Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 28. Juni 2012 - 8 UF 12/12

bei uns veröffentlicht am28.06.2012

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Zeitz vom 28. November 2011 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Auf die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Zeitz vom 28. November 2011 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Januar 2012 dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird,

für das einkommensteuerliche Veranlagungsjahr 2009 der gemeinsamen Veranlagung des Antragstellers und der Antragsgegnerin zur Einkommensteuer zuzustimmen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 2.303,56.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung, und zwar für das einkommensteuerliche Veranlagungsjahr 2009.

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Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 12. August 2006 die Ehe miteinander geschlossen. Der Antragsteller ist seit 2001 als Ver- und Entlader bei der Fa. R. GmbH in E. / Ortsteil T. angestellt, die Antragsgegnerin war bis zum Ende der streitigen Zeit (einkommensteuerliches Veranlagungsjahr 2009) als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig.

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Aus der Ehe der Beteiligten ging

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das (am 18. Juni 2004 geb.) Kind N.

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hervor.

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Bis zum Veranlagungsjahr 2008 einschließlich ließen sich die Ehegatten einkommensteuerlich zusammenveranlagen (§ 26 EStG). Da ihre eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand, hatten sie die Möglichkeit, entweder die Steuerklassen IV / IV (§ 38b Nr. 4 EStG) oder die Steuerklassen III / V (§ 38b Nr. 3 a, aa EStG) zu wählen. Die Ehegatten machten von der zweiten Möglichkeit Gebrauch, so dass das Einkommen des Antragstellers nach der günstigen Steuerklasse III und das der Antragsgegnerin nach der ungünstigen Steuerklasse V versteuert wurde (§ 38b Nr. 3 a, aa EStG). Infolgedessen verblieb dem Antragsteller bei einem Kinderfreibetrag von 0,5 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von EUR 1.832 monatlich (Bl. 36 d.A.) und der Antragsgegnerin bei 0,5 Kinderfreibetrag ein durchschnittliches Nettoeinkommen von ca. EUR 655 monatlich (Bl. 26 d.A.).

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1. Ende 2008 oder im Mai 2009 trennten sich die Ehegatten. Am 14. Mai 2009 zog der Antragsteller aus der Ehewohnung, die sich in der von den Ehegatten angemieteten Eigentumswohnung an der P. Straße 31 in Z. befand, aus. Als die Ehewohnung zum 31. August 2009 gekündigt wurde, zog auch die Antragsgegnerin – mit dem Kind – aus. Nach der Trennung der Ehegatten beantragte die Antragsgegnerin bei der Finanzverwaltung eine getrennte steuerliche Veranlagung, die auch durchgeführt wurde (§ 26 Abs. 2 EStG). Die Einzelheiten sind streitig:

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Der Antragsteller trägt vor, er habe mit der Antragsgegnerin noch bis 14. Mai 2009 in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt; erst am 14. Mai 2009 habe man sich getrennt, indem er – das ist unstreitig – endgültig aus der Ehewohnung ausgezogen sei. Weil die Trennung erst 2009 erfolgt sei, könnten sich die Ehegatten noch für dieses Veranlagungsjahr zusammenveranlagen lassen (§ 26 Abs. 1 EStG). Im Falle einer Zusammenveranlagung stehe der Antragsgegnerin jedenfalls für die Zeit bis August 2009 einschließlich kein Anspruch auf Ausgleich steuerlicher Nachteile zu, denn auch nach der Trennung habe man auf der Grundlage der Steuerklassen III und V und der dadurch bedingten geringeren Steuerlast weitergewirtschaftet. So habe er von seinem damals höheren Nettoeinkommen in der Steuerklasse III bis August 2009 einschließlich Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin geleistet. Zwar habe er keinen Barunterhalt gezahlt, er habe aber Naturalunterhalt geleistet, indem er u.a. auch nach seinem Auszug aus der Ehewohnung am 14. Mai 2009 bis 31. August 2009 einschließlich die Miete für die von ihm zu diesem Zeitpunkt bei der Verwalterin (Z. Wohnungsgenossenschaft) gekündigte Ehewohnung (Bl. 15 d.A.) nebst Abschlusszahlung weitergezahlt und dem Vermieter auch Mängelbeseitigungskosten erstattet habe (bei der Beendigung des Mietverhältnisses am 31. August 2009 zogen die Antragsgegnerin und das Kind aus der Ehewohnung aus). Seine Zahlungen stellten „Unterhaltsleistungen“ dar, „die ihrerseits wiederum der Höhe nach durch (sc. seine) Nettoeinkünfte .. bestimmt“ gewesen seien. Würde der Antragsgegnerin ein Nachteilsausgleich zugestanden, würde er in unbilliger Weise „doppelt belastet“, „indem zum einen der Unterhalt auf der Basis des durch die Steuerklassenwahl erzielten Liquiditätsvorteils berechnet würde und zum anderen der Liquiditätsvorteil über den Nachteilsausgleich … abzuführen wäre“ (Bl. 3 d.A.).

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Die Antragsgegnerin hat vorgerichtlich erwidert, man lebe bereits seit Januar 2009 getrennt (Bl. 8 f. d.A.). Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat sie ihr Vorbringen dahin spezifiziert, dass sich der Antragsteller schon im Dezember 2008 von ihr getrennt und einer neuen Partnerin zugewandt habe, bei der er Silvester verbracht und dann „hauptsächlich“ gewohnt habe (Bl. 26, 53 d.A.); nach einem Streit mit seiner Lebensgefährtin sei er zwar vorübergehend wieder eingezogen, im Mai 2009 aber „endgültig“ ausgezogen. Obwohl sie, die Antragsgegnerin, „tatsächlich … im Jahr 2009 auf ihr Einkommen Steuern nach Steuerklasse 5 und damit sehr hohe Steuern gezahlt“ habe, weil bei ihr „erhebliche Steuerabzüge vorgenommen“ worden seien, und sie erst durch die später durchgeführte getrennte Veranlagung „so gestellt“ worden sei, „als wäre sie von Beginn der Trennung an in Steuerklasse 2 eingeordnet worden“, habe der Antragsteller keinen Trennungsunterhalt (Barunterhalt), sondern lediglich – für zwei Monate – Kindesunterhalt gezahlt. Die Miete habe er nur bis Juli 2009 übernommen (Bl. 25, 26 d.A.); für August 2009 habe er sich nicht mehr an der Miete beteiligt, weil die Miete für diesen Monat mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution verrechnet worden sei, der „beiden Parteien“ zugestanden habe. Da die Trennung schon Ende 2008 erfolgt und „nicht zu vermuten“ sei, dass der Antragsteller von einer Zusammenveranlagung einen „Vorteil“ habe, könne er für 2009 keine Zusammenveranlagung verlangen (§ 26 Abs. 1 EStG). Dies ergebe sich auch daraus, dass der Antragsteller sie nicht uneingeschränkt von steuerlichen Nachteilen freistellen wolle, die sie bei einer Zusammenveranlagung erleide. Infolge der getrennten Veranlagung habe sie für das Veranlagungsjahr eine Steuererstattung erhalten, die sie im Falle einer Zusammenveranlagung „zurückzahlen“ müsse, ohne vom Finanzamt einen Ausgleich zu erhalten; im Übrigen stehe ihr der gesamte Kinderfreibetrag zu (Bl. 8 f., 25 d.A.).

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Dazu ist Folgendes festzustellen:

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Die vom Antragsteller behaupteten Mietzahlungen an die Verwalterin (Z. Wohnungsgenossenschaft) gehen zwar nicht vollständig aus den von ihm für die Zeit von Januar bis August 2009 vorgelegten Kontoauszügen (Bl. 16 ff., 42 ff. d.A.) hervor, weil für die Monate Februar und März 2009 Nachweise fehlen (die Mietzahlung für den Monat August 2009 inklusiv Mängelbeseitigungskosten [Bl. 15 d.A.] hat der Antragsteller nachgewiesen, weil die Verwalterin von ihm eine Begleichung aus der für die Verwalterin hinterlegten Mietkaution forderte, die der Antragsteller nachweislich allein – ohne Beteiligung der Antragsgegnerin – auf einem Sparbuch eingezahlt hatte [Bl. 14 d.A.]). Die Antragsgegnerin hat aber in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 09. November 2011 eingestanden, dass der Antragsteller die Miete zahlte (Bl. 92 d.A.). Die vom Antragsteller gezahlte Miete betrug demnach

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(Bl. 16 ff., 42 ff., 14 d.A.):

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Januar 2009

 EUR 401

Februar 2009       

 EUR 401

März 2009

 EUR 401

April 2009

 EUR 401

Mai 2009

 EUR 401

Juni 2009

 EUR 401

Juli 2009

 EUR 393

August 2009

 EUR 393

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Zwar sind auch die vom Antragsteller vorgelegten Belege für die Zahlung der Nebenkosten an die Stadtwerke Z. unvollständig; es fehlen Zahlungsnachweise für die Monate März und Juni 2009 (Bl. 16 ff., 42 ff. d.A.). Der Antragsteller hat aber für die Zeit von Januar bis August 2009 – bis auf die besagten Monate März und Juni 2009 – belegt, dass er nicht nur die Nebenkostenvorauszahlungen von EUR 175 monatlich leistete, sondern nach Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. August 2009 auch weitere EUR 143,00 (am 02. Oktober 2009; Bl. 19 d.A.) sowie – auf die Schlussrechnung der Stadtwerke – abschließend EUR 122,38 (am 13. November 2009; Bl. 20 d.A.), wogegen die Antragsgegnerin keine Zahlungsbelege vorlegte, obgleich ihr dies (nach ihrer Darstellung) möglich gewesen sein müsste. Mit Rücksicht darauf gilt das Vorbringen des Antragstellers als zugestanden (§ 113 FamFG in Verbindung mit § 138 ZPO), so dass davon auszugehen ist, dass der Antragsteller in der Zeit von Januar bis August 2009 sämtliche Nebenkosten trug, d.h. folgende von ihm behauptete Nebenkostenzahlungen leistete (Bl. 10, 41 d.A.):

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Januar 2009

 EUR 175,00

Februar 2009       

 EUR 175,00

März 2009

 EUR 175,00

April 2009

 EUR 175,00

Mai 2009

 EUR 175,00

Juni 2009

 EUR 175,00

Juli 2009

 EUR 175,00

August 2009

 EUR 175,00

Nachzahlung

 EUR 265,38

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2. Im Zuge der getrennten Veranlagung der Ehegatten ab September 2009 konnte die Antragsgegnerin als Folge der Trennung rückwirkend in die günstigere Steuerklasse II (alleinerziehend mit Kind) wechseln (§ 38b Nr. 2, § 39 Abs. 5 EStG), so dass der Antragsteller nach der Steuerklasse I besteuert wurde (§ 38b Nr. 1 b EStG; Bl. 25, 53 d.A.). Für den Antragsteller würde die Zusammenveranlagung – nach seiner Behauptung – für 2009 statt zu einer Steuernachzahlung von EUR 2.127,99 zu einer Einkommensteuererstattung von EUR 175,57 führen (Bl. 5 d.A.), wenn sein Einspruch gegen den (nicht zu den Akten gereichten) Steuerbescheid Erfolg hätte, der auf Grund der getrennten Veranlagung erlassen wurde, wogegen die Antragsgegnerin auf Grund der getrennten Veranlagung für 2009 - unstreitig - eine Einkommensteuererstattung von EUR 2.001,51 bezog (Bl. 8 d.A.), die sie nach ihrer Behauptung in voller Höhe wieder zurückzahlen müsste (Bl. 8 d.A.), wogegen der Antragsteller einwendet, dass die steuerliche Belastung der Antragsgegnerin geringer sein dürfte, jedenfalls müsse die Berechnung dem Finanzamt überlassen bleiben (Bl. 36, 155 d.A.).

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Nachdem die Ehe rechtskräftig geschieden war, hat der Antragsteller am 20. Juni 2011 beim Familiengericht den Antrag anhängig gemacht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, für das Veranlagungsjahr 2009 der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen (Schriftsatz vom 10. Juni 2011; Bl. 1 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 03. August 2011 hat er seine uneingeschränkte Bereitschaft erklärt, „die sich für die Antragsgegnerin aus dieser Zusammenveranlagung tatsächlich ergebenden Nachteile auszugleichen“ (Bl. 33 d.A.).

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Als das Familiengericht am 09. November 2011 mit den Beteiligten mündlich verhandelt hatte – wobei der Antragsteller zwar den Antrag aus seiner Antragsschrift stellte, die besagte uneingeschränkte Freistellungserklärung aus seinem Schriftsatz vom 03. August 2011 aber auf die Zeit „ab September 2009“ beschränkte („wie bereits auch schon schriftsätzlich vorgetragen“ [Bl. 36, 93 d.A.]), hat das Familiengericht die Antragsgegnerin mit einem (nicht verkündeten, aber schriftlich zugestellten) Beschluss vom 25. November 2011 (der am 28. November 2011 zur Geschäftsstelle gelangte) verpflichtet,

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der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 26b EStG Zug um Zug gegen Zahlung eines Nachteilsausgleichs in Höhe von EUR 667,17 zuzustimmen.

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Zur Begründung führt das Familiengericht aus, die Ehegatten hätten sich erst am 14. Mai 2009 getrennt (§ 1567 BGB) und eine Wirtschaftsgemeinschaft geführt. Für die Zeit bis August 2009 einschließlich brauche der Antragsteller nicht zum Ausgleich steuerlicher Nachteile der Antragsgegnerin verpflichtet zu werden, wie er zutreffend vortrage; für diese Zeit müsse die Antragsgegnerin der Zusammenveranlagung uneingeschränkt zustimmen. Erst für die Zeit ab September 2009 – also für 4/12 des Veranlagungsjahres 2009 – könne der Antragsteller die Zusammenveranlagung nur Zug um Zug gegen einen Ausgleich steuerlicher Nachteile der Antragsgegnerin verlangen; der steuerliche Nachteil der Antragsgegnerin bestehe darin, dass sie die auf diese Zeit entfallende Einkommensteuererstattung – d.s. 4/12 der für das gesamte Jahr 2009 bezogenen Einkommensteuererstattung von EUR 2.001,51 (mithin EUR 667,17) – zurückzahlen müsse. Danach sei die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Zusammenveranlagung für das Veranlagungsjahr 2009 Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 667,17 an die Antragsgegnerin zuzustimmen.

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Mit Beschluss vom 11. Januar 2012 hat das Familiengericht den Tenor seiner Entscheidung dahin berichtigt, dass es die ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin auf das Veranlagungsjahr „2009“ beschränkt hat (Bl. 118 d.A.). Dagegen hat die Antragsgegnerin zwar fristgemäß sofortige Beschwerde eingelegt, da der zweite Satz des Tenors des Ursprungsbeschlusses vom 28. November 2011, nämlich „im Übrigen wird der Antrag abgewiesen“ (Bl. 93 d.A.), im Berichtigungsbeschluss nicht wiederholt worden ist. Eine solche Wiederholung hält der Senat aber nicht für notwendig, da sich die Beschränkung der Verpflichtung der Antragsgegnerin auf das Veranlagungsjahr 2009 unmissverständlich aus dem Berichtigungsbeschluss ergibt und eine teilweise Abweisung des Antrags des Antragstellers nicht in Betracht kommt, weil sich der Antragsteller im ersten Rechtszug zum (teilweisen) Nachteilsausgleich in der vom Amtsgericht und der vom Senat angenommenen Höhe bereit erklärt hat, wodurch er seinen erstinstanzlichen Antrag beschränkt hat. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Entscheidung des Senats in der Hauptsache erledigt (im Falle eines Vergleichs oder einer Rücknahme des Rechtsmittels: Im Verhandlungsprotokoll).

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Gegen die – ihr am 05. Dezember 2011 zugestellte – Ursprungsentscheidung vom 28. November 2011 wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 29. Dezember 2011 beim Familiengericht eingelegten und – nach entsprechender Fristverlängerung bis 29. Februar 2012 – begründeten Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiterverfolgt.

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Dem Antragsteller wurde die Entscheidung des Amtsgerichts am 30. November 2011 zugestellt. Innerhalb von einem Monat hat der Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt. Er hat allerdings mit Schriftsatz vom 26. Januar 2012 eine unselbständige Anschlussbeschwerde angekündigt. Die gegnerische Beschwerdebegründungsschrift wurde ihm am …. zugestellt und ihm eine Frist zur Erwiderung bis 16. Mai 2012 gesetzt (Bl. 148 d.A.). Innerhalb dieser Frist hat er unselbständige Anschlussbeschwerde mit dem Antrag eingelegt, den der Antragsgegnerin Zug um Zug zu gewährenden Nachteilsausgleich nicht auf EUR 667,17 zu beziffern, sondern nach seiner pauschalen Zustimmung zum Ausgleich der der Antragsgegnerin – für die Zeit von September 2009 bis Dezember 2009 – entstehenden steuerlichen Nachteile zu tenorieren (Bl. 149 d.A.), da der durch die gemeinsame Veranlagung entstehende Nachteil der Antragsgegnerin auch geringer als EUR 667,17 sein könne; die Ermittlung des steuerlichen Nachteils müsse der Finanzverwaltung überlassen bleiben (Bl. 155 d.A.).

II.

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Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin (§ 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG [vgl. NK-BGB/Wellenhöfer, § 1353 Rn 16 m.w.N.], §§ 58 ff., § 117 FamFG) ist nicht begründet; die zulässige unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers (§ 117 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist begründet:

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1. Wie das Familiengericht zutreffend annimmt, ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die – aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abzuleitende – Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach „Möglichkeit“ zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH, FamRZ 2005, 182, 183 m.w.N.).

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2. Um einen solchen – familienrechtlichen – Anspruch des die Zusammenveranlagung begehrenden Ehegatten anzunehmen, muss der Familienrichter (abweichend von der Ansicht der Antragsgegnerin) nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen. Nach der besagten Bestimmung können unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatten zwar nur dann zwischen getrennter und gemeinsamer Veranlagung wählen, wenn sie nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen noch zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 EStG). Würde die – familienrechtliche – Verpflichtung eines Ehegatten, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, aber davon abhängen, dass die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen, so wäre hierüber bereits vom Familiengericht zu befinden, und wenn das Familiengericht den Tatbestand des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG verneinen würde, würde dem die Zusammenveranlagung begehrenden Ehegatten bereits im Vorfeld die Möglichkeit genommen, eine Klärung streitiger Fragen durch die dafür zuständigen Finanzbehörden und -Gerichte herbeizuführen. Dies wäre mit der familienrechtlichen Verpflichtung des auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten, dabei „mitzuwirken“, dass die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten „möglichst“ vermindert werden, nicht zu vereinbaren. Denn dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn dem eine Zusammenveranlagung begehrenden Ehegatten die „Möglichkeit“ eröffnet wird, eine Entscheidung der zuständigen Finanzbehörden bzw. -Gerichte darüber herbeizuführen, ob für einen bestimmten Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen (BGH a.a.O., S. 183). Mit Rücksicht darauf kann ein Ehegatte auch dann verpflichtet werden, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht; ausgeschlossen ist die Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt (BGH a.a.O. unter Bezugnahme auf die Vorinstanz OLG Oldenburg, FuR 2002, 380, 381). Dies kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden:

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Zwischen den Beteiligten ist zwar streitig, ob sie zu Beginn des streitbefangenen Veranlagungsjahres 2009 noch nicht getrennt (im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG) d.h. zusammengelebt haben, wobei es im Rahmen von § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht auf das räumliche Zusammenleben, sondern auf die Aufrechterhaltung der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft ankommt (BGH a.a.O.). Die Möglichkeit, dass die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft im Jahre 2009 noch bestanden hat, ist aber jedenfalls nicht auszuschließen. So ist der Antragsteller nicht nur erst im Mai 2009 „endgültig“ aus der Ehewohnung ausgezogen, sondern er hat bis zu diesem Zeitpunkt – und sogar darüber hinaus (dazu unten) – auch noch die Miete sowie die Nebenkosten für die Ehewohnung weitergezahlt (siehe oben). Ob dieses Indiz für den Fortbestand der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft allein oder neben dem Wohnen in der Ehewohnung bis Mai 2009 und weiterer Indizien (der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin habe sein Vorbringen nicht nur im abgeschlossenen Ehescheidungsverfahren, sondern auch in einem früheren Sorgerechtsverfahren zugestanden) für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG ausreicht, ist nicht im Rahmen des vorliegenden familiengerichtlichen Verfahrens, sondern von den Finanzbehörden bzw. -Gerichten zu entscheiden, welche die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. BGH a.a.O.). Die von der Antragsgegnerin zum Beweis ihrer Behauptung benannten Zeugen sind zum Teil nur Zeugen vom Hörensagen (Bl. 127 d.A.) und können im Übrigen zur Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten keine Angaben machen (Bl. 128 d.A.).

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3. Abweichend der Ansicht der Antragsgegnerin braucht auch nicht zweifelsfrei festzustehen, dass eine Zusammenveranlagung der Ehegatten die Steuerlast des Antragstellers verringern würde. Der Bundesgerichtshof ist in der zitierten Entscheidung (a.a.O.) nämlich der Auffassung der Vorinstanz (OLG Oldenburg) gefolgt, dass der familienrechtliche Anspruch auf Zustimmung zur einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung erst dann entfällt, wenn für den die Zusammenveranlagung begehrenden Ehegatten offensichtlich keine wirtschaftlichen Vorteile erreicht werden können (BGH a.a.O., S. 182 f. unter Bezugnahme auf OLG Oldenburg, FuR 2002, 380, 381). Denn nur wenn „von vornherein sicher ausgeschlossen“ werden kann, dass steuerliche Nachteile für den die Zusammenveranlagung begehrenden Ehegatten beseitigt werden können, würde sein Anspruch am allgemeinen Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB: Schikaneverbot) scheitern (so ausdrücklich OLG Oldenburg a.a.O.).

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Auch dies ist hier nicht anzunehmen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin erstinstanzlich eingeräumt, dass der Antragsteller bei einer Zusammenveranlagung für das Jahr 2009 einkommensteuerlich „begünstigt“ würde (Schriftsatz vom 06. Juli 2011, Bl. 27 d.A.). Dafür spricht auch das wesentlich höhere Nettoeinkommen, das der Antragsteller schon in den vorausgegangenen Veranlagungsjahren bis 2008 erzielte und das – abweichend von der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht ohne Weiteres allein auf der für die Antragsgegnerin ungünstigen Wahl der Steuerklassen (III und V) und der Aufteilung des Kinderfreibetrags beruhte. Bei gemeinsamer einkommensteuerlicher Veranlagung (§ 26 EStG) werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet (§ 26a EStG) und der Einkommensteuertarif wird nach dem Splittingverfahren ermittelt (§ 32a Abs. 5 EStG); dies führt in der Regel zu einer geringeren steuerlichen Belastung und somit zu einem höheren Nettoeinkommen der Ehegatten, wenn zwischen ihren Einkünften größere Differenzen bestehen (Anm. Meyer, FamRZ 2005, 184, zu BGH, FamRZ 2005, 182 ff.). Nach alledem hat die Antragsgegnerin die Darstellung des Antragstellers nicht widerlegt, dass eine Zusammenveranlagung auf seiner Seite für das Veranlagungsjahr 2009 statt zu einer Einkommensteuernachzahlung zu einer Steuererstattung führen würde.

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4. Zwar setzt ein familienrechtlicher Anspruch auf Zusammenveranlagung weiter voraus, dass der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen Steuerbelastung ausgesetzt wird (oben zu 1.); es ist nämlich von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Ehegatte eine Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht verlangen kann, wenn es dadurch zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung des anderen kommt (BGH, FamRZ 2010, 269, 271). Dabei muss es sich aber um eine Belastung handeln, die der andere Ehegatte im Innenverhältnis der Ehegatten nicht zu tragen hat (BGH a.a.O.), und auch in einem solchen Fall besteht eine Zustimmungspflicht, wenn sich der die Zustimmung begehrende Ehegatte dem anderen gegenüber bindend (vgl. BGH, NJW 1983, 1545, 1547) verpflichtet, ihn von jeder Mehrbelastung freizustellen, die sich für ihn gegenüber einer getrennten Veranlagung ergibt (Kuckenburg/Perleberg-Kölbel a.a.O., 13. Kapitel Rn 235 m.w.N.; ferner Büttner/Niepmann/Schwamb, Die Rspr. zur Höhe des Unterhalts, 11. Auflage, Rn 924; der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte darf seine Zustimmung nicht von einer unmittelbaren Beteiligung an Steuervorteilen des die Zustimmung begehrenden Ehegatten abhängig machen, Kuckenburg/Perleberg-Kölbel in Gerhardt/v.Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 8. Auflage, 13. Kapitel Rn 232 m.w.N.):

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a) Demnach kann ein Anspruch des Antragstellers auf Zusammenveranlagung nur ausgeschlossen sein, wenn die Antragsgegnerin durch die Zusammenveranlagung einer zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird, die sie im Innenverhältnis zum Antragsteller nicht zu tragen hat (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1229, 1230):

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aa) Die nach § 26b EStG zusammen veranlagten Ehegatten haben gemäß § 44 AO als Gesamtschuldner für festgesetzte Steuern aufzukommen. Im Innenverhältnis besteht zwischen Gesamtschuldnern zwar grundsätzlich eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen haften (Halbteilungsgrundsatz). Dies gilt aber nur, soweit ausnahmsweise nichts anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB), wobei sich eine abweichende Bestimmung aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, ergeben kann (BGH a.a.O.).

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bb) (1) Die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend vom Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 BGB vorzunehmen, ergibt sich zunächst aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten. Die Ehegatten sind nämlich sowohl im Güterstand der Gütertrennung als auch in dem der Zugewinngemeinschaft hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbständig. D.h., im Verhältnis der Ehegatten zueinander hat nicht jeder von ihnen die Hälfte der Steuern zu zahlen, sondern nur für die Steuer aufzukommen, die auf seine eigenen Einkünfte entfällt (BGH a.a.O.).

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(2) Auch dieser Maßstab kann von einer anderweitigen Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB überlagert werden. So haben die Beteiligten im vorliegenden Fall durch ihre bisherige Handhabung eine anderweitige Bestimmung getroffen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben nämlich bewusst die Steuerklassen III / V gewählt, um damit monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen Verwendung zur Verfügung zu haben, als dies bei der Wahl der Steuerklassen IV / IV der Fall gewesen wäre. Dadurch haben die Ehegatten in Kauf genommen, dass das höhere Einkommen des Antragstellers im streitbefangenen Veranlagungsjahr 2009 – bis zur Durchführung der getrennten Veranlagung, die nach der unbestrittenen Darstellung des Antragstellers erst nach August 2009 erfolgte – relativ niedrig und das niedrigere Einkommen der Antragsgegnerin vergleichsweise hoch besteuert wurde. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin an dieser Übung ohne die Trennung nicht festgehalten hätten. Vielmehr entspricht es dem normalen Verlauf, dass Ehegatten in intakter Ehe die Zusammenveranlagung wählen, um wegen der unterschiedlichen Höhe ihrer Einkünfte auf Grund der Anwendung der Splittingtabelle eine wesentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter Veranlagung zu tragen (vgl. BGH a.a.O.).

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(3) Nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Trennung, § 1567 BGB) besteht für Ehegatten zwar – grundsätzlich – keine Veranlassung mehr, an der bisherigen Handhabung festzuhalten und dem anderen noch eine Vermögensmehrung zukommen zu lassen, denn beim Scheitern der Ehe ist von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse auszugehen (BGH a.a.O.). Aber auch nach der Trennung kann – ausnahmsweise – der Gesichtspunkt zum Tragen kommen, dass mit den (mit den Steuerklassen III und V erzielten) höheren Gesamteinkünften weitergewirtschaftet wurde. So kann der eine Ehegatte auf der Grundlage der Steuerklasse III und seiner dadurch bedingten geringeren Steuerlast (also der Ehegatte mit höherem Nettoeinkommen) an den anderen mit der Steuerklasse V und der dadurch bedingten höheren Steuerlast (das ist der Ehegatte mit geringerem Nettoeinkommen) nach der Trennung Trennungsunterhalt gezahlt haben (BGH a.a.O.). Auch dadurch partizipiert der Ehegatte mit dem geringeren Nettoeinkommen – wie in Fällen, in denen der Ehegatte mit dem höheren Nettoeinkommen mithilfe der Steuerersparnis das Zusammenleben finanzierte (vgl. BGH, FamRZ 2010, 269, 272) – an dem Steuervorteil des Ehegatten mit dem höheren Nettoeinkommen, so dass es ihm verwehrt ist, seinen eigenen Beitrag rückgängig zu machen und nachträglich anderweit zu nutzen; d.h., auch in einem solchen Fall muss der Ehegatte mit dem geringeren Nettoeinkommen der Zusammenveranlagung zustimmen, und zwar auch dann, wenn er der Höhe nach lediglich teilweise von den betreffenden Mitteln des anderen partizipierte (BGH, FamRZ 2010, 269, 272). Auch dann wird der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen nämlich an dem durch den Steuervorteil bedingten höheren Gesamteinkommen „beteiligt“ und kann für die Zeit, während der Trennungsunterhalt gezahlt wurde, keinen weiteren Nachteilsausgleich verlangen (BGH, FamRZ 2007, 1229, 1230 f.). Lediglich für die Zeit, in der gar kein Trennungsunterhalt geleistet wird, hat der Ehegatte mit dem geringeren Nettoeinkommen einen Anspruch auf Nachteilsausgleich (BGH a.a.O.). In Fällen, in denen die Zahlung des Trennungsunterhalts vor Ablauf des Veranlagungsjahres endete, ist der Jahreszeitraum dergestalt aufzuteilen, dass ein teilweiser Nachteilsausgleich mit einer monatsbezogenen zeitanteiligen Quote stattfindet (Kuckenburg/Perleberg-Kölbel a.a.O., 13. Kapitel Rn 232 m.w.N.); statt gegenüber dem auf Zusammenveranlagung in Anspruch genommenen Ehegatten für diese Monate eine bindende Freistellungsverpflichtung abzugeben, kann der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte dem anderen auch die anteilige Steuererstattung belassen, die auf die Monate ohne Trennungsunterhalt entfällt (z.B. 2/12 der dem Ehegatten mit dem geringeren Nettoeinkommen zugeflossenen Steuererstattung, vgl. Anm. Engels, FamRZ 2010, 1231 f., zur vorzitierten Entscheidung BGH, FamRZ 2010, 269 ff.), falls der Nachteil dieses Ehegatten damit abgegolten ist (BGH, FamRZ 2007, 1229, 1230 f.).

36

Dadurch, dass der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte wieder mit dem die Zustimmung Begehrenden zusammenveranlagt wird, kann ihm kein familienrechtlich relevanter Nachteil entstehen. Zwar haftet der Ehegatte dann wieder als Gesamtschuldner auch für die Steuerschuld des die Zusammenveranlagung Begehrenden (§ 44 AO), er kann aber nach § 268 AO beantragen, dass die Vollstreckung wegen der Steuern, für die er gesamtschuldnerisch haftet, auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach den §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuerschuld ergibt; nach § 270 AO ist die Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben. Für einen dahingehenden Antrag braucht man nicht den Beginn der Zwangsvollstreckung abzuwarten; der Antrag auf Beschränkung der Haftung kann nämlich schon gestellt werden, sobald dem Antragsteller das Leistungsgebot bekannt gemacht ist (§ 269 Abs. 2 AO), mithin regelmäßig nach Zugang des Steuerbescheides (BGH, FamRZ 2005, 182, 184).

37

b) Demnach ergibt sich Folgendes:

38

aa) für die Zeit vom 01. Januar 2009 bis 31. August 2009 einschließlich:

39

Die Antragsgegnerin hat nach der Trennung (§ 1567 BGB), die am 14. Mai 2009 anzunehmen ist (siehe oben), noch bis August 2009 einschließlich an dem höheren Nettoeinkommen des Antragstellers partizipiert, das auf der – bis dahin noch nicht durchgeführten – getrennten Veranlagung der Ehegatten beruhte. Dies gilt unabhängig davon, ob man die vom Antragsteller während der 3 ½ Monate gezahlte Miete nebst Nebenkosten als Trennungsunterhalt im Sinne von § 1361 BGB (abweichend von § 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB vereinbarter Naturalunterhalt [vgl. BGH, NJW 1997, 731 ff.] in Gestalt eines Ausgleichs trennungsbedingten Mehrbedarfs der Antragsgegnerin, der durch ihr Wohnen in der infolge Auszugs des Antragstellers zu groß gewordenen Ehewohnung entstand) qualifiziert (so v.Staudinger/Voppel, BGB, 13. Auflage [2007], § 1361 Rn 266 unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 49 f.; die [konkludente] Zustimmung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Naturalunterhalt wäre in der Fortsetzung ihres bisherigen Einverständnisses mit der Miet- und Nebenkostenzahlung durch den Ehepartner an den Vermieter zu sehen, § 362 Abs. 2, § 185 BGB, vgl. Gerhardt/v.Heitschel-Heinegg/Klein, Handbuch das Fachanwalts Familienrecht, 8. Auflage, 6. Kapitel Rn 217) oder – mit Rücksicht darauf, dass die Ehewohnung in den ersten 3 ½ Monaten nach der Trennung noch nicht aufgegeben zu werden brauchte, um eine Versöhnung der Ehegatten nicht zu erschweren – noch als weiteren, über die Trennung hin-ausgehenden Familienunterhalt (§ 1360 BGB) wertet (so Gerhardt/v.Heitschel-Heinegg/Klein a.a.O., 6. Kapitel Rn 218; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1172, 1173 [„Überlegungsfrist“ des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten von 3 Monaten]; ferner Wendl/Dose/Ger-hardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rn 472). Denn in jedem Fall wurde mit der durch die Steuerklassen III und V bedingten Steuerersparnis weitergewirtschaftet, und die Antragsgegnerin hat daran – wie vor der Trennung – partizipiert. Die wirtschaftlichen Verhältnisse änderten sich erst ab September 2009, da der Antragsteller seit dieser Zeit keine Miet- und Nebenkostenzahlungen mehr leistete, so dass die Antragsgegnerin für diese Kosten seitdem – nämlich seit ihrem Auszug aus der ehemaligen Ehewohnung zum 31. August 2009 – selbst aufkommen muss.

40

Für die Zeit bis August 2009 einschließlich hat der Antragsteller mithin einen vorbehaltlosen Anspruch auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung, ohne dass der Antragsgegnerin ein Nachteilsausgleich zusteht, wie das Familiengericht zutreffend annimmt.

41

bb) für die Zeit vom 01. September 2009 bis 31. Dezember 2009 einschließlich:

42

Da der Antragsteller für die Zeit von September bis Dezember 2009 (also für die letzten 4 Monate des streitbefangenen Veranlagungsjahres 2009) einschließlich keine Zahlungen mehr geleistet hat, an denen die Antragsgegnerin partizipieren konnte, muss die Antragsgegnerin für diese Zeit der Zusammenveranlagung nicht mehr vorbehaltlos zustimmen, sondern sie hat einen Anspruch auf steuerlichen Nachteilsausgleich, und zwar mit einer zeitanteiligen monatsbezogenen Quote (von 4/12).

43

Für die besagten 4 Monate hat der Antragsteller eine bindende Freistellungserklärung abzugeben, wie es in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 09. November 2011 geschehen ist. Dies hat er in zweiter Instanz in seiner Anschlussbeschwerdeschrift nochmals ausdrücklich wiederholt, so dass eine entsprechende Einschränkung der Beschlussformel (um die Freistellungserklärung) nicht erforderlich ist.

44

Eine Änderung des Kinderfreibetrags zu ihren Gunsten kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Zusammenhang nicht verlangen, denn insoweit war ihr bisheriger Nachteil nicht durch die Zusammenveranlagung der Ehegatten bedingt.

45

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08.06.2012 ist dem Senat kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

III.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 ZPO.

47

Der Beschwerdewert richtet sich in Verfahren wie dem vorliegenden nach billigem Ermessen (§ 42 Abs. 1 FamGKG), wobei das Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Zustimmung durch die Antragsgegnerin zu bewerten ist. Es besteht regelmäßig in der Höhe der Steuerersparnis, die sich auf Grund der Zustimmungserklärung für ihn ergibt (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage, Rn 9149 f., 9152 f.).

48

Das Interesse des Antragstellers besteht hier darin, dass er bei einer Zusammenveranlagung statt seiner bisherigen Steuernachzahlung (EUR 2.127,99) eine Steuererstattung (EUR 175,57) erhält (siehe oben). Seine Steuerersparnis beläuft sich also nach seiner Darstellung auf (EUR 2.127,99 zzgl. EUR 175,57, d.s.) EUR 2.303,56.

49

Der Freistellungsanspruch der Antragsgegnerin bleibt bei der Wertberechnung unberücksichtigt (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 29. Auflage, § 3 Rn 16 – Stichwort: Zug-um-Zug-Leistungen –).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 28. Juni 2012 - 8 UF 12/12

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 28. Juni 2012 - 8 UF 12/12 zitiert 27 §§.

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(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen


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(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkomme

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(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldn

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(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn 1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,2. sie nicht dauernd getrennt leben und3.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

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(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtliche

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1567 Getrenntleben


(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr,

Einkommensteuergesetz - EStG | § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge


(1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. 2Dabei gilt Folgendes: 1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die a) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und aa) ledig sind,bb) verheiratet, ver

Einkommensteuergesetz - EStG | § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten


(1) 1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünft

Abgabenordnung - AO 1977 | § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab


Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellun

Abgabenordnung - AO 1977 | § 268 Grundsatz


Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der

Abgabenordnung - AO 1977 | § 269 Antrag


(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären. (2) Der Antrag kann frühestens

Referenzen

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1)1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht.2Dabei gilt Folgendes:

1.
In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
a)
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und
aa)
ledig sind,
bb)
verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind; oder
b)
beschränkt einkommensteuerpflichtig sind;
2.
in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist;
3.
in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a)
die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
b)
die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
c)
deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
aa)
im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
bb)
der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist;
4.
in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben; dies gilt auch, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe a gestellt worden ist;
5.
in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
6.
die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.
3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.

(2)1Für ein minderjähriges und nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 werden bei der Anwendung der Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1 wie folgt berücksichtigt:

1.
mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 zusteht, oder
2.
mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil
a)
die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 Satz 2 vorliegen oder
b)
der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder
c)
der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat.
2Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich des § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu legen.3In den Fällen des Satzes 2 können die Kinderfreibeträge für mehrere Jahre gelten, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben.4Bei Anwendung der Steuerklassen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.5Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.

(3)1Auf Antrag des Arbeitnehmers kann abweichend von Absatz 1 oder 2 eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden.2Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden.3Diese Anträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1)1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht.2Dabei gilt Folgendes:

1.
In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
a)
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und
aa)
ledig sind,
bb)
verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind; oder
b)
beschränkt einkommensteuerpflichtig sind;
2.
in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist;
3.
in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a)
die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
b)
die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
c)
deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
aa)
im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
bb)
der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist;
4.
in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben; dies gilt auch, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe a gestellt worden ist;
5.
in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
6.
die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.
3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a erfüllen.

(2)1Für ein minderjähriges und nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 werden bei der Anwendung der Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1 wie folgt berücksichtigt:

1.
mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 zusteht, oder
2.
mit Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil
a)
die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 Satz 2 vorliegen oder
b)
der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder
c)
der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat.
2Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Satz 1 berücksichtigt werden, ist die Zahl der Kinderfreibeträge auf Antrag vorbehaltlich des § 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu legen.3In den Fällen des Satzes 2 können die Kinderfreibeträge für mehrere Jahre gelten, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben.4Bei Anwendung der Steuerklassen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.5Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.

(3)1Auf Antrag des Arbeitnehmers kann abweichend von Absatz 1 oder 2 eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden.2Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden.3Diese Anträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.

(1)1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8).2Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig.3Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz 2 mitgeteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abweichenden Bildung durch das Finanzamt bindend.4Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.5Die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer bekannt zu geben.6Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 39e Absatz 6.7Der Bekanntgabe braucht keine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu werden.8Ein schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf ist jedoch zu erteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung eines Bescheids beantragt.9Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.

(2)1Für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 des nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanzamt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 5 das Betriebsstättenfinanzamt nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig.2Ist der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig.3Ist der nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Arbeitgebern tätig, ist für die Bildung der weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmale das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet hat.4Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von inländischen Arbeitgebern beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des älteren Ehegatten zuständig.

(3)1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat der Arbeitnehmer den Antrag für die erstmalige Zu-teilung einer Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) beim Wohnsitzfinanzamt und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 beim Be-triebsstättenfinanzamt zu stellen.2Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat.3Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 bereits eine Identifikations-nummer zugeteilt worden, teilt das zuständige Finanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit.4Eine Anfrage nach Satz 3 kann auch der Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers stellen.5Wird einem Arbeitnehmer in den Fällen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer zugeteilt, gilt § 39e Absatz 8 sinngemäß.

(4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind

1.
Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f),
2.
Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2),
3.
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a),
4.
Höhe der monatlichen Beiträge
a)
für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge vorliegen,
b)
für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1,
5.
Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt.

(4a)1Das Versicherungsunternehmen als mitteilungspflichtige Stelle hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung die in Absatz 4 Nummer 4 genannten Beiträge unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten zu übermitteln, soweit der Versicherungsnehmer dieser Übermittlung nicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen widerspricht; das Bundeszentralamt für Steuern bildet aus den automatisiert übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale.2Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung sind die Daten bis zum 20. November des Vorjahres, für das die Beiträge maßgeblich sind, zu übermitteln.3Bei unterjährigen Beitragsänderungen sind die Daten dem Bundeszentralamt für Steuern zeitgleich mit der Mitteilung der Beitragsänderung an den Versicherungsnehmer zu übermitteln.4Ändern sich die nach Satz 2 übermittelten Daten infolge von Beitragsvorausleistungen, sind die geänderten Daten bis zum letzten Tag des Monats Februar des laufenden Jahres dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

(5)1Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen.2Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur Anwendung kommt, entfallen.3Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Abweichung einen Sachverhalt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt, die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebehörden zu übermitteln sind.4Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das Finanzamt die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge von Amts wegen.5Unterbleibt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.

(6)1Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Finanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen.2Die Änderung ist mit Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.3Ehegatten können im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen.4Dies gilt unabhängig von der automatisierten Bildung der Steuerklassen nach § 39e Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den Ehegatten gewünschten Änderung dieser automatisierten Bildung.5Das Finanzamt hat eine Änderung nach Satz 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung folgt.6Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1 oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen.

(7)1Wird ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu ändern.3Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.4Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.

(8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten.

(9) (weggefallen)

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1)1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen.2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.

(2)1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.3Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend.4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):0;
2.
von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:(979,18 · y + 1 400) · y;
3.
von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:(192,59 · z + 2 397) · z + 966,53;
4.
von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 972,98;
5.
von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 307,73.
3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) bis (4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6)1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.

(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.

(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.