Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 05. Jan. 2010 - 4 UF 15/09

bei uns veröffentlicht am05.01.2010

Gründe

I.

1

Durch Urteil vom 12. Februar 2009 (Bl. 94 - 101 d. A.) hat das Amtsgericht Quedlinburg die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich mittels Renten-Splittings zugunsten des Ehemannes (Antragsgegners) durchgeführt, auf dessen Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (i. F.: DRV Bund ) einerseits angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 98,44 € und andererseits nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 8,23 € und zusätzlich, im Wege des erweiterten Splittings, in Höhe von 10,40 € monatlich von dem ebenfalls bei der DRV Bund geführten Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin) übertragen wurden.

2

Im Übrigen, so heißt es in Bezug auf die während der Ehezeit erworbene Zusatzversorgung der Ehefrau bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (i. F. auch abgekürzt: KVV ), bleibe der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten, da es sich bei dem KVV um einen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger handele.

3

Gegen die Entscheidung und namentlich gegen den Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt (Bl. 70 UA-VA), der auf seine öffentlichrechtliche Organisationsstruktur und die daraus folgende Notwendigkeit verweist, den Versorgungsausgleich bezüglich der Zusatzversorgung der Antragstellerin im Wege des analogen Quasi-Splittings zu regeln.

II.

4

Die Beschwerde ist zulässig (1) und begründet (2).

5

1. Die gemäß den §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1 ZPO a. F. in Verb. mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a. F. statthafte befristete Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig.

6

Die zum 1. September 2009 außer Kraft getretenen Vorschriften der ZPO a. F. zum Verfahren in Familiensachen – wie auch generell die des bisherigen FGG – finden nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2586, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, BGBl. I, S. 2449, 2470 - 2472) auf das hier bereits zuvor anhängig gewordene Verfahren über den Versorgungsausgleich weiterhin Anwendung. Das Gleiche gilt gemäß § 48 Abs. 1 desGesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG = Art. 1 desGesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs [abgekürzt: VAStrRefG] vom 3. April 2009, BGBl. I, S. 700 - 723), das gemäß Art. 23 Satz 1 VAStrRefG am 1. September 2009 in Kraft getreten ist, auch für das bis dahin geltende materielle Recht zum Versorgungsausgleich, das heißt insbesondere für die §§ 1587 ff. BGB a. F., das Versorgungsausgleich-Überleitungsgesetz (i. F. abgekürzt: VAÜG), das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (i. F. abgekürzt: VAHRG) und die Barwert-Verordnung (i. F. abgekürzt: BarwertVO).

7

Auf eine Mindestbeschwer kommt es, im Gegensatz zur Berufung, bei der befristeten Beschwerde nicht an, wie schon aus der fehlenden Bezugnahme auf § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO a. F. erhellt (vgl.: OLG Bamberg, FamRZ 1998, 305; Philippi , in: Zöller , ZPO, 27. Aufl., 2009, § 621 e Rdnr. 22).

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Die Beschwerdebefugnis ist auch unabhängig von einer finanziellen Mehrbelastung des Beschwerde führenden Versorgungsträgers ( BGH , NJW 1981, 1274). Dieser ist vielmehr allein auf Grund des seines Erachtens gesetzeswidrig durchgeführten Versorgungsausgleichs in seinem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Recht auf Gewährleistung einer gesetzeskonformen Verwaltung beeinträchtigt (s. dazu beispielhaft: Sedemund-Treiber, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., 2003, § 621 e ZPO Rdnr. 9 m. w. N. nam. aus der Rechtsprechung) und damit gemäß § 20 Abs. 1 FGG, welche Regelung über § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. Anwendung findet, zur Beschwerde berechtigt.

9

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

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Die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann allein schon darum keinen Bestand haben, weil, wie zu Recht beschwerdehalber moniert, die von der Antragstellerin erworbene betriebliche Zusatzversorgung bei dem Kommunalen Versorgungsverband als offenkundig öffentlich-rechtlichem Versorgungsträger der Ausgleichsregelung des § 1 Abs. 3 VAHRG in Verb. mit § 1587 b Abs. 2 BGB a. F. unterliegt. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, der gemäß § 2 VAHRG nur stattfindet, soweit der Ausgleich nicht nach § 1 VAHRG durchgeführt werden kann, kommt daher entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht in Betracht und ist auch hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages, resultierend aus der Rentenversicherung der Antragstellerin bei der R. Lebensversicherung AG (Bl. 17 UA-VA), bei den nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften ob der prinzipiell vorrangigen Regelung des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeschlossen.

11

Im Übrigen bedarf die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung der Zusatzversorgung als fiktiver Regelaltersrente nach Maßgabe des § 1587 b Abs. 4 und 3 Nr. 2 BGB a. F. insoweit der Korrektur, als die 1958 geborene Antragstellerin nach § 235 Abs. 2 SGB VI in der Fassung desRentenversicherung-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554, 559 f., Art. 1 Nr. 56) erst mit der Vollendung des 66. Lebensjahres die Regelaltersgrenze erreicht, weshalb nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BarwertVO der nach der Tabelle 1 zu § 2 Abs. 1 BarwertVO geltende Kapitalisierungsfaktor um 5 vom Hundert zu kürzen ist.

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Schließlich ist bei der notwendigen Durchführung des erweiterten Rentensplittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu beachten, dass auch dievor der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (nichtangleichungsdynamisch) erworbenen Anrechte der Antragstellerin zum Ausgleich heranzuziehen sind. Damit stehen insgesamt laut Auskunft der DRV Bund vom 25. Oktober 2007 (Bl. 29 UA-VA) entsprechende Anrechte der Antragstellerin in Höhe von 19,21 € aus Zeiten der Ehe und davor für den Ausgleich zur Verfügung.

13

Im Einzelnen gilt demnach Folgendes:

14

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 VAÜG den besonderen Bestimmungen des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes, weil beide Ehegatten während der Ehezeit angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben und die Ehezeit vor der so genannten Einkommensangleichung nach § 1 Abs. 4 VAÜG geendet hat. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs war gleichwohl nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b VAÜG möglich, weil die Ehefrau als Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte in der gemäß § 1587 Abs. 2 BGB a. F. bestimmten Ehezeit erworben hat.

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Der folgerichtig getrennt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG in Verb. mit § 1587 a Abs. 1 BGB a. F. vorzunehmende Ausgleich der angleichungsdynamischen und anderen Anrechte der Parteien begegnet nur insoweit – hinsichtlich der Regelung des Versorgungsausgleichs in Absatz 3 und 4 zu Ziffer 2 des Urteilstenors – Bedenken, als hinsichtlich der letzteren, nach Anordnung des ebenfalls gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB a. F. unproblematischen Splittings in Höhe von 8,23 € bei den Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (18,63 € [ Antragstellerin ] ./. 2,18 € [ Antragsgegner ] = 16,45 € : 2) noch die betriebliche Zusatzversorgung der Antragstellerin bei dem KVV mit einem laut Auskunft (Bl. 21 UA-VA) statischen monatlichen Betrag von 118,48 € und die beiden, korrekt vom Amtsgericht nach Maßgabe des 1587 a Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 BGB a. F. in der Entscheidung dynamisierten Anrechte der Parteien aus der privaten Rentenversicherung, jeweils bei der R. Lebensversicherung AG (Bl. 17/18 UA-VA), in Höhe von 21,27 € bei der Antragstellerin (S. 5 des Urteils = Bl. 98 d. A. sub II A 3) und 4,79 € bei dem Antragsgegner (S. 5/6 des Urteils = Bl. 98/99 d. A. sub II B 2) in den Ausgleich einzubeziehen sind.

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Die notwendige Umwertung der Zusatzversorgung führt zu einer fiktiven Regelaltersrente der Antragstellerin in Höhe von 48,98 € (a), die nach Abzug der diesbezüglich noch verbliebenen nichtangleichungsdynamischen Anrechte des Antragsgegners aus der privaten Rentenversicherung in Höhe von 4,79 € zu einem gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB a. F. hälftig auszugleichenden Wertunterschied von 44,19 € führt, der nach § 1 Abs. 3 VAHRG unter entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB a. F. einzuebnen ist (b).

17

Die sodann noch gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB a. F. zur Hälfte ausgleichsbedürftige ehebezogene Anwartschaft der Antragstellerin aus der privaten Rentenversicherung in Höhe von 21,27 € ist zwecks Meidung des sonst nach § 2 VAHRG in Betracht kommenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichen (c).

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a) Die zwecks Saldierung notwendige Umwertung der statischen Anwartschaft , welche die Antragstellerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt in Höhe einer auf die Ehezeit entfallenden – unverfallbaren und daher gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB a. F. beim öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigungsfähigen – Betriebsrente von 118,48 € monatlich erworben hat (Bl. 21 - 26 UA-VA), in eine dynamische Anwartschaft von 48,98 € monatlich ist vorzunehmen nach Maßgabe der über § 1587 a Abs. 4 bzw. Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 lit. c BGB a. F. Anwendung findenden Norm des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F. in Verb. mit den Vorschriften der Barwert-Verordnung. Die entsprechenden Leistungen steigen nämlich laut Auskunft des Versorgungsträgers (Bl. 22 UA-VA) in der Anwartschaftsphase nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB a. F. genannten Anwartschaften und werden auch nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt.

19

Ausgehend von der in der Ehezeit als Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen statischen Rentenanwartschaft der Ehefrau von 118,48 € monatlich ergäbe sich wie folgt eine monatliche Regelaltersrente von 48,98 €, wenn ein Barwert der Teilversorgung für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (Bl. 13 d. A.) – nach näherer Bestimmung der auf der Grundlage des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB a. F. erlassenen Barwert-Verordnung – ermittelt und als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde:

20

a) Statischer Monatsbetrag für die Ehezeit laut Auskunft (Bl. 21 UA-VA)

118,48 €

b) Statischer Jahresbetrag der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaft,
§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F. in Verb. mit den §§ 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1
BarwertVO (12 x 118,48 € =)

1.421,76 €

c) Kapitalisierungsfaktor nach Tabelle 1 zu § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BarwertVO
gemäß dem Lebensalter der Ehefrau von 48 Jahren zum Ende der Ehezeit
am 31.08.2007 gemäß § 1587 Abs. 2 BGB a. F.

5,4

Ermäßigt um 5 % nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BarwertVO
wegen der Altersgrenze von 66 Jahren und sodann
erhöht um 50 % nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO

7,695

d) Barwert der Teilversorgung (= b x c; § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F.
in Verb. mit § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 und 2 BarwertVO)

 10.940,44 €

e) Faktor zur Umrechnung in Entgeltpunkte laut Bekanntmachung v. 21.12.2006
(BGBl. I, S. 3324; §§ 187 Abs. 3, 188 SGB VI) für das Jahr 2007

0,0001704126

f) Entgeltpunkte (= d x e)

 1,8644

g) Aktueller Rentenwert zum Ende der Ehezeit am 31.08.2007 (§§ 68, 69 SGB VI)

26,27 €

h) Fiktiv dynamisierte Rentenanwartschaft bzw. Regelaltersrente
(= f x g; §§ 63 Abs. 6, 64, 67 SGB VI)

 48,98 €

21

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO war für die Ermittlung des Barwerts der nach § 2 Abs. 1 BarwertVO zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung Tabelle 1 anzuwenden, da die Leistungen wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt werden. Eine Erhöhung des Tabellenwertes gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO um 50 % war geboten, da der ab Leistungsbeginn um jährlich 1 % steigende Wert der Versorgung, wie für eine Erhöhung nach jener Vorschrift vonnöten, mittlerweile in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung (so im ErgebnisBGH , FamRZ 2004, 1474 - 1476 für die insoweit vergleichbare Zusatzversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei der VBL ).

22

b) Die kommunale Zusatzversorgung der Antragstellerin in Höhe von, wie vorstehend entwickelt, dynamisiert 48,98 € führt nach Abzug der diesbezüglich verbliebenen Anrechte des Antragsgegners aus der privaten Rentenversicherung in Höhe von 4,79 € zu einem gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB a. F. hälftig auszugleichenden Wertunterschied von 44,19 €, der, analog § 121 Abs. 2 SGB VI aufgerundet, gemäߧ 1 Abs. 3 VAHRG in Verb. mit § 1587 b Abs. 2 BGB a. F. in Höhe von 22,10 € im Wege des analogen Quasi-Splittings aufzuheben ist.

23

Der Versorgungsausgleich ist stets entsprechend der gesetzlich zwingend geregelten Abfolge der Ausgleichsformen nach näherer Maßgabe des § 1587 b BGB a. F. und der – an die Stelle des für verfassungswidrig erklärten § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. getretenen – §§ 1, 2 VAHRG, gegebenenfalls unter Beachtung des als Korrektiv zu § 2 VAHRG fungierenden § 3 b VAHRG, durchzuführen (s. dazu prägnant Dörr , in: Münchener Kommentar zum BGB , Bd. 7, 4. Aufl., 2000, § 1587 b Rdnr. 5, und eingehend Hahne, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., 2003, § 1587 b BGB, Rdnr. 1 - 11, und § 3 b VAHRG Rdnr. 7 ff.).

24

Mangels Anwendbarkeit des § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB a. F. bezüglich der betrieblichen Zusatzversorgung der Antragstellerin gelten gemäß § 1 Abs. 1 VAHRG an Stelle des § 1587 b Abs. 3 BGB a. F. die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (= VAHRG). Da eine an sich nach der Hierarchie der Ausgleichsformen vorrangige Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG im konkreten Fall daran scheitert, dass diese laut Satzung des KVV nicht vorgesehen ist (Bl. 22 UA-VA), und sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet – entscheidend ist dabei ausschließlich die Rechtsform des Versorgungsträgers und nicht das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherten ( BGH , FamRZ 1984, S. 1212, FamRZ 1986, S. 344) – gelten nach § 1 Abs. 3 VAHRG die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das heißt die Regelung des § 1587 b Abs. 2 BGB a. F. sinngemäß. Der Kommunale Versorgungsverbandist, worauf es für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 VAHRG allein ankommt, als Träger der Versorgung in der öffentlich-rechtlichen Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert (Bl. 21 UA-VA), selbst eine eventuell privatrechtliche Struktur dergestalt abgeschlossener Versorgungsverträge wäre demgegenüber ohne Belang.

25

Die Anordnung, den auszugleichenden Betrag in Entgeltpunkte umzurechnen, folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB a. F.

26

c) Die abschließend noch auszugleichende Hälfte des von der Antragstellerin in der privaten Rentenversicherung erworbenen Anrechts in dynamisierter Höhe von 21,27 € hätte in Ermangelung einer anderweitig möglichen vorrangigen Ausgleichsform – die §§ 1587 b Abs. 1 und 2 BGB a. F. sowie die nachrangigen Möglichkeiten des § 1 Abs. 2 und 3 VAHRG scheiden insoweit mangels geschäftsplanmäßig vorgesehener Realteilung (Bl. 17 UA-VA) und mangels öffentlich-rechtlicher Rechtsform des privaten Versorgungsträgers aus – an sich gemäß § 2 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben müssen, der jedoch, in Höhe des dieserhalb noch hälftig auszugleichenden Betrages von10,64 Euro, verdrängt wird durch ein vorrangiges, auch als Super-Splitting bezeichnetes Splitting erweiterten Ausmaßes nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG .

27

Denn zusätzliche, quasi negative Voraussetzung für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist stets, dass dieser sich nicht durch die Heranziehung einer Ausgleichsform des § 3 b VAHRG vermeiden lässt (so bereitsBGH , NJW-RR 1988, 1090 = MDR 1988, 943).

28

Zwar handelt es sich bei der Vorschrift des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG um eine Ermessensvorschrift. Denn das Familiengericht kann statt des – hier aus der privaten Rentenversicherung der Ehefrau herrührenden – schuldrechtlich auszugleichenden unverfallbaren Anrechtes ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich heranziehen. Das pflichtgemäß auszuübende Ermessen des Familiengerichts reduziert sich indessen gleichsam auf Null, wenn die Voraussetzungen der besonderen Ausgleichsform nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorliegen. Der vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgte Zweck besteht nämlich gerade darin, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unverfallbarer Anrechte tunlichst zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 10/6339, S. 19, sowie statt vieler Sander, in: Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 7, 4. Aufl., 2000, § 3 b VAHRG, Rdnr. 12 m. w. N.). Anderenfalls würde entgegen der Konzeption des Gesetzes und zudem in höchst unökonomischer Weise nach Jahr und Tag nochmals, nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die Frage des Versorgungsausgleichs wieder virulent werden und die Gefahr einer neuerlichen Auseinandersetzung zwischen den längst geschiedenen Ehegatten heraufbeschworen. Derartige Konsequenzen eines zweigliedrigen bzw. gewissermaßen in zwei Etappen sich vollziehenden Versorgungsausgleichs nehmen sich namentlich dann in hohem Maße für die Parteien kontraproduktiv und prozessual nachgerade prohibitiv aus, wenn, wie hier, überhaupt nur noch relativ geringfügige Beträge, zumal nach einer Ehezeit von fast 25 Jahren, schuldrechtlich auszugleichen wären.

29

Statt des verbliebenen unverfallbaren, an sich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts der Ehefrau aus der privaten Rentenversicherung in Höhe von auszugleichenden 10,64 Euro kann und muss daher gleichwertig das andere in und auch vor der Ehezeit erworbene Anrecht der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von – nach vorheriger Durchführung des Renten-Splittings über 8,23 € – restlichen (19,21 € - 8,23 € =) 10,98 Euro, das seiner Art nach durch Übertragung von Rentenanwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB a. F. ausgeglichen werden kann, nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VAHRG zum Ausgleich herangezogen werden. Allein die diesbezüglich in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Ehefrau von 18,63 € (Bl. 28 UA-VA) würden nach vorherigem Abzug des normalen Rentensplittings in Höhe von 8,23 € nicht mehr für das erweiterte Splitting ausreichen.

30

Die Anordnung, den auszugleichenden Betrag in Entgeltpunkte umzurechnen, entspricht wiederum der Regelung des § 1587 b Abs. 6 BGB a. F.

III.

31

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren konnten infolge der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 GKG a. F. und § 629 a Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. nicht erhoben werden.

32

Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht einerseits, hinsichtlich der Parteien, auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. und andererseits, bezüglich der am Verfahren beteiligten Versorgungsträger, auf der Regelung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG in Verb. mit den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a. F.

33

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO a. F. fehlt es an den dafür in § 543 Abs. 2 ZPO gesetzlich umrissenen Voraussetzungen.

34

Die Weitergeltung der vorstehend zitierten, ab Anfang September letzten Jahres außer Kraft getretenen bzw. modifizierten Gesetzesvorschriften zum Verfahrens- und auch zum Kostenrecht auf das hier bereits zuvor eingeleitete Scheidungsverfahren folgt wiederum aus der diesbezüglichen Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz sowie aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.


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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 05. Jan. 2010 - 4 UF 15/09 zitiert 16 §§.

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(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle ei

Referenzen

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um

1.
Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
2.
Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund
a)
einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder
c)
einer Abfindung nach § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes,
3.
die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2).

(2) Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.

(3) Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.

(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe b oder c werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.

(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(5) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

1.
im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
2.
im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats
nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. Im Abänderungsverfahren tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht. Hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.

(6) Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. An die Stelle der Frist von drei Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt

1.
vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit;
2.
in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht;
3.
vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht;
4.
in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.
Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte für die Beitragshöhe der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind.

(7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameteralpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameteralpha beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

BE(tief)t-1100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1(((RQ(tief)t-1))
ARt=ARt-1 x-----------x ---------------------------------x((1 -------------)x alpha + 1)
BE(tief)t-2100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2(((RQ(tief)t-2))
Dabei sind:
AR(tief)t=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
AR(tief)t-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BE(tief)t-1=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BE(tief)t-2=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA(tief)t-1=Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVB(tief)t-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVB(tief)t-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (weggefallen)

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

1.
für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),
2.
für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
zu bestimmen. Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.

(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.