Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 09. Juli 2012 - 8 WF 201/12 (Abl), 8 WF 201/12

09.07.2012

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aschersleben vom 06.06.2012 (Az.: 4 F 146/12) wird auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert von 1.000,00 € als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 06.06.2012 wendet, durch den sein Ablehnungsgesuch gegen den für das zugrunde liegende Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zuständigen Richter am Amtsgericht S. zurückgewiesen wurde, ist unbegründet.

2

Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu Recht und mit zutreffenden Begründungen im angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 27.06.2012, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, für unbegründet erklärt.

3

Fehler des abgelehnten Richters in der reinen Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts, die der Antragsteller moniert, vermögen – ungeachtet der Frage, ob derartige Rechtsanwendungsfehler überhaupt festgestellt werden können - seinem Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter fehlerhafte Entscheidungen auf Grund von Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller oder willkürlich getroffen haben könnte, sind dem aktenkundigen Sachverhalt nicht zu entnehmen (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn 28). Hinzu kommt, dass die Vorbefassung des abgelehnten Richters mit den Verfahren zu Az. 4 F 275/11 und 4 F 24/12 für sich genommen ohnehin keine Ablehnung zu rechtfertigen vermag (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn 15).

4

Zur Klarstellung für den Antragsteller ist lediglich noch zu ergänzen, dass – soweit in Bezug auf seine Eingabe vom 24.08.2011 von Richter am Amtsgericht S. in seiner dienstlichen Äußerung vom 13.06.2012 im Verfahren des Amtsgerichts zu Az. 4 F 24/12 ausgeführt wird, diese befinde sich in der „Aktenablage“ der Verfahrensakten zu Az. 4 F 275/11 – mit „Aktenablage“ die Einlegelasche im hinteren Teil des Aktendeckels gemeint ist. Dort – also als nicht eingehefteter Bestandteil der Verfahrensakten zu Az. 4 F 275/11 – befindet sich seine Stellungnahme vom 24.08.2011 im Zeitpunkt der Abfassung dieser Entscheidung.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 6 Abs. 2 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. und 97 Abs. 1 ZPO sowie KV FamGKG Nr. 1912.

6

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 41, 49 Abs. 1 FamGKG. Dabei entspricht der Wert des Ablehnungsgesuchs dem Wert des zugrunde liegenden Verfahrens, das darauf abzielt, die im Verfahren des Amtsgerichts unter Az. 4 F 275/11 erlassene einstweilige Anordnung vom 08.09.2011 aufzuheben (vgl. auch OLG Dresden EzFamR aktuell 2003, 103; OLG Frankfurt JurBüro 2006, 370).


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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das

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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.