Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 21. Nov. 2013 - 4 U 23/13

bei uns veröffentlicht am21.11.2013

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird entsprechend dem Antrag beider Parteien das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Februar 2013, Az.: 11 O 168/12, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz, an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger, Eigentümer und Halter eines bei der Beklagten vollkaskoversicherten Porsche Cayenne Turbo, nimmt die Beklagte wegen eines sogenannten Vandalismusschadens an seinem Fahrzeug, der am 24./25. Juli 2011 eingetreten sein soll, auf Zahlung eines Reparaturbetrages von 14.189,30 € netto in Anspruch, der im Einzelnen der Schadenkalkulation der A. GmbH vom 24. August 2011 (Bl. 20 - 25 Bd. I d. A.) zu entnehmen ist.

2

Das Landgericht Magdeburg hat nach Vernehmung von vier Zeugen die Klage durch Urteil vom 20. Februar 2013 (Bl. 155 - 162 Bd. I d. A.) abgewiesen, weil bereits ein Vandalismusschaden in Ermangelung eines dafür typischen Schadensbildes nicht vom Kläger bewiesen sei und die Beklagte zudem auch den Beweis dafür erbracht habe, dass die nur an der obersten Lackschicht befindlichen Fahrzeugschäden nicht durch einen Betriebsfremden verursacht worden seien. Denn außer dem atypischen Schadensbild folge dies vor allem daraus, dass der Kläger, wie sich aus der Aussage der Zeugin M. W. ergebe, seine Bekanntschaft zu A. B. wahrheitswidrig geleugnet habe.

3

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der namentlich rügt, das Landgericht sei infolge fehlerhafter Würdigung der erhobenen Beweise und mangels Beachtung aller entscheidungserheblichen Beweisangebote zum unzutreffenden Ergebnis der Klageabweisung gelangt.

4

Im Übrigen wird von der Darstellung des Sachverhalts gemäß § 540 Abs. 2 in Verb. mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

II.

5

Die zulässige Berufung des Klägers ist auch in der Sache begründet.

6

Das Landgericht hat ohne plausible Begründung in Verkennung der maßgeblichen Rechtslage und unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz der Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs aus der Vollkaskoversicherung verneint, weshalb auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung, gleichermaßen umfänglichen wie aufwendigen Beweisaufnahme und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen war.

7

Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Netto-Reparaturkosten seines bei der Beklagten vollkaskoversicherten Pkw wegen mutwilliger Beschädigung seines Fahrzeugs am 24./25 Juli 2011 dürften entgegen der Auffassung des Landgerichts nach der Regelung in A.2.3.3 und A.2.7.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung 2008 (abgekürzt: AKB 2008) gegeben sein (1).

8

Demgegenüber bedarf die von der Beklagten letztlich behauptete vorsätzliche Herbeiführung eines nur täuschungshalber fingierten Versicherungsfalles durch den Kläger oder auf dessen Veranlassung durch andere, mit der Folge der vertraglichen Leistungsfreiheit nach § 81 Abs. 1 VVG für die Versicherung, noch der weiteren, umfassenden Aufklärung in erster Instanz, die bislang in Verkennung der Rechtslage und unter Missachtung der entsprechenden Beweisangebote in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen worden ist (2).

9

1. Ein von der Vollkaskoversicherung erfasster Anspruch des Klägers wegen der mut- oder böswilligen Beschädigung seines Porsche Cayenne am 24./25. Juli 2011 kann - vorbehaltlich einer von der Beklagten zu beweisenden Fiktion des vielmehr vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfalles - dem Grunde nach gewissermaßen keinem Zweifel unterliegen.

10

Ausreichend für den Versicherungsschutz in der Kfz-Vollkaskoversicherung ist dafür nach A.2.3.3 AKB 2008 - die noch vom Landgericht zugrunde gelegte Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. II Buchstabe f AKB alter Fassung dürfte insoweit obsolet sein - eine mut- oder böswillige Beschädigung des Fahrzeugs.

11

An der mutwilligen, das heißt dem Wortsinn nach nichts anderes als vorsätzlichen bzw. absichtlichen Herbeiführung der festgestellten Fahrzeugschäden kann an sich kein Zweifel bestehen. Weiterer Voraussetzungen bedarf es insoweit für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht.

12

Dass darüber hinaus, wie das Landgericht annimmt, das übliche Bild eines nicht mit Ruhe und Bedacht, sondern anders als planmäßig herbeigeführten Vandalismusschadens vorliegen müsse, lässt sich dem hierfür allein maßgeblichen Begriff der mutwilligen Handlung eines Dritten nicht entnehmen, noch erscheint es gerechtfertigt, eine wie auch immer zu definierende Typizität des sogenannten Vandalismusschadens der rechtlichen Betrachtung zugrunde zu legen.

13

Die vom Landgericht hierzu angestellte Vermutung, die nur auf die oberste Lackschicht eines Fahrzeuges beschränkte Schadensverursachung spräche dafür, dass der Versicherungsnehmer selbst, eventuell auch durch beauftragte Dritte, den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe, um mittels einer billigen Schadensanierung in Eigenregie optimalen Profit zu erzielen, verweist schon in der Sache auf die richtige Lokalisierung des Problems im Rahmen des § 81 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet ist. Der dergestalt vom Versicherer zu führende Nachweis kann allerdings nicht durch eine verfehlte Interpretation des angeblich nur mittels vandalismustypischer Schadensbilder mutwillig herbeigeführten Schadens auf die Ebene der Anspruchsvoraussetzungen verlagert werden.

14

Im Übrigen verweist der Kläger zu Recht darauf, dass er bereits in erster Instanz bestritten habe, dass nur oberflächliche Lackkratzer am Fahrzeug entstanden seien. Der geltend gemachte Reparaturkostenaufwand von insgesamt 14.189,30 € beinhalte ohnedies, so trägt er nun des Weiteren vor, ohne dass hierzu bislang irgendwelche verwertbaren Feststellungen zur Schadensstruktur in erster Instanz getroffen worden wären, allein Ersatzteilkosten in Höhe von 8.267,79 € und nur zum geringeren Teil noch Lackierungsarbeiten.

15

Die gegenteilige Behauptung der Beklagten hätte demnach, im Hinblick auf die ihrerseits primär und durchgängig erhobene Einwendung des § 81 Abs. 1 VVG wohlgemerkt, der Überprüfung in erster Instanz durch ein - auch von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO einholbares - Sachverständigengutachten bedurft und nicht unzulässigerweise zulasten des Klägers bei den Anspruchsvoraussetzungen für den an sich unstreitig infolgemutwilliger Handlung entstandenen Vollkaskoschaden Berücksichtigung finden dürfen. Eine nähere Untersuchung des nach wie vor, so die Erklärung des Klägers im Termin, unrepariert in der Werkstatt bzw. auf deren Gelände befindlichen Fahrzeugs ist auch noch möglich.

16

2. In weiterer und vielfacher Hinsicht überprüfungsbedürftig erweist sich demgegenüber die nach § 81 Abs. 1 VVG gegebenenfalls zur vertraglichen Leistungsfreiheit führende Behauptung der Beklagten, der Kläger habe als Versicherungsnehmer vorsätzlich, womöglich im Zusammenwirken mit einem Dritten, das heißt namentlich A. B., den Versicherungsfall herbeigeführt.

17

Außerhalb dieser eigentlichen rechtlichen Problematik des Falles bewegen sich die diesbezüglichen, auch generell einer stringenten Argumentation entratenden Ausführungen des Landgerichts, wenn hierzu lapidar festgestellt wird, die Beklagte habe den Beweis dafür erbracht, dass die vorliegenden Schäden nicht durch einen Betriebsfremden verursacht worden seien.

18

Neben dem hier gerade nicht für einen Vandalismus typischen Schadensbild - das indes, wie ausgeführt, überhaupt noch der Aufklärung bedarf - habe sich, so heißt es dann, wenngleich nicht mehr schlüssig nachvollziehbar, zur Begründung, diese Überzeugung der Kammer vor allem daraus ergeben, dass der Kläger seine Bekanntschaft zu A. B. geleugnet habe. Das Gegenteil habe sich aber aus der Vernehmung der Zeugin M. W. ergeben.

19

Abgesehen davon, dass die Zeugin mit Schreiben vom 22. Juni 2012 dem Landgericht mitgeteilt hatte, dass sie mangels Zugriffs auf die maßgeblichen, bei ihrer vorherigen Firma verbliebenen Akten keine Informationen zusammenstellen und daher nicht wahrheitsgemäß aussagen könne (Bl. 103 Bd. I d. A.), was sie, nochmals mit der erneuten Bitte um Entbindung von der Zeugenpflicht, mit Schreiben vom 11. September 2012 (Bl. 113 Bd. I d. A.) gegenüber dem Landgericht bekräftigt hat, und auch abgesehen davon, dass die später dann doch am 11. Oktober 2012 bemerkenswerterweise sehr detailliiert gehaltene Zeugenaussage vor einer anderen Besetzung des Landgerichts (Bl. 117 Bd. I d. A.) als der erkennenden Kammer erfolgte, was Probleme im Hinblick auf den in § 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelten Unmittelbarkeitsgrundsatz aufwirft, bleibt schlechterdings unerfindlich, welche entscheidungserhebliche Bedeutung im vorliegenden Fall nun gerade dem Umstand zukommen soll, dass der Kläger seine Bekanntschaft zu A. B., die er einmal telefonisch gegenüber der Zeugin W. bei dem sogenannten Portemonnaie-Trick zugestanden habe, nunmehr, wie unterstellt sei, wahrheitswidrig leugne.

20

Ein potenziell fallrelevanter Beziehungspunkt zwischen den beiden - unterstelltermaßen miteinander bekannten - Personen ergibt sich nämlich bislang nach den Feststellungen des Landgerichts nur daraus, dass der Kläger in einem nicht einmal gegen ihn selbst, sondern nur (über § 115 Abs. 1 VVG) gegen die Beklagte als seine Kfz-Haftpflichtversicherung geführten Parallelprozess mittelbar deswegen in Anspruch genommen worden ist, weil er am 11. März 2010 rückwärts ausparkend gegen den von - A. B. angeblicher Verlobter - I. P. (so Bl. 59 Bd. I d. A.) oder P. (so Bl. 127 Bd. I d. A.) gefahrenen Mercedes des Vaters von A. B. gestoßen sein soll, dessen Klage dann mangels Kompatibilität der Schäden an beiden Fahrzeugen durch Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 08. März 2013, Az.: 10 O 1046/10, bestätigt durch das die Berufung zurückweisende Urteil des hiesigen 5. Zivilsenats vom 24. Juli 2013, Az.: 5 U 67/13, abgewiesen worden ist.

21

Das mit dem schlichten Verweis auf jenes Verfahren dann gleichsam um mehrere Ecken herum vom Landgericht im Ergebnis unterstellte kollusive Zusammenwirken zwischen dem Kläger und, weil mit ihm trotz Leugnens doch bekannt, A. B. auch im vorliegenden Fall mittels fiktiver Herbeiführung eines Vandalismusschadens überschreitet allerdings die zulässigen Grenzen einer zwar nach freier Überzeugung erfolgenden, aber gleichwohl stets noch nachvollziehbar und in sich stimmig sein müssenden Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO.

22

Auch der Umstand, dass der Kläger und der Vater von A. B. ihre Fahrzeuge in derselben Werkstatt betreuen lassen, reicht nicht aus für die - zur Leistungsfreiheit der Beklagen nach § 81 Abs. 1 VVG führende - Annahme, der Kläger habe den streitigen Versicherungsfall selbst, womöglich im Zusammenwirken mit A. B., vorsätzlich herbeigeführt.

23

Etwas anderes könnte sich möglicherweise - unter Berücksichtigung weiterer aufklärungsbedürftiger Umstände namentlich in Bezug auf den Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger, der einen schriftlichen Kaufvertrag vom 07. Mai 2011 (Bl. 11 d. A.) mit einem unter der angegebenen Anschrift nicht oder nicht mehr ermittelbaren Verkäufer vorgelegt hat - dann ergeben, wenn, wie von der Beklagten unter Beweisantritt (Bl. 58 Bd. I d. A.) behauptet, indes bislang nicht aufgeklärt, aber aufklärungsbedürftig, der streitgegenständliche Porsche Cayenne tatsächlich noch zwischen dem 03. Mai und 02. Juni 2011 unter dem Kennzeichen ... in der Tschechischen Republik gemeldet gewesen wäre, erst mit dem Ausfuhrkennzeichen ... nach Deutschland überführt und dort an A. B. veräußert worden sein sollte.

24

Unvollständig und unverständlich nimmt sich die Beweiswürdigung des Landgerichts schließlich auch deswegen aus, weil von den vier gehörten Zeugen in erster Instanz im Wesentlichen nur die, wie erläutert, fragwürdige Aussage der mittelbar mit der ganzen Sache im Rahmen des Parallelprozesses befassten Zeugin M. W. überhaupt berücksichtigt worden ist, aber gerade die entsprechend Ziffer 1 und 2 des Beweisbeschlusses vom 31. Mai 2012 (Bl. 81 - 83 Bd. I d. A.) vernommenen Zeugen zu den - an sich bestätigten - Behauptungen des Klägers, was den Eintritt des Schadens am - abends eines Defekts wegen auf dem Parkplatz der Werkstatt abgestellten - Fahrzeug anbelangt, aus unerfindlichen noch erklärten Gründen überhaupt keine Berücksichtigung mehr in den Entscheidungsgründen gefunden haben.

25

Vorsorglich sei abschließend noch darauf hingewiesen, dass im konkret streitigen Fall der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles in der Vollkaskoversicherung der Versicherer den vollen Beweis für seine Behauptung nach § 81 Abs. 1 VVG zu erbringen hat (s. beispielhaft dazu: Knappmann, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage, 2010, A.2.3 AKB 2008 Rdnr. 17, S. 1967) und nicht etwa schon, wie in anderen nicht vergleichbaren Fällen, die bloß erhebliche Wahrscheinlichkeit eines fingierten Versicherungsfalles ausreicht.

III.

26

Gerichtskosten für die Berufungsinstanz konnten wegen der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben werden.

27

Über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens wird, wie tenoriert, nach dem Ergebnis der neu zu treffenden Sachentscheidung in erster Instanz zu befinden sein.

28

Obschon selbst ohne unmittelbar vollstreckungsfähigen Inhalt war das Urteil gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wie sich, in Bezug auf die sonst weiter gegebene Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, aus der Regelung des § 775 Nr. 1 ZPO ableiten lässt (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 538 Rdnr. 59).

29

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, weil die von den Besonderheiten des Einzelfalles geprägte Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).


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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 21. Nov. 2013 - 4 U 23/13 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung


Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:1.wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 144 Augenschein; Sachverständige


(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hi

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles


(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. (2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, sein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme


(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen. (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine o

Zivilprozessordnung - ZPO | § 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen


In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Entei

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In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.