Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 11. Juli 2013 - 4 U 5/13

bei uns veröffentlicht am11.07.2013

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 19. Dezember 2012, Az.: 5 O 63/12, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.035,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2012 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

3. Dieses Urteil sowie das des Landgerichts Halle vom 19. Dezember 2012, Az.: 5 O 63/12, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, die einen Autohandel an mehreren Standorten betreibt, begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Teilkaskoversicherungsleistung in Höhe von rund 19.000,- € nach dem Abhandenkommen eines ihrer Fahrzeuge von dem Betriebsgelände in B. am 20./21. Februar 2011.

2

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine umfangreiche, auf ihren Geschäftsbetrieb zugeschnittene Versicherung, die unter Geltung der AKB und der Besonderen Bedingungen (im Folgenden abgekürzt = BB) Kraftfahrtversicherung für eigene zugelassene Fahrzeuge und Kraftfahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk (Bl. 9 - 23 Bd. I d. A.) u. a. auch die auf sie zugelassenen Fahrzeuge gegen bedingungsgemäße Entwendung schützt (Nr. 2.2.2 BB, Bl. 21 Bd. I d. A.).

3

Im November 2010 erwarb die Klägerin einen Pkw … als Neufahrzeug vom Hersteller (Bl. 24 Bd. I d. A.), den sie am 09. Dezember 2010 auf sich zuließ, um ihn fortan als Vorführwagen zu nutzen und zum Verkauf anzubieten.

4

Am 18. Februar 2011 wurde dem Zeugen G., der Interesse an dem Fahrzeug bekundet hatte, der Pkw gemäß Nutzungsvereinbarung vom 18. Februar 2011 (Bl. 26 Bd. I d. A.) zu einer Probefahrt ohne Kilometerbegrenzung überlassen. Der Zeuge sollte das Fahrzeug am 20. Februar 2011, einem Sonntag, wieder auf dem frei zugänglichen Betriebsgelände der Klägerin in B. abstellen und die ihm überlassenen Autoschlüssel und die Fahrzeugpapiere in einen in der Hauswand des Bürogebäudes eingelassenen Sicherheitsbriefkasten (vgl. die Lichtbilder Bl. 121 - 124 Bd. I d. A.) einwerfen.

5

Am Morgen des 21. Februar 2011 wurde zu Beginn der Geschäftstätigkeit der Klägerin festgestellt, dass das Fahrzeug nicht, wie abgesprochen, auf dem Betriebsgelände stand. An dem Briefkasten der Klägerin ließen sich keinerlei Aufbruchspuren feststellen. Lediglich auf einem nahe gelegenen Feld wurde von den aufnehmenden Polizeibeamten eine Mappe, in der dem Zeugen G. sowohl Fahrzeugpapiere als auch Schlüssel übergeben worden waren, leer aufgefunden.

6

Auf die Strafanzeige der Klägerin wurde gegen mehrere Personen, u. a. auch den Zeugen G., von der Staatsanwaltschaft Halle ermittelt. Die Ermittlungen sind jedoch, ohne dass der Verbleib des Fahrzeugs geklärt oder der verantwortliche Täter ermittelt werden konnte, schließlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

7

Eine Regulierung lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 13. Mai 2011 (Bl. 28 Bd. I d. A.) mit der Begründung ab, dass das Fahrzeug durch eine nicht versicherte Unterschlagung abhanden gekommen sei.

8

Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge G. habe den Pkw, so wie vereinbart, am Sonntag, dem 20. Februar 2011, auf dem Betriebsgelände verschlossen abgestellt, die Fahrzeugpapiere und die Schlüssel in den Briefkasten geworfen und sodann das Betriebsgelände zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin M., in einem zweiten Fahrzeug wieder verlassen. Dementsprechend habe ein Mitarbeiter des von ihr beauftragten Wach- und Sicherheitsdienstes, der Zeuge Gt., den Pkw auch am Abend des 20. Februar 2011 gegen 20:00 Uhr und ein weiteres Mal am folgenden Morgen gegen 02:45 Uhr bei seinem Kontrollgang auf dem Betriebsgelände stehen gesehen. Erst anschließend sei der Pkw von unbekannten Tätern von dort gestohlen worden.

9

Das Fahrzeug sei, so die weiteren Behauptungen der Klägerin, abzüglich eines ihr zukommenden Händlerrabatts vom Hersteller zum Nettopreis von 18.715,99 € (Bl. 24 Bd. I d. A.) erworben und anschließend mit weiterem Zubehör im Wert von 757,18 € (vgl. Bl. 35 Bd. I d. A.) versehen worden. Die Summe hieraus, abzüglich einer unstreitigen Selbstbeteiligung von 500,-- €, ist Gegenstand der Klage. Zudem verlangt die Klägerin Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € (vgl. Bl. 8 Bd. I d. A.).

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.973,17 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2012 sowie vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten und vertritt dies weiterhin, auf Grund der fehlenden Aufbruchspuren am Briefkasten sei von keinem Diebstahl des Pkw, sondern von einer nach den Versicherungsbedingungen nicht versicherten Unterschlagung des Fahrzeugs auszugehen. Zudem hat sie den Anspruch der Höhe nach, vor allem wegen der behaupteten Zubehörausstattung, bestritten.

15

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

16

Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen G., M., Gt. und W. erhoben (Bl. 130 ff. Bd. I d. A.) und anschließend die Klage mit Urteil vom 19. Dezember 2012 (Bl. 170 - 178 Bd. I d. A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen bedingungsgemäßen Diebstahl des Fahrzeugs nicht bewiesen. Allein das Zurückbringen und Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände habe der Klägerin mangels fehlender Rückgabe des Autoschlüssels und der Fahrzeugpapiere, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festständen, keinen Gewahrsam verschaffen können. Vielmehr sei deshalb von einer Unterschlagung auszugehen, die nach A.2.2.2 Satz 2 AKB 2010 (Bl. 86 Bd. I d. A.) nicht mitversichert sei, da die Klägerin den Pkw dem Zeugen G. in dessen eigenem Interesse überlassen habe.

17

Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt und sich einerseits gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach die Angaben der Zeugen G. und M. zum Einwurf der Schlüssel und Fahrzeugpapiere in den Briefkasten unglaubhaft seien, wendet sowie andererseits beanstandet, dass selbst bei Annahme dieser Prämisse richtigerweise von einem mitversicherten Diebstahl und keiner Unterschlagung auszugehen sei. Ungeachtet dessen sei nach den einbezogenen Versicherungsbedingungen für die hier vorliegende Probefahrt von keinem Risikoausschluss bei einer Unterschlagung auszugehen, weshalb die Beklagte selbst bei angenommener Unterschlagung einstandspflichtig sei.

18

Die Klägerin beantragt,

19

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, so wie in erster Instanz beantragt, zu erkennen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

23

Im Übrigen wird von der Darstellung des Sachverhalts gemäß § 540 Abs. 2 in Verb. mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO Abstand genommen.

II.

24

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

25

Der Klägerin steht der in Höhe von 18.973,17 € geltend gemachte Anspruch lediglich in zuerkannter Höhe von 18.035,75 € gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verb. mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Fahrzeug-Versicherungsvertrag auf Grund eines versicherten Diebstahls zu.

26

Hinsichtlich eines Teilbetrages von 937,42 € ist die Klage mithin unbegründet und unterliegt der Abweisung.

27

Entgegen der Ansicht des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil ist auf der Grundlage des Beweisergebnisses bei zutreffender rechtlicher Würdigung von keiner Unterschlagung, sondern von einem von der Teilkaskoversicherung umfassten Diebstahl auszugehen (1). Ob hingegen eine Einstandspflicht der Beklagten auch für den Fall einer Unterschlagung in Betracht gekommen wäre, kann deshalb dahinstehen (2). Die geltend gemachte Entschädigungsforderung ist zum überwiegenden Teil begründet (3). Die verlangten Nebenforderungen begegnen keinen Bedenken (4).

1.

28

Der Diebstahlsbegriff in der Teilkaskoversicherung wie auch die übrigen in den Allgemeinen wie Besonderen Vertragsbedingungen genannten Beispielfälle der Entwendung richten sich nach deren rein strafrechtlicher Definition (vgl. etwa Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, AKB 2008, A.2.2, Rdnr. 6 m. w. Nachw.).

29

Im vorliegenden Fall könnte allein die Wegnahme im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB Bedenken aufwerfen, die jedoch, ebenso wie die übrigen unproblematisch erfüllten Merkmale des Diebstahlstatbestands, bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu bejahen ist.

30

Unter Wegnahme wird der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams verstanden. Gewahrsam bedeutet ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis zwischen einer Person und einer Sache, das von einem Herrschaftswillen getragen wird, wobei sich die Beurteilung dieser Elemente nach der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens richtet.

31

Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge G. das Fahrzeug nach der Probefahrt vereinbarungsgemäß am Sonntagnachmittag gegen 16:00 Uhr auf dem Betriebsgelände abstellte, wo es gegen 20:00 Uhr und ein weiteres Mal gegen 02:45 Uhr vom Sicherheitsbeamten Gt. bei seinem Kontrollgang ordnungsgemäß verschlossen festgestellt worden sei. Demgegenüber, so das Landgericht, stände auf Grund der Angaben der Zeugen G. und M. nicht sicher fest, dass die Schlüssel und Fahrzeugpapiere wie abgesprochen in den Sicherheitsbriefkasten der Klägerin eingeworfen worden seien.

32

Dieses Beweisergebnis ist nicht zu beanstanden und wird von der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil getragen. Die hiergegen mit der Berufung von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen verfangen nicht. Insbesondere ist den Angaben des Zeugen G., der das Einwerfen der Schlüssel in den Briefkasten beteuert hat, nur schwerlich Glauben zu schenken. Denn der Zeuge ist weiterhin verdächtig, bei der Entwendung des Fahrzeugs mitgewirkt zu haben, und zwar selbst dann, wenn, wie von der Staatsanwaltschaft in dem Ermittlungsverfahren angenommen, gegen ihn kein für eine Anklageerhebung notwendiger hinreichender Tatverdacht bestehen sollte. Hinzu kommt, dass nach der Schilderung des Zeugen völlig nebulös bleibt, wie die Schlüssel und die Fahrzeugpapiere nach dem behaupteten Einwerfen später wieder aus dem Sicherheitsbriefkasten gelangt sein sollen, da an diesem keinerlei Aufbruchspuren festzustellen waren. Auch den Angaben der Zeugin M. ist in diesem Zusammenhang keine besondere Beweiskraft beizumessen, da die Zeugin im Fahrzeug sitzen blieb und folgerichtig nur hat angeben können, dass ihr damaliger Lebensgefährte G. zum Briefkasten gegangen sei, ohne ein Einwerfen von Schlüssel und Papieren letztlich gesehen zu haben. Demgegenüber steht das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebshof der Beklagten nach den glaubhaften Bekundungen des Sicherheitsbeamten Gt. sicher fest, da dieser das Fahrzeug gegen 20:00 Uhr und am Montagmorgen gegen 02:45 Uhr dort stehen sah.

33

Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Ansicht des Landgerichts, die Klägerin habe auf Grund der Übergabe des Fahrzeugs an den Zeugen G. ihren Gewahrsam hieran verloren, da angesichts der zweitägigen Probefahrt nicht mehr von einer bloßen Gewahrsamslockerung ausgegangen werden könne. Der Zeuge G. durfte das Fahrzeug nämlich völlig frei ohne Kilometerbeschränkung oder sonstige Vorgaben über einen längeren Zeitraum von zwei Tagen nutzen und war deshalb während dieser Zeit Alleingewahrsamsinhaber.

34

Unzutreffend ist hingegen die Ansicht des Landgerichts, die Klägerin habe auf Grund des Abstellens des Fahrzeugs auf ihrem Betriebsgelände am Sonntagnachmittag keinen Gewahrsam an dem Pkw wieder erlangen können. Das Landgericht hat zur Begründung hierfür ausgeführt, eine Gewahrsamswiedererlangung sei deshalb ausgeschlossen, weil der Betrieb am Sonntagnachmittag nicht besetzt gewesen sei und die Klägerin folglich keine tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug habe ausüben können. Selbst wenn man dies im Hinblick auf einen möglichen, bei der Klägerin verbliebenen Zweitschlüssel anders sehe wolle, habe diese dennoch keinen für einen anschließenden Diebstahl erforderlichen Alleingewahrsam begründen können, da der Zeuge G. weiterhin über den von ihm nicht abgegebenen Schlüssel verfügt habe.

35

Diese Ausführungen des Landgerichts zu einem erforderlichen Alleingewahrsam sind, wie die Berufung zu Recht beanstandet, nicht haltbar. Ein Alleingewahrsam ist für den Bruch fremden Gewahrsams im Rahmen des Wegnahmebegriffs nämlich gerade nicht erforderlich. Vielmehr genügt für die Tatbestandsverwirklichung eines Diebstahls der Bruch jeden fremden Gewahrsams und damit auch der eines bloßen Mitgewahrsams.

36

Ungeachtet dessen spricht hier allerdings auch alles für eine Wiedererlangung nicht nur des Mitgewahrsams, sondern sogar des Alleingewahrsams der Klägerin an dem auf ihrem Betriebshof abgestellten Fahrzeug.

37

Auf Grund der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens, die gerade bei Fragen eines Gewahrsamswechsels mit heranzuziehen ist (vgl. etwa Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., 2010, § 242 Rdnr. 23 - 26 m. w. Nachw.), kann es hier entgegen der Ansicht des Landgerichts keine maßgebliche Rolle spielen, dass zur Abstellzeit am Sonntag keine Mitarbeiter der Klägerin vor Ort anwesend waren. Wenn sogar auf dem Feld zurückgelassene Gerätschaften im Gewahrsam des Bauern verbleiben (vgl. BGHSt 16, 278), kann beim vereinbarungsgemäßen Abstellen eines Pkw nach Beendigung einer Probefahrt auf dem Betriebsgelände der Gewahrsam des Autohauses nicht ernsthaft in Zweifel stehen. Denn bei unbefangener Lebensbetrachtung wird der Betriebsparkplatz, auf dem auch sonst nur Fahrzeuge der Klägerin stehen – der fragliche Pkw befand sich nach den Angaben des Wachmanns Gt. gerade nicht auf den ebenfalls dort vorhandenen Kundenparkplätzen – als Herrschaftssphäre der Klägerin zugeordnet, zumal dieser Bereich auch abends und nachts in ihrem Auftrag von einem Wachmann regelmäßig kontrolliert wurde. Angesichts dieser klaren Zuordnung kommt dem Umstand, dass Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere nicht mit zurückgegeben wurden, für den Gewahrsam an dem Pkw, um den es hier allein geht, keine Relevanz zu.

38

Ein derartiges Ergebnis wird zudem durch ähnliche in der Rechtsprechung entschiedene Fälle gestützt. So hat etwa der BGH in einem Urteil vom 01. Dezember 1967 (Az.: 4 StR 516/67, NJW 1968, 662) unter Heranziehung der Anschauungen des täglichen Lebens die Gewahrsamserlangung eines Ladensinhabers an solchen Waren bejaht, die in dessen Abwesenheit morgens vor Geschäftsöffnung vereinbarungsgemäß vor der verschlossenen Ladentür abgestellt wurden. Ebenfalls ist der BGH in einem Urteil vom 10. Oktober 1961 (Az.: 5 StR 528/61, GA 1962, 78) von einer Wiedererlangung des Gewahrsams an einem verliehenen Mofa ausgegangen, das dem späteren Täter zunächst freiwillig für eine Besorgungsfahrt überlassen worden war, anschließend von diesem aber ohne Wissen des Eigentümers vor dessen Tür abgestellt und später dort entwendet wurde.

39

Ebenso wenig erweist sich ein für die Gewahrsamserlangung erforderlicher Gewahrsamswille als problematisch. Denn in derartigen Konstellationen ist für eine Gewahrsamserlangung bereits ein sogenannter antizipierter Gewahrsamswille ausreichend. Danach genügt, dass die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter wussten, dass der Pkw im Laufe des Sonntags auf ihr Betriebsgelände zurückgebracht werden sollte, und ihr Wille dahin ging, für diesen Fall den Gewahrsam an dem zurückgebrachten Fahrzeug, ganz gleich, ob dieses mit oder ohne Schlüssel abgegeben wurde, wiederzuerlangen.

40

Demgegenüber ist der allein innerlich gebliebene deliktische Wille des Zeugen G., die Schlüssel womöglich später für eine Entwendung zu nutzen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs nicht erkennbar nach außen getreten, weshalb ihm für die Frage eines Gewahrsamswechsels entgegen der Ansicht der Beklagten keine Bedeutung beigemessen werden kann.

41

Nach alldem liegt mithin ein bedingungsgemäßer Diebstahl vor, für den die Beklagte nach dem Versicherungsvertrag entsprechend den Ziffern 1.1 und 2.2.2 Abs. 1 und 2 der Besonderen Vertragsbedingungen in Teil 4 des Vertrages, bezeichnet als Kraftfahrtversicherung für eigene zugelassene Fahrzeuge und Kraftfahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk, einstandspflichtig ist.

2.

42

Angesichts des hier vorliegenden Diebstahls kommt es darauf, ob die Beklagte selbst bei Vorliegen einer Unterschlagung einstandspflichtig wäre, nicht weiter an.

43

Allerdings ließe sich eine Einstandspflicht der Beklagten, entgegen der Auffassung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, nicht problemlos verneinen.

44

Die AKB 2010 – und in ähnlicher Form bereits die Vorgängervorschriften der AKB, weshalb es nicht entscheidend auf die hier einbezogene Fassung der AKB ankommt – sehen nach der Regelung in A.2.2.2 Satz 2 einen Versicherungsschutz bei einer Unterschlagung nur dann vor, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch im eigenen Interesse … überlassen wird.

45

Eine derartige, nicht vom Versicherungsschutz umfasste Konstellation läge – ungeachtet der späteren Rückgabe des Fahrzeugs – hier zwar, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, vor, weil der Pkw dem Zeugen G. ohne Nutzungsbeschränkungen für einen längeren Zeitraum und damit in dessen eigenen Interesse von der Klägerin überlassen worden war.

46

Dennoch könnte zweifelhaft sein, ob dieser Risikoausschluss einer Klauselkontrolle nach den §§ 305c, 307 BGB, die gemäß § 310 Abs. 1 BGB auch bei Verwendung gegenüber Unternehmen, wie hier der Klägerin, Anwendung finden, standhielte.

47

Denn in Nr. 2.2.2 Abs. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen des 4. Teils wird für den Fall der Unterschlagung Versicherungsschutz ohne jedwede Einschränkung eingeräumt. Deshalb könnte bedenklich sein, ob diese Klausel, die für den Versicherungsnehmer zunächst einen unbeschränkten Versicherungsschutz erwarten lässt, über den nachfolgend unter Ziffer 4 bestimmten Verweis auf die nicht abbedungenen Regelungen der AKB eine dem Transparentgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügende Beschränkung durch die Regelung in A.2.2.2 Abs. 2 AKB 2010 erfährt, und auch nicht minder bedenklich erscheint, ob ein derartiger Risikoausschluss im Falle einer gebotenen Auslegung, wonach möglicherweise verbleibende Zweifel gemäß § 305c Abs. 2 BGB gerade zulasten der Beklagten als Verwender gehen, letztlich Geltung zu beanspruchen vermag.

3.

48

Da das Fahrzeug innerhalb des ersten Jahres nach der Zulassung gestohlen wurde, hat die Beklagte der Klägerin entsprechend der Regelung in Nr. 2.2.2, 2. Abs. Satz 1 der Besonderen Vertragsbedingungen in Teil 4 (Bl. 21 Bd. I d. A.) den Neupreis des Kraftfahrzeugs abzüglich Nachlass des Herstellers zu erstatten, was auf einen Entschädigungsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 18.035,75 € hinausläuft.

49

Ausgehend von der Herstellerrechnung der S. GmbH vom 05. November 2010 (Bl. 24 Bd. I d. A.), auf die verwiesen wird, beträgt der Nettoneupreis des Fahrzeugs 21.596,64 € zuzüglich 411,76 € netto für die Metallic-Lackierung, mithin 22.008,40 €. Dieser Betrag ist um den gewährten Händlerrabatt von 17,40 % in Höhe von 3.757,82 € und 71,65 € auf 18.178,93 € zu bereinigen. Demgegenüber sind die weiteren in der Rechnung aufgeführten und mit der Klage geltend gemachten Positionen CO-OP-Werbeanteil mit 75,-- €, Fracht- und Nebenkosten mit 424,75 €, Kfz-Brief mit 20,67 € und Lagerwagenversicherung mit 16,64 € nicht ersatzfähig, da sie nicht zum Neupreis des Fahrzeugs zählen.

50

Daneben hat die Klägerin auf Grundlage ihrer internen Rechnung vom 01. März 2011 (Bl. 35 Bd. I d. A.), auf die ebenfalls des Näheren verwiesen sei, entsprechend A.2.1.2 lit. a der AKB 2010 (Bl. 85 Bd. I d. A.) Anspruch auf Entschädigung wegen werkseitig in das Fahrzeug eingebaute bzw. fest verbundener Fahrzeug- und Zubehörteile in Höhe von 356,82 €.

51

Der Betrag ergibt sich, wenn man von den Materialkosten in Höhe von insgesamt 757,18 € die Kombitasche für 7,80 €, der Waschanlagenzusatz für 4,08 € und den Gummimattensatz für 18,76 €, bei denen es sich um keine bedingungsgemäß eingebauten oder fest verbundenen Teile handelt, sowie die Winterreifen in Höhe von 369,72 € in Abzug bringt.

52

Materialkosten laut Rechnung vom 01. März 2011       

757,18 €

./. Kombitasche

- 7,80 €

./. Waschanlagenzusatz

- 4,08 €

./. Gummimattensatz

- 18,76 €

./. Winterreifen

- 369,72 €

Erstattungsfähige Materialkosten

356,82 €

53

Entschädigung wegen der Winterreifen kann die Klägerin nicht verlangen, da ihr lediglich ein Satz Reifen abhanden gekommen ist, über den das Fahrzeug bereits bei Anlieferung verfügte, und der schon über den Neupreis aus der Rechnung vom 05. November 2010 entschädigt worden ist, weshalb er nicht erneut als Zubehörteil in Ansatz gebracht werden kann.

54

Ebenso wenig kann sie selbstverständlich Ersatz der in der Rechnung vom 01. März 2011 noch aufgeführten reinen Arbeitsleistungen in Höhe von 127,49 € beanspruchen.

55

Von dem danach insgesamt erstattungsfähigen Betrag von 18.535,75 € ist die vereinbarte Selbstbeteiligung von 500,-- € entsprechend Ziffer 12.1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (Bl. 15 Bd. I d. A.) in Abzug zu bringen, womit ein begründeter Gesamtentschädigungsanspruch von 18.035,75 € verbleibt und die Klage wegen des darüber hinaus gehenden Differenzbetrags von 937,42 € der Abweisung unterliegt, wie die folgende Tabelle verdeutlicht.

56

Hersteller-Rechnung, erstattungsfähig

18.178,93 €

Materialkosten, erstattungsfähig

+ 356,82 €

Entschädigungssumme

18.535,75 €

./. vertraglicher Selbstbehalt

- 500,00 €

Verbleibende Neupreis-Entschädigungssumme            

18.035,75 €

Klageforderung

18.973,17 €

./. zuerkannte Summe

- 18.035,75 €

Klageabweisung in Höhe der Differenz

937,42 €

4.

57

Die verlangten Nebenforderungen begegnen keinen Bedenken.

58

Der auf die Hauptforderung geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB spätestens seit dem 31. Januar 2012 zu, weil die Beklagte zuvor mit Schreiben vom 13. Mai 2011 (Bl. 28 Bd. I d. A.) eine Schadensregulierung ernsthaft und endgültig verweigerte, hierdurch in Zahlungsverzug geriet und mangels Beteiligung eines Verbrauchers an dem streitigen Versicherungsverhältnis von da an den erhöhten Zinssatz aus § 288 Abs. 2 BGB schuldet.

59

Weil sich die Beklagte seit diesem Zeitpunkt in Zahlungsverzug befunden hat, hat die Klägerin, wie beantragt, auch Anspruch auf die danach entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 €, welche als Verzugsschaden aus § 280 Abs. 1 und 2 in Verb. mit § 286 BGB folgen und ab Rechtshängigkeit der Klage am 24. März 2012 (Bl. 39 Bd. I d. A.) entsprechend § 291 BGB in Verb. mit § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen sind. Wegen der Höhe der Anwaltskosten kann auf die Berechnung in der Klageschrift (Bl. 8 Bd. I d. A.) mit der Maßgabe verwiesen werden, dass der Gegenstandswert lediglich 18.035,75 € beträgt, was sich allerdings mangels Gebührensprungs nicht auf die Höhe der geltend gemachten Gebühr auswirkt.

III.

60

Die Kostenentscheidung zulasten der ganz überwiegend erfolglos bleibenden Beklagten folgt aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO, wobei sich die der Klageabweisung unterliegende Zuvielforderung der Klägerin gegenüber ihrem Obsiegen im Übrigen als verhältnismäßig geringfügig darstellt und mangels Gebührensprungs zudem keine Kosten veranlasst hat.

61

Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit dieses ebenso wie des erstinstanzlichen Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

62

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 1 Vertragstypische Pflichten


Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versiche

Zivilprozessordnung - ZPO | § 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen


In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Entei

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.