch im Vollstreckungsverfahren nunmehr künftig immer stattfindet. Dabei gilt die Bestellung nach § 463 Abs. 8 StPO für jedes Verfahren, im dem eine gerichtliche Entscheidung auf dem Gebiet des Vollstreckungsrechts getroffen wird. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung ist nur ein einziger Bestellungsbeschluss vor der ersten gerichtlichen Entscheidung erforderlich. Das Wort „rechtzeitig“ weist dabei darauf hin, dass die Bestellung des Pflichtverteidigers so frühzeitig erfolgen muss, dass er die Interessen des Verurteilten im Verfahren angemessen wahrnehmen kann. Die Bestellung ist insbesondere nur dann rechtzeitig, wenn sie vor der Beauftragung eines Sachverständigen erfolgt. Für eine Rücknahme der Bestellung gilt § 143 StPO entsprechend; ein Widerruf ist aus wichtigem Grund ist zulässig, etwa wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verurteiltem und Verteidiger zerstört ist (Bundestagsdrucksache 17/9874, S. 27).

Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer nach Anhörung des Untergebrachten am 11.02.2014 Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger bestimmt. Diese Bestellung gilt gemäß § 463 Abs. 8 Satz 2 StPO grundsätzlich auch für alle weiteren Verfahren, in denen der weitere Vollzug der Unterbringung der Sicherungsverwahrung überprüft wird.

2. Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer hat zu Recht von einer Entbindung des bestellten und der Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers abgesehen.

a. Der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist gesetzlich zwar nicht vorgesehen, nach der Rechtsprechung entsprechend § 143 StPO aber dann zulässig und geboten, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung des bestellten Verteidigers vorliegt, wofür jeder Umstand in Frage kommt, der den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet (BVerfG, Beschluss vom 08. April 1975 - 2 BvR 207/75 -, BVerfGE 39, 238, Rn. 19). Hierzu zählen insbesondere grobe Pflichtverletzungen des Pflichtverteidigers oder eine nachhaltige und endgültige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Untergebrachten und seinem Pflichtverteidiger (Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage, § 143 Rn. 4ff).

b. Bei dem Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: zum einen der Widerruf der Bestellung und damit der Wechsel des Pflichtverteidigers vor Beginn eines neuen Prüfungsverfahrens und zum anderen der Widerruf während eines begonnenen und noch laufenden Prüfungsverfahrens.

Grund für die durch die Rechtsprechung entwickelten hohen Anforderungen für die Entbindung des Pflichtverteidigers sind das Vertrauen des Pflichtverteidigers in die Beiordnungsentscheidung als einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt (BVerfG a. a. O.), die Kontinuität der Verteidigung im Interesse eines zügigen Verfahrens, aber auch fiskalische Erwägungen: Der Wechsel des Pflichtverteidigers zu einem Zeitpunkt, in dem für seine Tätigkeit bereits Gebühren angefallen sind, soll nicht durch willkürliches Verhalten des Angeklagten ermöglicht werden, da in der Regel für den neu zu bestellenden Pflichtverteidiger dieselben Gebühren nochmals anfallen. Entsprechend wird in der Rechtsprechung ein Hinderungsgrund für den Wechsel des Pflichtverteidigers dann nicht gesehen, wenn der Angeklagte sowie der alte und der neue Pflichtverteidiger damit einverstanden sind, keine Verfahrensverzögerung entsteht und keine Mehrkosten anfallen (Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 5a).

Diese Grundsätze wurden in erster Linie im Hinblick auf Pflichtverteidigerbestellungen für ein konkretes, zeitlich überschaubares Verfahren entwickelt und gelten deshalb ohne weiteres für die Fälle, in denen nach Beginn und vor Beendigung Verfahrens zur Prüfung der Fortdauer des weiteren Vollzugs der Sicherungsverwahrung der Widerruf der Bestellung beantragt wird.

Da der Untergebrachte vorliegend den Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers während eines begonnenen und noch andauernden Verfahrens zur Prüfung der Fortdauer der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung begehrt hat, ist die Abberufung des Verteidigers nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Dies ist nicht der Fall. Der Vorwurf des Untergebrachten, der Pflichtverteidiger habe keinen Kontakt mit ihm aufgenommen und er habe zu diesem kein Vertrauensverhältnis aufbauen können, ist angesichts der Weigerung des Untergebrachten, mit diesem zu sprechen, nicht nachvollziehbar.

3. Für weitere Prüfungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass dem Antrag eines Sicherungsverwahrten auf Auswechslung des Pflichtverteidigers vor Beginn des nächsten Prüfungsverfahrens in der Regel stattzugeben sein wird. Ein mehrfaches Anfallen der Verteidigergebühren ist dann nicht zu befürchten: Bei den jährlichen Überprüfungsverfahren handelt es sich um selbstständige Verfahren, für die nach Nr. 4200ff VV-RVG die Verteidigergebühren jeweils neu anfallen.

Aufgrund der Auswechslung des Pflichtverteidigers vor Beginn eines neuen Überprüfungsverfahrens sind auch keine Verzögerungen zu erwarten; jedenfalls zeigt dies die bisherige Praxis in Verfahren, in denen über die Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (dort gilt bei gleicher Interessenlage § 463 Abs. 8 StPO nicht) oder der Sicherungsverwahrung vor der Gesetzesänderung zu entscheiden ist.

Auch Gründe des Vertrauensschutzes des bestellten Pflichtverteidigers erfordern es nicht, dass hohe Anforderungen an die Auswechslung des Pflichtverteidigers vor Beginn des nächsten Prüfungsverfahrens zu stellen wären. Wesentlicher Schutzzweck der neu eingeführten Regelung des § 463 Abs. 8 StPO ist es, die erforderliche Verteidigung des Untergebrachten sicherzustellen, und nicht dem Pflichtverteidiger eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen.

Zudem ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Untergebrachte bei langjährigem Vollzug der Sicherungsverwahrung das Vertrauen zu seinem während dieser Zeit „erfolglosen“ Verteidiger verlieren kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460.

(2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Freiheitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird.

(3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460.

(2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Freiheitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird.

(3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.