Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Okt. 2017 - 5 U 44/17

bei uns veröffentlicht am18.10.2017

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 6. April 2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 356.670,95 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt die Zahlung einer weitergehenden Vergütung für auf der Grundlage eines Architektenvertrages und im Anschluss an dessen Beendigung erbrachte Planungsleistungen. Widerklagend begehrt der Beklagte Schadensersatz wegen der behaupteten Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten.

2

Im Jahre 2013 erwog der Beklagte den Kauf des Grundstückes S. Straße 7 in M. und die Sanierung des auf demselben befindlichen Gebäudes mit dem Ziel dessen anschließender Nutzung zu Wohnzwecken.

3

Nachdem der Lebenspartner des Beklagten, der Zeuge M. D., das Grundstück im Mai 2013 gemeinsam mit einem Makler und der Klägerin und der Beklagte das Grundstück im Juni 2013 besichtigt hatten, erstellte die Klägerin am 26. Juni 2013 ein Honorarangebot, in dem sie von einer Vergütungsforderung in Höhe von 414.669,94 € ausging.

4

Auf das Honorarangebot (Anlage K2 [Bd. I, Bl. 38 - 42 d. A.]) wird Bezug genommen.

5

In einer am 26. Juni 2013 erstellten Kostenschätzung, wegen deren Einzelheiten auf Bd. I, Bl. 43 - 45 d. A. verwiesen wird, schätzte die Klägerin die Gesamtkosten auf 2.310.349,49 €.

6

Im Ergebnis eines mit dem Zeugen D. nach der Erstellung der Kostenschätzung geführten Telefonates, in dem er sich u. a. nach den Möglichkeiten der Verringerung der Baukosten erkundigte, erstellte die Klägerin am 15. Juli 2013 eine weitere Kostenschätzung, in der sie von geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 1.725.658,75 € ausging.

7

Wegen weitergehender Einzelheiten wird auf die Kostenschätzung vom 15. Juli 2013 (Anlage B3 [Bd. I, Bl. 115 - 117 d. A.]) Bezug genommen.

8

In einem am 1. September 2013 abgeschlossenen Architektenvertrag übertrug der Beklagte der Klägerin die Ausführung der im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung des Gebäudes S. Straße 7 in M. erforderlichen Architektenleistungen in den Leistungsphasen 1 bis 9 HOAI. Er beauftragte sie darüber hinaus mit der Durchführung einer Bestandsaufnahme in 3D, die mittels Lasermesstechnik durchgeführt werden sollte. Für diese zusätzliche Leistung sollte die Klägerin ein Honorar von 10.000,00 € netto erhalten.

9

Auf den Architektenvertrag (Anlage K1 [Bd. I, Bl. 22 - 37 d. A.]) wird Bezug genommen.

10

Im Auftrag des Beklagten erstellte die Klägerin in der Folgezeit einen Antrag auf Städtebauförderung mit dem Ziel der Gewährung von Fördermitteln zur Sicherung und Instandsetzung der äußeren Bauhülle des Gebäudes. In dem Antrag, den der Beklagte bei der Landeshauptstadt M. einreichte, ging die Klägerin von geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 995.000,00 € aus, auf deren Grundlage sie eine Förderung von 398.000,00 € errechnete.

11

Wegen weitergehender Einzelheiten wird auf die Anlage K8 verwiesen.

12

Im April 2014 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass die finanzierende Bank die Vergabe eines Kredites von der Schaffung für behinderte Menschen geeigneten Wohnraumes abhängig mache. Ergänzend teilte der Beklagte mit, dass eine Kreditvergabe nicht pauschal für das Objekt, sondern in Höhe von 75.000,00 € je Wohneinheit vergeben würde.

13

Im Anschluss an eine zwischen dem Zeugen D. und einer Mitarbeiterin der Klägerin, der Zeugin Me. N., am 19. Juni 2014 geführten Unterredung beantragte der Beklagte gegenüber der Landeshauptstadt M. am 1. Juli 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung. Der von der Klägerin vorbereitete Antrag hatte die Schaffung von 20 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit zum Gegenstand.

14

Wegen weitergehender Einzelheiten wird auf den Antrag (Anlage K 12) verwiesen.

15

Mit E-Mail-Nachricht vom 2. Juli 2014 (Anlage K15) beanstandete der Zeuge D. im Auftrage des Beklagten die diesem durch die Klägerin am 30. Juni 2014 erteilte Rechnung Nr. 1227-4. Insbesondere wandte er sich gegen die Höhe der bis zur Aufnahme der Bauarbeiten voraussichtlich entstehenden Kosten und gegen die Vergabe einzelner Leistungen an Dritte und die Berechnung der von diesen verlangten Vergütung.

16

In Beantwortung dieser E-Mail-Nachricht brachte die Klägerin gegenüber dem Beklagten und dem Zeugen D. mit Schreiben vom 3. Juli 2014 zum Ausdruck, die Kostenobergrenze für die Gesamtfinanzierung einschließlich sämtlicher Nebenkosten und Gebühren von 1,7 bis 1,8 Millionen € brutto könne auch im Falle des Wegfalls beantragter Fördermittel eingehalten werden.

17

Auf das Schreiben vom 3. Juli 2014 (Anlage B4 [Bd. I, Bl. 118 - 120 d. A.]) wird verwiesen.

18

Die in dem Schreiben vom 3. Juli 2014 getroffene Aussage bekräftigte die Klägerin gegenüber dem Zeugen D. während einer am 16. Juli 2014 geführten Unterredung.

19

Im Übrigen wird wegen der im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen und der durch die Parteien gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bd. III, Bl. 31 - 36 d. A.) in der gemäß Beschluss des Landgerichts vom 12. Mai 2017 (Bd. III, Bl. 68 f. d. A.) berichtigten Fassung Bezug genommen.

20

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, dem Beklagten 101.762,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2015 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat es abgewiesen.

21

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin könne von dem Beklagten nach §§ 631, 632 BGB in Verb. mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Architektenvertrag ein Honorar lediglich für die in den Leistungsphasen 1 und 2 erbrachten Leistungen der Grundlagenermittlung und der Vorplanung sowie die im Zusammenhang mit der mittels Lasermesstechnik vorgenommenen Bestandsaufnahme beanspruchen. Ein weitergehender Vergütungsanspruch der Klägerin sei nicht durchsetzbar, weil sie verpflichtet sei, den Beklagten im Wege des Schadensersatzes, den er nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB beanspruchen könne, von einer weitergehenden Vergütungsforderung freizustellen. Die Klägerin habe schuldhaft gegen ihre aus dem Architektenvertrag resultierende Nebenpflicht, das Bauvorhaben des Beklagten wirtschaftlich zu betreuen und ihren Vertragspartner über die Entwicklung der Kosten fortlaufend umfassend zu informieren, verletzt. Bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, im September 2013, sei der Klägerin bekannt gewesen, dass die Kostenobergrenze 1,7 Millionen € habe betragen sollen. Soweit die Klägerin in ihrer am 26. Juni 2013 erstellten Kostenschätzung (Anlage K3 [Bd. I, Bl. 43 - 45 d. A.]) Kosten von 2,3 Millionen € in Ansatz gebracht habe, sei ihr - wie von dem Zeugen D. bekundet - aufgrund eines mit dem Beklagten geführten Telefonates bekannt gewesen, dass dieser den zugrunde gelegten Betrag als überhöht erachtet habe. Im Anschluss an dieses Telefonat habe die Klägerin am 15. Juli 2013 eine weitere Kostenschätzung (Anlage B3 [Bd. I, Bl. 115 - 117 d. A.]) erstellt, in der sie von niedrigeren Kosten ausgegangen sei. Ihr sei daher bereits vor Abschluss des Architektenvertrages bekannt gewesen, dass ein Kostenrahmen von 1,7 Millionen € habe eingehalten werden müssen. Soweit sie in ihren nach Vertragsabschluss erarbeiteten Planungen von höheren Kosten ausgegangen sei, trage sie hierfür die Verantwortung. Aus den durch die Klägerin am 13. Oktober 2014 erstellten Kostenberechnungen (Anlagen K4.1 bis K4.4 [Bd. I, Bl. 46 - 79 d. A.]) gehe hervor, dass eine vollständige Sanierung des auf dem Grundstück S. Straße 7 in M. befindlichen Gebäudes im Falle der Schaffung von zehn bis elf Wohneinheiten nicht zu einem Preis von 1,7 Millionen € habe realisiert werden können. Daher sei bereits aus den Kostenberechnungen ersichtlich, dass eine Komplettsanierung nicht möglich sei. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gehe die Kammer zudem davon aus, dass das Interesse des Beklagten darauf gerichtet gewesen sei, das Gebäude vollständig zu sanieren. Diese Einschätzung gründe sich auf die Tatsache, dass die Parteien bereits im Mai oder Juni 2013 über konkrete, teilweise hochwertige Ausstattungsmerkmale des Objektes gesprochen hätten. Obgleich die Parteien eine konkrete Vereinbarung, dass die erwogenen hochwertigen Ausstattungsmerkmale durch die Klägerin zu einem Preis von 1,7 Millionen € hätten erbracht werden sollen, nicht getroffen hätten, habe der Klägerin aufgrund der ihr gegenüber seitens des Beklagten und des Zeugen M. D. geäußerten Wünsche bewusst sein müssen, dass beide das Gebäude hochwertig hätten ausstatten wollen. Die Klägerin sei daher verpflichtet gewesen, den Beklagten bereits im Rahmen der Ausführung der in den Leistungsphasen 1 und 2 geschuldeten Arbeiten auf die Tatsache hinzuweisen, dass das Kostenvolumen von 1,7 Millionen € im Falle der Ausführung einer hochwertigen Ausstattung nicht würde eingehalten werden können. Auch auf die Tatsache, dass ein Kostenvolumen in dieser Höhe im Falle der Schaffung von 20 Wohneinheiten nicht habe eingehalten werden können, hätte die Klägerin hinweisen müssen. Pflichten habe die Klägerin auch insoweit verletzt, als sie ihren Mitarbeitern, der Zeugin Me. N. und dem Zeugen O. Z., die Obergrenze der Baukosten von 1,7 Millionen € nicht mitgeteilt habe. Nach den Bekundungen der Zeugin N. habe diese den Beklagten nicht über die mit der Realisierung einer hochwertigen Ausstattung einhergehenden Überschreitung des Kostenvolumens beraten. Ihre Pflichten habe die Klägerin auch insoweit verletzt, als sie den Beklagten in dem zwischen der Erstellung der Kostenschätzung vom 15. Juli 2013 und der im Oktober 2014 vorgenommenen Erarbeitung der Kostenberechnungen liegenden Zeitraum nicht über die Entwicklung der Kosten beraten habe. Da die Parteien eine Obergrenze der Baukosten von 1,7 Millionen € vereinbart hätten, habe es sich der Klägerin aufdrängen müssen, den Beklagten über die Überschreitung des Kostenrahmens zu informieren. Aus dem durch die Klägerin selbst gefertigten Protokoll über das mit dem Zeugen D. am 16. Juli 2014 geführte Gespräch (Anlage B5 [Bd. I, Bl. 121 f. d. A.]) sei ersichtlich, dass sie seinerzeit davon ausgegangen sei, dass die „verbindliche“ Kostenobergrenze würde eingehalten werden können. Die Tatsache, dass die Klägerin in dem durch den Beklagten im Januar 2014 eingereichten Antrag auf Städtebauförderung (Anlage K8 [Anlagenband]) bereits für die äußere Bauhülle Kosten von 995.000,00 € zugrunde gelegt habe, sei nicht geeignet, die Klägerin zu entlasten. Da der Beklagte und der Zeuge D. über keine Erfahrungen in bautechnischer Hinsicht verfügt hätten, habe für beide keine Veranlassung bestanden, von dem Betrag der in dem Antrag in Ansatz gebrachten Kosten auf die Überschreitung der Obergrenze der Baukosten zu schließen. Einer absehbaren Überschreitung der Obergrenze der Baukosten habe der Beklagte nicht widersprechen müssen. Vielmehr habe es der Klägerin oblegen, ihren Vertragspartner insoweit fachkundig zu beraten. Da die durch den Beklagten gewünschte Planung mit dem vorgegebenen Kostenrahmen von 1,7 Millionen € nicht habe realisiert werden können, seien die durch die Klägerin in den auf die Leistungsphase 2 folgenden Leistungsphasen erbrachten Planungsleistungen für den Beklagten unbrauchbar gewesen. Für die Leistungsphasen 1 und 2 könne die Klägerin eine Vergütung beanspruchen, weil die in beiden Leistungsphasen erbrachten Arbeiten die Klägerin in die Lage versetzt hätten, den Beklagten sachgerecht zu beraten. Darüber hinaus könne die Klägerin den Ersatz der Kosten der unter von Lasermesstechnik durchgeführten Bestandsaufnahme verlangen. Hinsichtlich dieser Kosten sei das Gericht im Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen Z. , davon überzeugt, dass es sich bei den im Jahre 2013 eingesetzten Verfahren seinerzeit um ein Standardverfahren gehandelt habe. Soweit die Klägerin Kosten der Fachplanung in Höhe von 42.589,55 € netto in Ansatz gebracht habe, sei nicht ersichtlich, dass diese Kosten im Zusammenhang mit den in den Leistungsphasen 1 und 2 geschuldeten Arbeiten gestanden hätten. Darüber hinaus sei die Klägerin für ihre Behauptung, der Fachplanung habe ein Auftrag des Beklagten zugrunde gelegen, beweisfällig geblieben. Der Vergütungsanspruch der Klägerin belaufe sich auf den Betrag von 44.526,65 €. Demgegenüber habe der Beklagte an die Klägerin Zahlungen in Höhe von 146.289,59 € gelistet. Er könne daher von der Klägerin im Wege des Schadensersatzes die Erstattung des überzahlten Betrages von 101.762,94 € verlangen.

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Wegen weitergehender Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bd. III, Bl. 36 – 44 d. A.) in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts vom 12. Mai 2017 (Bd. III, Bl. 68 f. d. A.) Bezug genommen.

23

Die Klägerin, der das erstinstanzliche Urteil am 11. April 2017 zugestellt worden ist, hat gegen die Entscheidung am 4. Mai 2017 Berufung eingelegt, die sie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 26. Juni 2017 begründet hat. Der Beklagte hat nach der an ihn am 12. April 2017 erfolgten Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 12. Mai 2017 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 12. Juni 2017 begründet.

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Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die durch das Landgericht getroffene rechtliche Beurteilung. In diesem Zusammenhang beanstandet sie eine nur unzureichende Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes durch das Gericht des ersten Rechtszuges und die durch das Landgericht wahrgenommene Verfahrensleitung.

25

Sie meint, soweit das Landgericht die Verpflichtung der Klägerin zum Schadensersatz auf eine aus seiner Sicht unzureichende Aufklärung des Beklagten über die Überschreitung eines vorgegebenen Kostenrahmens gestützt habe, stelle das angefochtene Urteil eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Insoweit habe das Landgericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt, auf den es die Parteien bis zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO hingewiesen habe. Von einem fehlerhaft festgestellten Sachverhalt sei das Landgericht insoweit ausgegangen, als es von einer im Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrages, am 1. September 2013, getroffenen Vereinbarung einer Baukostenobergrenze von 1,7 Millionen € ausgegangen sei. Eine solche Vereinbarung hätten die Parteien weder ausdrücklich in dem Architektenvertrag getroffen, noch sei eine Baukostenobergrenze in Höhe des vorgenannten Betrages durch schlüssiges Handeln vereinbart worden. Seine Einschätzung, der zufolge der Klägerin bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine einzuhaltende Kostenobergrenze von 1,7 Millionen € bekannt gewesen sei, lasse eine Würdigung der Aussage des Zeugen D. und des umfangreichen Parteivorbringens nicht erkennen. Unter Verstoß gegen Denkgesetze habe das Landgericht aus der Tatsache, dass die Klägerin in ihrem an den Beklagten und den Zeugen D. gerichteten Schreiben vom 3. Juli 2014 (Anlage B4 [Bd. I, Bl. 118 – 120 d. A.]) und in dem über die zwischen ihr und dem Zeugen D. am 16. Juli 2014 geführte Unterredung aufgenommenen Protokoll (Anlage B5 [Bd. I, Bl. 121 f. d. A.]) zum Ausdruck gebracht habe, sie könne die verbindliche Kostenobergrenze für die Gesamtmaßnahme in Höhe von 1,7 bis 1,8 Millionen € einhalten, den Schluss gezogen, eine seitens des Beklagten gehegte Erwartung, das Vorhaben könne mit einem Kostenaufwand in dieser Größenordnung realisiert werden, sei bereits Grundlage des zwischen den Parteien am 1. September 2013 abgeschlossenen Architektenvertrages gewesen. Da der Beklagte einen Kostenrahmen von 1,7 Millionen € erst im Juli 2014 vorgegeben habe, sei sie in dem vorangegangenen Zeitraum seit Abschluss des Vertrages nicht gehalten gewesen, den Beklagten auf eine drohende Überschreitung dieses Kostenrahmens hinzuweisen. Aus der Aussage der Zeugin N., soweit durch den jeweiligen Bauherrn Kosten vorgegeben würden, werde sie durch die Klägerin hierüber regelmäßig informiert, eine Vorgabe habe bei dem Vorhaben des Beklagten nicht bestanden, könne entgegen der Auffassung des Landgerichts der Schluss gezogen werden, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Obergrenze der Baukosten vereinbart worden sei.

26

Die Klägerin behauptet, da das auf dem Grundstück S. Straße 7 in M. befindliche Gebäude als Verwaltungsgebäude errichtet und genutzt worden sei, habe sie eine zuverlässige Aussage über die Art und Weise der Sanierung und die Anzahl der zu schaffenden Wohnungen erst nach Einschaltung eines Fachplaners treffen können. Der Einschaltung eines Fachplaners habe es auch deshalb bedurft, weil der Beklagte nach Abschluss des Architektenvertrages neue Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz des Gebäudes und die Barrierefreiheit der in demselben zu schaffenden Wohnungen vorgegeben habe.

27

Erneut behauptet die Klägerin, in dem Gebäude könnten 20 barrierefreie Wohnungen eingerichtet werden, ohne dass die Baukosten von 1,7 bis 1,8 Millionen € überschritten werden müssten. Diese von ihr bereits im ersten Rechtszug behauptete Tatsache, die sie unter Beweis durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt habe, habe das Landgericht bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Zu Unrecht habe das Landgericht von der Erhebung des angetretenen Sachverständigenbeweises abgesehen. Dass das Landgericht hinsichtlich seiner gegenteiligen Einschätzung über die notwendige Sachkunde verfüge, gehe aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht hervor.

28

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, da sie den Beklagten über den Stand der Planungsarbeiten fortlaufend informiert und ihre planerischen Leistungen an den geänderten Vorgaben des Beklagten ausgerichtet habe, falle ihr eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht zur Last. Da die durch den Beklagten verfolgte Zielstellung, in dem Gebäude 20 barrierefreie Wohneinheiten einzurichten, unter Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 1,7 bis 1,8 Millionen € erfüllt werden könne, habe für ihn kein Anlass bestanden, von dem Abschluss des Architektenvertrages Abstand zu nehmen oder sich von dem Vertrag wegen einer drohenden Überschreitung dieser Obergrenze zu lösen. Eine Vergütung für die unter den Leistungsphasen 3 und 4 abgerechneten Leistungen könne sie von dem Beklagten auch deshalb beanspruchen, weil sie die zu den beiden Leistungsphasen gehörenden Arbeiten in dem Zeitpunkt, in dem ihr der Beklagte die Einhaltung eines Kostenrahmens von 1,7 bis 1,8 Millionen € vorgegeben habe, nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugin N. und des Zeugen Z. im Wesentlichen erbracht habe. Im Übrigen habe sie bereits in ihrem Schriftsatz vom 30. März 2016 die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Beauftragung der fachplanerischen Leistungen dargelegt und für ihre Behauptung Beweis durch die Vernehmung der Zeugin N. angetreten. Die Leistung der Fachplaner habe sie dem Beklagten am 30. Juni 2014 in Rechnung gestellt. Mit der Begleichung dieser Rechnung habe der Beklagte die geltend gemachten Kosten anerkannt. Dass eine Beauftragung der Fachplaner dem Willen des Beklagten entsprochen habe, werde letztlich aus der E-Mail-Nachricht des Zeugen D. vom 2. Juli 2014 (Anlage K15 [Anlagenband]) erkennbar. Für den Fall, dass die Beauftragung fachplanerischer Leistungen den Willen des Beklagten widersprochen habe, hätte es nahegelegen, dass der Zeuge D. die Beauftragung dieser Leistungen in der E-Mail-Nachricht beanstandet hätte.

29

Die Klägerin meint, da dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch zustehe, sei er zur Zahlung des mit der Rechnung Nr. 1227-5 vom 17. Dezember 2014 (Anlage K5 [Bd. I, Bl. 80 - 83 d. A.]) geforderten Honorars in Höhe des noch ausstehenden Teilbetrages von 13.306,59 € verpflichtet. Da der Beklagte den Architektenvertrag mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 (Anlage B10 [Bd. I, Bl. 149 - 154 d. A.]) nicht wirksam außerordentlich gekündigt habe, könne sie von ihm für die nicht erbrachten Architektenleistungen in den Leistungsphasen 5 bis 9 die mit der Honorarschlussrechnung Nr. 1227-SR vom 6. Juni 2016 [Anlage K21 [Bd. II, Bl. 50 - 52 d. A.]) geltend gemachte Vergütung von 191.176,88 € verlangen.

30

Sie beantragt,

31

das angefochtene Urteil abzuändern und

32

den Beklagten zu verurteilen, ihr 204.483,47 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 13.306,59 € seitdem 8. Januar 2015 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 191.176,88 € seit Rechtshängigkeit, mithin seit dem 7. September 2016, zu zahlen und

33

die Widerklage abzuweisen,

34

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

35

Die Klägerin beantragt darüber hinaus,

36

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

37

Der Beklagte beantragt,

38

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, ihm weitere 50.424,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2015 zu zahlen und

39

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

40

Der Beklagte meint, zu Unrecht habe das Landgericht der Klägerin eine Vergütung für die unter den Leistungsphasen 1 und 2 abgerechneten Leistungen zuerkannt. Wie zwischen den Parteien unstreitig sei, habe ihm die Klägerin nach Erarbeitung der Kostenschätzung vom Juli 2013 (Anlage B3 [Bd. I, Bl. 115 - 117 d. A.]) bis zur Übergabe der vom 13. Oktober 2014 datierenden Kostenberechnungen (Anlagen K4.1 bis K4.4 [Bd. I, Bl. 46 - 79 d. A.]) eine Beratung über die Entwicklung der Kosten nicht zuteil werden lassen. Nachdem er mit dem an die Klägerin gerichteten Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2014 (Anlage B10 [Bd. I, Bl. 149 - 154 d. A.]) den Architektenvertrag wirksam außerordentlich gekündigt habe, könne er von der Klägerin die Rückzahlung des an sie geleisteten Honorars von 141.828,87 € verlangen. Die Klägerin sei darüber hinaus verpflichtet, im Wege des Schadensersatzes eine im Zusammenhang mit Leistungen der I. erbrachten Überzahlung von 6.959,72 € zu erstatten. Darüber hinaus habe er aufgrund der Zurücknahme seines Bauantrages an die Landeshauptstadt M. 8.137,65 € geleistet, die die Körperschaft gegen ihn mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 20. November 2015 (Anlage BB4 [Bd. III, Bl. 130 d. A.]) festgesetzt habe. Leistungen für Tätigkeiten von Fachplanern könne die Klägerin nicht beanspruchen, da er an der Auswahl dieser Sonderfachleute nicht beteiligt worden sei. Zudem hätten die Parteien vereinbart, dass er selbst Fachplaner habe beauftragen sollen. Die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung des für die in den Leistungsphasen 1 und 2 erbrachten Leistungen abgerechneten Honorars ergebe sich darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt der Minderung der Vergütung aus §§ 634 Nr. 3, 638 BGB.

41

Im Umfang ihres jeweiligen Obsiegens verteidigen die Parteien die landgerichtliche Entscheidung.

42

Wegen weitergehender Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Niederschriften über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II.

43

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten sind jeweils gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

44

In der Sache haben die Rechtsmittel den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.

45

Auf den durch die Klägerin nach § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO gestellten Antrag, den diese in zulässiger Weise als Hilfsantrag gestellt hat (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 538, Rn. 56, m. w. Nachw.), ist die Sache nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund des Mangels eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist.

46

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne der Regelung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, denn das Gericht erster Instanz hat seine Entscheidung auf einen nur unzureichend aufgeklärten Sachverhalt gestützt und dadurch den Anspruch beider Parteien auf die Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen vermögen die Entscheidung über die Klage und die Widerklage nicht zu tragen.

47

Die Frage, ob die Klägerin die Zahlung weitergehenden Architektenhonorars in Höhe von 13.306,59 € gemäß §§ 631 Abs. 1, 632, 640 Abs. 1, 641 Abs. 1 BGB und die Zahlung eines um die erzielten eigenen Vorteile verminderten weitergehenden Vergütungsbetrages von 191.176,88 € aus § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB beanspruchen kann, erfordert eine weitergehende Aufklärung des Sachverhaltes.

48

Nach dem zwischen den Parteien am 1. September 2013 abgeschlossenen Architektenvertrag oblag der Klägerin die Ausführung der Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI, die der Sanierung des Hauses S. Straße 7 in M. dienen sollten.

49

Zur Klärung der Frage, ob die Klägerin die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI vertragsgemäß erbracht hat, bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.

50

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin den Beklagten über die wirtschaftliche Tragweite des durch ihn in Aussicht genommenen Bauvorhabens nur unzureichend beraten hat.

51

Auf der Grundlage des mit dem Beklagten abgeschlossenen Architektenvertrages war die Klägerin verpflichtet, bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung den wirtschaftlichen Rahmen abzustecken (BGH, Urteil vom 17. Januar 1991, Az.: VII ZR 47/90, zitiert nach juris, Rn. 7). Sie war darüber hinaus verpflichtet, den Beklagten zur Höhe der Baukosten und zu deren Ermittlung allgemein zu beraten (BGH, Urteil vom 3. Juli 1997, Az.: VII ZR 159/96, zitiert nach juris). Diese Kostenberatung diente dem Zweck, den Beklagten über die zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens zu informieren, damit er Entscheidungen über die Durchführung des Vorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen konnte (BGH, Urteil vom 11. November 2004, Az.: VII ZR 128/03, zitiert nach juris, Rn. 28). Diese allgemeine Beratungspflicht erfährt keine Einschränkung dadurch, dass Kostenangaben der Klägerin zu besonderen Zwecken benötigt wurden. Sofern sich aus den Umständen nichts Besonderes ergab, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass zu solchen Zwecken abgegebene Kostenschätzungen zutreffend waren. War dies nicht der Fall, musste die Klägerin über die Schwächen der Kostenangaben aufklären. Sie musste deshalb darüber aufklären, dass ihre Kostenangaben im Bauantrag oder zur Unterstützung von Kreditanträgen sowie zur Sicherung von Fördermöglichkeiten ungenau oder sogar fehlerhaft und deshalb keine geeignete Grundlage für die Investitionsentscheidung sein konnten (BGH, a.a.O., Rn. 30). Die Klägerin war darüber hinaus verpflichtet, in den Zeitpunkten, in denen sie die Vorlage von Kostenermittlungen schuldete, zutreffende Kostenangaben zu machen. Soweit sie unabhängig davon fehlerhafte Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken vorgelegt haben sollte, bestand für sie eine gesteigerte Aufklärungspflicht über deren Fehler bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt der Vorlage der jeweiligen Kostenschätzungen. Diese Verpflichtung war nicht deshalb Einschränkungen unterworfen, weil der Beklagte die Ungenauigkeit oder Fehlerhaftigkeit später erkennen konnte. In Ausnahmefällen konnte die Aufklärungspflicht entfallen, wenn der Beklagte positive Kenntnis von den aufzuklärenden Umständen besaß und auch in der Lage war, die Konsequenzen für die weitere Planung und Durchführung des Bauvorhabens selbstständig zu erkennen, so dass er einer Beratung durch die Klägerin nicht bedurfte (BGH, a.a.O., Rn. 30, m. w. Nachw.).

52

Die Klägerin war darüber hinaus verpflichtet, bei ihrer Planung die ihr bekannten Kostenvorstellungen des Beklagten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1999, Az.: VII ZR 196/98, zitiert nach juris, BGH, Urteil vom 21. März 2013, Az.: VII ZR 230/11, zitiert nach juris, Rn. 9). Kostenvorstellungen des Beklagten musste sie im Rahmen der Kostenermittlung erfragen. Da es sich bei dem Beklagten um einen privaten Auftraggeber handelte, dessen wirtschaftliche Verhältnisse nicht offenlagen und der die ihm aufgrund seiner Bauvorstellungen entstehenden Kosten nicht einzuschätzen vermochte, war eine gründliche Aufklärung erforderlich (BGH, Urteil vom 21. März 2013, a.a.O.). Soweit der Beklagte der Klägerin den Eindruck vermittelte, die Aufbringung finanzieller Mittel gestalte sich für ihn unproblematisch, führte auch dieser Umstand nicht zu einer Einschränkung der für sie bestehenden Beratungspflicht.

53

Seine Kostenvorstellungen hat der Beklagte gegenüber der Klägerin bereits vor Abschluss des Architektenvertrages hinreichend klar zum Ausdruck gebracht. In ihrer am 26. Juni 2013 erstellten Kostenschätzung (Anlage K3 [Bd. I, Bl. 43 - 45 d. A.]) ist die Klägerin von geschätzten Gesamtkosten von 2.310.349,49 € ausgegangen. Nachdem diese Kostenschätzung dem Beklagten zugegangen war, hat dessen Bevollmächtigter, der Zeuge D., an die Klägerin in einem Telefonat die Frage gerichtet, ob das Vorhaben auch dann zu realisieren sei, wenn geringere Kosten aufgewendet würden. Dass der Zeuge D. diese Anfrage nicht im eigenen Namen, sondern als Bevollmächtigter des Beklagten an die Klägerin herangetragen hat, war für sie deshalb erkennbar, weil ihr bereits seinerzeit bekannt war, dass nicht der Zeuge D., sondern der Beklagte das Grundstück S. Straße 7 in M. zu kaufen und das auf demselben befindliche Gebäude zu sanieren beabsichtigte. In ihrer im Anschluss an das mit dem Zeugen D. geführte Telefonat am 15. Juli 2013 erstellten weiteren Kostenschätzung (Anlage B3 [Bd. I, Bl. 115 - 117 d. A.]) ist die Klägerin von geschätzten Baukosten in Höhe von nur noch 1.725.658,75 € ausgegangen. Dieser Kostenschätzung haben bis zum Abschluss des Architektenvertrages am 1. September 2013 weder der Beklagte noch die Klägerin selbst widersprochen. Sie ist daher Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Architektenvertrages geworden (BGH, a.a.O., Rn. 10).

54

Dass die Klägerin die Kostenvorstellungen des Beklagten kannte und selbst davon ausging, dass diese Vertragsgrundlagen geworden sind, wird aus ihrem an den Beklagten und den Zeugen D. gerichteten Schreiben vom 3. Juli 2014 (Anlage B4 [Bd. I, Bl. 118 – 120 d. A.]) deutlich. In diesem Schreiben hat sie zudem zum Ausdruck gebracht, von Seiten ihres Büros sei mehrfach verbindlich versichert worden, den für den Beklagten maximalen Finanzrahmen auch im Falle des Wegfalls beantragter Fördermittel gesichert einhalten zu können. Ob die durch die Klägerin erbrachten Planungsleistungen der vereinbarten Beschaffenheit deshalb nicht entsprechen, weil die Sanierung des in der S. Straße 7 in M. befindlichen Gebäudes höhere Kosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrages vereinbart worden sind (BGH, a.a.O.), bedarf es weitergehender tatsächlicher Feststellungen.

55

Das Landgericht hat den erhobenen Zeugenbeweis fehlerfrei und deshalb mit Bindungswirkung für den Senat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) dahin gewürdigt, dass der Beklagte der Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss des Architektenvertrages eine konkrete, insbesondere eine hochwertige Ausstattung des Gebäudes, nicht vorgegeben hat. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin Planungen auch unter Zugrundelegung geschätzter Baukosten von mehr als 1.700.000,00 € erstellt hat, kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, die durch sie erbrachten Planungsleistungen seien i. S. v. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB mangelhaft, weil sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.

56

Die Klägerin hat für ihre Behauptung, das durch den Beklagten in Aussicht genommene Bauvorhaben könne unter Zugrundelegung der durch sie erbrachten Planungsleistungen auch für den Fall realisiert werden, dass die Baukosten auf 1.700.000,00 € bis 1.800.000,00 € begrenzt würden, bereits im ersten Rechtszug Beweis durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten (vgl. den Schriftsatz vom 30. März 2016 [Bd. I, Bl. 184 - 200 d. A.]). Diesem Beweisantritt ist das Landgericht unter Verletzung des Anspruches der Klägerin auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht nachgegangen. Dass das Landgericht hinsichtlich der Beurteilung einer möglicherweise bestehenden Mangelhaftigkeit der durch die Klägerin erbrachten Planungsleistungen über die notwendige Sachkunde verfügt, geht aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht hervor (MünchKommZPO/Zimmermann, 4. Aufl., § 402, Rn. 7). Vorab wird das Landgericht zu klären haben, von welcher Anzahl zu erstellender Wohnungen die Klägerin ausgehen musste. Für den Fall, dass erst im Frühjahr 2014 festgestanden haben sollte, dass 20 Wohnungen errichtet werden müssten, ist zu klären, in welchem Umfang die Klägerin ihre Planungsleistungen seinerzeit bereits erbracht hatte.

57

Von der Klärung der Frage, ob die Sanierung des Gebäudes unter Einhaltung der zwischen den Parteien des Architektenvertrages vereinbarten Kostenobergrenze von 1.725.658,75 € durchgeführt werden kann, hängt auch die Beurteilung der Ursächlichkeit des aus der Verletzung der Verpflichtung der Klägerin zur Beratung des Beklagten über die wirtschaftliche Tragweite des durch diesen ursprünglich in Aussicht genommenen Vorhabens für einen ihm entstandenen Schaden ab. Soweit eine Sanierung des Gebäudes im Falle der Festlegung einer Obergrenze der Baukosten von 1.725.658,75 € wirtschaftlich nicht sinnvoll realisiert werden könnte, stünde dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Freistellung von dem Anspruch der Klägerin auf die Zahlung weitergehenden Architektenhonorars und auf Erstattung der an die Klägerin bereits geleisteten Vergütung sowie auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Kosten und Gebühren, zu (KG, Urteil vom 10. Juli 2014, Az.: 27 U 50/13, zitiert nach juris, Rn. 43, m. w. Nachw.).

58

Auch hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin von dem Beklagten nach § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB die Zahlung des weitergehenden Betrages von 191.176,88 € beanspruchen kann, bedarf es weitergehender tatsächlicher Feststellungen. Insbesondere hängt die Beurteilung dieser Frage davon ab, ob der Beklagte den mit der Klägerin am 1. September 2013 abgeschlossenen Architektenvertrag mit dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2014 (Anlage B10 [Bd. I, Bl. 149 - 154 d. A.]) in entsprechender Anwendung der Regelung des § 314 Abs. 1 BGB wirksam außerordentlich gekündigt hat.

59

Soweit die Sanierung des in der S. Straße 7 in M. befindlichen Gebäudes einen 1.725.658,75 € übersteigenden Kostenrahmen erfordern sollte, wäre der Beklagte am 22. Dezember 2014 berechtigt gewesen, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Klägerin - wie durch den Beklagten in seinem Kündigungsschreiben geltend gemacht - keine Kostenberechnung gemäß DIN 276 erstellt haben sollte.

60

Soweit der Beklagte seine Kündigung darüber hinaus auf eine aus seiner Sicht vertragswidrige Beauftragung von Sonderfachleuten durch die Klägerin gestützt hat, bedarf es ebenfalls einer weitergehenden Aufklärung des Sachverhaltes.

61

Allein aus dem Abschluss des Architektenvertrages kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Klägerin zugleich bevollmächtigt war, den Beklagten rechtsgeschäftlich zu vertreten. Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte der Klägerin sämtliche Leistungsphasen der HOAI übertragen und sie darüber hinaus mit der Beratung hinsichtlich des Einsatzes von Sonderfachleuten beauftragt hat (MünchKommBGB/Busche, 6. Aufl., § 631, Rn. 211, m. w. Nachw.).

62

Soweit die Klägerin Dritte mit der Erstellung des statischen Nachweises und der Erstellung von Nachweisen auf den Gebieten des Wärme-, Schall- und Brandschutzes beauftragt hat, ohne dass dieser Beauftragung eine Vollmacht des Beklagten zugrunde lag, käme eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns durch den Beklagten nach § 177 Abs. 1 BGB dadurch in Betracht, dass er die ihm durch die Klägerin am 30. Juni 2014 erteilte Teilrechnung Nr. 1227-4 (Anlage B9 [Bd. I, Bl. 145 - 148 d. A.]), in der die Klägerin Leistungen der von ihr beauftragten Sonderfachleute ausgewiesen und dem Beklagten in Rechnung gestellt hat, ausgeglichen hat. Sollte in dem Ausgleich dieser Rechnung keine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns der Klägerin gelegen haben - wozu sich der Beklagte weitergehend zu erklären hat -, sind ausgehend von dem in dem Schriftsatz der Klägerin vom 30. März 2016 enthaltenen Vorbringen der Zeuge D. und die Zeugin N. zu den Umständen der Beauftragung der Sonderfachleute zu vernehmen. Hinsichtlich der insoweit abgerechneten Leistungen wird auch der Behauptung der Klägerin, die Beauftragung der Sonderfachleute sei wegen der Besonderheiten des Objektes bereits in der ersten und zweiten Leistungsphase erforderlich gewesen, nachzugehen sein.

63

Für den Fall, dass dem Beklagten im Zeitpunkt des Ausspruches seiner außerordentlichen Kündigung, am 22. Dezember 2014, ein die Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund analog § 314 Abs. 1 BGB nicht zur Seite gestanden haben sollte, hätte er das Vertragsverhältnis nicht wirksam außerordentlich gekündigt. Insbesondere kann seine Kündigungserklärung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in eine freie Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB umgedeutet werden. Der Beklagte hat seine Kündigung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes gestützt und ausdrücklich erklärt, eine sog. "freie Kündigung" sei nicht gewollt und solle mit dieser Erklärung ausdrücklich nicht verbunden sein. Eine Kündigung, die ausschließlich für den Fall erklärt wird, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, ist unwirksam, wenn ein solcher tatsächlich nicht gegeben ist. Im Falle der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung hätte das Vertragsverhältnis über den Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinaus fortgedauert, die wechselseitigen vertraglichen Pflichten wären unverändert bestehen geblieben (BGH, Versäumnisurteil vom 24. Juli 2003, Az.: VII ZR 218/02, zitiert nach juris, Rn. 19, 21, m. w. Nachw.).

64

Im Falle des Fortbestehens des Architektenvertrages hätte die Klägerin, nachdem der Beklagte durch die Verweigerung notwendiger Mitwirkungshandlungen die Fortsetzung ihrer Leistungen unmöglich gemacht hat, nach § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar abzüglich der Ersparnis, des anderweitigen Erwerbs oder des böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs behalten (BGH, a.a.O., Rn. 24).

65

Da das Landgericht von der notwendigen Beweiserhebung abgesehen hat, leidet das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem im Sinne der Regelung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wesentlichen Mangel (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 538, Rn. 25, m. w. Nachw.).

66

Mit Rücksicht auf die Fehlerhaftigkeit des dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass aufgrund der bestehenden Verfahrensfehlerhaftigkeit eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist, erachtet es der Senat in dem zu entscheidenden Einzelfall als sachgerecht, die für eine Beurteilung des Bestehens der durch die Parteien geltend gemachten wechselseitigen Ansprüche notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst zu treffen, sondern statt dessen die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

67

Im Ergebnis der mit den Parteien während des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 27. September 2017 geführten Erörterungen geht der erkennende Senat davon aus, dass in dem zu entscheidenden Einzelfall das Interesse der Parteien an einer schnelleren Erledigung des Rechtsstreites gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt, eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz mithin sachdienlich ist (Zöller/Heßler, a.a.O., Rn. 7).

68

Sachgerecht ist die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht zum Zwecke der erneuten Verhandlung und Entscheidung nach der Auffassung des Senates auch wegen des erheblichen Umfanges der in dem zu entscheidenden Rechtsstreit noch ausstehenden Beweisaufnahme, in deren Rahmen nicht lediglich die erneute Feststellung von Tatsachen, welche bereits das Gericht erster Instanz festgestellt hat, erforderlich ist, sondern vielmehr Tatsachen durch das Berufungsgericht erstmals festgestellt werden müssten (Zöller/Heßler, a. a. O., Rn. 7, 32).

69

Schließlich wird mit der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zum Zwecke der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Rechtsstreit mit Rücksicht darauf, dass tatsächliche Feststellungen ortsnäher getroffen werden können, nicht in einem nicht zu vertretenen Umfang verzögert.

III.

70

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat wegen des derzeit ungewissen Ausgangs des Rechtsstreites dem Landgericht übertragen (Zöller/Heßler, a.a.O., § 538, Rn. 58).

71

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Obgleich die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 717 Abs. 1 ZPO mit der Verkündung dieses Urteils außer Kraft tritt, bedarf es eines Ausspruches über die vorläufige Vollstreckbarkeit, weil das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil nach §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln erst aufheben darf, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird (Zöller/Heßler, a.a.O.; OLG München, Urteil vom 18. September 2002, Az.: 27 U 1011/01, zitiert nach juris, Rn. 75 m. w. Nachw.).

IV.

72

Gegen dieses Urteil hat der Senat die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung durch das Revisionsgericht weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

V.

73

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes des Berufungsverfahrens folgt aus den §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verb. mit § 3 ZPO.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

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(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

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(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 632 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige V

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 649 Kostenanschlag


(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils


(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. (2) Wi

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen


Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung


Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:1.wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder das

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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 18. Okt. 2017 - 5 U 44/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2004 - VII ZR 128/03

bei uns veröffentlicht am 11.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 128/03 Verkündet am: 11. November 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 128/03 Verkündet am:
11. November 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Der Architekt schuldet dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen
Baukosten. Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken, wie zur
Unterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen, unzutreffend, so hat der
Architekt im Rahmen der Beratungspflicht darauf hinzuweisen, daß diese Kostenschätzungen
keine Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können.

b) Verfolgt der Architekt mit der Berufung nicht mehr seine Abschlags-, sondern eine
Teilschlußforderung, so ist das gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als eine Änderung
der Klage anzusehen (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 5. November 1998 -
VII ZR 191/97, BauR 1999, 267).

c) Haben die Parteien vereinbart, daß der Architekt Leistungen nach § 15 Abs. 2
HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen hat, so sind die Kostenermittlungen
als Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht
werden müssen, denen sie in der HOAI zugeordnet sind (im Anschluß an BGH,
Urteil vom 24. Juni 2004 – VII ZR 259/02, BauR 2004, 1640, 1642; Aufgabe von
BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 159/96, BauR 1997, 1067).

d) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Besteller regelmäßig kein Interesse
mehr an einer Kostenschätzung, einer Kostenberechnung und an einem Kostenanschlag
, so daß eine Minderung der Vergütung nicht davon abhängt, daß er dem
Architekt eine Frist zur Erstellung der Kostenermittlungen gesetzt und die Ablehnung
angedroht hat.
BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. März 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unrichtiger bzw. unterlassener Aufklärung über die Kosten einer Bausanierung. Er erwarb 1992 die sanierungsbedürftige Villa B. in W. zum Preis von 397.830,00 DM. Am 24. März 1994 erstellten die Beklagten für das Gebäude eine so genannte "Kostenschätzung" für einen Neubau und zwei Sanierungsvarianten. Der Kläger entschied sich für die kostengünstigere Variante, deren Kosten mit 650.000 DM inklusive Abbruchkosten geschätzt worden waren. Er erteilte den Beklagten zunächst mündlich einen Planungsauftrag, der die Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI zum Gegenstand hatte. Später un-
terzeichneten der Kläger im Oktober 1994 und die Beklagten im Januar 1995 einen schriftlichen Architektenvertrag. Am 14. Juni 1994 reichten die Beklagten für den Kläger den Bauantrag ein. Darin wurden die Baukosten mit 650.000 DM angegeben. In einer Kostenaufstellung für Kreditanträge vom 13. Oktober 1994 gaben die Beklagten die Baukosten inklusive Abbruchkosten erneut mit 650.000 DM an. Am 27. Oktober 1994 erstellten die Beklagten eine Baukostenschätzung "Stand 31. Dezember 1994", wonach die Baukosten ohne Abbrucharbeiten 779.000 DM bis zu diesem Datum betragen. Der Kläger begann am 7. November 1994 mit der Vergabe der Aufträge an Bauunternehmer. Das Bauvorhaben wurde im August 1995 bezugsfertig. Der Kläger hat Baukosten von 1.921.435,05 DM und Gesamtkosten von 2.734.638,84 DM errechnet. Die hohen Baukosten führt er nur in geringem Umfang auf Planungsänderungen und Zusatzwünsche während der Bauarbeiten zurück. Er behauptet, die Kostenschätzungen der Beklagten seien fehlerhaft gewesen. Die Beklagten hätten die Kosten bereits im März 1994 auf 1.340.000 DM schätzen müssen. Jedenfalls im Zeitpunkt des Bauantrags hätten diese Kosten auf der Grundlage der eingereichten Planung geschätzt werden müssen. Der Kläger behauptet, er habe sich zu der Sanierung entschlossen , weil er die Investition auf der Grundlage der von den Beklagten vorgenommenen Schätzung für rentabel gehalten habe. Hätte er vor Beauftragung der Bauunternehmer gewußt, daß sich die Baukosten verdoppeln würden, hätte er die Sanierung nicht begonnen und durchgeführt, sondern das Grundstück an einen konkret benannten Interessenten verkauft. Mit dem Kaufpreis hätte er seine bis dahin entstandenen Aufwendungen gedeckt. Der Kläger berechnet seinen Schaden in der Weise, daß er von den Gesamtkosten für das Bauwerk in Höhe von 2.734.638,84 DM den derzeitigen Wert des Grundstücks, den er
mit 1.400.000 DM angibt, abzieht. Als Mindestschaden macht er einen Betrag von 1.000.000 DM geltend. Er stützt seine Klage auch darauf, daß die Beklagten keine baubegleitenden Kostenermittlungen vorgelegt hätten. Im übrigen hat er behauptet, die Beklagten hätten die Handwerkerleistungen überteuert vergeben , die Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Zudem hat er Mängel der Leistung beanstandet. Die Beklagten haben Widerklage auf Zahlung von 170.000 DM erhoben. Diese Widerklage haben sie in Höhe von 100.000 DM auf Honoraransprüche aus einer Abschlagsrechnung für Leistungen gestützt, die sie für ein anderes Projekt, die Errichtung eines Bürogebäudes in W., erbracht haben. In Höhe von 70.000 DM haben sie Honoraransprüche für Leistungen für die Villa B. aus einer 4. Abschlagsrechnung geltend gemacht. Dieser haben sie eine Kostenberechnung , einen Kostenanschlag und eine Kostenfeststellung nach DIN 276 beigefügt. Der Kläger hat die Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung erklärt. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. In der Berufung ist die Widerklage auf eine Teilschlußrechnung über Architektenleistungen für das Bürogebäude in Höhe von 105.874,36 DM und für die Villa B. in Höhe von 83.305,54 DM gestützt worden. Hilfsweise haben die Beklagten den Gesamtbetrag von 189.179,90 DM als Abschlagszahlung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Beklagten ist der Kläger zur Zahlung von 189.179,90 DM (96.726,14 €) nebst Zinsen verurteilt worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Beklagten nach seinem Klageantrag zu ver-
urteilen und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Der Kläger könne Schadensersatz weder aus § 635 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verlangen. Zwischen den Parteien sei im Anschluß an die Besprechung der Kostenschätzung vom 24. März 1994 mündlich ein Architektenvertrag mit dem Inhalt geschlossen worden, wie er sich aus dem im Oktober 1994 und Januar 1995 von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Vertrag ergebe. Danach seien die Beklagten verpflichtet gewesen, Architektenleistungen gemäß § 15 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen. Eine mangelhafte Leistung der Beklagten liege nicht vor. Weder sei eine Kostenobergrenze noch ein Kostenrahmen vereinbart worden. Eine gemeinsame Kostenvorstellung der Parteien habe nicht vorgelegen. Die Kostenschät-
zung vom 24. März 1994 habe nach ihrem Sinn und Zweck dem Kläger die Entscheidungsgrundlage zwischen zwei Sanierungsalternativen geboten. Soweit im Bauantrag die Kostenschätzung vom 24. März 1994 übernommen worden sei, habe der Kläger nicht davon ausgehen können, daß es sich hierbei um die neu berechneten Gesamtbaukosten auf der Grundlage seiner nach diesem Datum erteilten Vorgaben handele. Die Kostendarstellung vom 13. Oktober 1994 habe lediglich dazu gedient, die steuerrechtliche Abgrenzung der Baukosten für eigen- und fremdgenutzte Wohnungen vorzunehmen. Eine Kostenvereinbarung könne auch nicht der Baukostenschätzung "Stand 31. Dezember 1994" entnommen werden. Diese habe nur die Kosten bis zum 31. Dezember 1994 wieder gegeben. Ein Mangel könne auch nicht hinsichtlich der Erstellung der Kostenermittlungen , der Kostenberechnung, des Kostenanschlags und der Kostenfeststellung festgestellt werden. Diese seien zwar geschuldet. Die Leistungen seien jedoch während des Prozesses erbracht worden. Die verspätete Vorlage der Kostenermittlungen begründe einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB nicht. Da im Werkvertrag ein Erfolg geschuldet werde, werde die Leistung des Werkunternehmers grundsätzlich erst mit dem für die Ablieferung des Gesamtwerkes maßgeblichen Zeitpunkt fällig, sofern nicht eine Vereinbarung über eine frühere Fälligkeit von Teilleistungen getroffen worden sei. Eine solche frühere Fälligkeit der Kostenermittlungen hätten die Parteien weder mündlich am 23. März 1994 noch im schriftlichen Architektenvertrag vereinbart. Ob die Beklagten ihrer Pflicht, die Kosten des Bauvorhabens im Planungsvorhaben richtig zu ermitteln und diese Kostenermittlung dann auch im Rahmen der Bauausführung so umzusetzen, daß es nicht zu unvertretbar hohen Kostenüberschreitungen komme, nachgekommen seien, könne im Ergebnis dahinstehen. Jedenfalls sei die Kostenschätzung vom 24. März 1994 nach
dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht fehlerhaft gewesen. Ungünstige Vertragsabschlüsse seien den Beklagten nicht vorzuhalten. Auch wenn eine Pflichtverletzung der Beklagten zu bejahen sei, müßte der Schadensersatzanspruch daran scheitern, daß der Kläger keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe. Dem Kläger sei diese nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen. Er habe nach seiner Behauptung selbst um aktualisierte Kostenermittlungen gebeten. Bei der Vergabe der Aufträge sei die Kostensteigerung bereits erkennbar gewesen. Gleichwohl habe er bis zum Ende der Baumaßnahme davon abgesehen, die Beklagten zu einer Korrektur einer Planung aufzufordern. Der Kläger habe die Höhe des Schadens auch nicht substantiiert dargelegt. Er habe schon nicht dargelegt, welche Kosten er für die Sanierung der Immobilie tatsächlich aufgewandt habe. Eine Bezugnahme auf die Kostenermittlung der Beklagten werde den Anforderungen nicht gerecht, da zwischen den Parteien streitig sei, in welchem Umfang der Kläger die Rechnungen der Bauunternehmer bezahlt habe. Er habe darüber hinaus nicht dargelegt, welche Steuervorteile er sich infolge des Bauvorhabens anrechnen lasse. Auf die Frage , in welchem Umfang er Schadensersatzleistungen der Beklagten zu versteuern habe, komme es nicht an. An einen Ersatz des Schadens sei erst zu denken, wenn zuvor ein Schaden festgestellt worden sei. Ob ein Schaden vorliege , könne nicht festgestellt werden, da der Kläger zur Höhe seiner Steuervorteile nichts vorgetragen habe. Da der Kläger erhebliche Abschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz sowie nach § 7 EStG vorgenommen habe, sei es letztlich möglich, daß ein wirtschaftlicher Schaden überhaupt nicht eingetreten sei. Eine mögliche Schadensersatzzahlung der Beklagten vermindere die Anschaffungskosten nicht. Die Schadensersatzverpflichtung habe auf die entstandene und rechtmäßig festgesetzte Einkommenssteuer keinen Einfluß.
Der Kläger könne seinen Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine positive Vertragsverletzung der Beklagten stützen. Eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten wäre für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden. Die grundsätzliche Pflicht der Beklagten, den Kläger über Baukostensteigerungen zu beraten, bestehe nur, wenn sich die Verteuerung nicht ohnedies aus den Gesamtumständen von Zusatzaufträgen ergebe bzw. dem Bauherr erkennbar sei. Dies werde bei grundlegenden baulichen Änderungen oder Qualitätsverbesserungen , die der Bauherr gegenüber dem ursprünglichen Ausbaustandard veranlasse, immer der Fall sein. Ob der Kläger auf dieser Grundlage beratungsbedürftig gewesen sei, bedürfe keiner Aufklärung. Ein Schadensersatzanspruch scheitere, wenn davon auszugehen sei, daß der Bauherr das Bauvorhaben auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren Bausummenüberschreitung fortgesetzt hätte, weil die mangelnde Aufklärung über die fortlaufenden Kosten dann nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden sei. Davon, daß die in der ursprünglichen Kostenschätzung genannten und im Bauantrag wiederholten Kosten von 650.000 DM nicht mehr aufrecht zu erhalten gewesen seien, habe der Kläger spätestens nach Erhalt der Kostenzusammenstellung vom 13. Oktober 1994 sowie der Kostenschätzung vom 27. Oktober 1994 über rund 779.000 DM ausgehen müssen. Der Kläger habe in Kenntnis der geänderten Prognosen gleichwohl ab dem 7. November 1994 die ersten Aufträge erteilt. Er hätte durch einfache Addition der erteilten Aufträge erkennen können, daß er bereits Ende November die Baukostensumme von 1 Mio. DM überschreiten werde. Die Überschreitung habe nicht zum Abbruch des Objekts geführt. Der Kläger habe sich auch später zu keiner Zeit von der Fortsetzung des Projekts abhalten lassen.
Zur Widerklage führt das Berufungsgericht aus, den Beklagten stehe aus der Honorarteilschlußrechnung vom 15. Juli 1999 über Leistungen für das Bürogebäude ein Honorar von 105.874,36 DM und über Leistungen für die Villa B. ein Honorar von 83.305,54 DM zu. Die Leistungen aus den abgerechneten Leistungsphasen seien erbracht. Die neben der Kostenschätzung noch geschuldeten Kostenermittlungen lägen der Honorarteilschlußrechnung bei. Mit Schadensersatzansprüchen aus dem Bauvorhaben Villa B. könne der Kläger nicht aufrechnen, weil diese nicht bestünden.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. A. Zur Klage Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die Behauptung, die Beklagten hätten ihn nicht richtig über die voraussichtlichen Baukosten für die von ihm gewählte Sanierung aufgeklärt, bevor er die ersten Bauunternehmer beauftragt und damit die Durchführung der Maßnahme in die Wege geleitet habe. Die Aufklärungspflichtverletzung sei ursächlich für seine Entscheidung gewesen, das Bauwerk zu sanieren und nicht zu veräußern. Infolge der unterlassenen Aufklärung habe sich sein Vermögen um mindestens 1 Mio. DM verringert. 1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verletzung von Aufklärungspflichten scheitert nach dem in der Revision zu unterstellenden Sachverhalt nicht daran, daß die Beklagten keine Pflichten verletzt haben. Auch kann die Ursächlichkeit einer möglichen Pflichtverletzung nicht mit den Erwägungen des Berufungsgerichts verneint werden.

a) Zwischen den Parteien ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Vertrag über Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI für die Sanierung der Villa B. geschlossen worden. aa) Auf der Grundlage dieses Vertrages schuldeten die Beklagten ungeachtet ihrer Verpflichtung, verschiedene Kostenermittlungen vorzulegen, eine zutreffende Aufklärung über die voraussichtlichen Baukosten. Der Architekt ist bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken (BGH, Urteil vom 17. Januar 1991 - VII ZR 47/90, BauR 1991, 366, 367). Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß die Beklagten nach § 1.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag verpflichtet waren, den Kläger zu den Baukosten und deren Ermittlung allgemein zu beraten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 159/96, BauR 1997, 1067 = ZfBR 1998, 22). Die Kostenberatung durch den Architekten hat den Zweck, den Besteller über die zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens zu informieren, damit dieser die Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen kann. Diese allgemeine Beratungspflicht erfährt keine Einschränkung dadurch, daß Kostenangaben des Architekten zu besonderen Zwecken benötigt werden. Sofern sich aus den Umständen nichts besonderes ergibt, darf der Besteller davon ausgehen, daß zu solchen Zwecken abgegebene Kostenschätzungen zutreffend sind. Ist das nicht der Fall, muß der Architekt über die Schwächen der Kostenangaben aufklären. Er muß deshalb darüber aufklären, daß seine Kostenangaben im Bauantrag oder zur Unterstützung von Kreditanträgen sowie zur Sicherung von Förderungsmöglichkeiten ungenau oder sogar fehlerhaft und deshalb keine geeignete Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können.
Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Aufklärungspflicht bestehe nur, wenn die spätere Verteuerung für den Besteller nicht ohnehin erkennbar sei. Die allgemeine Beratungspflicht über die Kosten des Bauvorhabens besteht bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung. Hat der Architekt die Vorlage verschiedener Kostenermittlungen, wie Kostenberechnung , Kostenanschlag und Kostenfeststellung übernommen, ist er jedenfalls in den Zeitpunkten, in denen diese Kostenermittlungen vorgelegt werden müssen, zu zutreffenden Kostenangaben verpflichtet. Legt der Architekt unabhängig davon fehlerhafte Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken vor, so besteht eine gesteigerte Aufklärungspflicht über deren Fehler in diesem Zeitpunkt. Sie wird nicht dadurch gemindert, daß der Besteller die Ungenauigkeit oder Fehlerhaftigkeit später erkennen kann. In Ausnahmefällen kann die Aufklärungspflicht entfallen, wenn der Besteller positive Kenntnis von den aufzuklärenden Umständen hat und auch in der Lage ist, die Konsequenzen für die weitere Planung und Durchführung des Bauvorhabens selbständig zu erkennen, so daß er einer Beratung durch den Architekten nicht bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 – VII ZR 196/98, BauR 1999, 1319, 1322 = ZfBR 2000, 28). bb) Gegen ihre Verpflichtung, den Kläger richtig aufzuklären, haben die Beklagten nach dem in der Revision zu unterstellenden Sachverhalt mehrfach verstoßen. Die Beklagten haben im Bauantrag vom 14. Juni 1994 Baukosten von 650.000 DM angegeben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen waren diese Kosten fehlerhaft ermittelt. Die Kosten hätten nach der dem Bauantrag zugrunde liegenden Planung auf 1.340.000 DM geschätzt werden müssen. In dem vom Berufungsgericht erwähnten Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige lediglich seine Ausführungen zur Kostenschätzung vom 24. März 1994 korrigiert, nicht jedoch die Ausführungen zu den zu schätzenden Baukosten im
Zeitpunkt des Bauantrags. Die Beklagten haben den Kläger nicht darüber aufgeklärt , daß die Angaben im Bauantrag fehlerhaft sind. Die zu diesem Zeitpunkt vorzulegende Kostenberechnung, die über die Fehlerhaftigkeit und Unzuverlässigkeit der bisherigen Kostenangaben Auskunft gegeben hätte, haben sie nicht vorgelegt. Die Beklagten haben sodann in ihrer zur Unterstützung von Kreditanträgen vorgenommenen Kostenschätzung vom 13. Oktober 1994 zu geringe Kosten angegeben. Auch in diesem Zusammenhang haben sie nicht darüber aufgeklärt, daß die Kostenschätzung fehlerhaft ist. Schließlich ergibt sich auch aus der Kostenschätzung vom 27. Oktober 1994 nicht, daß sie die Kosten auch weiterhin zu niedrig eingeschätzt haben.
b) Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten für die Entscheidung des Klägers, das Haus zu sanieren und nicht zu veräußern, kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. aa) Richtig ist, daß die Pflichtverletzung dann nicht ursächlich für einen Schaden aus einer Aufklärungspflichtverletzung ist, wenn der Geschädigte sich nach der gebotenen Aufklärung nicht anders verhalten hätte. bb) Zu Unrecht will das Berufungsgericht das annehmen, weil der Kläger das Bauvorhaben in Kenntnis von Kostensteigerungen begonnen und fortgesetzt hat. Allein aus dem Umstand, daß der Kläger in Kenntnis von Kostensteigerungen die Bauunternehmer beauftragt hat, kann nicht geschlossen werden, daß er das Bauvorhaben bei richtiger Aufklärung ebenfalls durchgeführt hätte. In der Revision ist davon auszugehen, daß ihm bei richtiger Aufklärung bewußt gewesen wäre, daß die Baukosten 1.340.000 DM betragen werden und deshalb das Bauvorhaben, wie er behauptet, nach damaliger Einschätzung nicht rentabel ist. Dann liegt es nahe, daß er jedenfalls dann von dem Objekt Abstand ge-
nommen hätte, wenn er es ohne Verlust hätte verkaufen können. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich kein vernünftiger Grund, warum der Kläger ein unrentables Objekt hätte durchführen sollen. Daraus, daß es bereits bei der Beauftragung Kostensteigerungen im behaupteten Umfang von ca. 230.000 DM gegeben hat, kann nicht geschlossen werden, daß der Kläger bereit war, auch eine deutlich höhere Kostensteigerung, die zur Unrentabilität führt, zu akzeptieren. Aus dem Umstand, daß der Kläger im Laufe des Jahres 1995 den deutlich werdenden Kostensteigerungen nicht widersprochen hat und das Bauvorhaben fortführen ließ, kann nicht ohne Abwägung der gesamten Umstände geschlossen werden, daß er das Bauvorhaben in Kenntnis der hohen Kosten auch begonnen hätte. Das Berufungsgericht läßt unberücksichtigt, daß bei fortschreitendem Bauvorhaben ein wirtschaftlicher Zwang bestehen kann, das Bauvorhaben trotz steigender Kosten fortzuführen. 2. Die Klage kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung als unsubstantiiert abgewiesen werden, daß der Kläger nicht angegeben habe, welche Kosten er für die Sanierung der Immobilie tatsächlich aufgewandt habe; eine Bezugnahme auf die Kostenermittlung der Beklagten werde den Anforderungen nicht gerecht, da zwischen den Parteien streitig sei, in welchem Umfang der Kläger die Rechnungen bezahlt habe. Diese Begründung belegt nicht, daß der Kläger seinen Schaden nicht substantiiert dargelegt hat. Die Frage, in welchem Umfang die Bezahlung der Rechnungen streitig ist, spielt für die Substantiierung des Schadensersatzanspruches keine Rolle. Das Berufungsgericht hat möglicherweise zudem nicht bedacht, daß bereits die Belastung mit Verbindlichkeiten ein Schaden ist. Der Kläger kann sich insoweit auf die Kostenfeststellung der Beklagten beziehen.
3. Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht die Klage deshalb als unschlüssig angesehen hat, weil der Kläger zur Höhe seiner Steuervorteile nicht vorgetragen habe.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger seinen Schaden darlegen muß. Der Schaden des Klägers besteht nach seiner Behauptung darin, daß er Herstellungskosten von über 2 Mio. DM aufgewandt hat, die er bei zutreffender Beratung nicht aufgewandt hätte. Von dieser Schadenssumme muß er sich nicht nur den Wert des Objektes abziehen lassen, sondern auch die Vorteile, die er dadurch erlangt hat, daß er die Herstellungskosten steuerlich abgesetzt hat (BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114 ff.). Diese steuerlichen Vorteile muß der Kläger darlegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86, NJW 1987, 1814).
b) Der Geschädigte kann allerdings unter Umständen seiner Darlegungslast ohne detaillierte Angaben zu den Steuervorteilen genügen, wenn er einen Sachverhalt vorträgt, nach dem der Steuervorteil deshalb nicht zu einer Schadensminderung führt, weil er den Schadensersatz versteuern muß. Ein durch eine Investitionsentscheidung erlangter Steuervorteil ist grundsätzlich dann nicht zu berücksichtigen, wenn der dem Geschädigten gezahlte Schadensersatz , mit dem er so gestellt wird, als hätte er die Investitionsentscheidung nicht vorgenommen, versteuert werden muß (BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, aaO; Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 265/86, NJW-RR 1988, 161). Die Darlegungslast des Geschädigten zu dem von ihm erlittenen Schaden kann auf Grundlage dieser Rechtsprechung nur dann erleichtert sein, wenn Steuervorteil und Steuernachteil im wesentlichen auf der selben Berechnungsgrundlage entstehen. Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, daß sich beide ausgleichsfähig gegenüberstehen. Ist die Berechnungsgrundlage für den Steuervorteil hingegen wesentlich höher als für den Steuernachteil, ist es Sache
des Geschädigten, den ihm dann regelmäßig zwangsläufig verbleibenden Steuervorteil darzulegen. In aller Regel wird ihm das nur möglich sein, wenn er die gesamten steuerlichen Vorteile und auch die durch die Versteuerung des Schadensersatzes drohenden Nachteile darlegt und saldiert. Die durch die Versteuerung drohenden Nachteile kann der Geschädigte aufgrund seiner für ihn erkennbaren steuerlichen Situation schätzen. Wegen der durch die Schätzung verbleibenden Unsicherheit kann er einen Feststellungsantrag stellen.
c) Auf dieser Grundlage reicht der Vortrag des Klägers entgegen seiner Ansicht nicht aus. Er hat nach seiner Behauptung Herstellungskosten von 2.007.440 DM abzüglich seines Eigenanteils steuerlich geltend gemacht. Die Schadensersatzverpflichtung in Höhe von 1.000.000 DM bleibt deutlich unter diesem Betrag. Es ist danach davon auszugehen, daß dem Kläger steuerliche Vorteile zugeflossen sind, die durch die Versteuerung des Schadensersatzes nicht ausgeglichen werden. Unter diesen Umständen ist er verpflichtet, den Schaden unter konkreter Berechnung sämtlicher steuerlicher Vorteile und möglicher Nachteile zu berechnen.
d) Zu diesem Ergebnis kommt auch das Berufungsgericht. Gleichwohl ist sein Urteil aufzuheben, weil seine Begründung nicht zu erkennen gibt, daß der Kläger mit der gebotenen Deutlichkeit auf die Rechtslage hingewiesen worden ist. Der Verweis auf das Urteil des Senats vom 16. Dezember 1993 (VII ZR 115/92, BauR 1994, 268 = ZfBR 1994, 119) reicht dazu nicht. Auch aus dem Vortrag der Beklagten ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger sich nicht auf die dargestellte Rechtsprechung berufen kann. Der Kläger muß Gelegenheit bekommen, seinen Vortrag zu ergänzen.
B. Zur Widerklage 1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten Honoraransprüche aus den Teilschlußrechnungen vom 15. Juli 1999 zuerkannt. Es hat nicht geprüft, ob die Berufung schon deshalb unzulässig ist, weil die Beklagten mit der Klage keine Ansprüche aus einer Teilschlußrechnung, sondern aus einer Abschlagsrechnung geltend gemacht haben. Die Berufung ist zulässig, ungeachtet dessen, daß sie auch als Anschlußberufung zulässig wäre. Allerdings muß der Kläger mit der Berufung die Beschwer bekämpfen, die sich durch die Abweisung der Klage ergibt. Stützt der Kläger seine Zahlungsklage in der Berufung auf einen neuen Streitgegenstand, so verfolgt er damit nicht die Beschwer des klageabweisenden Urteils (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 – VII ZR 81/02, BauR 2004, 365 = ZfBR 2004, 151 = NZBau 2004, 157). Anders ist das, wenn der Kläger mit der Berufung statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert, § 264 Nr. 3 ZPO. Dieser Fall liegt vor. Die Beklagten haben in der Berufung eine Schlußrechnung vorgelegt mit der Behauptung, sie seien nach Beendigung der Teilleistung berechtigt, anstelle der Abschlagszahlung eine Schlußzahlung zu verlangen. Damit haben sie wegen einer späteren Veränderung ein anderes Interesse geltend gemacht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 – VII ZR 160/83, BauR 1985, 360 = NJW 1985, 1840 = ZfBR 1985, 174; Urteil vom 26. Februar 1987 – VII ZR 217/85, BauR 1987, 453 = NJW-RR 1987, 724 = ZfBR 1987, 200). Der Anspruch auf Abschlagszahlung ist lediglich eine modifizierte Form des Anspruchs auf Werklohn (BGH, Urteil vom 15. April 2004 – VII ZR 471/01, BauR 2004, 1146 = NJW-RR 2004, 957 = ZfBR 2004, 552). An seiner insoweit abweichenden Entscheidung (Urteil vom 5. November 1998 – VII ZR 191/97, BauR 1999, 267 = NJW 1999, 713 = ZfBR 1999, 98) hält der Senat nicht fest.
2. Soweit das Berufungsgericht der Honorarklage stattgibt, kann das Berufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Kläger mit der Schadensersatzforderung aufgerechnet hat. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Das Berufungsgericht prüft nicht, ob das Honorar deshalb zu mindern ist, weil die Beklagten während des Bauvorhabens die geschuldeten Kostenermittlungen nicht vorgenommen haben. Eine Minderung des Honorars kommt in Betracht.
a) Nach der vom Berufungsgericht vorgenommen Vertragsauslegung waren die Beklagten verpflichtet, die in § 15 Abs. 2 HOAI in den verschiedenen Leistungsphasen dargestellten Kostenermittlungen vorzunehmen. Diese der Revision günstige Auslegung ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht erkennt, daß in § 15 HOAI keine Leistungspflichten geregelt sind. Werden dem Architekten die Leistungsphasen 1 bis 9 aus § 15 Abs. 2 HOAI übertragen, ist eine Vertragsauslegung dahin möglich und nahe liegend, daß dem Architekten damit auch die Verpflichtung auferlegt wird, eine Kostenschätzung, eine Kostenberechnung , einen Kostenanschlag und eine Kostenfeststellung vorzulegen.
b) Das Berufungsgericht geht in anderem Zusammenhang davon aus, daß es den Beklagten frei steht, wann sie die Kostenermittlungen vornehmen. Da beim Werkvertrag ein Erfolg geschuldet sei, werde die Leistung des Werkunternehmers grundsätzlich erst mit dem für die Ablieferung des Gesamtwerkes maßgeblichen Zeitpunkt fällig, sofern nicht eine Vereinbarung über eine frühere Fälligkeit von Teilleistungen getroffen worden sei. Eine solche frühere Fälligkeit hätten die Parteien nicht vereinbart.
Das ist rechtsfehlerhaft. Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Vielmehr können auch Teilerfolge vereinbart sein. Inwieweit das der Fall ist, ist durch die Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Dabei sind die durch den Vertrag begründeten Interessen des Bestellers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 – VII ZR 259/02, BauR 2004, 1640, 1642 = NZBau 2004, 509). Vereinbaren die Parteien, daß der Architekt die in § 15 Abs. 2 HOAI genannten Kostenermittlungen schuldet, so sind diese als Teilerfolge geschuldet (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 5 Rdn. 20; Preussner in: Thode /Wirth/Kuffer, Prax.Hdb.Architektenrecht, § 9 Rdn. 52). Sie müssen grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden, denen sie in der HOAI zugeordnet sind. Andernfalls würden sie ihren Zweck regelmäßig nicht mehr erfüllen können. Dieser besteht darin, eine vom Planungsstand abhängige Information über die voraussichtlichen Kosten des Bauwerks zu erhalten. Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 3. Juli 1997 – VII ZR 159/96, BauR 1997, 1067 = ZfBR 1998, 22, etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.
c) Danach kommt eine Minderung der Vergütung der Beklagten sowohl für die Leistungen für das Bürogebäude als auch für das Vorhaben Villa B. in Betracht. Die Minderung der Honoraransprüche wegen des Fehlens der Kostenschätzung , Kostenberechnung und des Kostenanschlags kann nicht deshalb versagt werden, weil der Kläger den Beklagten keine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Auch wenn, wofür viel spricht, § 634 Abs. 1 BGB anwendbar ist, kann der Kläger Schadensersatz oder Minderung verlangen. Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich. Eine etwa erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nicht Voraussetzung für die Minderung wegen eines Mangels der Architektenleistung, wenn der Besteller das Interesse an der Leistung deshalb verloren hat, weil die Leistung ihren vertraglich
vorgesehenen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Das ist für die Kostenschätzungen , Kostenberechnungen und Kostenanschläge, die erst nach Durchführung des Bauvorhabens und meist zu Zwecken der Honorarberechnung vorgelegt werden, ohne weiteres anzunehmen. Unzutreffend ist die in anderem Zusammenhang dargestellte Meinung des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Kostenermittlungen könne deshalb nicht geltend gemacht werden, weil es dem Kläger während des Bauvorhabens zumutbar gewesen sei, eine Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Das Berufungsgericht stellt auf einen Zeitpunkt ab, der für die Beurteilung nicht maßgebend ist. Inwieweit die im Prozeß vorgelegte Kostenfeststellung ihren Zweck erfüllen kann, so daß sie eine zwar verspätete, aber dennoch sachlich mangelfreie Erfüllung des Vertrages darstellt, die eine Minderung ausschließt, kann der Senat mangels Feststellungen nicht beurteilen.

C.

Der Senat macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts Gebrauch (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.