Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. Apr. 2014 - 2 Ws 154/14

bei uns veröffentlicht am29.04.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten B. gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 06.03.2014 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Mit Urteil des Landgerichts Coburg vom 14.02.2000 wurde der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung mit Vergewaltigung mit Waffen, begangen am 19.08.1999, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, die er bis zum 10.07.2008 vollständig verbüßt hat. Mit Urteil des Landgerichts Coburg vom 08.10.2008, rechtskräftig seit 18.03.2009, wurde gegen ihn die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet, die seitdem in der Justizvollzugsanstalt Straubing vollzogen wird.

Der Ablauf der letzten Verfahren zur Prüfung der Fortdauer der Unterbringung stellt sich wie folgt dar:

Das Oberlandesgericht Nürnberg ordnete mit Beschluss vom 29.12.2011 an, dass die Unterbringung des Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung weiter zu vollziehen ist, und hob gleichzeitig den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 25.11.2011 auf, mit dem die angeordnete Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt worden war.

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 23.04.2012 beantragte der Untergebrachte gemäß § 67e StGB die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären, da der EGMR mit Urteil vom 19.04.2012 (Individualbeschwerde 61272/09) für den Untergebrachten die Konventionswidrigkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung festgestellt hat.

Mit Beschluss vom 24.08.2012 verwarf die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing diesen Antrag und ordnete an, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung weiter zu vollziehen ist und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Diesen Beschluss hob das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 05.11.2012 auf die mit Schreiben des Verteidigers des Untergebrachten vom 11.09.2012 eingelegte sofortige Beschwerde auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück, da zur bestmöglichen Sachaufklärung in die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. E. vom 23.07.2012 hätte einbezogen werden müssen.

Mit Verfügung vom 09.11.2012 teilte der Vorsitzende der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing dem Untergebrachten, seinem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft mit, dass beabsichtigt sei, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Persönlichkeit des Untergebrachten zu erholen und gab dem Untergebrachten die Gelegenheit, zur Auswahl des Sachverständigen bis 22.11.2012 Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 20.11.2012 lehnte der Untergebrachte den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit weiterem Schreiben vom 21.11.2012 erklärte der Verteidiger, dass der Untergebrachte mit keinem der vom Gericht vorgeschlagenen Sachverständigen sprechen werde. Am 27.11.2012 fertigte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer seine dienstliche Stellungnahme zum Befangenheitsantrag. Mit Verfügung vom 10.12.2012 ordnete die stellvertretende Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer die Übersendung der dienstlichen Stellungnahme an den Verteidiger des Untergebrachten an und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung hierzu bis 21.12.2012. Bereits mit Schreiben vom 05.12.2012, eingegangen bei der Strafvollstreckungskammer am 10.12.2012, hatte der Verteidiger eine entsprechende Stellungnahme eingereicht. Mit Beschluss vom 10.01.2013 wies die Strafvollstreckungskammer das Befangenheitsgesuch zurück.

Mit Verfügung vom 23.01.2013 forderte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer den Untergebrachten auf, bis 04.02.2013 mitzuteilen, welcher Sachverständige von ihm vorgeschlagen werde. Hierauf teilte der Untergebrachte mit Schreiben seines Verteidigers vom 28.01.2013 die Namen von zwei Sachverständigen mit. Mit Beschluss vom 31.01.2013 ordnete die Strafvollstreckungskammer die Erholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dr. N. an. Am selben Tag verfügte der Vorsitzende die Versendung der Akten an den Sachverständigen mit einer Frist zur Vorlage des Gutachtens bis 06.05.2013. Aus einem Aktenvermerk der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer vom 21.05.2013 ergibt sich, dass die Sekretärin des Sachverständigen mitgeteilt hat, dass das Gutachten in etwa zwei Wochen eingehen werde. Mit Verfügung vom 11.06.2013 fragte der Vorsitzende nochmals beim Sachverständigen wegen der Fertigstellung des Gutachtens an, der am 18.06.2013 telefonisch mitteilen ließ, dass das Gutachten in etwa drei Wochen fertig gestellt sein werde. Am 17.07.2013 ging das Gutachten bei der Strafvollstreckungskammer ein. Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer ordnete am 25.07.2013 die Hinausgabe des Gutachtens mit einer Stellungnahmefrist bis 09.08.2013 an und bestimmte Termin zur Anhörung des Untergebrachten und des Sachverständigen auf 22.08.2013.

Nach Anhörung des Untergebrachten am 22.08.2013 ordnete die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing an, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung weiter zu vollziehen ist und nicht für erledigt erklärt oder zur Bewährung ausgesetzt wird. Auf die hiergegen mit Schreiben des Verteidigers des Untergebrachten vom 03.09.2013 eingelegte sofortige Beschwerde hob das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 23.10.2013 den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 27.08.2013 auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing zurück, da der Strafvollstreckungskammer kein vollständiges Tatsachenmaterial zur Verfügung gestanden habe. Der Sachverständige Dr. N. habe die Ergebnisse der Einzeltherapie nicht berücksichtigt. Zudem sei das Gebot der strikten Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden.

Am 31.10.2013 forderte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer von der Justizvollzugsanstalt Straubing einen Bericht des Therapeuten über die Einzeltherapie des Verurteilten an. Nachdem der Vorsitzende die Stellungnahme am 28.11.2013 moniert hatte, ging diese am 05.12.2013 bei der Strafvollstreckungskammer ein. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12.12.2013 beauftragte die Strafvollstreckungskammer den Sachverständigen Dr. N. mit der Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. Am selben Tag ordnete der Vorsitzende die Versendung der Akten an den Sachverständigen an und verfügte die Wiedervorlage der Akten am 01.03.2014. Das ergänzende Gutachten vom 12.04.2014 ist bei der Strafvollstreckungskammer am 23.04.2014 eingegangen.

Am 05.02.2014 erhob der Untergebrachte mit an die Staatsanwaltschaft Coburg gerichtetem Schreiben seines Verteidigers Einwendungen gegen die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und beantragte die Unterbrechung der Vollstreckung anzuordnen. Er brachte vor, dass seit der letztmaligen Anordnung durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29.11.2011 seit über zwei Jahren keine rechtskräftige Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung mehr ergangen sei, obwohl die Überprüfungsfrist neun Monate betrage. Das Verfahren sei nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. So sei nicht nachvollziehbar, warum

- die Strafvollstreckungskammer nach der Aufhebung des ersten Fortdauerbeschlusses drei Monate benötigt habe um einen Sachverständigen zu bestellen,

- der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens sechs Monate benötigt habe und warum er durch das Gericht nicht kontrolliert worden sei,

- die Strafvollstreckungskammer nach der zweiten Aufhebung den Sachverständigen mit der Erstellung des Ergänzungsgutachtens erst nach sechs Wochen beauftragt und dabei nicht angefragt habe, wann mit der Erstellung des Gutachtens zu rechnen ist.

Mit Verfügung vom 17.02.2014 beantragte die Staatsanwaltschaft hierauf bei der Strafvollstreckungskammer, die Einwendungen des Untergebrachten gegen die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zurückzuweisen, da derzeit keine Gründe vorliegen, die die weitere Vollstreckung unzulässig machen. Mit Beschluss vom 06.03.2014 wies die Strafvollstreckungskammer die Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung und auf Anordnung der Unterbrechung der Sicherungsverwahrung als unbegründet zurück, da keine zeitlichen Lücken im Verfahrensablauf vorliegen, aus denen auf eine nicht mehr vertretbare Gleichgültigkeit gegenüber dem grundrechtssichernden Verfahrensrecht geschlossen werden könnte. Es sei zu berücksichtigen, dass vor und nach jeder gerichtlichen Maßnahme Stellungnahmen einzuholen sind. Die zwischenzeitlich lange Überschreitung des Prüfungszeitraums bedeute keine verfassungsrechtlich bedeutsame Verfahrensverzögerung.

Gegen den seinem Verteidiger am 13.03.2014 zugestellten Beschluss hat der Untergebrachte mit Schreiben seines Verteidigers vom 13.03.2014 sofortige Beschwerde eingelegt, die er mit weiterem Schreiben vom 10.04.2014 begründet hat. Er bringt vor, dass die Anforderungen an die gebotene Beschleunigung erheblich höher seien als bei der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2011 (NJW 2012, 516) zugrunde liegenden Überprüfung der weiteren Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus. Verzögerungen seien durch die langen Bearbeitungszeiten des Sachverständigen eingetreten, der von der Kammer nicht zur Eile angehalten worden sei. Auch der Befangenheitsantrag sei von der Strafvollstreckungskammer nur verzögert bearbeitet worden. Den Beteiligten, insbesondere der Staatsanwaltschaft könnten in einem derartigen Fall auch kürzere Stellungnahmefristen zugemutet werden. Es sei nicht erforderlich, jedes Mal die Akten hin und her zu schicken. Im Übrigen habe sich die Strafvollstreckungskammer nicht mit der zitierten Entscheidung des Kammergerichts (StV 2008, 202) auseinandergesetzt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 462 Abs. 3 Satz 1, 306, 311 Abs. 2 StPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Fristen für die Überprüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, wurden vorliegend nicht bzw. nur unerheblich überschritten. Das besondere Beschleunigungsgebot wurde im Weiteren Verfahrensverlauf beachtet. Deshalb ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dass keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung gemäß § 458 Abs. 1 StPO vorliegen, nicht zu beanstanden.

1. Ein auf § 458 Abs. 3 StPO gestützter Antrag setzt voraus, dass zuvor eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde gemäß § 458 Abs. 1 StPO getroffen wurde. Der Verurteilte muss sich also zunächst immer an diese wenden. Geschieht das nicht, so muss das Gericht, bei dem der Antrag eingeht, den Antrag zunächst der Vollstreckungsbehörde zuleiten, um deren Entschließung zu ermöglichen. Zuvor ist es nicht zur Entscheidung berufen; denn es handelt sich bei seinem Beschluss um eine Überprüfungsentscheidung (KG Berlin, StraFo 2008, 202).

Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrem an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing adressierten Antrag vom 17.02.2014, die Einwendungen des Untergebrachten gegen die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zurückzuweisen, inzident die Entscheidung getroffen, der Einwendung des Untergebrachten nicht nachzukommen. Dies stellt im vorliegenden Fall eine ausreichende Grundlage für die nachfolgende gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde dar.

2. Die vom Untergebrachten vorgebrachten Einwendungen gegen die Zulässigkeit des weiteren Vollzugs der Sicherungsverwahrung sind nicht durchgreifend, so dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden und eine Unterbrechung der Vollstreckung nicht anzuordnen ist (§ 458 Abs. 1, 3 StPO).

a. Die Jahresfristen zur Überprüfung des weiteren Vollzugs der Sicherungsverwahrung wurden im vorliegenden Fall nicht oder nur derart geringfügig überschritten, dass dies keine Auswirkung auf die durch die Einhaltung des Verfahrensrechts zu sichernde grundrechtlich geschützte Position des Verurteilten hat.

aa. In Abweichung von § 67e Abs. 2 StGB (in der bis 31.05.2013 geltenden Fassung) gilt für die Überprüfung der Sicherungsverwahrung eine Prüfungsfrist von einem Jahr (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2365/09, Rn. 118 - Juris). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde diese Überprüfungsfrist aufgrund der nach dem 01.06.2013 geltenden Fassung des § 67e Abs. 2 StGB auch für die Fälle gesetzlich festgeschrieben, in denen die Anlasstaten vor dem 01.06.2013 begangen wurden (§ 316f Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGStGB).

bb. Maßgeblich für den Beginn der ersten hier zu prüfenden Jahresfrist ist die Überprüfungsentscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29.12.2011, mit der der weitere Vollzug der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Auf die erstinstanzliche Entscheidung der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 25.11.2011 kann hingegen nicht abgestellt werden, da mit dieser die Fortdauer nicht angeordnet sondern die Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt worden war. § 67e Abs. 4 Satz 2 StGB stellt für den Beginn des Fristlaufs ausdrücklich auf eine Ablehnung der Aussetzung oder Erledigungserklärung des Gerichts ab. Die Überprüfungsfrist endete somit am 29.12.2012. Da die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing am 24.08.2012 über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung entschieden hat, wurde die Überprüfungsfrist eingehalten. Darauf, dass diese Entscheidung nicht rechtskräftig wurde, kommt es dabei nicht an (OLG Karlsruhe, StraFo 2007, 125 m. w. N.; Fischer, StGB, 61. Auflage, § 67e Rn. 3).

cc. Mit der Fortdauerentscheidung vom 24.08.2012 begann die Prüfungsfrist neu zu laufen. Mit der weiteren Fortdauerentscheidung vom 27.08.2013 hat die Strafvollstreckungskammer, nachdem die vorangegangene Entscheidung vom 24.08.2012 vom Beschwerdegericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden war, die Prüfungsfrist um drei Tage überschritten.

Die erneute, auf aktuellen Erkenntnissen beruhende Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung nach Aufhebung und Zurückverweisung der vorangegangenen Fortdauerentscheidung durch das Beschwerdegericht stellt eine für die Einhaltung der nächsten Prüfungsfrist geeignete Entscheidung dar. Es ist nicht erforderlich, parallel dazu in einem gesonderten Verfahren ein weiteres Mal über die Fortdauer zu entscheiden, wenn durch die ohnehin zu treffende Entscheidung die Prüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB eingehalten wird. Ansonsten müsste die Strafvollstreckungskammer zeitgleich zu dem wieder bei ihr anhängigen Prüfungsverfahren auf derselben Tatsachengrundlage nochmals über die Fortdauer der Unterbringung entscheiden. Dies ist auch angesichts der durch das Prüfungsverfahren grundrechtlich geschützten Position des Untergebrachten nicht geboten, da der Untergebrachte auch im zurückverwiesenen Verfahren zu hören ist und ihm gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung steht. Er erleidet somit keinen Nachteil.

dd. Aus der geringfügigen Überschreitung der Prüfungsfrist um drei Tage kann nicht auf eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung des Gerichts gegenüber dem die grundrechtlich geschützte Position sichernden Verfahrensrecht geschlossen werden (BVerfG, Beschluss vom 16.11.2011, 2 BvR 1665/10 - Juris). Im Übrigen war die kurze Fristüberschreitung sachlich gerechtfertigt, da sich aus dem Aktenvermerk der Geschäftsstelle vom 30.07.2013 ergibt, dass mit dem 22.08.2012 ein gemeinsamer Anhörungstermin mit dem Sachverständigen und dem Verteidiger gefunden werden konnte. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre umfangreiche Entscheidung innerhalb von drei Werktagen schriftlich abgesetzt.

b. Das Beschleunigungsgebot wurde im bisherigen Verfahrensverlauf nicht verletzt.

aa. Das gesamte Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 67d Abs. 2, § 67e StGB) dient der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Missachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften kann dieses Grundrecht verletzen, wenn sie auf einer Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt. Hierbei ist aufgrund des Interesses des Verurteilten an einer rechtskräftigen Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung das gesamte Verfahren mit besonderer Beschleunigung zu führen. Wie bei einer Überschreitung der Prüfungsfrist führt allerdings nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfG Beschluss vom 22.11.2011, 2 BvR 1334/10, NJW 2012, 516; Beschluss vom 29.11.2011, 2 BvR 1665/10 - Juris).

bb. Der Verfahrensgang nach der Einlegung der sofortigen Beschwerde des Untergebrachten mit Schreiben vom 11.09.2012 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 24.08.2012 bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch das Oberlandesgericht Nürnberg am 05.11.2012 ist im Hinblick auf die gebotene Beschleunigung nicht zu beanstanden. Das Beschwerdeverfahren wurde nach Begründung der Beschwerde mit Schreiben des Verteidigers des Untergebrachten vom 20.09.2012 in weniger als sieben Wochen abgeschlossen.

cc. Der Ablauf des Verfahrens nach Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer bis zum Erlass der neuen erstinstanzlichen Entscheidung mit Beschluss vom 27.08.2013 begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.

(1) Bereits vier Tage nachdem der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg am 05.11.2012 ergangen war, gab der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer dem Untergebrachten und seinem Verteidiger die Möglichkeit, zur Auswahl des Sachverständigen für das weitere zu erholende Sachverständigengutachten bis 22.11.2012 Stellung zu nehmen. Dass der Sachverständige gleichwohl erst am 31.01.2013 ausgewählt und mit der Gutachtenserstattung beauftragt werden konnte, hat ihre Ursache nicht in einer Verzögerung durch die Strafvollstreckungskammer.

(2) Das Verfahren wurde zum Einen durch den mit Verteidigerschreiben vom 20.11.2013 gestellten Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer verzögert. Das Verfahren zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch wurde, wie sich aus dem oben dargestellten Ablauf ergibt, bis zur Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs mit Beschluss vom 10.01.2013 mit der gebotenen Beschleunigung geführt. Bei dieser Beurteilung hat der Senat berücksichtigt, dass aufgrund der in dieser Zeit liegenden Weihnachtsfeiertage die erforderliche beschleunigte Sachbehandlung stattgefunden hat.

Zum Anderen ergibt sich eine Verzögerung daraus, dass der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer den Verteidiger des Untergebrachten am 23.01.2013 nochmals bitten musste mitzuteilen, welcher Sachverständige vom Untergebrachten für die Gutachtenserstattung vorgeschlagen wird, da er hierzu in seinem Schreiben vom 21.11.2012 keine Stellung genommen sondern nur erklärt hatte, mit keinem der vom Gericht vorgeschlagenen Sachverständigen einverstanden zu sein. Nach Eingang der mit Schreiben seines Verteidigers vom 28.01.2013 eingereichten Stellungnahme hat die Strafvollstreckungskammer umgehend am 31.01.2013 die Erholung eines psychiatrischen Gutachtens beschlossen und dem Sachverständigen hierfür eine Frist bis 06.05.2013 gesetzt.

(3) Die Strafvollstreckungskammer hat, nachdem das Gutachten nicht fristgerecht eingegangen war, nachhaltig die Erstellung und Vorlage des Gutachtens durch den Sachverständigen betrieben. So ergibt sich eine erste Nachfrage beim Sachverständigen kurz nach Ablauf der gesetzten Frist aus dem am 21.05.2013 erstellten Aktenvermerk der Geschäftsstelle der Strafvollstreckungskammer, nach dem die Sekretärin des Sachverständigen mitgeteilt habe, dass das Gutachten in ca. zwei Wochen eingehen werde. Eine weitere Nachfrage fand unmittelbar nach Ablauf dieser zwei Wochen auf Anordnung des Vorsitzenden mit Verfügung vom 11.06.2013 statt, aufgrund der seitens des Sachverständigen am 18.06.2013 eine Fertigstellung in ca. drei Wochen angekündigt wurde. Diese Frist wurde mit dem Eingang des Gutachtens bei der Strafvollstreckungskammer am 17.07.2013 nur gering überschritten. Nach den Erfahrungen des Senats hätten auch weitere Nachfragen oder eingehenderes Insistieren nicht zu einer schnelleren Gutachtenserstattung geführt. Aufgrund der enormen Zunahme der Fälle, in denen forensisch-psychiatrische Gutachten zu erholen sind, leiden die für die Erstattung derartiger Gutachten zur Verfügung stehenden Sachverständigen unter einer erheblichen Arbeitsüberlastung, die sich regelmäßig in einer langen Dauer der Gutachtenserstellung niederschlägt.

(4) Nach Eingang des Gutachtens hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer dem Untergebrachten eine angemessene Frist zur Stellungnahme zum Gutachten bis 09.08.2013 eingeräumt und noch im Juli 2013 den Anhörungstermin für 22.08.2013 mit dem Verteidiger des Untergebrachten und dem Sachverständigen abgestimmt. Der Fortdauerbeschluss wurde nach der Anhörung innerhalb von drei Werktagen schriftlich abgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden.

(5) Das darauffolgende Verfahren zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vor dem Oberlandesgericht Nürnberg wurde zügig abgeschlossen. Nach Eingang der Beschwerdebegründung des Verteidigers des Untergebrachten vom 30.09.2013 hat der erste Strafsenat bereits am 23.10.2013 seinen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufhebenden und die Sache wiederum zur erneuten Entscheidung zurückweisenden Beschluss erlassen.

(6) Auch seitens der Strafvollstreckungskammer wurde das Verfahren im Anschluss zügig weitergeführt. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 31.10.2013 wurde ein Bericht des Therapeuten der Einzeltherapie von der Justizvollzugsanstalt angefordert, der am 05.12.2013 eingegangen ist und der Teil der Tatsachengrundlage des zu erstattenden Gutachtens sein sollte. Daraufhin hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 12.12.2013 den Sachverständigen mit der Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens beauftragt und der Vorsitzende hat mit Verfügung vom selben Tag die Versendung der Akten zum Sachverständigen und eine Wiedervorlage zum 01.03.2014 angeordnet.

(7) Auch aus dem Umstand, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nunmehr zum zweiten Mal aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden musste, lässt sich nicht auf eine unsachgemäße Sachbehandlung durch die Strafvollstreckungskammer schließen, aus der sich im Ergebnis eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ergeben könnte.

Aus dem Beschluss des ersten Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 05.11.2012 ergibt sich, dass die erste Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer darauf beruht, dass bei deren Entscheidung das Gutachten des Sachverständigen Dr. E. vom 09.10.2012 nicht berücksichtigt und so dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung nicht Genüge getan worden ist. Aus der Akte ergibt sich allerdings, dass der Strafvollstreckungskammer im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Existenz dieses von der Justizvollzugsanstalt Straubing erholten Gutachtens nicht bekannt war. Erstmals in seiner Beschwerdebegründung vom 20.09.2012 hat der Verteidiger des Untergebrachten auf das Gutachten hingewiesen, so dass der erste Strafsenat die Vorlage durch die Justizvollzugsanstalt veranlasst hat.

Die zweite Aufhebung und Zurückverweisung beruht ausweislich des Beschlusses des ersten Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg im Wesentlichen darauf, dass die Strafvollstreckungskammer die zum 01.06.2013 neu in Kraft getretenen Regelungen des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 und des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht ausreichend berücksichtigt hat. Hierbei handelt es sich um neue gesetzliche Regelungen, deren Umfang und Reichweite in Bezug auf das Prüfungsverfahren durch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts erst klargestellt werden mussten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. Apr. 2014 - 2 Ws 154/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. Apr. 2014 - 2 Ws 154/14

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 29. Apr. 2014 - 2 Ws 154/14 zitiert 8 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 67d Dauer der Unterbringung


(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich

Strafprozeßordnung - StPO | § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde


(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b d

Strafgesetzbuch - StGB | § 67e Überprüfung


(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in

Strafprozeßordnung - StPO | § 458 Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung


(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

Referenzen

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen des § 454b Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgelieferten, Abgeschobenen, Zurückgeschobenen oder Zurückgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese Anordnung erhoben werden.

(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.