Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 25. Feb. 2010 - 4 U 32/09

bei uns veröffentlicht am25.02.2010

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. März 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 9 O 663/06 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Kostenvorschusses und Feststellung.

2

Mit notariellem Kaufvertrag vom 24. August 2001 verkaufte die Beklagte an die Klägerin ein noch zu erstellendes Reihenendhaus (aus einer Kette von vier Reihenhäusern) in ... .

3

In dem Grundstückskaufvertrag vom 24. August 2001 verpflichtete sich die Beklagte ausdrücklich, das Vertragsobjekt nach der Baubeschreibung und den Bauplänen unter ausdrücklicher Verwendung normgerechter Baustoffe und nach den anerkannten Regeln der Baukunst unter Beachtung der einschlägigen DIN-Vorschriften technisch einwandfrei herzustellen. Das von der Beklagten erstellte Reihenhaus wurde von der Klägerin am 18. Dezember 2001 mit Mängeln abgenommen. In der Folgezeit stellte die Klägerin vermehrt Geräuschbelästigungen aus dem benachbarten Reihenhaus fest. Sie forderte die Beklagte u. a. mit Schreiben vom 14. April 2003 (erfolglos) zur Mängelbeseitigung bis zum 19. Mai bzw. 04. Juli 2003 auf.

4

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Fristen strengte die Klägerin ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Magdeburg, Az.: 4 OH 4/04, an. Der im selbstständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige ... stellte dabei folgende Mängel fest:

5

1. Die Luftschall-Dämmung zwischen dem Reihenhaus der Klägerin in der ... und dem benachbarten Reihenhaus der ... in der erreiche im Erdgeschoss des Hauses nicht die Mindestanforderungen der DIN 4109.

6

2. Die Trittschall-Dämmung zwischen der Treppenanlage im Haus der Klägerin und der Treppenanlage des benachbarten Reihenhauses sei ungenügend und erfülle nicht die Mindestanforderungen der DIN 4109.

7

3. Die Trittschall-Dämmung zwischen den Fußböden im Hause der Klägerin und den Fußböden im benachbarten Reihenhaus sei ungenügend und erfülle nicht die Mindestanforderungen der DIN 4109.

8

4. Die Führungsschiene der Terrassentür im Bereich der Nordfassade des Hauses der Klägerin sei locker und müsse neu befestigt werden.

9

5. Die Holztreppenanlage im Haus der Klägerin knarre übermäßig. Durch eine fachgerechte Planung und Ausführung jener Treppenanlage hätten solche Geräusche minimiert werden können.

10

Im Ergänzungsgutachten vom 09. Mai 2005 (Beiakten Bl. 156) schlug der Sachverständige ... zur Beseitigung der schallschutztechnischen Mängel eine schallschutztechnische Ertüchtigung des Hauses der Klägerin vor. Er empfahl zunächst, nach dem von ihm so bezeichneten Vorzugsszenario 2.1. vorzugehen und danach durch weitere Schallmessungen zu überprüfen, ob das vorgegebene schallschutztechnische Ziel damit erreicht wurde. Die Gesamtkosten für das Vorzugsszenario 2.1. bezifferte der Sachverständige auf Seite 8 seines Ergänzungsgutachtens vom 09. Mai 2005 (Beiakten Bl. 156) mit 22.000,-- €. Diesen Betrag erhöhte der Sachverständige auf Grund von Zeitablauf in der Folge auf 27.000,-- €. Diesen Betrag macht die Klägerin als Kostenvorschuss im Sinne von § 633 Abs. 3 BGB a. F. analog geltend.

11

Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in dem Umfang verpflichtet ist, wie das Haus infolge der Bauarbeiten ganz oder teilweise nicht genutzt werden kann.

12

Schließlich begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr einen Minderungsbetrag auf Grund der durch die Schallschutzmaßnahmen sich ergebenden Verringerung der Wohnfläche zu zahlen, wobei sie behauptet, dass insofern eine Kaufpreisminderung in Höhe von 1.315,-- €/qm Flächenverlust angemessen sei.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

14

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es in dem der Beklagten am 17. März 2009 zugestellten Urteil im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin der geltend gemachte Kostenvorschussanspruch in Höhe von 27.000,-- € (gemäß § 633 Abs. 3 BGB a. F. analog in Verb. mit Art. 229 § 5 EGBGB) zustehe.

15

Die Klägerin habe bewiesen, dass die Werkleistung der Beklagten mangelhaft sei, weil sie nicht den Schallschutzanforderungen gerecht werde, wie sich aus den Gutachten des Sachverständigen ... in dem selbstständigen Beweisverfahren 4 OH 4/04 bzw. im vorliegenden Verfahren ergebe.

16

Die zunächst erforderlichen voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung betrügen 27.000,-- € brutto, wie sich aus den Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ... vom 09. Mai 2005 bzw. 26. Mai 2008 ergebe.

17

Auch die Feststellungsanträge seien begründet.

18

Hiergegen richtet sich die am 14. April 2009 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Juni 2009 mittels eines an diesem Tage beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Beklagten, die meint, ein Mangel sei nicht bewiesen, weil lediglich eine Schallschutzdämmung nach der DIN 4109 (1989) geschuldet sei, die entgegen der Wertung des Landgerichts und des Sachverständigen auch eingehalten sei. Zudem habe der Sachverständige teilweise nicht vollständige bzw. nicht ordnungsgemäße Schallschutzmessungen durchgeführt und unzulässigerweise seinem Gutachten zugrunde gelegt.

19

Die Beklagte beantragt,

20

das am 12. März 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 9 O 663/06 (136), abzuändern und die Klage abzuweisen.

21

Die Klägerin beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und verweist zunächst darauf, dass zwischen der Messung der Luftschall-Dämmung und der Trittschall-Dämmung zu unterscheiden sei. Die Messungen des Sachverständigen zur Luftschall-Dämmung hätten keinerlei Einschränkungen unterlegen und seien deswegen auch in keiner Weise zu beanstanden.

24

Ebenso seien die Messungen der Trittschall-Dämmung insoweit völlig einschränkungslos zu werten, wie sie vom Haus der Klägerin aus durchgeführt worden seien. Lediglich bei den umgekehrten Messungen (Hammerschlagswerk im Nachbarhaus und Schallmessung im Haus der Klägerin) müsse für einen kleinen Teilbereich, nämlich dort, wo Teppichbelag im Nachbarhaus vorhanden gewesen sei, die rechnerische Abschätzung vorgenommen werden, welche allerdings korrekt gewesen sei.

II.

25

Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil sie nicht mit Erfolg darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht (§ 513 Abs. 1, 1. Alt. ZPO) bzw. nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Das Landgericht hat der Klage zu Recht mit zutreffenden Erwägungen durch das angegriffene Urteil stattgegeben, auf die verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

26

Im Rahmen des Berufungsverfahrens sind die Endurteile des ersten Rechtszuges gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur daraufhin zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung nach § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.

27

Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Vortrag der Parteien zutreffend beurteilt. Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung ist nicht geeignet, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen.

28

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 27.000,-- € verurteilt und den dargestellten Feststellungsanträgen stattgegeben, wobei es in nicht zu beanstandender Weise das Gutachten des Sachverständigen seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat.

29

Die vorliegende Schalldämmung des Reihenhauses der Klägerin stellt danach einen Mangel im Sinne des § 633 BGB a. F. dar, weswegen die Klägerin gemäß § 633 Abs. 3 BGB a. F. analog (vgl. hierzu Sprau, in: Palandt, BGB, 60. Aufl. 2001, Rdnr. 9 zu § 633 BGB) einen Vorschuss in Höhe der mutmaßlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen kann, wobei gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Schuldverhältnis in der Zeit davor auf der Grundlage des Grundstückskaufvertrages vom 24. August 2001 begründet worden ist. Auch die weiteren Voraussetzungen für den geltend gemachten Kostenvorschussanspruch nach § 633 Abs. 3 BGB a. F. analog liegen vor. Denn die Beklagte, die das Vorliegen eines Mangels schon grundsätzlich negiert, befindet sich auf Grund der Mangelbeseitigungsaufforderung vom 14. April 2003 in Verzug.

30

Die Schalldämmung ist mangelhaft, wobei die Diskussion um die Frage, ob die Mindestanforderungen der Schalldämmung nach DIN 4109 (1989) eingehalten sind nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs unerheblich ist, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat.

31

Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern und Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Das gilt auch für das vorliegende Reihenhaus.

32

Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard wie hier (" ... das Vertragsobjekt ... wird ... nach den anerkannten Regeln der Baukunst ... technisch einwandfrei hergestellt ...") geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine "Schalldämmung nach DIN 4109" Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen. Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich hierauf hinweisen und ihn über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf "Schalldämmung nach DIN 4109" genügt hierfür nicht (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009, Az.: VII ZR 54/07, BGHZ 181, 225 - 233 im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Juni 2007, Az.: VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346; jeweils zitiert nach Juris).

33

Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt:

34

"Welchen Schallschutz die Parteien eines Vertrages über den Erwerb einer Eigentumswohnung vereinbart haben, richtet sich in erster Linie nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung. Der Senat hat in seinem nach Erlass des Berufungsurteils veröffentlichten Urteil vom 14. Juni 2007 (VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346) darauf hingewiesen, dass insoweit die im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes, also der Beeinträchtigung durch Geräusche, maßgeblich sind. Vorzunehmen ist eine Gesamtabwägung, in die nicht nur der Vertragstext einzubeziehen ist, sondern auch die erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien, die sonstigen vertragsbegleitenden Umstände, die konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes, der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des Gebäudes zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO). Der Senat hat auch darauf hingewiesen, dass der Erwerber einer Wohnung oder Doppelhaushälfte mit üblichen Komfort- und Qualitätsansprüchen in der Regel einen diesem Wohnraum entsprechenden Schallschutz entarten darf und sich dieser Schallschutz nicht aus den Schalldämm-Maßen nach DIN 4109 ergibt. Denn die Anforderungen der DIN 4109 sollen nach ihrer in Ziffer 1 zum Ausdruck gebrachten Zweckbestimmung Menschen in Aufenthaltsräumen lediglich vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung schützen. Das entspricht in der Regel nicht einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard. Der Senat hat ferner darauf hingewiesen, dass die Schallschutzanforderungen der DIN 4109 hinsichtlich der Einhaltung der Schalldämm-Maße nur insoweit anerkannte Regeln der Technik darstellen, als es um die Abschirmung von unzumutbaren Belästigungen geht Soweit weitergehende Schallschutzanforderungen an Bauwerke gestellt werden, wie z.B. die Einhaltung eines üblichen Komfortstandards oder eines Zustandes, in dem die Bewohner "im Allgemeinen Ruhe finden", sind die Schalldämm-Maße der DIN 4109 von vornherein nicht geeignet; als anerkannte Regeln der Technik zu gelten. Insoweit können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 Anhaltspunkte liefern.

35

Diese Erwägungen gelten nicht nur dann, wenn die Parteien keine ausdrücklichen Vereinbarungen zum Schallschutz getroffen haben, sondern grundsätzlich auch dann, wenn sie hinsichtlich der Schalldämmung auf die DIN 4109 Bezug nehmen, wie das im zu beurteilenden Fall bezüglich der Trittschalldämmung geschehen ist.

36

Denn auch in diesem Fall hat eine Gesamtabwägung stattzufinden, bei der die gesamten Umstände des Vertrages zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine Schalldämmung nach DIN 4109 Bezug genommen wird, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien die Mindestanforderungen der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (LG München I, IBR 2008, 727, mit Volltext in www.ibr-online.de). Der Erwerber kann ungeachtet der sonstigen Vereinbarungen grundsätzlich erwarten, dass der Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung den Schallschutz nach den zur Zeit der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik herstellt (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 18). Das hat auch die Beklagte in der Baubeschreibung unter dem Stichwort "Grundlagen der Planung und Ausführung" versprochen. Den Hinweis auf die DIN 4109 muss der Erwerber nicht dahin verstehen, der Unternehmer wolle davon abweichen. Vielmehr ist der Verweis auf die DIN 4109 redlich erweise lediglich dahin zu verstehen, dass ein diesem Normwerk entsprechender Schallschutz versprochen wird, soweit die DIN 4109 anerkannte Regel der Technik ist. Will ein Unternehmer von den anerkannten Regeln der Technik abweichen, darf der Erwerber über den Hinweis auf die DIN 4109 hinaus eine entsprechende Aufklärung erwarten, die ihm mit aller Klarheit verdeutlicht, dass die Mindestanforderungen der DIN 4109 nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, der Erwerber also einen Schallschutz erhält, der deutlich unter den Anforderungen liegt, die er für seine Wohnung erwarten darf (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244; Urteil vom 9. Juni 1996 - VII ZR 181/93, BauR 1996, 732 = ZfBR 1996, 264; Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206; Kögl, BauR 2009, 156 f.).

37

Darüber hinaus können die sich aus den sonstigen Umständen des Vertrages ergebenden Anforderungen an den vertraglich vereinbarten Schallschutz nicht durch einen einfachen Hinweis auf die DIN 4109 überspielt werden. Die Gesamtabwägung wird vielmehr regelmäßig ergeben, dass der Erwerber ungeachtet der anerkannten Regeln der Technik einen den Qualitäts- und Komfortstandards seiner Wohnung entsprechenden Schallschutz erwarten darf. In der Regel hat der Erwerber keine Vorstellung, was sich hinter den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 verbirgt, sondern allenfalls darüber, in welchem Maße er Geräuschbelästigungen ausgesetzt ist oder in Ruhe wohnen kann bzw. sein eigenes Verhalten nicht einschränken muss, um Vertraulichkeit zu wahren (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO). Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, dann muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, deutlich hierauf hinweisen und den Erwerber über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Auch insoweit kann dem nicht näher erläuterten Hinweis auf die DIN 4109 nur untergeordnete Bedeutung zu kommen (vgl. auch OLG Stuttgart, BauR 1977, 279; OLG Nürnberg, BauR 1989, 740).

38

Da zu den bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigenden Umständen auch gehört, welcher Schallschutz nach den die anerkannten Regeln der Technik einzuhaltenden Bauweisen erbracht werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO), kann sich im Einzelfall etwas anderes z. B. dann ergeben, wenn höhere Schalldämm-Maße als nach der DIN 4109 wegen der Besonderheiten der Bauweise nicht oder nur mit ungewöhnlich hohen Schwierigkeiten eingehalten werden können. ..."

39

Nach diesen Maßstäben ist das Landgericht in beanstandungsfreier Weise auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen ... zu der Überzeugung gelangt, dass keine hinreichende Tritt- und Lärmschalldämmung, auch im Hinblick auf das übermäßige Knarren der Innentreppe, und somit ein Mangel des Werkes vorliegt, auch wenn die Mindestanforderungen der DIN 4109 (1989) teilweise eingehalten sind. Die Angriffe der Berufung gegen die diesbezügliche Würdigung der Beweislage durch das Landgericht sind damit insgesamt unbegründet. Auch weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass im Hinblick auf die vom Sachverständigen durchgeführten Schallschutzmessungen zwischen der Messung der Luftschall-Dämmung und der Trittschall-Dämmung zu unterscheiden ist. Die Messungen des Sachverständigen zur Luftschall-Dämmung haben dabei keinerlei Einschränkungen unterlegen und sind deswegen auch in keiner Weise zu beanstanden. Ebenso sind die Messungen der Trittschall-Dämmung insoweit völlig einschränkungslos zu werten, wie sie vom Haus der Klägerin aus durchgeführt worden sind. Lediglich bei den umgekehrten Messungen (Hammerschlagswerk im Nachbarhaus und Schallmessung im Haus der Klägerin) musste für einen kleinen Teilbereich, nämlich dort, wo Teppichbelag im Nachbarhaus vorhanden gewesen sei, die rechnerische Abschätzung vorgenommen werden, welche allerdings im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

40

Eine andere Beurteilung ist auch nicht auf Grund des sich bei den ursprünglichen Bauunterlagen befindlichen Schallschutznachweises des ... vom 5. März 2001 (Beiakten Bl. 107) geboten, wonach die "Anforderungen an den erhöhten Schallschutz nach DIN 4109, Beiblatt 2, erfüllt werden, wenn die zweischalige Hauswand aus Ziegeln der Rohdichteklasse 1,4 und Normalmörtel" errichtet wird. Denn die Klägerin konnte daraus nicht erkennen, dass die Schallisolierung nur Mindestanforderungen entsprechen würde. Das genügt jedenfalls nicht der vom Bundesgerichtshof geforderten Hinweispflicht.

41

Auch der Höhe nach hat das Landgericht die Beklagte zu Recht zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 27.000,-- € verurteilt, wobei es in zutreffender Weise die Kostenschätzung des Sachverständigen ... zugrunde gelegt hat.

42

Nach den Ausführungen in dessen Gutachten vom 23. Mai 2005 (vgl. Beiakten 4 OH 4/04; Bl. 156 ff.) fallen voraussichtlich folgende Mängelbeseitigungskosten an:

43

 Herstellung einer funktionstüchtigen Dämpfung am Estrichrand des Bodens im Erdgeschoss:

 1.000,-- €

 Anbringung von schallisolierenden Vorsatzschalen an der Innenseite der Wand zum Nachbarhaus

        

 - im Wohnzimmer im Erdgeschoss:

 2.300,-- €

 - im Schlaf- und Kinderzimmer im Obergeschoss:

 1.500,-- €

 Demontage der Innentreppen:

 2.400,-- €

 Neuaufbau der Innentreppe:

 8.000,-- €

 Baunebenkosten:

 1,500,-- €

 Planung und Überwachung

 3.030,--€

44

Diesen Kosten in Höhe von etwa 20.000,-- € hat der Sachverständige einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 20 % hinzugerechnet, so dass sich insoweit ein Betrag in Höhe von 24.000,-- € errechnet hat, den der Sachverständige ... auf Grund der allgemeinen Teuerung in seinem Ergänzungsgutachten vom 26. Mai 2008 (Bd. II Bl. 101 d. A.) auf 27.000,-- € erhöht hat.

III.

45

Die Kostenentscheidung zu Lasten der mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Beklagten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

46

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711 in Verb. mit § 709 Satz 2 ZPO.

IV.

47

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich.

48

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im konkreten Fall eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 54/07 Verkündet am:
4. Juni 2009
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 157 B; DIN 4109

a) Welcher Schallschutz für die Errichtung von Eigentumswohnungen geschuldet ist, ist in
erster Linie durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und
Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser
Vereinbarung orientieren. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine "Schalldämmung nach
DIN 4109" Bezug genommen ist, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien lediglich
die Mindestmaße der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten
Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind,
die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (im Anschluss an BGH, Urteil vom
14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346).

b) Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den
Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, muss der Unternehmer,
der hiervon vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich hierauf hinweisen und ihn
über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des
Unternehmers in der Leistungsbeschreibung auf "Schalldämmung nach DIN 4109" genügt
hierfür nicht.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - VII ZR 54/07 - OLG Hamm
LG Essen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger erwarben von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur: die Beklagte) 1996 eine Eigentumswohnung in einer noch fertig zu stellenden Wohnanlage in E. Nach der im Erwerbsvertrag in Bezug genommenen Baubeschreibung sollte die Fassade einen mineralischen Kratzputz auf einem Wärmedämmverbundsystem erhalten. Stattdessen wurde ein Kunstharzsilikonputz aufgetragen. In der Baubeschreibung heißt es unter "Material- und Ausstattungsbeschreibung" und "Geschoßdecken" weiter: "Alle Geschoßdecken werden in Stahlbeton gemäß Statik erstellt. In den Wohngeschossen kommt ein schwimmender Estrich auf Wärme- bzw. Trittschalldämmung gemäß DIN 4109 zur Ausführung. Dachgeschoß wie vor."
2
Die Kläger verlangen wegen Mängeln des Putzes und des Schallschutzes Zahlung von 542.942,83 € Zug um Zug gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten wegen aller weitergehenden Schäden der Kläger aus der Rückabwicklung. Das Landgericht hat der auf Zahlung gerichteten Klage dem Grunde nach und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
4
Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

5
Das Berufungsgericht führt aus, den Klägern stehe kein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB zu.
6
1. Der ausgeführte Kunstharz-Silikonputz sei zwar mangelhaft, weil er von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweiche und der vertragliche Abänderungsvorbehalt unwirksam sei. Die nachträgliche Anbringung eines mineralischen Kratzputzes erfordere jedoch einen unverhältnismäßigen Aufwand i.S.v. § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB. Ebenso scheide ein auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteter Schadensersatzanspruch in Anwendung des § 634 Abs. 3 BGB aus. Der Wert und die Tauglichkeit des Werkes seien durch die Abweichung überhaupt nicht oder jedenfalls nur unerheblich beeinträchtigt.
7
2. Wegen des Schallschutzes könnten die Kläger ebenfalls keine Rückabwicklung des Vertrages nach § 635 BGB verlangen. Zwar liege ein Mangel vor, soweit die Anforderungen der DIN 4109 (89) nicht erfüllt seien; insoweit habe die Beklagte jedoch stets die Beseitigung der Mängel angeboten, worauf die Kläger sich nicht eingelassen hätten. Einen erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zur DIN 4109 (89) habe die Beklagte nach dem Vertrag nicht geschuldet. In der Baubeschreibung sei hinsichtlich des Schallschutzes auf die DIN 4109 Bezug genommen. Dies müsse ein Vertragspartner in der Regel dahin verstehen, dass die Mindestanforderungen gemeint seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Umständen, der baulichen Ausstattung oder dem bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren.

II.

8
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Anspruch der Kläger auf großen Schadensersatz wegen der Schallschutzmängel verneint.
9
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , der Schadensersatzanspruch könne nicht darauf gestützt werden, dass teilweise bereits die Voraussetzungen der DIN 4109 (89) nicht eingehalten seien. Die Kläger haben von der Beklagten eine Mängelbeseitigung verlangt, die einen erhöhten Schallschutz nach DIN 4109 - Beiblatt 2 gewährleistet. Sie waren nicht bereit, die geringeren Anforderungen der DIN 4109 zu akzeptieren. Entsprechende Angebote der Beklagten haben sie zurückgewiesen. Sie können deshalb den Schadensersatzanspruch nicht darauf stützen, dass die Beklagte die entsprechenden Schalldämm-Maße nicht geschaffen hat.
10
2. Rechtsfehlerhaft vertritt das Berufungsgericht jedoch die Auffassung, die Beklagte schulde nur einen Schallschutz, der den Mindestanforderungen der DIN 4109 genüge.
11
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass ein Erwerber einer Eigentumswohnung den Vertrag, in dem hinsichtlich der Schalldämmung auf die DIN 4109 Bezug genommen worden ist, in der Regel dahin verstehen muss, dass die Mindestanforderungen dieser Norm gemeint sind. Von dieser Regel will es offenbar eine Ausnahme nur zulassen, wenn eine besonders exklusive Wohnung erworben wird oder der Vertrag Rückschlüsse darauf zulässt, dass eine besonders hochwertige Schalldämmung hergestellt werden soll. Dieser Ansatz ist verfehlt.
12
a) Welchen Schallschutz die Parteien eines Vertrages über den Erwerb einer Eigentumswohnung vereinbart haben, richtet sich in erster Linie nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung. Der Senat hat in seinem nach Erlass des Berufungsurteils veröffentlichten Urteil vom 14. Juni 2007 (VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346) darauf hingewiesen, dass insoweit die im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes, also der Beeinträchtigung durch Geräusche, maßgeblich sind. Vorzunehmen ist eine Gesamtabwägung , in die nicht nur der Vertragstext einzubeziehen ist, sondern auch die erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien, die sonstigen vertragsbegleitenden Umstände, die konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes, der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des Gebäudes zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO). Der Senat hat auch darauf hingewiesen, dass der Erwerber einer Wohnung oder Doppelhaushälfte mit üblichen Komfort- und Qualitätsansprüchen in der Regel einen diesem Wohnraum entsprechenden Schallschutz erwarten darf und sich dieser Schallschutz nicht aus den Schalldämm-Maßen nach DIN 4109 ergibt. Denn die Anforderungen der DIN 4109 sollen nach ihrer in Ziffer 1 zum Ausdruck gebrachten Zweckbestimmung Menschen in Aufenthaltsräumen lediglich vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung schützen. Das entspricht in der Regel nicht einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandard. Der Senat hat ferner darauf hingewiesen, dass die Schallschutzanforderungen der DIN 4109 hinsichtlich der Einhaltung der Schalldämm-Maße nur insoweit anerkannte Regeln der Technik darstellen, als es um die Abschirmung von unzumutbaren Belästigungen geht. Soweit weitergehende Schallschutzanforderungen an Bauwerke gestellt werden , wie z.B. die Einhaltung eines üblichen Komfortstandards oder eines Zustandes , in dem die Bewohner "im Allgemeinen Ruhe finden“, sind die Schalldämm -Maße der DIN 4109 von vornherein nicht geeignet, als anerkannte Regeln der Technik zu gelten. Insoweit können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 Anhaltspunkte liefern.
13
b) Diese Erwägungen gelten nicht nur dann, wenn die Parteien keine ausdrücklichen Vereinbarungen zum Schallschutz getroffen haben, sondern grundsätzlich auch dann, wenn sie hinsichtlich der Schalldämmung auf die DIN 4109 Bezug nehmen, wie das im zu beurteilenden Fall bezüglich der Trittschalldämmung geschehen ist.
14
aa) Denn auch in diesem Fall hat eine Gesamtabwägung stattzufinden, bei der die gesamten Umstände des Vertrages zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass im Vertrag auf eine Schalldämmung nach DIN 4109 Bezug genommen wird, lässt schon deshalb nicht die Annahme zu, es seien die Mindestanforderungen der DIN 4109 vereinbart, weil diese Werte in der Regel keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen sind, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen (LG München I, IBR 2008, 727, mit Volltext in www.ibr-online.de). Der Erwerber kann ungeachtet der sonstigen Vereinbarungen grundsätzlich erwarten, dass der Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung den Schallschutz nach den zur Zeit der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik herstellt (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 18). Das hat auch die Beklagte in der Baubeschreibung unter dem Stichwort "Grundlagen der Planung und Ausführung" versprochen. Den Hinweis auf die DIN 4109 muss der Erwerber nicht dahin verstehen, der Unternehmer wolle davon abweichen. Vielmehr ist der Verweis auf die DIN 4109 redlicherweise lediglich dahin zu verstehen, dass ein diesem Normwerk entsprechender Schallschutz versprochen wird, soweit die DIN 4109 anerkannte Regel der Technik ist. Will ein Unternehmer von den anerkannten Regeln der Technik abweichen , darf der Erwerber über den Hinweis auf die DIN 4109 hinaus eine entsprechende Aufklärung erwarten, die ihm mit aller Klarheit verdeutlicht, dass die Mindestanforderungen der DIN 4109 nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, der Erwerber also einen Schallschutz erhält, der deutlich unter den Anforderungen liegt, die er für seine Wohnung erwarten darf (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 350/96, BGHZ 139, 244; Urteil vom 9. Juni 1996 - VII ZR 181/93, BauR 1996, 732 = ZfBR 1996, 264; Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206; Kögl, BauR 2009, 156 f.).
15
bb) Darüber hinaus können die sich aus den sonstigen Umständen des Vertrages ergebenden Anforderungen an den vertraglich vereinbarten Schallschutz nicht durch einen einfachen Hinweis auf die DIN 4109 überspielt werden. Die Gesamtabwägung wird vielmehr regelmäßig ergeben, dass der Erwerber ungeachtet der anerkannten Regeln der Technik einen den Qualitäts- und Komfortstandards seiner Wohnung entsprechenden Schallschutz erwarten darf. In der Regel hat der Erwerber keine Vorstellung, was sich hinter den SchalldämmMaßen der DIN 4109 verbirgt, sondern allenfalls darüber, in welchem Maße er Geräuschbelästigungen ausgesetzt ist oder in Ruhe wohnen kann bzw. sein eigenes Verhalten nicht einschränken muss, um Vertraulichkeit zu wahren (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO). Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, dann muss der Unternehmer , der hiervon vertraglich abweichen will, deutlich hierauf hinweisen und den Erwerber über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Auch insoweit kann dem nicht näher erläuterten Hinweis auf die DIN 4109 nur untergeordnete Bedeutung zukommen (vgl. auch OLG Stuttgart, BauR 1977, 279; OLG Nürnberg, BauR 1989, 740).
16
cc) Da zu den bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigenden Umständen auch gehört, welcher Schallschutz nach den die anerkannten Regeln der Technik einzuhaltenden Bauweisen erbracht werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO), kann sich im Einzelfall etwas anderes z.B. dann ergeben, wenn höhere Schalldämm-Maße als nach der DIN 4109 wegen der Besonderheiten der Bauweise nicht oder nur mit ungewöhnlich hohen Schwierigkeiten eingehalten werden können.

III.

17
Die auf der fehlerhaften Auslegung des vertraglich geschuldeten Schallschutzes beruhende Abweisung der Klage kann daher nicht aufrechterhalten bleiben.
18
Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
19
1. Das Berufungsgericht muss die Vertragsauslegung nach den vorgenannten Kriterien erneut vornehmen.
20
a) Maßgeblich ist, ob die Wohnung den üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen sollte. Einen "herausgehobenen, exklusiven Eindruck“ muss eine Wohnung nicht vermitteln, um als den üblichen Ansprüchen genügende Komfortwohnung einen Schallschutz über den Mindestanforderungen der DIN 4109 erwarten zu lassen. Der Sachverständige G. spricht sowohl im Gutachten vom 14. Juli 2004 als auch in seinem Schreiben vom 14. September 2004 von "hohem Wohnstandard" und bestätigt dies in seiner mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht vom 13. Februar 2007. Die Baubeschreibung spricht an verschiedenen Stellen von "gehobener Ausstattung", "neuestem Stand", "repräsentativer Konstruktion", "hochwertiger Anlage". Treppen und Treppenhäuser werden "akustisch entkoppelt" und erhalten einen "hochwertigen Steinbelag". Die Wohnungseingangstüren werden in "schalldichter behindertengerechter Ausführung" beschrieben. Die Ver- und Entsorgungsleitungen werden "gegen Schallübertragung und Wärmeverlust isoliert". Die Rede ist von "geräuscharmen Spülkästen und Abluftanlagen". Die Werbeprospekte preisen die Anlage als "Wohnpark City E.", als "Wohn- und Geschäftsresidenz" an, als "ehrgeiziges Bauvorhaben, das sich von allen Seiten sehen lassen kann", mit "unverwech- selbarer Architektur" und "lichtdurchfluteten Wohnungen". Der Kaufpreis der klägerischen Wohnung betrug 1996 583.000 DM für eine 110 qm große Maisonettenwohnung. Die Auslegung des Berufungsgerichts, damit sei kein exklusiver Standard vereinbart, muss mangels einer rechtzeitigen Rüge vom Senat hingenommen werden. Das Berufungsgericht wird seine Auffassung in der neuen Verhandlung jedoch prüfen und jedenfalls erwägen müssen, ob ein üblicher Komfort- und Qualitätsstandard vereinbart ist. Daran können keine ernsthaften Zweifel bestehen. Das Berufungsgericht wird deshalb auch zu prüfen haben, welcher Schallschutz für eine solche Wohnung vereinbart ist. Im Hinblick darauf , dass die Schallschutzwerte der VDI-Richtlinie 4100 für übliche Komfortwohnungen und die erhöhten Werte der DIN 4109 Beiblatt 2 offenbar identisch sind, gibt es deutliche Anhaltspunkte, dass jedenfalls diese Schallschutzwerte auch vereinbart sind. Das Berufungsgericht wird bei der Ermittlung des geschuldeten Schallschutzes auch berücksichtigen müssen, dass bei gleichwertigen , anerkannten Bauweisen der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten darf, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist. Ist eine Bauweise nicht vereinbart worden, so kann der Bauunternehmer sich zudem nicht auf Mindestanforderungen nach DIN 4109 zurückziehen, wenn die von ihm gewählte Bauweise bei einwandfreier Ausführung höhere SchalldämmMaße ergibt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06, aaO Tz. 29; vgl. dazu auch Locher-Weiß, Rechtliche Probleme des Schallschutzes, 4. Aufl., S. 30).
21
2. Sollte es noch auf die Mängel des Putzes ankommen, weist der Senat auf Folgendes hin: Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Anspruch auf großen Schadensersatz zu versagen sein, wenn der Mangel so geringfügig ist, dass der Besteller gegen Treu und Glauben handeln würde, wenn er den Anspruch durchsetzen würde (BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - VII ZR 130/57, BGHZ 27, 215, 220). Sollte es darauf ankommen, wird das Berufungsgericht diese Würdigung vorzunehmen haben. § 634 Abs. 3 BGB ist nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - VII ZR 130/57, aaO). Bei der Gesamtwürdigung ist der Umstand mit einzubeziehen, dass die Beklagte bewusst von der Baubeschreibung abgewichen ist. Dieser Umstand zwingt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu verneinen.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 17.11.2005 - 18 O 299/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.02.2007 - 21 U 1/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 45/06 Verkündet am:
14. Juni 2007
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 157 B; DIN 4109; VDI-Richtlinie 4100

a) Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch Auslegung
des Vertrages zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet, muss
sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Die SchalldämmMaße
der DIN 4109 können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie lediglich Mindestanforderungen
zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Anhaltspunkte können aus
den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder
das Beiblatt 2 zu DIN 4109 liefern.

b) Vertraglichen Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen an den Schallschutz würden
überschritten oder es werde optimaler Schallschutz erreicht, kann eine vertragliche Wirkung
nicht deshalb aberkannt werden, weil aus ihnen das Maß des geschuldeten Schallschutzes nicht
bestimmbar sei. Das Gericht muss unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände das
geschuldete Maß ermitteln.

c) Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik
entsprechender Bauausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den
Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche
Bedeutung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt.

d) Bei gleichwertigen, nach den anerkannten Regeln der Technik möglichen Bauweisen darf der Besteller
angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau
erwarten, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren
Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist.

e) Zur Schalldämmung der Haustrennwand zwischen zwei Doppelhaushälften.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - VII ZR 45/06 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin erwarb am 10. Oktober 1996 von der Beklagten eine noch zu errichtende Doppelhaushälfte.
2
Die in dem Vertrag in Bezug genommene Baubeschreibung lautet unter dem Stichwort "Bauausführung":
3
"Alle Bestimmungen im Hochbau in Bezug auf Wärme, Schall- und Brandschutz werden eingehalten. Die in den Verordnungen festgelegten Mindestwerte werden überschritten."
4
Unter dem Stichwort "Vorwandinstallation" heißt es:
5
"Im WC und Badezimmer werden die Rohre und isolierten Spülkästen der WC´s vor der Wand verlegt, isoliert und fachgerecht abgemauert, wodurch neben optimaler Geräuschdämmung auch eine dekorative, sinnvolle Ablagemöglichkeit mit interessanter Raumgestaltung entsteht."
6
Die Klägerin rügte nach Fertigstellung und Bezug des Hauses im Jahre 1997 Schallschutzmängel. Die Luftschallmessungen haben bewertete Schalldämm -Maße von R´w 54 dB zwischen den Wohnzimmern beider Doppelhaushälften , 58 dB zwischen den Gästezimmern und 65 dB vom Bad des Nachbargebäudes zum Schlafzimmer im 1. OG ergeben. Die Trittschallmessungen haben Werte des vorhandenen bewerteten Norm-Trittschallpegels von L´n,w = 46 dB und 48 dB ergeben. Die Installationsgeräusche wurden mit bewerteten Maßen von Lin 20,0 dB bis 26,8 dB ermittelt.
7
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die erhöhten Schallschutzwerte nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 einzuhalten. Das ergebe sich sowohl aus der vertraglichen Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes durch die Baubeschreibung und dazu erfolgten Erklärungen eines Mitarbeiters und des Geschäftsführers der Beklagten als auch aus der vereinbarten Bauweise. Auch dann, wenn die Beklagte die anerkannten Regeln der Technik eingehalten hätte , hätte das Haus einen höheren Schallschutz. Sie hat die Auffassung vertreten , zur Herbeiführung des geschuldeten Schallschutzes sei eine durchgehende Trennung des Gebäudes einschließlich der Bodenplatte notwendig. Außerdem müsse die Trennfuge durchgehend mindestens 3 cm stark sein und mit einer Mineralfaserdämmung versehen sein.
8
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Doppelhaushälfte der Klägerin durch Erstellung einer ab Oberkante Sohlplatte bis unter die Dachhaut durchgehenden Fuge von der anderen Doppelhaushälfte zu trennen. Eine solche Trennung sei vereinbart. Sie ergebe sich aus den dem Vertrag beigefügten Plänen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Eine Trennung der Bodenplatte könne die Klägerin nicht verlangen.
9
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Schallschutz des Hauses zur benachbarten Doppelhaushälfte so nachzubessern, dass die in Beiblatt 2 zu DIN 4109 vorgegebenen Werte für den erhöhten Schallschutz eingehalten werden.
10
Hilfsweise hat sie beantragt, die Doppelhaushälfte der Klägerin durch Erstellung einer durchgehenden, 3 cm starken Fuge von der anderen Doppelhaushälfte zu trennen und die Fuge mit einer mineralischen Faserdämmplatte nach DIN 18165 oder gleichwertigem Schalldämmmaterial vollflächig zu versehen und den Schallschutz so zu verbessern, dass die Mindestwerte um 3 dB überschritten werden.
11
Außerdem hat sie beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der nach der Durchführung der vorstehend genannten Maßnahmen verbleibt, weil das Haus der Klägerin nicht mit einer durchgehenden gedämmten Trennfuge entsprechend der Planung der Beklagten versehen worden ist.
12
Die Beklagte hat beantragt, sie unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, eine Fuge (lediglich) in den Außenwandbereichen herzustellen , und im Übrigen die Klage abzuweisen.
13
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Doppelhaushälfte der Klägerin durch eine ab der Oberkante der Sohlplatte bis unter die Dachhaut durchgehende Fuge in der Außenwand von der anderen Doppelhaushälfte zu trennen sowie die Luftschalldämmung des Wohnzimmers im Erdgeschoss soweit zu verbessern, dass die Schallschutzwerte der DIN 4109 Stand 1989 eingehalten werden. Im Übrigen hat es beide Berufungen zurückgewiesen.
14
Der Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufung gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

15
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
16
Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind die Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 Abs. 5 Satz 1 EGBGB).

I.

17
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte schulde keinen erhöhten Schallschutz gemäß den Werten des Beiblattes 2 zu DIN 4109. Ein erhöhter Schallschutz sei nicht vereinbart. Eine solche Vereinbarung folge nicht aus der Angabe, nach der die in den Verordnungen festgelegten Mindestwerte überschritten würden. Gegen eine Vereinbarung erhöhten Schallschutzes spreche, dass im vorhergehenden Satz abweichend festgeschrieben sei, dass "die Bestimmungen im Hochbau in Bezug auf ... Schallschutz … eingehalten werden." Zum anderen sei nach der Erklärung zur Überschreitung der Werte nicht feststellbar , wie groß eine Überschreitung sein solle. Auch die Angabe zur Vorwandinstallation "optimale Geräuschdämmung" sei zu unbestimmt. Sie beziehe sich nur anpreisend auf die Tatsache der Vorwandinstallation und stelle keine Zusage für ein bestimmtes Maß der Schalldämmung dar.
18
Ein erhöhter Schallschutz oder zumindest eine Überschreitung des bei der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Schallschutzes sei auch nicht deshalb geschuldet, weil die Parteien eine Bauausführung vereinbart hätten, die bei regelgerechter Ausführung zu einem derart erhöhten Schallschutz führe. Aus den in Bezug genommenen Planunterlagen lasse sich nicht entnehmen, wie die Trennung der Häuser vorgenommen werden sollte.
19
Die Beklagte schulde mangels abweichender Vereinbarungen einen Schallschutz nach den anerkannten Regeln der Technik. Es sei nicht feststellbar , dass die DIN 4109 nicht den Stand der Technik wiedergebe. Der Sachverständige habe sie in seinen Gutachten als Maßstab für die zu erfüllenden Mindestanforderungen herangezogen. Um 3 dB höhere Schallschutzwerte habe er aus technischer Sicht erst im Rahmen einer vereinbarten Überschreitung gefordert.
20
Nach dem Sachverständigengutachten sei der nach der DIN 4109 einzuhaltende Wert lediglich im Wohnzimmer nicht erreicht. Wie die Beklagte diesen Mangel beseitige, bleibe ihr überlassen. Soweit durch den Einsatz einer biegeweichen Vorsatzschale eine Verringerung der Raumgröße entstehe, führe das nicht zur Unzulässigkeit der Maßnahme, sondern gegebenenfalls zu einem ersatzfähigen Minderwert.
21
Die Klägerin könne keine 3 cm breite Fuge fordern, die mit Faserdämmplatten zu füllen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen lasse sich nicht feststellen, dass allein diese bestimmte Ausführung den anerkannten Regeln entspreche. Der Senat folge den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen und nicht den von der Klägerin herangezogenen Literaturmeinungen, die ohne überzeugende Begründung höhere Anforderungen stellten.

II.

22
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit rechtsfehlerhafter Begründung hat das Berufungsgericht bereits den Hauptantrag der Klägerin zurückgewiesen.
23
Der Senat geht mangels abweichender Feststellungen davon aus, dass die Klägerin ihren Hauptantrag sowohl auf den Luft- und Trittschallschutz als auch auf den Installationen betreffenden Schallschutz bezieht. Die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache geben Gelegenheit, insoweit eine Klärung herbeizuführen.
24
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 633 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Nachbesserung der Doppelhaushälfte, wenn diese mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Welcher Schallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 18). Die Auffassung des Berufungsgerichts, nach dem Vertrag sei ein Schallschutz nach den Mindestanforderungen der DIN 4109 geschuldet, beruht auf Rechtsfehlern. Sie lässt wesentliche Umstände unberücksichtigt und verstößt zudem gegen den Grundsatz der interessengerechten Auslegung.
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a) Die Auslegung des Berufungsgerichts ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft , weil sie sich allein daran orientiert, welche ausdrücklichen Vereinbarungen die Parteien zum Schallschutz getroffen haben und ob sich aus der nach dem Vertrag erkennbaren Bauweise ein erhöhter Schallschutz nach den Schalldämm -Maßen der DIN 4109 ergibt. Es lässt dabei unberücksichtigt, dass die Schalldämm-Maße der DIN 4109, wenn sie nicht vereinbart sind, in aller Regel nicht die maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die Feststellung des geschuldeten Schallschutzes sind. Maßgebend sind die im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes, also der Beeinträchtigung durch Geräusche. Der Besteller hat insoweit in aller Regel keine Vorstellungen, die sich in Schalldämm-Maßen nach der DIN 4109 ausdrücken, sondern darüber, in welchem Maße er Geräuschbelästigungen ausgesetzt ist, inwieweit er also Gespräche, Musik oder sonstige Geräusche aus anderen Wohnungen oder Doppelhaushälften hören oder verstehen kann. Entsprechende Qualitätsanforderungen können sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien , sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92, BauR 1993, 595 = ZfBR 1993, 219; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 545 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263). Bereits aus diesen Umständen werden sich häufig Anforderungen an den Schallschutz ergeben, die deutlich über die Mindestanforderungen hinausgehen und es deshalb rechtfertigen, die Vereinbarung eines gegenüber den Schallschutzanforderungen der DIN 4109 erhöhten Schallschutzes anzunehmen. Denn es muss berücksichtigt werden, dass die Anforderungen der DIN 4109 nach ihrer in Ziffer 1 zum Ausdruck gebrachten Zweckbestimmung Menschen in Aufenthaltsräumen lediglich vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung schützen sollen. Nach dieser Zweckbestimmung werden die Schallschutzwerte der DIN 4109 auch als Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau bezeichnet (vgl. Locher-Weiß, BauR 2005, 17, 18). In aller Regel wird demgegenüber der Erwerber einer Wohnung oder eines Doppelhauses eine Ausführung erwarten, die einem üblichen Qualitäts - und Komfortstandard entspricht. Haben die Parteien einen üblichen Qualitäts - und Komfortstandard vereinbart, so muss sich das einzuhaltende Schalldämm -Maß an dieser Vereinbarung orientieren. Insoweit können aus den Regelwerken die Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder das Beiblatt 2 zur DIN 4109 Anhaltspunkte liefern. Ohne vertragsrechtliche Bedeutung und irreführend ist es, dass Ziff. 3.1 des Beiblatts 2 zu DIN 4109 lautet: "Ein erhöhter Schallschutz einzelner oder aller Bauteile nach diesen Vorschlägen muss ausdrücklich zwischen dem Bauherrn und dem Entwurfsverfasser vereinbart werden … ." Diese Formulierung suggeriert eine vertragsrechtliche Bedeutung des Beiblatts 2 zu DIN 4109, die sie nicht hat. Nach §§ 133, 157 BGB bedarf die Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes keiner "ausdrücklichen" Vereinbarung, sondern kann sich aus den Umständen ergeben.
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b) Verfehlt ist zudem die Auffassung des Berufungsgerichts, aus den vertraglich besonders erwähnten Beschreibungen lasse sich keine Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes ableiten. Diese Würdigung widerspricht dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung.
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aa) Der Schallschutz spielt beim Erwerb einer Doppelhaushälfte eine große Rolle. Der Besteller einer Haushälfte legt erkennbar Wert auf Ruhe und eine angemessene Abschirmung gegenüber Geräuschen aus dem Umfeld. Wegen dieser hohen Bedeutung des Schallschutzes haben im Vertrag enthaltene Erklärungen des Unternehmers, die Mindestanforderungen würden über- schritten oder ein optimaler Schallschutz werde erreicht, regelmäßig eine vertragsrechtliche Bedeutung und können nicht dahin verstanden werden, es handele sich lediglich um unverbindliche Anpreisungen. Unternehmer, die solche im Vertrag enthaltenen Erklärungen abgeben, erwecken beim Besteller die berechtigte Erwartung, es werde ein besonderer Schallschutz vorhanden sein, der über das Maß hinausgeht, das nach "den Vorschriften" als Mindestanforderung geregelt ist. Vorschrift in diesem Sinne und auch im Sinne des Vertrages ist die bauaufsichtsrechtlich eingeführte DIN 4109. Ein die Mindestanforderungen überschreitender Schallschutz muss deutlich wahrnehmbar einen höheren Schutz verwirklichen. Anders kann die besondere vertragliche Erwähnung nicht verstanden werden.
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bb) Zu Unrecht versagt das Berufungsgericht den Erklärungen zum Schallschutz eine vertragliche Bedeutung, weil infolge ihrer Unklarheit ein geschuldetes Schalldämm-Maß nicht festzustellen sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts führt zu keinem interessengerechten Ergebnis. Sie könnte, wie das Berufungsurteil belegt, dazu führen, dass der Besteller letztlich doch nur eine Ausführung nach den Mindestanforderungen verlangen kann. Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner Vertragsauslegung nicht, dass der Erwerber einer Doppelhaushälfte in der Regel ohnehin keine Vorstellung von bestimmten Schalldämm-Maßen hat, sondern bestimmte Erwartungen an die Schallschutzeigenschaften des Bauwerks hegt. Erklärt der Unternehmer, die Mindestanforderungen würden überschritten, gehen die Erwartungen regelmäßig dahin, dass der unbedingt notwendige Schutz vor unzumutbaren Belästigungen deutlich wahrnehmbar überschritten wird. Dem kommt es in aller Regel gleich, dass das Haus einen Schallschutz hat, der jedenfalls üblichen Komfortansprüchen genügt. Das Gericht ist im Streitfall gehalten, diesen Wert festzustellen. Neben den technischen Möglichkeiten der Bauausführung kann ein maßgebliches Kriterium bei dieser Feststellung sein, dass eine wahrnehmbare Verbesserung des Schallschutzes ohnehin erst bei einer deutlichen Steigerung des bewerteten Schalldämm-Maßes von mehreren Dezibel eintritt. Dem trägt die VDI-Richtlinie 4100 Rechnung, indem sie in der Schallschutzstufe II z.B. für Haustrennwände ein bewertetes Schalldämm-Maß von 63 dB vorsieht. Nach Ziff. 3.1.2 soll die Schallschutzstufe II für Wohnungen gelten, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung üblichen Komfortansprüchen genügen (vgl. dazu LocherWeiß , Rechtliche Probleme des Schallschutzes, 4. Aufl., S. 15 und 75). Ob das Schalldämm-Maß von 63 dB für Haustrennwände üblichem Komfortstandard tatsächlich genügt, ist allerdings nicht ausreichend geklärt. Denkbar ist auch, dass bereits im Zeitpunkt der Abnahme im Jahre 1997 ein Standard des Geräuschschutzes erwartet werden konnte, der nur durch ein Schalldämm-Maß von mindestens 67 dB zu erreichen ist (Locher-Weiß, aaO, S. 30). Dieses Schalldämm-Maß führt zu einer deutlichen Minderung des Lautstärkeempfindens (Ziff. 3.1 des Beiblatts 2 zu DIN 4109).
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c) Darüber hinaus verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung der vertraglich vereinbarten Bauweise für den vereinbarten Schallschutz. Können durch die vereinbarte Bauweise bei einwandfreier, den anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Bauausführung entsprechender Ausführung höhere Schallschutzwerte erreicht werden, als sie sich aus den Anforderungen der DIN 4109 ergeben, sind diese Werte unabhängig davon geschuldet, welche Bedeutung den Schalldämm-Maßen der DIN 4109 sonst zukommt (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 18). Das Berufungsgericht hat sich durch die frühzeitige Festlegung auf einen den Mindestanforderungen der DIN 4109 entsprechenden Schallschutz der Frage verschlossen, ob die von der Beklagten geschuldete Bauweise mit einer doppelschaligen Trennwand bei einwandfreier und den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Ausführung einen Schallschutz ergibt, der dem erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 entspricht. Es hätte deshalb der Frage nachgehen müssen, ob die Ausführung der Fuge, die möglicherweise nicht insgesamt 3 cm stark war, die Bodenplatte trotz fehlender Unterkellerung nicht trennte und mit einer Hartschaumplatte ausgefüllt war, den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Dabei hätte es auch berücksichtigen müssen, dass bei gleichwertigen, anerkannten Bauweisen der Besteller angesichts der hohen Bedeutung des Schallschutzes im modernen Haus- und Wohnungsbau erwarten darf, dass der Unternehmer jedenfalls dann diejenige Bauweise wählt, die den besseren Schallschutz erbringt, wenn sie ohne nennenswerten Mehraufwand möglich ist (vgl. dazu Locher-Weiß, Rechtliche Probleme des Schallschutzes, 4. Aufl., S. 30).
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d) Aus dem Vorhergehenden folgt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die DIN 4109 als anerkannte Regeln der Technik gewürdigt hat. Die auch insoweit fehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts geben dem Senat Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:
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aa) Wie bereits erwähnt, formuliert die DIN 4109 Anforderungen an den Schallschutz mit dem Ziel, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen. Die Schallschutzanforderungen der DIN 4109 können deshalb hinsichtlich der Einhaltung der Schalldämm -Maße nur anerkannte Regeln der Technik darstellen, soweit es um die Abschirmung von unzumutbaren Belästigungen geht. Soweit weitergehende Schallschutzanforderungen an Bauwerke gestellt werden, wie z.B. die Einhaltung eines üblichen Komfortstandards oder eines Zustandes, in dem die Bewohner "im Allgemeinen Ruhe finden" (vgl. Locher-Weiß, BauR 2005, 17, 21, zur Formulierung in der Normvorlage zu DIN 4109-10 (2002) unter 4.2.2), sind die Schalldämm-Maße der DIN 4109 von vornherein nicht geeignet, als anerkannte Regeln der Technik zu gelten. Etwas anderes kann für die SchalldämmMaße des Beiblatts 2 zu DIN 4109 oder der VDI-Richtlinie 4100 Schallschutzstufen II und III gelten.
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bb) Darüber hinaus wäre es verfehlt, in der DIN 4109 formulierte Schallschutzanforderungen , sei es für einen Mindeststandard, sei es für einen erhöhten Schallschutz, unabhängig von den zur Verfügung stehenden Bauweisen als anerkannte Regeln der Technik zu bewerten. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, sondern nur private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542, 545 = NZBau 2005, 216 = ZfBR 2005, 263; Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16; Urteil vom 19. Januar 1995 - VII ZR 131/93, BauR 1995, 230, 231 = ZfBR 1995, 132; Urteil vom 20. März 1986 - VII ZR 81/85, BauR 1986, 447, 448 = ZfBR 1986, 171). Die Anforderungen an den Schallschutz unterliegen einer dynamischen Veränderung. Sie orientieren sich einerseits an den aktuellen Bedürfnissen der Menschen nach Ruhe und individueller Abgeschiedenheit in den eigenen Wohnräumen. Andererseits hängen sie von den Möglichkeiten des Baugewerbes und der Bauindustrie ab, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien einen möglichst umfangreichen Schallschutz zu gewährleisten. In privaten technischen Regelwerken festgelegte Schalldämm-Maße können nicht als anerkannte Regeln der Technik herangezogen werden, wenn es wirtschaftlich akzeptable, ihrerseits den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Bauweisen gibt, die ohne weiteres höhere Schalldämm-Maße erreichen. Das hat die Klägerin für den maßgeblichen Zeitpunkt behauptet. Auch gehen die Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte aufgrund sachverständiger Beratung übereinstimmend davon aus, dass bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zur Bauausführung bereits im maßgeblichen Zeitraum höhere Schalldämmwerte von jedenfalls 63 dB (OLG München, BauR 1999, 399, 401; IBR 2004, 197; OLG Düsseldorf, IBR 2004, 571; OLG Koblenz, IBR 2006, 98; OLG München, IBR 2006, 269, mit Volltext jeweils auf ibr-online.de) oder 67 dB (OLG Hamm, BauR 2001, 1262) zu erreichen waren.
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2. Die Abweisung des Hauptantrages ist danach nicht aufrechtzuerhalten. Gleiches gilt für die Abweisung des Feststellungsantrags. Denn es besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass infolge der geschuldeten Maßnahmen zur Erlangung eines über den Mindestanforderungen liegenden Schallschutzes der Klägerin Vermögensschäden entstehen, die die Beklagte ersetzen muss.

III.

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Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat weist vorsorglich auf Folgendes hin:
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a) Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, welches SchalldämmMaß für die Luftschalldämmung die Klägerin unter Berücksichtigung des Umstandes verlangen kann, dass es über den Mindestanforderungen der DIN 4109 liegen muss. Dabei kommt aus mehreren Gründen ein erhöhter Schallschutz in Höhe eines bewerteten Schalldämm-Maßes von 67 dB nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 in Betracht.
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aa) Sollte sich, was nahe liegt, unter Würdigung aller Umstände ergeben, dass die Klägerin eine Doppelhaushälfte erworben hat, die auch hinsichtlich des Schallschutzes dem üblichen Komfortstandard genügen soll, so wäre zu prüfen, ob nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte der übliche Komfortstandard durch den erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 beschrieben wird.
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bb) Der erhöhte Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 wäre unabhängig davon einzuhalten, wenn die von der Beklagten im Vertrag beschriebene doppelschalige Ausführung diesen Wert ermöglicht. Maßgeblich dürfte es insoweit darauf ankommen, ob die Bodenplatte getrennt und eine ausreichend erstellte Fuge mit Mineralfaserdämmung versehen werden musste.
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nach ihren eigenen Angaben und den in der Gerichtsakte befindlichen Tabellen eine Bauausführung gewählt hat, die einen erhöhten Schallschutz im Sinne des Beiblatts 2 zu DIN 4109 ermöglicht. Die zwischen den Haushälften errichtete Wohnungstrennwand besteht aus 2 x 17,5 cm starkem Kalksandsteinmauerwerk der Festigkeitsklasse KS 1,8. Die Putzstärke beträgt 2 x 1,5 cm. Nach allen vorgelegten Tabellenwerken wird bei einwandfreier Ausführung ein Schalldämm-Maß von 67 dB offenbar erreicht oder überschritten. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine ausreichende Trennfuge vorhanden ist und diese mit Mineralfaserplatten gefüllt wird (vgl. auch OLG Hamm, BauR 2001, 1262).
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Das Berufungsgericht wird sich damit auseinandersetzen müssen, ob die fehlende Trennung der Sohlplatte und die Ausbildung einer möglicherweise nicht durchgehend 3 cm breiten Fuge und deren Ausfüllung mit einer Hartschaumplatte den im Zeitpunkt der Abnahme anerkannten Regeln der Bauausführung entsprach. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass nach Beiblatt 1 zu DIN 4109 die Trennfuge mindestens 3 cm betragen muss und der Fugenhohlraum mit dicht gestoßenen und vollflächig verlegten mineralischen Faserdämmplatten nach DIN 18165 Teil 2, Anwendungstyp T (Trittschalldämmplatten ) auszufüllen ist. Nach den aufgrund sachverständiger Beratung getroffenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm (BauR 2001, 1262) und Düsseldorf (BauR 1991, 752, 753) entsprach die Ausfüllung mit Mineralfaserplatten den anerkannten Regeln der Technik. Nach dem Merkblatt "Mauer- werksbau aktuell - DGfM" muss die Trennfuge bei zweischaligen Trennwänden aus zwei schweren, biegesteifen Schalen bis zum Fundament durchgehen.
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cc) Sollte sich nach der vorstehend beschriebenen Prüfung gleichwohl kein vertraglich vereinbarter Schallschutzwert ergeben, der dem erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109 entspricht, so wird das Berufungsgericht erneut zu erwägen haben, inwieweit sich ein gegenüber dem Mindeststandard erhöhter Schallschutzwert daraus ableiten lässt, dass eine spürbare Erhöhung erst ab einer bestimmten Abweichung von 3 bis 5 dB eintritt. Jedenfalls muss eine Erhöhung in deutlich wahrnehmbarem Ausmaß erfolgen. Das könnte dafür sprechen, jedenfalls die Werte der Schallschutzstufe II der VDI-Richtlinie 4100 als vertraglich vereinbart anzusehen.
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dd) Bleiben Zweifel, so wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben , ob es die benannten Zeugen hört. Die Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten und eines ihrer Mitarbeiter zum Schallschutz vor Vertragsschluss ist geeignet, bei der Klägerin ein Verständnis der Vertragsklauseln zu erwecken , wonach ein erhöhter Schallschutz versprochen wird.
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ee) Für den Fall, dass es darauf ankommt, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, welche Schalldämm-Maße die Beklagte nach den anerkannten Regeln der Technik schuldet. Es kann sich bei dieser Prüfung nicht auf die persönliche Auffassung eines Sachverständigen stützen, sondern muss diesen anleiten, sein Gutachten unter Beachtung der dargestellten Grundsätze und Würdigung der durch andere Sachverständige untermauerten Stellungnahmen in den erwähnten Urteilen zu erstatten (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 75/03, BauR 2004, 1438, 1440 = NZBau 2004, 500 = ZfBR 2004, 778; Locher-Weiß, BauR 2005, 17, 20; Dresenkamp, BauR 1999, 1079, 1080).
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b) Entsprechende Überlegungen muss das Berufungsgericht anstellen, soweit es um die Überschreitung des Mindeststandards hinsichtlich des Trittschallschutzes und des Schallschutzes bei Installationen geht und insoweit auch eine Nachbesserung verlangt wird.
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c) Für den Fall, dass sich erneut die Frage stellt, ob Mängel des Schallschutzes ausreichend durch Einbau von Vorsatzschalen beseitigt werden könnten , weist der Senat auf seine Rechtsprechung hin. Danach muss der Besteller es grundsätzlich nicht hinnehmen, dass der Unternehmer eine Mängelbeseitigung vornimmt, die nicht den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeiführt. Er muss sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf verweisen lassen, dass ein durch eine nicht vertragsgerechte Mängelbeseitigung verbleibender Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638, 639 = ZfBR 1997, 249, 250). Vielmehr hat er Anspruch auf eine Mängelbeseitigung, die den vertraglich vereinbarten Erfolg herbeiführt. Etwas anderes gilt, wenn der Unternehmer die Beseitigung des Mangels verweigern darf, weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, § 633 Abs. 2 BGB, oder der Besteller nach Treu und Glauben verpflichtet wäre, die nicht vollständig vertragsgerechte Mängelbeseitigung unter Abgeltung eines Minderwerts hinzunehmen. Die Unangemessenheit ermittelt sich nicht aus einem Vergleich zwischen den Kosten möglicher Mängelbeseitigungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638 = ZfBR 1997, 249), sondern nach allgemeinen Grundsätzen danach, ob die Kosten der Maßnahme außer Verhältnis zu dem damit erzielten Erfolg stehen. Unverhältnismäßigkeit ist danach in aller Regel nur anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden (BGH, Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR 137/04, BauR 2006, 382 = NZBau 2006, 177 = ZfBR 2006, 229; Urteil vom 10. November 2005 - VII ZR 64/04, BauR 2006, 377 = NZBau 2006, 110 = ZfBR 2006, 154; Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00, BauR 2002, 613 = NZBau 2002, 338 = ZfBR 2002, 345; Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638, 639 = ZfBR 1997, 249). Nach diesen Maßstäben ist zu beurteilen, ob das Einbringen von Vorsatzschalen trotz des damit verbundenen Raumverlustes und der sonstigen Beeinträchtigungen der Klägerin eine vertragsgerechte Mängelbeseitigung darstellt. Ist das nicht der Fall, kann die Klägerin auf einen dann für die insgesamt verbleibende Beeinträchtigung maßgeblichen Minderwert nur verwiesen werden, wenn die Verbesserung des Schallschutzes auf das vertraglich geschuldete Maß die hohen Kos- ten, die eventuell durch kostenintensive Maßnahmen, wie etwa das Durchsägen des Hauses, entstehen könnten, nicht rechtfertigt. Das hängt im Wesentlichen von der wahrnehmbaren Verbesserung des Schallschutzes ab. Dressler Wiebel Kniffka Eick Bauner
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 21.11.2003 - 5 O 156/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.01.2006 - 26 U 16/04 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.