Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 21. Okt. 2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15

21.10.2015
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 4 Ns 706 Js 73979/11, 13.04.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Kann ein Angeklagter seine Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken, wenn er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist (§ 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG) und sich die Feststellungen darin erschöpfen, dass er wissentlich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit ein Fahrzeug bestimmter Marke und mit einem bestimmten Kennzeichen geführt habe, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen?

Gründe

I. Das Amtsgericht - Strafrichter - Fürth verurteilte die Angeklagte am 24. Juli 2014 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Betruges in je vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollzug es nicht zur Bewährung aussetzte. Zu den Fahrten ohne Fahrerlaubnis stellte der Strafrichter in seinem Urteil fest:

„II.

[…] 2. In den nachfolgend genannten Einzelfällen fuhr die Angeklagte mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, obwohl sie, wie sie wusste, die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. […] Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fahrten:

2.1. Am 28.04.2011 gegen 14.27 Uhr auf der L… Straße in M…mit dem Pkw …, amtliches Kennzeichen …

2.2. Am 13.09.211 [soll heißen: 13.09.2011] gegen 6.45 Uhr auf der Straße „…“ in S… mit demselben Pkw …

2.3. Am 28.10.2011 gegen 6.38 Uhr auf der Straße ‚ „…“ in S… mit dem Pkw …, amtliches Kennzeichen: …

2.4. Am 13.12.2011 gegen 14.50 Uhr mit dem Pkw …, amtliches Kennzeichen …, auf der Straße „…“ in S.“.

In der Beweiswürdigung des Urteils findet sich zu der Fahrt am 28. April 2011 noch die Feststellung, dass der rechtskräftige Bußgeldbescheid, aus dem der Strafrichter auf die Tat schloss, den Vorwurf zum Inhalt gehabt habe, die Angeklagte habe „ihr dreijähriges Kind ohne vorschriftsmäßige Sicherung“ befördert. Zu der Fahrt am 13. September 2011 stellte der Strafrichter in der Beweiswürdigung zusätzlich fest, dass die Tat am ersten Schultag nach den Sommerferien begangen worden sei und sich neben der Angeklagten „deren Kinder“ in dem Auto befunden hätten. Zu der Fahrt am 28. Oktober 2011 enthält die Beweiswürdigung noch die Feststellungen, dass die Angeklagte von der Straße „…“ in die B. Straße abgebogen sei, dort am Straßenrand mit laufendem Motor stehengeblieben sei und versucht habe, „sich wegzuducken“, als ein Zeuge vorbeigefahren sei (jener Zeuge, auf dessen Angaben der Strafrichter seine Überzeugung von der Tat stützte). - Weitere Feststellungen zu den Fahrten ohne Fahrerlaubnis enthält das Urteil nicht.

Gegen dieses Urteil legte die Angeklagte über ihren Verteidiger form- und fristgerecht Berufung ein. Sie wurde am 8. Dezember 2014 vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 4. Strafkammer - gemäß § 329 Absatz 1 Satz 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen. Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam es vor derselben Strafkammer am 13. April 2015 zur Berufungshauptverhandlung. In ihr beschränkte die Angeklagte die Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch (Teilrücknahme nach § 302 StPO). Die Kammer verwarf die Berufung mit Urteil vom selben Tage mit der Maßgabe als unbegründet, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr ermäßigt werde.

Hinsichtlich des Schuldspruchs betrachtete die Kammer die Feststellungen des Strafrichters als bindend und zitierte sie in ihrem Urteil wörtlich. Für den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis umfasst dieses Zitat die auch hier (oben) im Wortlaut wiedergegebene Passage (nicht hingegen das hier aus der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Urteils Wiedergegebene). Für den Rechtsfolgenausspruch stellt das Berufungsurteil unter anderem fest - in der Hauptverhandlung wurde offenbar ein Auszug aus dem Bundeszentralregister verlesen -, dass die Angeklagte am 26. Oktober 2010 vom Amtsgericht Bad Kissingen wegen Betruges zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, deren Vollzug das Amtsgericht für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt habe. Festgestellt wird ferner, dass dieses Urteil am 19. Juni 2012 rechtskräftig geworden sei. Alle in vorliegender Sache abgeurteilten Taten wurden vor dem 19. Juni 2012 begangen, so dass die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB in Betracht kam. Sie wird in dem Berufungsurteil indes nicht erörtert, und es finden sich dort auch keine sonstigen Feststellungen zu § 55 StGB.

Gegen das Berufungsurteil hat die Angeklagte über ihren Verteidiger fristgerecht Revision eingelegt. Sie beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Diese Rügen werden nicht weiter ausgeführt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision gemäß § 349 Absatz 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen. Mit Blick auf die Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Kissingen sei es nicht nötig gewesen, gemäß § 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden oder dies zu prüfen. Denn aus einem Aktenvermerk und dem Protokoll der Berufungshauptverhandlung ergebe sich, dass die Kammer erfolglos versucht habe, bis zur Hauptverhandlung die Akten des Verfahrens vor dem Amtsgericht Bad Kissingen beizuziehen. Ein weiteres Warten auf diese Akten würde das Verfahren wesentlich verzögert haben. Daher habe die Kammer verhandeln und auf die Prüfung des § 55 StGB verzichten dürfen. - Die Angeklagte und ihr Verteidiger hatten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, haben sich aber nicht geäußert.

II. Der Senat hält die Revision für statthaft und auch im Übrigen für zulässig - zumindest hinsichtlich der Sachrüge -, beabsichtigt aber, sie als unbegründet zu verwerfen. Auch den Rechtsfolgenausspruch hält der Senat für rechtsfehlerfrei. Zwar hat die Kammer § 55 StGB in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht erörtert, obwohl es sich nach den Feststellungen aufdrängte, die Anwendung dieser Norm zu prüfen. Jedoch ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass dem erkennenden Gericht die notwendigen Unterlagen zu der Vorverurteilung und deren Vollstreckung nicht rechtzeitig zugänglich waren und dass das Gericht deshalb die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zu Recht dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen hat (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 4 = NStZ 2005, 32 [ebd.] mit weiteren Nachweisen). Will ein Beschwerdeführer etwas anderes geltend machen, hat er dies mit einer Verfahrensrüge zu tun, die den Anforderungen des § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO genügen muss (BGH am angegebenen Ort). Eine solche wurde in diesem Verfahren nicht erhoben. Zudem hat die Generalstaatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Akten mitgeteilt, dass die Kammer tatsächlich erfolglos versucht hatte, die nötigen Unterlagen beizuziehen.

III. Gehindert sieht sich der Senat an dieser Entscheidung durch einen Beschluss und ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8. Juni 2012 beziehungsweise 18. Februar 2008 (4 StRR 97/12 und 4 StRR 202/07) sowie durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. Juni 2013 (3 Ss 36/13).

1. Beide Gerichte meinen, dass nach einer amtsgerichtlichen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG) der Angeklagte seine Berufung nur dann wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken könne, wenn das Amtsgericht zu der fraglichen Fahrt - oder den fraglichen Fahrten - Feststellungen getroffen habe, die über Ort und Zeit der Fahrt, die Identität des Fahrzeugs sowie jenen Umstand hinausgingen, dass der Angeklagte nicht im Besitz der nötigen Fahrerlaubnis gewesen sei und vorsätzlich gehandelt habe.

In der Frage, welche zusätzlichen Feststellungen zu treffen seien, unterscheiden sich die angeführten Entscheidungen nicht wesentlich. Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. Juni 2012 hat der Tatrichter Feststellungen auch zur Fahrstrecke zu treffen, zu den Beweggründen und zum Anlass der Tat sowie zu den Verkehrsverhältnissen bei ihrer Begehung; insbesondere dazu, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet worden seien. In seinem Urteil vom 18. Februar spricht das Oberlandesgericht allgemein von den „Gegebenheiten der Fahrt“ und führt aus, dass zu ihnen folgende Umstände zählen könnten (folglich nicht müssen): der Anlass der Fahrt, ihre tatsächliche sowie beabsichtigte Länge und Dauer, die Beweggründe des Täters (mit Beispielen), ob er von anderen zu der Fahrt verleitet wurde, wie er zu seinem Fahrzeug kam, seine Fahrtgeschwindigkeit, ob Versicherungsschutz bestand sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße(n). Zudem schränkt das Oberlandesgericht seine Rechtsansicht in diesem Urteil insofern ein, als es die fraglichen Feststellungen nur dann als erforderlich erachtet, soweit sie dem Tatrichter möglich sind. Daraus folgt, dass das Oberlandesgericht München einen Rechtsfehler nur dann annimmt, wenn jene Feststellungen fehlen und nicht nachvollziehbar und vollständig dargelegt wird, warum.

Das Oberlandesgericht Bamberg verlangt in seinem Urteil vom 25. Juni 2013 Feststellungen zu den Beweggründen des Täters, zu den Verkehrsverhältnissen bei der Tat, zu deren Anlass, dazu, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden, sowie „gegebenenfalls“ zu „weiteren Umständen der Tat“, zu denen das Gericht unter anderem die tatsächliche oder beabsichtigte Länge und Dauer der Fahrt zählt. Auch das Oberlandesgericht Bamberg schränkt seine Forderung ein: Die fraglichen Feststellungen habe der Tatrichter „jedenfalls dann“ zu treffen, wenn sie „ohne weiteres möglich“ seien. Hieraus folgt wiederum, dass ein Rechtsfehler nur dann vorliegen soll, wenn jene Feststellungen fehlen und das Urteil zu den Ursachen schweigt. - Ferner macht das Oberlandesgericht Bamberg die Einschränkung, dass solche Feststellungen „jedenfalls dann“ getroffen werden müssten, wenn sie „für den Schuldumfang erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung“ seien. Dieser Passus soll sich aber wohl nur auf die oben aufgeführten „weiteren Umstände der Tat“ der beziehen. Denn zu den anderen, zuvor genannten Umständen - Beweggründe, Tatanlass, Verkehrsverhältnisse, Gefährdungen - heißt es, sie seien „wegen ihrer wesentlichen Bedeutung für den Schuldumfang“ festzustellen, und das heißt offenbar: stets festzustellen (jedenfalls sofern dies ohne weiteres möglich ist).

Alle drei Entscheidungen halten eine Berufungsbeschränkung für unwirksam, wenn dem erstinstanzlichen Urteil die besagten zusätzlichen Feststellungen fehlen (ergänze: und sich ihm auch nicht entnehmen lässt, dass sich das Gericht um die Feststellungen bemüht hätte). Der Berufungsrichter sei dann gehalten, die Berufung als eine unbeschränkte zu behandeln und den Sachverhalt vollumfänglich festzustellen. Verkenne er dies, sei sein Urteil in der Revision grundsätzlich aufzuheben. Hiervon könne nur abgesehen werden, wenn der Berufungsrichter trotz seines Irrtums alle erforderlichen Feststellungen selbst getroffen habe. In seinem Urteil vom 18. Februar 2008 räumt das Oberlandesgericht München dem Berufungsrichter offenbar ein, lediglich ergänzende Feststellungen zu treffen, also die erstinstanzlichen Feststellungen zu übernehmen. In seinem Beschluss vom 8. Juni 2012 tut es das allerdings nicht mehr, und das Oberlandesgericht Bamberg verwehrt dem Berufungsrichter in seinem Urteil vom 25. Juni 2013 ausdrücklich, nur ergänzende Feststellungen zu treffen, und verpflichtet ihn, die Entscheidungsgrundlage vollständig neu zu ermitteln.

Die oben wiedergegebene Rechtsansicht trägt die drei angeführten Entscheidungen: Jede dieser Entscheidungen hebt das vorinstanzliche Urteil auf, weil es die geforderten Feststellungen nicht enthalte (ergänze: und nicht erkennen lasse, dass sich die Vorinstanz um sie bemüht hätte).

Auch dem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 24. Juli 2014 fehlen Feststellungen der Art, wie sie die Oberlandesgerichte München und Bamberg verlangen. Der Teil des Urteils, der oben wörtlich wiedergegeben wurde (unter I), enthält nur Feststellungen zu Orten und Zeiten der Taten, zu Marken und Kennzeichen der Fahrzeuge sowie dazu, dass die Angeklagte jeweils wissentlich ohne die nötige Fahrerlaubnis auf öffentlichen Straßen fuhr. Auch in der Beweiswürdigung finden sich nur rudimentär weitere Feststellungen (vgl. oben unter I). Und das Urteil lässt nicht erkennen, dass sich der Strafrichter bemüht hätte, weitere Tatumstände zu ermitteln. Insgesamt genügen die Feststellungen des Urteils daher nicht den Anforderungen der Oberlandesgerichte München und Bamberg. Insbesondere ist den Feststellungen des Urteils nicht vollständig zu entnehmen, aus welchen Beweggründen und aus welchem Anlass die Angeklagte jeweils fuhr, ob Dritte auf sie eingewirkt hatten, wie lange die Fahrten dauerten oder dauern sollten, wie lang die tatsächlichen oder beabsichtigten Fahrstrecken waren, welche Verkehrsverhältnisse herrschten und ob andere gefährdet wurden. Lediglich für zwei der vier abgeurteilten Fahrten lassen die Feststellungen Vermutungen zu hinsichtlich des Tatanlasses und hinsichtlich etwaiger Gefährdungen Dritter, da von der Beförderung eines Kindes „ohne vorschriftsmäßige Sicherung“ die Rede ist beziehungsweise davon, dass die Angeklagte ihre Kinder am ersten Schultag befördert habe. Das genügt den Anforderungen der Oberlandesgerichte München und Bamberg aber allenfalls teilweise, und für die beiden anderen Fahrten fehlen zusätzliche Feststellungen ganz.

Hätte der Senat seiner Entscheidung die Rechtsansicht zugrunde zu legen, die von den Oberlandesgerichten München und Bamberg in den drei angeführten Entscheidungen vertreten wird, müsste er das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. April 2015 vollständig aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverweisen.

2. Der Senat folgt der Rechtsansicht der Oberlandesgerichte München und Bamberg nicht, weil die Frage, ob eine Berufungsbeschränkung wirksam sei, unabhängig von den Fragen beurteilt werden muss, ob die erste Instanz ihrer Aufklärungspflicht aus § 244 Absatz 2 StPO nachgekommen sei und die Beweise ohne Darstellungsmängel gewürdigt habe.

Zutreffend nehmen beide Oberlandesgerichte an, dass es bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis für den Schuldumfang und damit für den Strafausspruch auf Umstände ankommen kann, die über Ort und Zeit der Fahrt, Marke und Kennzeichen des Fahrzeugs sowie darüber hinausgehen, dass der Angeklagte vorsätzlich ohne die nötige Fahrerlaubnis fuhr. Auch kommen als Umstände dieser Art solche in Betracht, die in den drei angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte genannt werden: Anlass und Dauer der Fahrt, die tatsächliche oder geplante Fahrstrecke und so fort. Eine abschließende Aufzählung ist kaum möglich, da die Lebenssachverhalte dafür zu vielgestaltig sind. Versäumt es die erste Instanz entgegen § 244 Absatz 2 StPO, ihre Beweisaufnahme auf derartige Umstände zu erstrecken, so hat das Berufungsgericht diese Feststellungen zu treffen.

Wird in einem solchen Fall die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, kommt es für die Wirksamkeit dieser Beschränkung darauf an, ob sich die fraglichen Feststellungen treffen lassen, ohne in Widerspruch zu jenen Feststellungen der Vorinstanz zu geraten, die den Schuldspruch tragen (OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412] mit weiteren Nachweisen und zustimmender Anmerkung Sandherr; zustimmend auch König in der Festschrift für von Heintschel-Heinegg [2015] S. 257 [260 f.]). Oft ist dies möglich. Macht etwa der Angeklagte eine atypisch kurze Fahrstrecke und -dauer geltend, weil er das Fahrzeug nur umgeparkt habe, lässt sich das in der Regel klären, ohne den erstinstanzlichen Feststellungen zu Tatort und Tatzeit zu widersprechen. Entsprechendes gilt, wenn die Staatsanwaltschaft eine besonders lange Fahrstrecke und -dauer behauptet, etwa eine Autobahnfahrt von München nach Hamburg. In solchen Fällen kann das Berufungsgericht den Schuldspruch rechtskräftig werden lassen. Erst recht gilt dies, wenn sich das Berufungsgericht nicht einmal zu bemühen braucht, Feststellungen zu treffen, die auch den Schuldspruch berühren könnten. Dies ist der Fall, wenn das Berufungsgericht entweder keinen hinreichenden Anlass dafür hat, in die fragliche Richtung zu ermitteln, oder wenn kein geeignetes Beweismittel ersichtlich ist. So mag das Vorbringen des Angeklagten, er habe das Fahrzeug nur umgeparkt, unsubstantiiert bleiben und so keine Ermittlungspflicht auslösen. Ebenso verhält es sich, wenn das Berufungsgericht sicher ist, dass die behaupteten Umstände selbst dann nicht zu bestimmenden Strafzumessungsfaktoren im Sinne des § 267 Absatz 3 Satz 1 StPO würden, wenn sie sich erweisen ließen (vgl. OLG Koblenz am angegebenen Ort). Der Fall, dass kein geeignetes Beweismittel ersichtlich ist, läge etwa dann vor, wenn die Staatsanwaltschaft einen Zeugen benennt, um eine Autobahnfahrt von München nach Hamburg zu beweisen, und dieser Zeuge in der Berufungshauptverhandlung von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, ohne dass sich ein anderes Beweismittel anböte.

Anders verhält es sich, wenn die Beweisaufnahme ergibt, dass mindestens eine jener Feststellungen der Vorinstanz unrichtig ist, die den Schuldspruch tragen. Wird vom Berufungsgericht zum Beispiel ein Zeuge zu der Frage vernommen, ob der Angeklagte das Fahrzeug tatsächlich nur umgeparkt habe, und stellt sich dabei heraus, dass der Tatort ein anderer war als von der Vorinstanz festgestellt, hat das Berufungsgericht die Berufung als unbeschränkt zu behandeln und sämtliche Feststellungen selbst zu treffen. Dies gebietet der Grundsatz, dass rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen in ein und derselben Sache widerspruchsfrei sein müssen (vgl. BGHSt. 29, 359 [365, 366]; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 13 mit weiteren Nachweisen; zur hier erörterten Fallgestaltung OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412] mit zustimmender Anmerkung Sandherr).

Unschädlich ist, dass es so zu einer Frage des Einzelfalles wird, ob eine Berufungsbeschränkung wirksam ist. Denn dass dies der Fall sein kann, ist für die Beschränkung von Rechtsmitteln allgemein anerkannt (vgl. etwa BGHSt. 38, 362 [364 f.]; 29, 359 [368]; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 1). Und es ist ebenso unproblematisch, wenn sich erst in der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht entscheidet, ob eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam bleibt (OLG Koblenz NZV 2013, 411 [412] mit zustimmender Anmerkung Sandherr; im Ergebnis auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 1 Ss 47/09, Leitsatz und unter II, zitiert nach juris [dort Leitsatz und Rn. 6]). Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass schon zu Beginn der Berufungshauptverhandlung ein für allemal feststehen müsste, ob eine Beschränkung der Berufung wirksam ist. Sicher sein müssen die Verfahrensbeteiligten insoweit erst, wenn das Gericht die Sitzung unterbricht, um sich zur Urteilsberatung zurückzuziehen.

In der Revision gelten dann die allgemeinen Regeln. Ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, bleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine Aufklärungsrüge zu erheben mit der Begründung, das Berufungsgericht habe nicht oder nur unzureichend ermittelt, ob besondere Umstände von jener Art zu berücksichtigen gewesen wären, die in den Entscheidungen der Oberlandesgerichte München und Bamberg genannt werden. Ist das Revisionsgericht der gleichen Ansicht, hebt es das Urteil auf und verweist zu erneuter Verhandlung zurück. Entsprechendes gilt für eine Darstellungsrüge. Da die Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt gewesen ist, kann auch die neue Berufungshauptverhandlung zunächst nur den Rechtsfolgen gelten. Allerdings hat das Berufungsgericht wieder zu beachten, was oben schon ausgeführt ist: Solange die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch ohne Widerspruch bleiben zu den Feststellungen, welche die erste Instanz für den Schuldspruch getroffen hatte, bleibt auch die Berufungsbeschränkung wirksam. Andernfalls bleibt sie dies nicht und das Berufungsgericht hat vollumfänglich eigene Feststellungen zu treffen.

Hat das Berufungsgericht zu Unrecht eine wirksame Berufungsbeschränkung angenommen - also Feststellungen getroffen, die den Feststellungen der ersten Instanz zum Schuldspruch widersprechen -, hebt das Revisionsgericht das Urteil insgesamt auf und verweist folglich zu einer neuen Verhandlung sowohl über den Schuld- als auch über den Rechtsfolgenausspruch zurück. - Es ist daher insgesamt keine Notwendigkeit zu erkennen, in Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch schon dann als unwirksam zu betrachten, wenn sich die erste Instanz für den Schuldspruch auf Feststellungen dazu beschränkt, wo und wann der Angeklagte mit welchem Fahrzeug vorsätzlich ohne die nötige Fahrerlaubnis gefahren sei.

Ferner müsste dies in der Praxis zu einer Fülle unnötiger Urteilsaufhebungen führen. Denn die weitaus meisten amtsgerichtlichen Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis enthalten zum Schuldspruch nur die besagten Mindestfeststellungen (König in der Festschrift für von Heintschel-Heinegg [2015] S. 257 [258, 264]). Dies auch zu Recht: § 267 Absatz 1 Satz 1 StPO verpflichtet den Richter lediglich, jene Tatsachen festzustellen, die den gesetzlichen Straftatbestand erfüllen. Darüber hinaus „soll“ der Richter nach Satz 2 dieser Norm etwaige Indiztatsachen nennen, die ihn auf die Haupttatsachen haben schließen lassen, und muss er nach Absatz 3 die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Er hat aber keine Pflicht, sich zu sämtlichen denkmöglichen Umständen zu äußern, die bei abstrakter Betrachtung, wenn sie denn vorlägen, seine Entscheidung hätten beeinflussen können. Weder verpflichtet ihn § 244 Absatz 2 StPO, ohne Anhaltspunkte in Richtung sämtlicher solcher Umstände zu ermitteln; dies wäre bei Massendelikten wie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheitsfahrten (für die Entsprechendes zu gelten hätte) in der Praxis auch unverhältnismäßig aufwendig (König am angegebenen Ort S. 261 f.; Sandherr, Anmerkung zu OLG Koblenz NZV 2013, 411 [413]). Noch ist ein Richter verpflichtet, sich zu theoretisch denkbaren Umständen zu verhalten, die in seinem Fall keine Rolle spielen. Soweit er hinsichtlich solcher Umstände schweigt, kann dies Begleiterscheinung eines Aufklärungs- oder Darstellungsmangels sein. Es kann aber auch alles seine Ordnung haben - und hat es meist. Wo aber ein Aufklärungs- oder Darstellungsmangel vorliegt, hat das Berufungsgericht wie beschrieben die Möglichkeit und Pflicht, die Berufung als unbeschränkt zu behandeln, selbst wenn sie beschränkt eingelegt wurde. Und wenn es dies nicht tut oder selbst seine Aufklärungs- oder Darstellungspflichten verletzt, kann hierauf die Revision gestützt werden.

IV. Daher ist die Sache gemäß § 121 Absatz 2 Nummer 1 Alternative 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der in der Beschlussformel formulierten Frage vorzulegen.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


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Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde


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Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis


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Strafprozeßordnung - StPO | § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung


(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verha

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.