Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 26. Juni 2014 - 4 U 56/13

bei uns veröffentlicht am26.06.2014

Tenor

I. Auf die Berufung beider Parteien wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und unter Abweisung der in zweiter Instanz erweiterten Klage - das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 08. August 2013, Az.: 11 O 379/13, wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin wegen der in der Zeit vom 12. September bis zum 20. November 2012 bei Dr. med. P. W. in H. durchgeführten Tiefen- und Halbtiefen-Hyperthermie-Behandlung ein vertraglicher Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten aus der bestehenden Krankheitskostenversicherung in Höhe von insgesamt 2.415,94 € zusteht und dieser Anspruch durch die Ende März 2013 unter Vorhalt geleistete Zahlung der Beklagten über 2.500,-- € nunmehr hinsichtlich des geschuldeten Betrages von 2.415,94 € ohne Vorbehalt als erfüllt anzusehen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.902,66 € ab dem 17. November 2012 bis zum 31. März 2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 345,10 € zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

III. Die Kosten in der Berufungsinstanz fallen der Klägerin zu 83 % und der Beklagten zu 17 % zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit den §§ 2, 3, 6 Satz 1 ZPO).

Gründe

I.

1

Die bei der Beklagten in einem Gruppenversicherungsvertrag eine Krankheitskostenversicherung unterhaltende Klägerin macht für eine ihres Erachtens medizinisch notwendig gewesene Tiefen-Hyperthermie zur Behandlung eines metastasierenden Nierenzellkarzinoms bei Dr. W. in H. einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 5.812,42 € geltend, der sich, nach letztmaliger Durchführung einer Strahlenbehandlung im August 2012 in Form einer CT-gesteuerten Brachytherapie zwecks Behandlung zweier Lungenmetastasen links, auf eine Behandlungszeit zunächst vom 12. September bis zum 20. November 2012 (Rechnungen 1 - 7) und sodann vom 04. Februar 2013 bis zum 06. Mai 2013 (Rechnungen 8 - 17) bezieht, und verlangt darüber hinaus die Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten für künftig anfallende Hyperthermie-Behandlungen.

2

Mit der Klageschrift vom 14. März 2013 (Bl. 1 - 7 Bd. I d. A.) wurde zunächst für die bis zum 20. November 2012 durchgeführte Hyperthermie-Behandlung Zahlung eines Betrages von 2.511,13 € verlangt, der sich auf folgende 7 Rechnungen (Bl. 8 - 14 Bd. I d. A.) erstreckt:

3

Rechnungen

Betrag

        

Gesamtsumme 

 2.511,13 €

 (= 2.415,94 €)

1) 14.09.2012

330,50 €

(./. 40,22 €)

2) 21.09.2012

290,28 €

        

3) 28.09.2012

290,28 €

        

4) 05.10.2012

713,39 €

        

5) 12.10.2012

318,43 €

        

6) 16.11.2012

394,96 €

(./. 54,97 €)

7) 23.11.2012

173,29 €

        

4

Die Beklagte hat insoweit Ende März 2013 (Bl. 43/44 Bd. I d. A.) an die Klägerin unter Vorbehalt der Rückforderung bis zur rechtskräftigen Klärung im Hauptsacheverfahren einen Betrag in Höhe von 2.500,-- € gezahlt, und zwar im Rahmen eines außergerichtlich geschlossenen Vergleichs zur Erledigung des über die nämliche Forderung von 2.511,13 € vor dem Landgericht Magdeburg am 18. März 2013 zugleich parallel zur Klage anhängig gemachten, ob des Vergleichs durch Antragsrücknahme am 26. März 2013 beendeten einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az.: 11 O 380/13).

5

Im Laufe des jetzt streitgegenständlichen Hauptsacheverfahrens hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Juni 2013 die Klage in Höhe eines seitdem unstreitig nicht erstattungsfähigen Teilbetrages von 95,19 € zurückgenommen (Bd. I Bl. 132 d. A.), wovon, wie oben gekennzeichnet, 40,22 € (Bl. 90 Bd. I d. A.) auf die Rechnung vom 14.09.2012 (Bl. 8 Bd. I d. A.) und 54,97 € (Bl. 93 Bd. I d. A.) auf die Rechnung vom 16. November 2012 (Bl. 13 d. A.) entfallen.

6

Darüber hinaus hat die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 20. Juni 2013 (Bl. 1 - 2 Bd. II d. A.) mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 (Bl. 6 - 8, 9 - 14 Bd. II d. A.) einen weiteren

7

- vom Landgericht mangels Sachdienlichkeit für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigten, aber nunmehr auch Bestandteil der gleichermaßen mittels Berufung erweiterten Klageforderung in zweiter Instanz bildenden -

8

Zahlungsbetrag in Höhe von weiteren 3.301,29 €, das heißt insgesamt - ohne Beachtung der zuvor erklärten Teilklagerücknahme - 5.812,42 € geltend gemacht, der folgende weitere 11 Rechnungen (Bl. 81 - 85 Bd. I, Bl. 9 - 14 Bd. II d. A.) umfasst:

9

Rechnungen

Betrag

        

Gesamtsumme

        

3.301,29 €

8) 15.02.2013

290,28 €

        

9) 25.02.2013

318,43 €

        

10) 05.03.2013

318,43 €

        

11) 08.03.2013

318,43 €

        

12) 15.03.2013

318,43 €

        

Zwischensumme 8 - 12 

 1.564,00 €

 1.564,00 €

13) 02.04.2013

        

318,43 €

14) 05.04.2013

        

318,43 €

15) 15.04.2013

        

318,43 €

16) 26.04.2013

        

173,29 €

17) 03.05.2013

        

318,43 €

18) 17.05.2013

        

290,28 €

10

Den auf die Rechnungen 8 - 12 entfallenden Teilbetrag von 1.564,-- € hat die Beklagte laut Abrechnung vom 18. April 2013 (Bl. 80, 80 a Bd. I d. A.) wiederum unter Vorbehalt an die Klägerin gezahlt:

11

Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 08. August 2013 die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2012 sowie 272,87 € an vorgerichtlichen Kosten, einen unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme sich ergebenden Betrag von 2.415,94 € zu zahlen, da insoweit ein Erstattungsanspruch wegen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung als Versicherungsfall in der Krankenkostenversicherung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 derAllgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (im Folgenden abgekürzt: AVB-G, Bl. 106 Bd. I d. A.) bestehe.

12

Die Leistungspflicht in concreto folge zwar nicht aus - was mit dem unstimmigen Verweis auf § 6.4. gemeint sein dürfte - § 6 Abs. 6 Satz 1 AVB-G (Bl. 108 Bd. I d. A.), da die durchgeführte Hyperthermie-Behandlung nicht, was als offenkundige Tatsache nach § 291 ZPO zugrunde gelegt werde, in der Schulmedizin überwiegend anerkannt sei. Sie ergebe sich aber aus Satz 2 der Vorschrift, weil hier keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel alternativ zur Verfügung gestanden hätten und nicht zu widerlegen sei, dass die Behandlungen geeignet gewesen wären, der Klägerin Besserung oder Linderung zu verschaffen.

13

Der Feststellungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil er weder die gebotene zeitliche noch sachliche Eingrenzung enthalte, und die mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 vorgenommene Erweiterung des Zahlungsantrages sei gemäß § 296 a ZPO unzulässigerweise erst nach Schluss des mündlichen Verhandlung erfolgt, ohne deren Wiedereröffnung zu rechtfertigen. Denn eine Verlaufskontrolle der weiteren Behandlungen habe nicht stattgefunden.

14

Gegen das Urteil richtet sich die auf volle Stattgabe bzw. komplette Abweisung der Klage abzielende Berufung beider Parteien.

15

Die Klägerin stellt - unter Vorlage eines Verlaufskontrollberichts des Uniklinikums Magdeburg vom 26. August 2013 (Bd. II Bl. 90 d. A., Anlage K 1) - nunmehr die Anträge,

16

unter Abänderung des am 08. August 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg, Az.: 11 O 379/13,

17

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.812,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.511,13 € seit dem 14. November 2012 zu zahlen;

18

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die weiteren, künftig bis zum Ende der Behandlungsbedürftigkeit entstehenden Kosten für die Hyperthermiebehandlungen bis zum Zeitpunkt der Wiederverfügbarkeit einer schulmedizinischen Behandlungsmethode der Klägerin im vertraglichen Umfang zu erstatten;

19

hilfsweise festzustellen,

20

dass die Beklagte verpflichtet sei, die weiteren, künftig entstehenden Kosten der Hyperthermie-Behandlungen der Klägerin im vertraglichen Umfang zu erstatten;

21
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Nebenforderung in Höhe von 985,56 € zu zahlen.

22

Die Klägerin meint, die Erweiterung des Leistungsantrags in erster Instanz sei keineswegs unzulässig, sondern im Gegenteil aufgrund der gleichen Behandlungsmaßnahme der Hyperthermie sachdienlich gewesen. Der neu primär gestellte Feststellungsantrag trage den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils Rechnung, hilfsweise verbleibe es bei dem zuvor gestellten Antrag. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei ob der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Sache eine Geschäftsgebühr von 1,8 statt, wie vom Landgericht angenommen, 1,3 nach Nr. 2300 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG begründet.

23

Die Beklagte bestreitet weiterhin dezidiert eine medizinische Notwendigkeit der von der Klägerin isoliert in Anspruch genommenen Elektro-Hyperthermie-Behandlung ohne begleitende zytotoxische Chemo- oder Strahlentherapie, da ein therapeutischer Nutzen davon schlechterdings nicht zu erwarten sei. Unrichtig sei auch die ohne hinreichende Sachkunde vom Landgericht getroffene Feststellung, dass außer der fraglichen Chemo- oder Strahlentherapie keine schulmedizinischen Alternativen oder Optionen zur Behandlung des Nierenzellkarzinoms der Klägerin bereit gestanden hätten, wie sich aus einer Vielzahl inzwischen und auch seinerzeit schon zur Behandlung zugelassener - im Einzelnen aufgeführter (Bd. II Bl. 94 d. A.) - Medikamente bzw. Substanzen ergebe.

24

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen und stattdessen ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

II.

25

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthaften und auch sonst formell zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegten und begründeten Berufungen beider Parteien haben in der Sache jeweils nur teilweise Erfolg, die Klägerin allein hinsichtlich der mit einem Gebührensatz von 1,3 statt richtigerweise 1,8 zu niedrig bemessenen Höhe der außergerichtlichen Anwaltskosten, während die Beklagte zu Recht moniert, der Klägerin könne angesichts der bereits erhaltenen, wenn auch unter Vorbehalt erhaltenen Leistungen für die fraglichen Behandlungen keinen Zahlungsanspruch mehr geltend machen, da lediglich die Frage des rechtmäßigen oder unbeachtlichen Vorbehalts insoweit noch Streitgegenstand des Verfahrens sei.

26

Im Ergebnis zutreffend, wenngleich ohne tragfähige Begründung ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass der Klägerin aus der bei der Beklagten in Form einer Gruppenversicherung unterhaltenen privaten Krankenkostenversicherung ein Erstattungsanspruch in Höhe von 2.415,94 € wegen einer noch medizinisch notwendigen Heilbehandlung für die in der Zeit vom 12. September bis zum 20. November 2012 durchgeführten Hyperthermie-Behandlungen zusteht (1), der aber nicht mehr als der Vollstreckung fähiger Leistungsanspruch tituliert werden darf, sondern nur noch als rechtmäßig geschuldeter und damit den Vorbehalt hinfällig werden lassender Anspruch festgestellt werden kann (2).

27

Die Zinsforderung der Klägerin ermäßigt sich dementsprechend, auch wegen des teilweise entfallenden Verzugs der Beklagten (3), wohingegen die außergerichtlich zu erstattenden Kosten sich wegen des zu korrigierenden Gebührensatzes leicht erhöhen (4).

28

Der erstmals in zweiter Instanz rechtshängig gewordene, aber auch noch dort gemäß § 525 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässigerweise klageerweiternd geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe eines weiter verlangten Betrages von 3.301,29 € ist unbegründet, da die diesbezüglich in der Zeit vom 04. Februar bis zum 6. Mai 2013 durchgeführten Hyperthermie-Behandlungen nicht mehr als medizinisch notwendige Heilbehandlung gelten können (5), weshalb auch der auf die Erstattungsfähigkeit einer isolierten Hyperthermie abzielende Feststellungsantrag der Klägerin unbeschadet seiner primären oder hilfsweisen Fassung und der prozessualen Zulässigkeit jedenfalls in der Sache der rechtlichen Grundlage enträt (6).

29

1. Die Klägerin kann für in der Zeit vom 12. September bis zum 20. November 2012 durchgeführten Hyperthermie-Behandlungen als medizinisch notwendige Heilbehandlung im Anschluss an eine Strahlenbehandlung zweier Lungenmetastasen links im August 2012 mittels der sogenannten Brachytherapie von der Beklagten als Krankenkostenversicherer die Erstattung eines Betrages von 2.415,94 € verlangen.

30

Der Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung der in Höhe von 95,19 € bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19. Juni 2013 erklärten Klagerücknahme aus der Addition folgender 7 Rechnungen, in denen jeweils eine Tiefen-Hyperthermie pro Fraktion nach Nr. 5854 des - als Anlage zu § 4 Abs. 1 GOÄ fungierenden -Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen sowie einmal, in der Rechnung vom 16. November 2012 (Bl. 13 d. A.), auch eine Halbtiefen-Hyperthermie nach Nr. 5853 des Gebührenverzeichnisses (i. F. abgekürzt: GV GOÄ) in Ansatz gebracht worden sind:

31

Datum der Rechnung

 Rechnungsbetrag

Gesamtsumme

2.415,94 €

1) 14.09.2012

330,50 €

   ./. Teil-Klagerücknahme

- 40,22 €

2) 21.09.2012

290,28 €

3) 28.09.2012

290,28 €

4) 05.10.2012

713,39 €

5) 12.10.2012

318,43 €

6) 16.11.2012

394,96 €

   ./. Teil-Klagerücknahme 

- 54,97 €

7) 23.11.2012

173,29 €

32

Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer nach § 192 Abs. 1 VVG verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen zu erstatten. Dementsprechend ist Versicherungsfall in der hier als Gruppenversicherung abgeschlossenen Krankheitskostenversicherung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AVB-G die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen.

33

Ergänzend findet sich in § 1 Abs. 2 GOÄ folgende Regelung:

34

(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

35

Das Maß der medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung ergibt sich wiederum aus dem Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen als Anlage zu § 4 Abs. 1 GOÄ, da nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GOÄ nur eine von der Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden kann und nach § 6 Abs. 2 GOÄ nur selbständige ärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, zusätzlich berechnet werden können.

36

Für die hier in Frage stehenden und berechneten Leistungen einer Halbtiefen- und Tiefen-Hyperthermie nach Nr. 5853 und  des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ findet sich als Bemerkung hinter Nr.  folgende gesetzliche Einschränkung:

37

Die Leistungen nach den Nummern 5852 bis 5854 sind nur in Verbindung mit einer Strahlenbehandlung oder einer regionären intravenösen oder intraarteriellen Chemotherapie und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.[Unterstreichung der Verdeutlichung halber vom Senat]

38

Das bedeutet: Als medizinisch notwendige ärztliche Versorgung, die der Arzt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ für in dem Gebührenverzeichnis erfasste Leistungen berechnen darf, anderenfalls er sich, vorbehaltlich einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ, eines Gesetzesverstoßes schuldig macht und einer unbegründeten Forderung berühmt, kommt im Falle der insoweit gebührenrechtlich in Nr. 5853 und Nr. 5854 GV GOÄ ausdrücklich erfassten Leistungen nur eine Halbtiefen- oder Tiefen-Hyperthermie in Betracht, die in Verbindung mit einer Strahlenbehandlung oder Chemotherapie erfolgt.

39

Eine gleichermaßen nach Maßgabe der §§ 192 Abs. 1 VVG und § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ gesetzessystematisch konkordante wie auch gesetzeskonforme Auslegung des in § 3 Abs. 2 Satz 1 AVB-G ausdrücklich alsmedizinisch notwendige Heilbehandlung definierten Versicherungsfalles muss daher ebenfalls zu jenem, auch im Interesse der Versichertengemeinschaft sachgerechten Ergebnis führen, dass nur die in Verbindung mit einer Strahlen- oder Chemotherapie durchgeführte Halbtiefen- oder Tiefen-Hyperthermie nach Nr. 5853 und 5854 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ als Versicherungsfall in der privaten Krankenkostenversicherung Berücksichtigung finden kann. Wenn der Arzt nur eine derartige Leistung in Rechnung stellen darf, kann auch der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenkostenversicherung nicht erwarten, Versicherungsschutz für gesetzlich ausdrücklich nicht für notwendig und vergütungsfähig befundene Leistungen der ärztlichen Versorgung zu erlangen.

40

In Anbetracht dessen, dass bei der an einem Nierenzellkarzinom leidenden Klägerin die letzte Strahlenbehandlung zweier Lungenmetastasen links im August 2012 stattgefunden hatte, kann bei angemessener Berücksichtigung der Belange der Klägerin als Versicherungsnehmerin eine hinreichend zeitliche, da auch medizinisch womöglich noch sachgerechte Verbindung für die unmittelbar anschließend am 12. September 2012 aufgenommene und kontinuierlich bis zum 20. November 2012 fortgesetzte Hyperthermie-Behandlung noch bejaht werden. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass die Klägerin sich in diesem Zeitraum auch noch ausweislich des Berichtes der Universitätsklinik M. vom 11. Februar 2013 (Bl. 99 Bd. I d. A.) in der Verlaufskontrolle der sogenannten Brachytherapie befunden hat, weshalb es trotz des nicht sicher vorhersehbaren Erfolgs einer nicht mehr unmittelbar mit der Strahlenbehandlung zusammenfallenden Hyperthermie gerade noch für vertretbar erachtet werden kann, die in den ersten drei Monaten nach der Bestrahlung ergänzend, obschon isoliert durchgeführte Hyperthermie noch als damit in Verbindung stehend zu betrachten. Dafür mag auch sprechen, dass sich der Allgemeinzustand der Klägerin in jener Zeit erklärtermaßen verbessert hat und, wie sich dem erwähnten Bericht der Universitätsklinik M. und dem des Transfusionsmedizinischen Zentrums B. vom 08. März 2013 (Bd. I Bl. 98 d. A.) entnehmen lässt, die Anzahl der im Blut zirkulierenden, vital tumorverdächtigen Krebszellen, aus welchen Gründen immer - eventuell auch nur als temporärer Abfall vor dem Auftreten neuer Metastasen -, erheblich reduziert hatte.

41

2. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht mehr, wie beantragt und in der angefochtenen Entscheidung tenoriert, Zahlung des geschuldeten, aber bereits geleisteten Erstattungsbetrages von 2.415,94 € verlangen, sondern nur noch, wie nunmehr tenoriert, die Feststellung dessen, dass der von der Beklagten erklärte Zahlungsvorbehalt aus den vorstehenden Gründen gegenstandslos geworden ist.

42

Es kann zunächst keinem Zweifel unterliegen, dass die vergleichsweise unter Vorbehalt der Rückforderung bis zur rechtskräftigen Klärung im Hauptsacheverfahren geleistete Zahlung der Beklagten über, abgerundet, 2.500,-- € sich wegen der Identität der im einstweiligen Verfügungsverfahren und Klageverfahren geltend gemachten Forderungen auf den jetzt der Klägerin zuerkannten Erstattungsanspruch in Höhe von 2.415,94 € bezog. Der Leistung unter Vorbehalt kam auch keine Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB zu, da die Beklagte unter der Bedingung des Bestehens der Forderung geleistet hat und der Klägerin damit offenkundig weiterhin die Beweislast für das Bestehen der Forderung aufbürden wollte (s. dazu: BGH, NJW 1999, S. 494, NJW 2011, S. 212, Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Aufl., 2014, § 362 Rdnr. 14).

43

Gleichwohl war damit nicht mehr der Zahlungsanspruch als solcher im Streit befindlich, da die Beklagte die Zahlung, wenngleich unter Vorbehalt der Rückforderung, bereits erbracht hatte und anderenfalls die Klägerin ohne Grund einen neuerlichen Vollstreckungstitel zur Realisierung der Forderung erhalten würde und mit der Entscheidung in erster Instanz auch erlangt hat. Streitig und entscheidungsbedürftig war indessen allein die im Wege der prozessualen Feststellung eines Rechtsverhältnisses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu klärende und nunmehr geklärte Frage, ob der von der Beklagten erklärte Vorbehalt zu Recht oder zu Unrecht ausgesprochen ist. Der gestellte Leistungsantrag der Klägerin beinhaltete als zugleich zweifelsfrei beabsichtigtes Minus der Rechtsverfolgung wenigstens die Feststellung dessen, dass der erklärte Vorbehalt der Beklagten keine Wirkung mehr entfaltet.

44

3. Die notwendige Korrektur des verfehlten Leistungsantrages in einen zweckentsprechenderweise anzunehmenden Feststellungsantrag hinsichtlich des der Kläger zustehenden Erstattungsanspruchs zeigt sich auch bei den darauf entfallenden Zinsen.

45

Nach dem erstinstanzlichen Urteil hätte die Klägerin immer noch zeitlich unbegrenzt seit dem 16. November 2012 Verzugszinsen auf den zuerkannten Betrag von 2.415,94 € verlangen können, obschon sie das Geld bereits unstreitig Ende März 2013 von der Beklagten, sei es auch unter dem - mittlerweile gegenstandslos gewordenen - Vorbehalt der Rückforderung, erlangt hat.

46

Richtigerweise kann die Klägerin nur bis zum Erhalt des Geldes Zinsen ab dem Verzugseintritt der Beklagten gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 247 BGB in gesetzlicher Höhe verlangen. Eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung als verzugsbegründendes Ereignis gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der Beklagten vom 16. November 2012 (Bl. 29/30 Bd. I d. A.). Der Verzug trat allerdings erst mit Zugang des Schreibens frühestens am darauffolgenden Tag bei der Klägerin ein und konnte sich logischerweise nicht auf die bis dahin weder der Klägerin noch der Beklagten vorliegenden ärztlichen Liquidationen vom 16. und 23. November 2012 (Bl. 13 - 14 Bd. I d. A.) beziehen, hinsichtlich welcher Rechnungsbeträge folgerichtig bis zur Zahlung der Beklagten kein vorheriger Verzugseintritt seitens der Klägerin schlüssig vorgetragen ist.

47

Eines vorherigen Hinweises auf diesen lediglich eine Nebenforderung betreffenden Aspekt bedurfte es gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht.

48

Der vorübergehende Verzug der Beklagten vom 17. November 2012 bis zum 31. März 2013 beschränkt sich daher auf einen Betrag von 1902,66 €, der sich wie folgt ergibt:

49

Datum der Rechnung

 Rechnungsbetrag

Gesamtsumme

1.902,66 €

1) 14.09.2012

330,50 €

   ./. Teil-Klagerücknahme 

- 40,22 €

2) 21.09.2012

290,28 €

3) 28.09.2012

290,28 €

4) 05.10.2012

713,39 €

5) 12.10.2012

318,43 €

50

4. Die außergerichtlich der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 BGB erstattungsfähig

51

Der Höhe nach erscheint es sachlich angemessen, wegen der Schwierigkeit der Sache eine Geschäftsgebühr mit einem Satz von 1,8 nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 RVG in Verb. mit den §§ 2, 13 RVG nach dem auch insoweit nur zu berücksichtigenden, vorstehend erläuterten Geschäftswert von 1.902,66 € in Ansatz zu bringen, woraus sich eine entsprechende Vergütung in Höhe von insgesamt 345,10 € ableitet.

52

Summe

345,10 €

1,8 Geschäftsgebühr nach einem Wert von 1.902,66 €

 270,00 €

Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV) 

20,00 €

Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV)

55,10 €

53

5. Der zulässigerweise gemäß § 525 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 264 Nr. 2 ZPO mittels der Berufung im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe eines zusätzlich verlangten Betrages von 3.301,29 € ist unbegründet.

54

Die insoweit in der Zeit vom 04. Februar bis zum 6. Mai 2013 durchgeführten Hyperthermie-Behandlungen, berechnet mit ärztlichen Liquidationen vom 15. Februar bis zum 17. Mai 2013, können mangels notwendiger Verbindung mit der im August 2012 erfolgten Strahlenbehandlung, deren es, wie vorstehend unter Punkt II 1 eingehend dargetan, nach der mittelbar geltenden Nachbemerkung zu den Nrn. 5852 bis 5854 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ bedurft hätte, nicht mehr als erstattungsfähiger Versicherungsfall im Rahmen der Krankenkostenversicherung angesehen werden.

55

Sowohl der erhebliche zeitliche Abstand zu der Strahlenbehandlung im August 2012 als auch die langwierige Unterbrechungsphase von zweieinhalb Monaten seit der letzten Hyperthermie-Behandlung, die am 20. November 2012 stattgefunden hatte, lassen es ausgeschlossen erscheinen, für die am 04. Februar 2013 erneut isoliert aufgenommene Hyperthermie noch eine hinreichende Verbindung zwischen diesen Leistungen und jener Strahlenbehandlung feststellen zu können.

56

Die §§ 192 Abs. 1 VVG und 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ in Verb. mit der Nachbemerkung zu den Nrn. 5853, 5854 GV GOÄ bedingen eine gesetzessystematisch konkordante wie auch gesetzeskonforme Auslegung des in § 3 Abs. 2 Satz 1 AVB-G alsmedizinisch notwendige Heilbehandlung definierten Versicherungsfalles in der Krankenkostenversicherung dahin gehend, dass überhaupt nur bei einer - hier nicht mehr feststellbaren - Verbindung zwischen Hyperthermie und Strahlen- oder Chemotherapie eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gegeben sein kann.

57

Auf die vom Landgericht allein gewürdigte Regelung des § 6 Abs. 6 AVB-G, in welcher der Umfang der vertraglichen Leistungspflicht des Näheren umrissen wird, kommt es folgerichtig nicht mehr an, da durch eine im Rahmen der Krankenkostenversicherung systemkonsistent zu berücksichtigende Entscheidung des Gesetzgebers zu der Vergütungsfähigkeit medizinisch notwendiger Arztleistungen allein nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte für den sehr speziellen Fall der Oberflächen-, Halbtiefen- und Tiefen-Hyperthermie in den Nrn. 5852 bis 5854 die Erstattungsfähigkeit auch für die Krankenkostenversicherung speziell geregelt und an die Verbindung mit einer Strahlenbehandlung oder Chemotherapie gebunden ist. Wenn der Arzt für eine entsprechende Behandlung mangels notwendiger Verbindung der unterschiedlichen Maßnahmen keine Vergütung verlangen kann, bedarf der Versicherungsnehmer der privaten Krankenkostenversicherung auch keines Erstattungsanspruchs. Sofern dieser allerdings, über das gesetzlich definierte Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehend, ausdrücklich seinerseits noch Leistungen verlangt, hat er dafür nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ ohne Anspruch auf Krankenkostenversicherungsschutz selbst aufzukommen.

58

Anders ausgedrückt: Bei der isolierten Hyperthermie ohne damit notwendigerweise für die Anerkennung eines Versicherungsfalles in der Krankenkostenversicherung verbundene Strahlenbehandlung oder Chemotherapie handelt es sich einerseits, wie auch vom Landgericht angenommen, um keine von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 AVB-G. Andererseits ist aber auch ein Fall des § 6 Abs. 6 Satz 2 AVB-G zu verneinen, weil nach der zwingenden und auch für die Krankenkostenversicherung mittelbar bindenden Entscheidung des Gesetzgebers in der Gebührenordnung für Ärzte davon auszugehen ist, dass die isolierte Hyperthermie-Behandlung sich nicht als Erfolg versprechend in der Praxis bewährt hat und überdies, wie auch von der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 13. November 2013 detailliert ausgeführt, alternative schulmedizinische Arzneimittel statt der isolierten Hyperthermie-Behandlung zur Verfügung stehen, wenn eine Strahlenbehandlung oder Chemotherapie sich als individuell unverträglich oder unerträglich erweisen sollte.

59

Das Gegenteil hätte im Übrigen, da der Versicherungsnehmer für den Eintritt des Versicherungsfalles als des ihm günstigen, den Versicherungsanspruch begründenden Umstandes darlegungs- und beweispflichtig ist, von der Klägerin bewiesen werden müssen.

60

Wenn es allerdings auf die Frage der alternativen schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeit im konkreten Falle angekommen wäre, hätte schließlich ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, da unerfindlich bleibt, aufgrund welcher speziellen medizinischen Sachkunde, die nicht erfindlich wird, das Landgericht zur eigenständigen Beantwortung dieser Frage imstande gewesen sein sollte.

61

7. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt zwangsläufig, dass der von der Klägerin in Bezug auf zukünftige isolierte Hyperthermie-Behandlungen modifiziert und hilfsweise unverändert wie in erster Instanz geltend gemachte Feststellungsantrag in der Sache ohne Erfolg bleiben muss.

62

Denn zur Erstattung einer derartigen Behandlung ist die Beklagte generell ohne den notwendigen Kontext zu einer Strahlenbehandlung oder Chemotherapie nicht verpflichtet. Im Übrigen fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin für den Antrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte keinen Zweifel daran gelassen hat, dass sie bei gegebener Verbindung der Hyperthermie zu einer jener Behandlungsformen ihrer Erstattungspflicht vertragsgemäß nachkommen wird.

63

Schließlich fehlt es für problematische Zweifelsfälle wie dem vorliegenden, namentlich dazu, wann und wie lange noch gegebenenfalls eine derartige Verbindung der unterschiedlichen, sich ergänzenden Behandlungsmethoden anzunehmen sein wird oder mag, an einer hinreichenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Anträge.

III.

64

Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung des je nach Instanz unterschiedlichen Streitwertes und unter Beachtung dessen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch in jedem Fall angesichts der von der Beklagten erbrachten Vorschussleistungen unbegründet war und nur ein die Vorbehaltlichkeit der Leistung klärender Feststellungsantrag hätte gerechtfertigt sein können, dem Maß des wechselseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens der Parteien, und zwar aus § 92 Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 269 Abs. 3 ZPO für die erste Instanz und aus den § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO für die zweite Instanz.

65

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO in Verb. mit den §§ 711 Satz 1, 713 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

66

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die maßgeblich von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 26. Juni 2014 - 4 U 56/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Landgericht Magdeburg Urteil, 08. Aug. 2013 - 11 O 379/13

bei uns veröffentlicht am 08.08.2013

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.415, 94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.11.2012 und weiteren 272, 87 € zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Koste

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.415, 94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.11.2012 und weiteren 272, 87 € zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Im Übrigen ist es vorläufig vollstreckbar.

Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 5.151 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Versicherungsnehmerin der Beklagten, unterhält bei dieser eine private Krankenversicherung (VersNr. KV 266...). Vereinbart sind der Tarif BSK und die Musterbedingungen 2009 -MB/KK 2009 - des Verbandes der privaten Krankenversicherung.

2

In § 3.2 der Bedingungen ist u.a. vereinbart.

3

Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht....

4

In § 6.4. der Bedingungen ist u.a. folgendes vereinbart:

5

….

6

„Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung schulmedizinischer Methoden und Arzneimittel angefallen wäre“

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vereinbarten Bedingungen Bezug genommen.

8

Die Klägerin ist an einem metastasierenden Nierenzellenkarzinom erkrankt. Die Metastasenbildung erstreckt sich auf Leber, Lunge und Lymphknoten.

9

Die Klägerin wurde ab März 2012 zunächst mit einem chemotherapeutischen Verfahren (Medikamentierung mit Sunitinib) und im weiteren Verlauf des Jahres mit Bestrahlungen (Brachytherapie) mit einer Energiedosis von 15 Gray (gy) behandelt, sah sich aber außerstande die Chemotherapie aufgrund der toxischen Nebenwirkungen des eingesetzten Medikaments (Anlage BLD 15, Bl. 159 d.A.) fortzuführen. Der Gesamtzustand der Patientin hatte sich im Verlaufe der Therapie aufgrund einer rapiden Gewichtsabnahme insgesamt verschlechtert. Ärztlicherseits wurden Bedenken im Hinblick auf weitere, auf längere Sicht unabsehbare Risiken, wegen der auftretenden Strahlenbelastung geäußert (Anlage K 2, Blatt 15 f d.A. ), weshalb sie in der Zeit vom 12.9.2012 bis zum 20.11.2012 und dann wieder ab 4.2.2013 auch eine Hyperthermiebehandlung aufnahm. Bei den angewandten Verfahren werden die Tumorzellen auf 42 ° erwärmt, um auf diese Art und Weise eine Zerstörung bzw. Beschädigung der Tumorzellen zu erreichen. Die jeweilige Behandlungsdauer variiert je nach angewandter Methode zwischen 1 und 3 Stunden. Die Aufwendungen wurden zunächst von der Beklagten auch erstattet, dann aber verweigert.

10

Am 29.6.2012 ließ die Klägerin im Transfusionsmedizinischen Zentrum in B einen Befundbericht über ihre zirkulierenden Tumorzellen erstellen. Dieser Befundbericht dient dem Zweck, einen Basiswert festzustellen, der Arzt und Patient die Möglichkeit eröffnet zu kontrollieren, wie sich die Zahl der tumorverdächtigen Zellen im weiteren Therapieverlauf verändert (sog. Maintracbefund). Festgestellt wurde eine mäßig erhöhte Anzahl von im Blut zirkulierenden, vitalen tumorverdächtiger Zellen, die sich im beginnenden Zelltodstadium befanden. Ferner wurden spezifische Zellfragmente festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 10 Bezug genommen.

11

Nach durchgeführter Brachytherapie ließ die Klägerin den Verlauf der Therapie am 11.2.2013 im Universitätsklinikum M – Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin - untersuchen. Die Klinik kam zu folgender Beurteilung:

12

1. Bei Z.n. Nierenzellkarzinom kein Hinweis auf ein Lokalrezidiv

13

2. Vollständige Remission der mittels Brachytherapie behandelten Metastasen im linken Leberlappen und retroperitoneal

14

3. Die mittels Brachytherapie behandelte Metastase pulmonial im LOL ist bildmorphologisch deutlich größenregredient, zeigen aber noch eine leichtgradige Nuklidanreicherung, Vorrangig ist von einer Remission der abladierten Metastase auszugehen, eine residuelle Tumoraktivität kann aber nicht ausgeschlossen werden.

15

4. Progrediente glukosepyermetabole Metastasen im rechten Ober- und Mittellappen

16

5. Regrediente Glukosestoffwechselsteigerung am Jejunum ventral der paraaortalen Ablationszone ohne morphologisches Korrelat, DD reaktiv post Brachytherapie

17

6. Keine neu auftretenden metastasensuspekten Glukosestoffwechselsteigerungen in den untersuchten Körperabschnitten.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 12 Bezug genommen.

19

Am 8.3.2013 erstellte das Transfusionsmedizinische Zentrum B der Klägerin einen erneuten Zellstatus und stellte folgendes fest:

20

„Das eingesandte Zellmaterial war gut beurteilbar. Es fand sich jetzt nur noch eine ganz gering erhöhte Anzahl im Blut zirkulierender, vitaler tumorverdächtiger Zellen, die sich im Vergleich zum Vorbefund vom Juni 2012 auf ein 15-tel reduziert hat. Daneben waren viele spezifische Zellfragmente nachweisbar ….

21

„Ein Rückgang der Zellzahl unter Therapie korreliert mit Therapie-Ansprechen. Jedoch können wir einen derartigen Abfall auch manchmal vor dem Auftreten von neuen Metastasen beobachten....“

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen.

23

Mit Schriftwechsel vom 25.3.2013 und 26.3.2013 vereinbarten die Parteien im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ( LG M, 11 O 380/13), dass die Beklagte auf die gelegten Rechnungen 2.500 € unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlt, wobei der Rückforderungsfall vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängig gemacht wurde. Ferner sagte die Beklagte unter dem Vorbehalt der Rückforderung einen Betrag in Höhe von 1.750 € auf weitere Rechnungen zu.

24

Die Klägerin ist der Auffassung, die Behandlungen seien medizinisch vertretbar und auch erforderlich gewesen und verlangt mit der Klage die Erstattung folgender noch offener Rechnungsbeträge, die von der Beklagten nicht bezahlt worden seien, wobei sie nur einen Teilbetrag in Höhe von 95,19 € nicht mehr geltend macht ( SS 19.6.2013, Blatt 132 d.A.) :

25

14.9.2012:  330,50 €
21.9.2012:  290,28 €
28.9.2012:  290,28 €
05.10.2012: 713,39 €
12.10.2012 318,43 €
16.11.2012 394,96 €
23.11.2012 173,29 €

26

Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen Bezug genommen. Ferner verlangt sie auch die Feststellung künftiger Leistungen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

die Beklagte zu verurteilen an sie 2.415,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2012 zu bezahlen,

29

ferner, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die weiteren künftig entstehenden Kosten für die Hyperthermiebehandlungen der Klägerin im vertraglichen Umfang zu erstatten.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Sie wendet zunächst ein, wie vereinbart an die Klägerin auf die geltend gemachten Forderungen einen Betrag in Höhe von 2.500 € unter Vorbehalt der Rückzahlung geleistet zu haben, weshalb es rechtlich nur noch um die Frage des Vorbehalts gehe.

33

Die Feststellungsklage hält sie wegen ihrer unbestimmten Weite bereits für unzulässig, weil die Klägerin keinen Heil- und Kostenplan vorgelegt habe. Dieser sei erforderlich, weil die Klägerin zukünftige Leistungen begehre, weshalb der zukünftige Behandlungsbedarf, der ärztlicherseits für notwendig erachtet werde, festgestellt werden müsse.

34

Die Voraussetzungen der vereinbarten Versicherungsbedingungen lägen im Übrigen nicht vor. Danach sei nur die „medizinisch notwendige Heilbehandlung“ erstattungsfähig. Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Behandlungen seien medizinisch nicht notwendig, weil es sich bereits um keine geeignete Behandlungsmethode handele. In der Sache selbst anerkennt sie zwar die vorgelegten Befunde, bestreitet aber, dass die Befundverbesserung in einem ursächlichen Zusammenhang mit der durchgeführten Hyperthermiebehandlung stehe. Die Behandlung sei wissenschaftlich weder anerkannt, noch gebe es einen „medizinischen Ansatz der die Wirkungsweise der vorliegenden Methode erklären könne“ (SS 6.4.2013, Blatt 56 d.A.). Unter Bezugnahme auf eine ärztliche Stellungnahme der Abteilung für medizinische Beratung der Beklagten trägt sie im Einzelnen vor, es fehle an einer zielgerichteten Erwärmung der betroffenen Organbereiche, an einer genauen Therapieplanung und an einer Temperaturmessung im Zielbereich. Es sei irreführend, die Elektrohyperthermie als Verfahren der onkologischen Hyperthermie darzustellen. Hierzu gebe es keine ausreichenden klinischen Studien. Sinnvoll seien hyperthermische Verfahren nur als ergänzende Verfahren, die in einem engen zeitlichen und konzeptionellen Zusammenhang mit einer zytotoxischen Behandlung vorgenommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage BLD 15 (Blatt 129, 130 d.A.) Bezug genommen. Im Übrigen sei die Komplexität und Unwägbarkeit der Abläufe im menschlichen Körper zu berücksichtigen, weshalb auch eingetretene Behandlungserfolge nicht immer einer Behandlungsmethode zugeordnet werden können. Es entspreche deshalb einhelliger Meinung, dass der Behandlungserfolg bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme außer Betracht zu bleiben habe. Die medizinische Notwendigkeit sei deshalb von einem „ex ante“ Standpunkt zu beurteilen.

35

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.6.2013 erweiterte die Klägerin ihre Klage um weitere 3.301,29 € für Rechnungen aus dem Zeitraum 15.2.2013 – 17.05.2013.

Entscheidungsgründe

I.

36

Die Klage ist teilweise begründet.

37

a) Die Klägerin hat aus dem Versicherungsvertrag Anspruch auf Bezahlung der noch offenen Rechnungsbeträge der Rechnungen vom

38

14.9.2012:  330,50 €
21.9.2012:  290,28 €
28.9.2012:  290,28 €
05.10.2012: 713,39 €
12.10.2012 318,43 €
16.11.2012 394,96 €
23.11.2012 173,29 €

39

abzüglich des nicht mehr geltend gemachten Betrages von 95, 19 €, mithin in Höhe von 2.415,94 €, weil die Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen zu erstatten hat.

40

b) Der vereinbarte Versicherungsfall, nämlich die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen einer Krankheit ( § 3.2. der Bedingungen ), liegt vor. Die Diagnose die der Klägerin erstellt wurde, zählt nicht nur zu den schulmedizinisch anerkannten Krankheiten die eine Heilbehandlung notwendig werden lassen, sondern ist darüber hinaus auch als lebensbedrohende Erkrankung anerkannt. Das stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.

41

c)Steht der Eintritt des Versicherungsfalles fest, hat die Beklagte den nach § 6.4. vereinbarten Leistungsumfang zu erbringen. Die von der Beklagten thematisierte Frage einer wissenschaftlich anerkannten „medizinischen Notwendigkeit“ ist insoweit falsch gestellt. Sie ist nicht beim geschuldeten Leistungsumfang zu prüfen, sondern gehört sachlich zu den Diagnosevoraussetzungen bei der Feststellung des Versicherungsfalles, mithin der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung (näher hierzu BGH VersR 1996, 1224, bei juris Rn 16). Die Frage der medizinischen Notwendigkeit bedarf bei der Bestimmung des Leistungsumfangs im Hinblick auf eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmaßnahme im Übrigen keiner Erörterung. Denn eine Klausel, die den geschuldeten Leistungsumfang der Beklagten auf eine wissenschaftlich anerkannte, mithin schulmedizinisch anerkannte Behandlungsmaßnahme beschränkt, haben die Parteien weder vereinbart, noch wäre sie überhaupt vereinbarungsfähig. Die sog. Wissenschaftlichkeitsklausel, die aus dem geschuldeten Leistungsumfang wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden aus der privaten Krankenversicherung herausgenommen hat, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits im Jahre 1993 für unwirksam erklärt (BGH vom 23.6.1993, IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 = VersR 1993, 957). Dass die von der Klägerin zur Abrechnung gestellten Hyperthermiebehandlungen in der Schulmedizin überwiegend nicht anerkannt sind, legt die Kammer im Übrigen als offenkundige Tatsache nach § 291 ZPO zugrunde. Diese fehlende schulmedizinische Anerkennung beruht im Wesentlichen aber nicht darauf, dass den jeweiligen Behandlungsmethoden der Hyperthermie von vornherein jegliche medizinische Wirksamkeit abzusprechen wäre, sondern beruht – wie auch die Beklagte jedenfalls in ihrer beigezogenen ärztlichen Stellungnahme im Kern ausgeführt hat - darauf, dass die wissenschaftlichen Anforderungen an die schulmedizinische Erkenntnislage hinreichend randomisierte Vergleichsstudien mit entsprechend ausreichender Probandenzahl voraussetzen, aber für das Gebiet der Hyperthermiebehandlung augenscheinlich bislang nicht verfügbar sind (vgl. hierzu den Zusammenfassenden Bericht des Unterausschusses ärztliche Behandlung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V der Hyperthermie vom 15.6.2005, unter 6.8., veröffentlicht unter http://www.g-ba.de/downloads/40-268-236/2005-06-15-BUB-Hyperthermie.pdf ). Jüngere Erkenntnisse sind der Kammer bislang jedenfalls nicht bekannt.

42

d) Einer weitergehenden sachverständigen Klärung bedarf die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der von der Klägerin in Anspruch genommenen Behandlungsmethoden deshalb ebenso wenig, wie die weitere Frage, ob die zur Abrechnung gestellte Methode sich in der Praxis als erfolgversprechend bewährt hat. Denn die Beklagte ist nach dem vereinbarten Satz 2 des § 6. 4 der Bedingungen auch für alternative Behandlungsmaßnahmen leistungspflichtig; nämlich bereits dann, wenn die Methode in der Praxis nur angewandt wird und keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Das ist durch die Konjunktion „oder“ in Satz 2 des § 6.4. zweifelsfrei klargestellt.

43

aa) Allerdings setzt der Anspruch der Klägerin voraus, dass keine schulmedizinische Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.

44

Diese Voraussetzung liegt in diesem Fall vor.

45

Denn dass die Behandlung mit Sunitinib, ein Chemotherapeutikum das zur Behandlung von Nierenzellkarzinomen jedenfalls bei Erwachsenen zugelassen ist, aufgrund der toxischen Wirkungen eingestellt werden musste, hat die Beklagte selbst vorgetragen. Das ergibt sich aus der als Anlage BLD 15 vorgelegten Stellungnahme der Abteilung für medizinische Beratung der Beklagten (Blatt 129 d.A.). Dass die Brachytherapie wegen der Besorgnis nicht vorhersehbarer Nebenwirkungen unterbrochen wurde, war ebenfalls unstreitig und ist für die Kammer auch objektiv nachvollziehbar. Denn das Nebenwirkungspotential einer Brachytherapie hängt sowohl von dem behandelten Tumor, dem Zustand der Klägerin, die unstreitig aufgrund des Gewichtsverlustes bereits geschwächt gewesen ist, als auch der erforderlichen Bestrahlungsintensität ab, die hier mit 15 Gray bereits hochdosiert gewesen ist. Nachvollziehbare Erwägungen, die es rechtfertigen eine ersichtlich auf Vorsicht beruhende ärztliche Aufklärung zu beanstanden, noch überhaupt Erwägungen, die es angesichts der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung rechtfertigen könnten, in das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient einzugreifen, hat die Beklagte weder dargelegt, noch sonst überhaupt eine verträgliche schulmedizinische Behandlungsalternative aufgezeigt, die es der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Gesamtzustandes ermöglicht hätten, zum damaligen Zeitpunkt in ärztlich vertretbarer Weise eine schulmedizinische Behandlung bedenkenfrei fortzuführen.

46

bb) Die weiteren Einwände der Beklagten, mit denen sie -anwaltlich vertreten- einen fehlenden medizinischen Ansatz verneint, der die Wirkungsweise der Hyperthermiebehandlung erklären könne und den Ursächlichkeitsnachweis des eingetretenen Behandlungserfolges bekämpft, greifen ebenfalls nicht durch.

47

Gerade im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen Erkrankungen ist es in der Rechtsprechung des BVerfG als auch in der Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf das Lebensschutzgebot des Art 2 Abs. 2 GG zunächst seit langem anerkannt, dass der Lebensschutz zwar keinen Anspruch auf eine bestimmte oder spezielle Gesundheitsleistung gewährleistet (etwa BVerfGE 77, 170, 215). Gleichwohl verlangt die objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates sich vor den Lebensschutz zu stellen, dass eine ärztliche Heilbehandlung bereits dann als solche anzuerkennen ist, wenn diese nur eine spürbare positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf nimmt. Das gilt auch für alternative Behandlungsmaßnahmen (BGH VersR 1996, 1224, bei juris Rn 20; BVerfG vom 6.12.2005, 1 BvR 347/98 = BVerfG 115, 25 ff, sog. „Nikolausbeschluss“). Da jeglicher Behandlungsmethode, solange sie von der Schulmedizin noch nicht allgemein anerkannt worden ist, in gewisser Weise nur Versuchscharakter beikommt, fällt unter den Begriff der ärztlichen Heilbehandlung demzufolge nicht nur die Heilung im engeren Sinne, sondern jede medizinisch begründbare ärztliche Leistung, die von ihrer Art her darauf gerichtet ist, Besserung oder Linderung der Krankheit zu erreichen. Gleichgestellt mit diesem Ziel ist ferner das ärztliche Bemühen eine Verschlimmerung einer Erkrankung zu vermeiden (vgl. hierzu BGH VersR 1996, 1224, bei juris Rn 12 und Rn 20).

48

e) Die Frage der medizinischen Begründbarkeit der in Rede stehenden Hyperthermiebehandlungen lässt sich nicht verneinen, weil es nicht widerlegbar ist, dass die Behandlungen zumindest geeignet gewesen sind, der Klägerin Besserung zu verschaffen. Mehr muss bei einer Maßnahme mit Versuchscharakter nicht bewiesen werden.

49

aa) Denn das wissenschaftliche Prinzip des „trial and error“ verlangt bei Maßnahmen mit Versuchscharakter nicht, dass bereits eine positive Vorhersage erwiesen ist, sondern, dass eine angenommene positive Vorhersage aufgrund des Ergebnisses des Versuchs eliminiert, d.h. falsifiziert wird (vgl. etwa bei Karl Popper, Wissenschaftslehre in entwicklungstheoretischer und in logischer Sicht, 1972, in „Alles Leben ist Problemlösen“, Sonderausgabe 2003). Von etwas anderem geht die Beklagte selbst auch tatsächlich nicht aus, wenn sie geltend macht, dass für die Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf einen Behandlungserfolg ein „ex ante“ Standpunkt, also die Beurteilung der Lage vor der Maßnahme, einzunehmen ist.

50

bb) Eine Falsifikation, also ein wissenschaftlicher Rückschluss auf die medizinische Unwirksamkeit der Maßnahme lässt sich von diesem Standpunkt aus nicht ziehen.

51

Zutreffend hat die Beklagte im Ergebnis zwar darauf hingewiesen, dass nicht unterschieden werden könne, ob die Besserung, also der Rückgang der tumorverdächtigen Zellen auf 1/15 des Vorbefundes aufgrund der schulmedizinischen oder der alternativen Behandlung eingetreten sei bzw. mehrere Behandlungen zusammengewirkt haben. Diese Erwägung beruht allerdings auf einem unzulässigen Perspektivenwechsel, weil es sich hierbei um die Betrachtung des Ergebnisses nach der Behandlung, also aus der „ex post“-Perspektive handelt und deshalb nur eine (begrenzte) Aussage über mögliche zukünftige Verläufe zulässt, nicht aber die medizinischen Beurteilungsgrundlagen zu Beginn der Maßnahme beeinflussen kann.

52

cc)Die medizinische Beurteilungsgrundlage zu Beginn der Maßnahme wird allerdings von der weiteren Erwägung der Beklagten berührt, es gäbe keinen „medizinischen Ansatz der die Wirkungsweise der vorliegenden Methode erklären könne“. Diese Behauptung der Beklagten ist unzutreffend. Sie beruht auf einer falschen Prämisse. Tatsächlich verhält es sich so, dass das Konzept der Hyperthermiebehandlung nicht nur in der Praxis angewendet wird, sondern auch Gegenstand einer umfassenden wissenschaftlichen Diskussion ist, die von dem experimentell geführten Beweis ausgeht, dass bei Temperaturen von 42,5 – 43 ° ein Zeitraum von etwa 40 – 60 Minuten zu einer Abtötung maligner Zellen führt, aber auch geringere Temperaturen Zellen zumindest schädigen können. Insoweit bedarf es dann einer Verlängerung der Temperatureinwirkung. Es gilt ebenso als gesichert, dass der menschliche Körper jedenfalls über kurze Zeiträume höhere Temperaturen vertragen kann, bei längerer Einwirkung aber auch relativ niedrige Temperaturen zu einer Zellschädigung führen können. Schließlich gilt im Wesentlichen auch als gesichert, dass keine Beziehung zwischen der Art der Induktion einer Hyperthermie und ihrer Wirksamkeit besteht. Auf die Methode als solche kommt es deshalb nicht zwingend an. Maßgeblich ist, ob eine Temperatur und ein Temperaturverlauf erreicht werden können, die geeignet sind, die Maßnahme als ärztliche Heilbehandlung zu qualifizieren. Diese Anknüpfungstatsachen sind nicht weiter beweisbedürftig, weil sie die Kammer gemäß § 291 ZPO ebenfalls als offenkundig zugrunde legen kann. Dem bereits erwähnten zusammenfassenden Bericht des Unterausschusses ärztliche Behandlung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V der Hyperthermie vom 15.6.2005 lassen sich auch diese Zusammenhänge entnehmen ( a.a.O unter 6.4 ).

53

dd) Die wissenschaftlichen Einzelfragen zu den jeweiligen Einsatzgebieten und der konkreten Art und Weise der Durchführung von Hyperthermiebehandlung, wozu die in der ärztlichen Stellungnahme der Beklagten angeführten Einzelheiten allerdings allesamt zählen und die in der Tat in vielfacher Hinsicht umstritten und Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung sind, bedürfen in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erörterung, weil es, aus den angeführten vertragsrechtlichen Gründen, auf die schulmedizinische Anerkennung und Beurteilung der Methode gerade nicht ankommt. Die von der Beklagten herangezogene ältere Judikatur (BGH VersR 79,221; OLG K VersR 93,1514 und OLG Hamm VersR 72,777) kann deshalb auf sich beruhen. Denn diesen Entscheidungen haben die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen nicht zugrunde gelegen.

54

Nach den vereinbarten Bedingungen genügt es, dass die Behandlungen der sich die Klägerin unterzogen hat, sich als alternative Behandlungsmaßnahme darstellen. Zwar sind die Maßnahmen – was unstrittig geblieben ist - nur mit einem Temperaturwert von 42 ° C ausgeführt worden. Die Behandlungsdauer haben aber überwiegend deutlich mehr als nur 40- 60 Minuten erreicht. Den Angaben der Klägerin die, wenn auch ohne hinreichende zeitliche Einordnung von 1 und 2 Stunden und sogar bis zu 3 Stunden berichtet hat, lässt sich insoweit kein offener Widerspruch zu den vorgelegten Rechnungen entnehmen ( Anlage K 1 ). Den Rechnungen vom 21.9.2012, 28.9.2012, 5.10.2012, 12.10.2012 liegen jeweils 1 Einheit Tiefenhyperthermie von jeweils 1 Stunde zugrunde, die aber nacheinander ausgeführt worden sind, mithin also 2 Stunden betragen haben. Der Rechnung vom 16.11.2012 liegen zwei Einheiten Halbtiefen-Hyperthermiebehandlungen zugrunde, der Rechnung vom 23.11.2012 liegt eine Einheit Tiefenhyperthermie zugrunde.

55

Damit liegen die durchgeführten Behandlungen, insgesamt betrachtet, innerhalb des Meinungsbildes, das sie zwar zur wissenschaftlichen Streitfrage erklärt, ihnen aber nicht von vornherein jegliches Wirksamkeitspostulat abspricht, zumal gerade der Aspekt der Unterstützung schulmedizinischer Behandlungsansätze auch von den Gegnern der Hyperthermiebehandlung eingeräumt wird. Das stellt selbst die Beklagte, soweit sie ihren Vortrag auf fachliche Ausführungen gestützt hat, nicht in Abrede (Anlage BLD 15, Blatt 130) d.A.

56

Ein kontextueller Zusammenhang mit einer schulmedizinischen Maßnahme liegt – was die Beklagte verkennt- aber auch hier vor, weil die Klägerin zunächst mit schulmedizinischen Maßnahmen behandelt worden ist und sich bezogen auf den Zeitraum der streitgegenständlichen Hyperthermiebehandlungen jedenfalls auch noch in der Verlaufskontrolle der Brachytherapie befunden hat. Das ergibt sich aus dem Befund der Universitätsklinik M, der vom 11.2.2013 datiert.

57

f) Demzufolge war die Beklagte zum Ersatz der mit den Rechnungen geltend Aufwendungen zu verurteilen, die im Übrigen, also soweit sie die mit der Hyperthermiebehandlung verbunden weiteren Kostenpositionen enthalten haben, unstreitig gewesen sind.

58

Dass die Beklagte den geltend gemachten Betrag bereits ausgeglichen hätte (§ 362 BGB), weshalb es in der Sache nur noch um den Vorbehalt gegangen wäre, ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bewiesen gewesen. Der vorgelegten Leistungsabrechnung, Anlage BLD 7 (Blatt 77 d.A.), lässt sich keine entsprechende Zweckbestimmung (§ 366 Abs. 1 BGB) entnehmen. Sie bezieht sich nicht auf die streitgegenständlichen Rechnungen, bezeichnet auch nicht den im einstweiligen Verfügungsverfahren (11 O 380/13) geschlossenen Vergleich, sondern einen Vorgang Dr. Peter Wolff vom 27.3.2013. Der zuletzt vorgelegten Leistungsaufstellung vom 24.5.2013 lassen sich auch keine Zahlungen auf die streitgegenständlichen Rechnungen entnehmen.

59

Inwieweit es sich hierbei nur um eine Unzuträglichkeit handelt, die nur auf ein Missverständnis oder eine Falschbezeichnung zurückzuführen wäre, kann die Kammer dahingestellt lassen. Es würde jedenfalls nicht das Rechtsschutzbedürfnis an einem Zahlungsantrag beseitigen. Prozessordnungsgemäß vorzutragen ist Sache der Parteien.

II.

60

Darüber hinaus ist die Klage unzulässig. Der Feststellungsantrag ist zwar nach § 259 ZPO prinzipiell möglich, weil die rechtserzeugenden Tatsachen des Rechtsverhältnisses die den Anspruch begründen, nämlich der Versicherungsfall, bereits eingetreten ist und die Beklagte durch die Verweigerung der Bezahlung der Rechnungen Anlass gegeben hat, anzunehmen, dass sie sich künftiger Leistungspflichten entziehen wird. Der Antrag ist aber nicht hinreichend bestimmt, weil er weder die gebotene zeitliche noch sachliche Eingrenzung enthält. Der zeitliche Begrenzungspunkt wäre nach § 3.2 der Vertragsbedingungen das Ende des Versicherungsfalles, mithin das Ende der Behandlungsbedürftigkeit. Da Streitgegenstand eine alternative ärztliche Behandlung nach § 6 Ziff 4 der Bedingungen ist, wird die sachliche Begrenzung auch durch den Zeitpunkt der Wiederverfügbarkeit einer schulmedizinischen Behandlungsmethode mitbestimmt. Dass die schulmedizinische Behandlungsfähigkeit auch für die Zukunft uneingeschränkt ausgeschlossen wäre, davon kann, nach dem persönlichen Eindruck den die Kammer bei der Anhörung der Klägerin gewonnen hat, nicht ausgegangen werden, weil sich ihr Allgemeinzustand in der Zwischenzeit augenscheinlich wieder verbessert hat und sie den Eindruck hinterlassen hat, dass sie jedenfalls einigermaßen wieder zu Kräften gekommen ist. Da die fehlende Verfügbarkeit der schulmedizinischen Behandlung allerdings zu den Anspruchsvoraussetzungen zählt, verlangt ein Feststellungsbegehren, schon aus Gründen der Sachgerechtigkeit, die Verknüpfung des Antrags mit einem Behandlungsplan der auf den Gesundheitszustand der Klägerin abgestimmt ist. Dieser wurde nicht mehr vorgelegt.

61

Die Problematik der Bestimmtheit des Antrags hat die Kammer mit der Klägerin erörtert. Anlass den Antrag anzupassen, hat sie nicht gesehen.

62

Im Übrigen hat der Schriftsatz vom 28.6.2013 keinen Anlass gegeben, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Klageerweiterungen die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingehen, sind gemäß den §§ 296a, 297 Abs.1 ZPO grundsätzlich unzulässig. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war auch nicht nach den §§ 296a S. 2, 156 Abs. 1 ZPO sachdienlich, weil die weiter vorgelegten Rechnungen bis in den Mai 2013 hineinreichen, die Klägerin aber keine weitere Verlaufskontrolle hat vornehmen lassen. Diese wäre geboten gewesen, weil die Klägerin in dem Bericht vom 8.3.2013 ausdrücklich auch darauf hingewiesen worden ist, dass in der Medizin auch eine Korrelation zwischen dem Rückgang von Tumorzellen und dem Auftreten einer neuen Metastasierung bekannt ist. Derartige Umstände weisen ihrerseits auf Behandlungsrisiken hin, die auch die Frage der weiteren Fortführbarkeit der Hyperthermiebehandlung berühren können und deshalb auch zu besonderer Sorgfalt bei Kontrolle und Planung des weiteren Behandlungsverlaufs zwingen.

III.

63

Die Nebenforderung beruht auf den §§280, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB, weil die Beklagte die Zahlungen spätestens mit Schreiben vom 16.11.2012 (Anlage 4) ernsthaft verweigert hat.

64

Die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat die Kammer der Obsiegens- und Unterliegensquote angepasst und gemäß Ziff 2300 VV mit dem Faktor 1,3 bewertet: (( 209,3 € + 20 € ) x 0,19 ) + 229,3 € ). Ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der Sache war nicht dargelegt.

65

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 269 Abs. 3, 92 Abs. 1 ZPO. Die Unterliegensquote beträgt nur wenige Prozentpunkte über 50 % und hindert deshalb noch nicht die Kostenaufhebung. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 708 Nr. 11 ZPO.

66

Der Streitwert ergibt sich aus der Summe der Zahlungs- und der Feststellungsklage, wobei der geschätzte Wert des Feststellungsantrages zu korrigieren war. Die letzte mit Zahlungsantrag geltend gemachte Rechnung datiert vom 23.11.2012. Auch unter Berücksichtigung der Schätzgrundlage der Klägerin, die als voraussichtliche Behandlungsdauer vorläufig 6 Monate zugrunde gelegt hat, ergeben sich nicht mehr als weitere 3.301 €. Das ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 28.6.2013, der für die Beurteilung des Streitwerts berücksichtigt werden kann, weil die Streitwertfestsetzung keine weitere mündliche Verhandlung erfordert. Davon war ein Wert von 0, 8 anzusetzen, weil es sich um eine positive Feststellungsklage handelt. Das führt gerundet insgesamt zu 5.151 €.


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.

(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht

1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.

(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.

(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere

1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen;
2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen;
5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.

(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.

(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.

(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.

(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.

(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen.

(2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter der Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden. Als eigene Leistungen im Rahmen einer wahlärztlichen stationären, teilstationären oder vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung gelten nicht

1.
Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 des Gebührenverzeichnisses innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und innerhalb von 24 Stunden vor der Entlassung,
2.
Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung sowie
3.
Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,
wenn diese nicht durch den Wahlarzt oder dessen vor Abschluß des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden; der ständige ärztliche Vertreter muß Facharzt desselben Gebiets sein. Nicht persönlich durch den Wahlarzt oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter erbrachte Leistungen nach Abschnitt E des Gebührenverzeichnisses gelten nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" oder durch die Gebietsbezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden.

(2a) Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Die Rufbereitschaft sowie das Bereitstehen eines Arztes oder Arztteams sind nicht berechnungsfähig.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.

(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Für Leistungen nach § 5a ist eine Vereinbarung nach Satz 1 ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.

(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere

1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen;
2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen;
5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.

(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.

(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.

(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.

(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.

(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.

(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere

1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen;
2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen;
5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.

(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.

(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.

(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.

(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.

(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.