Oberlandesgericht Naumburg Teilurteil, 29. Aug. 2013 - 9 U 58/13 (Hs)

bei uns veröffentlicht am29.08.2013

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Gestattung zur Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Gründe

I.

1

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 718 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

2

Der Antrag ist bereits unzulässig, da dieser Antrag nicht bereits erstinstanzlich gestellt worden ist.

3

Ob ein Schutzantrag gemäß § 712 ZPO auch erstmals in der Berufungsinstanz im Hinblick auf die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils gestellt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

4

So wird teilweise die Auffassung vertreten, ein Schutzantrag sei jederzeit möglich (vgl. Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, § 714, Rz. 4; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, § 714 Rz. 3; OLG Stuttgart, MDR 1998, 858; OLG Bamberg, FamRZ 1990, 184; OLG Koblenz, NJW-RR 1989, 1024).

5

Nach dieser Auffassung soll sich aus § 714 ZPO nicht ergeben, dass der Antrag in der ersten Instanz gestellt werden müsse. Im Übrigen wird regelmäßig auf ein praktisches Bedürfnis für den Fall hingewiesen, dass sich nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils bzw. Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangsgerichts eine Änderung der Sachlage ergibt.

6

Demgegenüber wird in der neueren Rechtsprechung (vgl. KG, in MDR 2000, 478; OLG Frankfurt in MDR 2009, Seite 229; Hanseatisches OLG in MDR 1994, 1246) und in einem Teil der Rechtsprechung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 714 Rz. 1; Musielak/Lackmann, ZPO, § 714) die Auffassung vertreten, ein in erster Instanz unterlassener Vollstreckungsschutzantrag könne nicht im Berufungsverfahren nachgeholt werden.

7

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Ausgangspunkt für diese Auffassung ist der völlig unzweideutige für diese Meinung sprechende Gesetzestext (siehe auch Hanseatisches OLG, in MDR 1994, 1246 (1247)). Würde man ein Nachholen des Antrages in der Berufungsinstanz zulassen, wäre ein Anwendungsbereich für § 714 ZPO nicht mehr erkennbar.

8

Für die hier vertretene Auffassung spricht auch die Vorschrift des § 716 ZPO. Ist nämlich über einen rechtzeitig gestellten Schutzantrag nicht entschieden worden, so sind wegen der Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 ZPO anzuwenden.

9

Dies hätte im Ergebnis zur Folge, dass dann, wenn der Vollstreckungsschuldner den Antrag rechtzeitig in erster Instanz gestellt hat, er lediglich innerhalb der Fristen des § 321 ZPO eine Ergänzung des Urteils beantragen könnte; hat er keinen Antrag gestellt, kann er jeder Zeit ohne Einhaltung von Fristen im Berufungsverfahren den Vollstreckungsschutzantrag nachholen. Dies widerspräche der Systematik der §§ 704 ff. ZPO.

10

Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 04.09.2012 (II ZR 207/12) entgegen. Der BGH geht dort tatsächlich davon aus, dass der Antrag gem. § 712 ZPO auch in der Berufungsinstanz gestellt werden kann. Dem widerspricht die Auffassung des Senates auch nicht. Allerdings geht es dabei um die Vollstreckbarkeit des zweitinstanzlichen Urteils, nicht um die des erstinstanzlichen Urteils. Irgendwelche Ausführungen des Senates zu dieser Frage enthielt der Hinweis nicht.

11

Da für den Senat nur das erstinstanzliche Urteil maßgebend ist, ging es auch nur um die Frage, ob erstinstanzlich der Schutzantrag gestellt worden ist. Der BGH hat sich jedoch mit der Frage befasst, ob der Schutzantrag zweitinstanzlich (für das Berufungsurteil) hätte in der Berufungsinstanz gestellt werden können und müssen. Dies hat er bejaht.

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Die Entscheidung stützt bei genauer Betrachtung die Auffassung des Senates, dass der Antrag gem. § 712 ZPO in der Verhandlung in der Instanz gestellt werden muss, auf die das Urteil ergeht (dies kann auch ein Berufungsurteil sein).

13

Hinzu kommt, dass - und dies ist an dem vorliegenden Verfahren eindeutig erkennbar - ein praktisches Bedürfnis für die Zulassung des Vollstreckungsschutzantrages gem. § 712 ZPO im Berufungsverfahren nicht erkennbar ist.

14

Der Berufungsführer ist über §§ 707, 719 ZPO ausreichend geschützt.

15

Zwar sind die Anforderungen zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach diesen Normen weitergehender, da die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen sind. Dies führt aber nicht dazu, dass der Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO auch noch in der Berufung zugelassen werden müsste. Grundsätzlich sollen erstinstanzliche Urteile vollstreckt werden können. Nur dann, wenn die Erfolgsaussichten der Berufung gemäß §§ 707, 719 ZPO zu bejahen sind, soll die Möglichkeit bestehen, die Vollstreckung einstweilen einzustellen.

16

Insbesondere hätte der Vollstreckungsschutzantrag gem. § 712 ZPO auch in erster Instanz gestellt werden können. Es war Abweisung der Klage insgesamt beantragt. Der Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO soll sich auf die gesamte Auskunft/Einsicht beziehen. Insoweit ist das nach Auffassung der Beklagten unrichtige erstinstanzliche Urteil keineswegs ursächlich für den versäumten Antrag.

17

In Anbetracht des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist für ein Abweichen vom Gesetz aus allgemeinen Billigkeitserwägungen kein Raum.

18

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da diese dem Schlussurteil vorbehalten bleibt.


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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Teilurteil, 29. Aug. 2013 - 9 U 58/13 (Hs) zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch


(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 712 Schutzantrag des Schuldners


(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläub

Zivilprozessordnung - ZPO | § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung


(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag

Zivilprozessordnung - ZPO | § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit


(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. (2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit


(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinst

Zivilprozessordnung - ZPO | § 716 Ergänzung des Urteils


Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

Referenzen

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.