Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 18. Juli 2018 - 11 W 1094/18

bei uns veröffentlicht am18.07.2018

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.12.2017 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 5.104,50 € festgesetzt.

Gründe

Der als Beschwerde auszulegende Antrag der Klägerin „auf Abänderung gemäß § 63 Abs. 3 GKG“ gegen den Beschluss des Landgerichts ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig und in der Sache auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Streitwerts durch die Hilfsaufrechnung liegen nicht vor.

Nach § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert bei einer Hilfsaufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

Gegen die Hauptforderung, den (Rest-)Gebührenanspruch, machte die Beklagte geltend, dass sie nicht hinreichend über die zu erwartenden Kosten aufgeklärt worden sei. In den Angelegenheiten „Vermögensauseinandersetzung“ und „Kindesunterhalt“ habe sie keinen Auftrag erteilt. Das Sorgerecht sei zwar Thema in einem Beratungsgespräch gewesen, auch dabei sei aber kein ausdrücklicher Auftrag erteilt worden und wäre auch nicht erteilt worden, wenn sie gewusst hätte, dass es sich um eine gebührenrechtlich gesonderte Angelegenheit handele. Zur Höhe der Gebühren für die Angelegenheit Trennungsunterhalt wurde von der Beklagten vorgetragen, dass rückständiger Unterhalt frühestens ab April 2013 habe geltend gemacht werden können und deshalb auch bei der Berechnung der rückständige Unterhalt keine Berücksichtigung finden dürfe. Die güterrechtliche Berechnung der Rechtsanwältin habe überdies keinerlei Eingang in die notarielle Scheidungsvereinbarung gefunden, weshalb keine Einigungsgebühr entstanden sei. In der Angelegenheit Güterrecht hätte lediglich der Gegenstandswert für die Auskunftsstufe angenommen werden müssen. Im Übrigen handele es sich um einen einheitlichen Auftrag, weshalb die Gegenstandswerte zu addieren seien. Die in der Rechnung mit jeweils 1,3 geltend gemachten Geschäftsgebühren für die Angelegenheiten Vermögensauseinandersetzung, Kindesunterhalt und Sorgerecht seien zudem zu hoch angesetzt.

Hilfsweise erklärte die Beklagte die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin in selbiger Höhe aus Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflichten über die Kosten.

Mit ihrem Antrag vom 07.05.2018 hat die Beschwerdeführerin zunächst erklärt, die Aufrechnung sei primär erfolgt. Diesen Einwand hat die Beschwerdeführerin zurückgezogen.

Das Landgericht hat über diese Aufrechnungsforderung eine „der Rechtskraft fähige“ Entscheidung getroffen. Auf die Frage, ob die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, kommt es nicht an. Die Rücknahme der Klage im zweiten Rechtszug ändert an der Rechtskraftfähigkeit der Entscheidung nichts. Die Rücknahme kann den Streitwert des ersten Rechtszugs nicht reduzieren (Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 45 GKG Rn. 46; Sonnenfeld/Steder, RPfleger 1995, 60, 63; a. A. BGH, Urteil vom 26.11.1984, VIII ZR 217/83 Rn. 59 im juris-Ausdruck; Lappe Rpfleger 1995, 401; zum Meinungsstand: Leichsenring NJW 2013, 2155, 2158). Anders wäre das zu beurteilen, wenn die Klage schon in erster Instanz zurückgenommen worden wäre (hierzu Dörndörfer in Binz u. a., GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 45 GKG Rn. 32). Bei einer Rücknahme der Klage ist der Rechtsstreit zwar als nicht anhängig geworden anzusehen, wie die Klägerin zutreffend ausführt, der mit der Entscheidung und ihrer Vorbereitung verbundene Aufwand im ersten Rechtszug ist dadurch aber nicht weggefallen. Auf die Vergütung des „Tätigwerden des Gerichts und der Beteiligten“ stellt auch die Gesetzesbegründung ab (BT-Drs. 7/3243 S. 5; BT-Drs. 12/6962 S. 63), die Einwände gegen die Vergütung der „Mühewaltung“ (Lappe a.a.O.) treffen deshalb aus Sicht des Senats nicht zu.

Die Erhöhung des Streitwerts hat hier aber zu unterbleiben, weil nur eine sekundäre Verteidigung streitwerterhöhend sein kann, die wirtschaftlich nicht identisch ist (Rohn a.a.O. Rn. 45; Kurpat in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., §§ 45 GKG Rn. 28). Schindler (in Beck-OK Kostenrecht § 45 GKG Rn. 25) spricht treffend von einer „eigenständigen wirtschaftlichen Bedeutung“ der Gegenforderung, mit der hilfsweise aufgerechnet wird.

Im vorliegenden Verfahren kommt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch immer nur dann zu tragen, wenn die Einwendungen gegen die Entstehung der Hauptforderung nicht durchgreifen.

Der mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte „Schaden“ hängt damit unmittelbar von der Begründetheit der Hauptforderung ab. Untechnisch gesprochen handelt es sich bei dem Ersatzanspruch eigentlich um eine weitere (rechtsvernichtende) Einwendung gegen den Anspruch selbst. Bei der letztlich identischen Frage, ob sich der Streitwert durch die Erhebung einer Widerklage erhöht oder ob „derselbe Gegenstand“ im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegt, stellt der Bundesgerichtshof ebenfalls nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff ab, sondern fordert eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine „wirtschaftliche Werthäufung” entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen. „Eine solche wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten „Identitätsformel” dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht“ (BGH NJW-RR 2005, 506). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die Ansprüche demselben Lebenssachverhalt entspringen.

Im vorliegenden Verfahren hätte das Nichtbestehen (oder die Abweisung) der Hauptforderung zur Folge gehabt, dass die Gegenforderung nicht entstanden wäre. Die Haupt- und die Gegenforderung hätten aber auch nebeneinander bestehen können. So kann dem Anwalt ein Auftrag gegeben werden und hieraus ein Gebührenanspruch entstehen, dem Mandanten aber gleichzeitig Schadensersatzansprüche wegen fehlender Aufklärung über diese Gebühren zustehen.

Die Rechtsprechung hat in Abweichung von dieser formalen Abgrenzung der wirtschaftlichen Betrachtung auch in anderen Fällen den Vorzug gegeben. So hat das OLG Stuttgart (NJW 2011, 540) die Streitwerterhöhung abgelehnt, wenn sich der Beklage gegen eine Werklohnforderung in erster Linie mit fehlender Abnahme wegen Mängeln verteidigt, hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch wegen derselben Mängel aufrechnet, obwohl auch dort theoretisch Haupt- und Gegenanspruch nebeneinander bestehen könnten.

Das OLG Celle weist (zu gegenläufigen Ansprüchen auf Zugewinnausgleich) zutreffend darauf hin, dass die oben genannte Identitätsformel andererseits auch nicht genügt, um eine Zusammenrechnung auszuschließen. Voraussetzung für die Annahme desselben Gegenstandes ist weiter, dass Klage und Widerklage dasselbe wirtschaftliche Interesse betreffen. Ist dies nicht der Fall, entsteht gerade die „wirtschaftliche Werthäufung”, die der BGH als maßgeblich für die Zusammenrechnung ansieht (NJW-RR 2011, 223; im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, BeckRS 2018, 5839 = NZFam 2018, 530 m. Anm. Schneider; OLG Hamm FamRZ 2017, 549: wirtschaftlich gesehen gehe es um die „gesamte Differenz“).

Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise führt im vorliegenden Verfahren aber nicht zur Streitwerterhöhung. Hierin unterscheidet sich das Verfahren von anderen Verfahren, in denen hilfsweise ein Anspruch zur Aufrechnung gestellt wird, dessen Entstehung mit der Klageforderung nicht im Zusammenhang steht und der zur Abwehr der Klage „geopfert“ wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht angreifbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 18. Juli 2018 - 11 W 1094/18 zitiert 8 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.