Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 13. Juni 2013 - 3 WF 139/13

bei uns veröffentlicht am13.06.2013

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin/Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Rosslau vom 12. April 2013, Az.: 3 F 768/12 S, abgeändert und der Verfahrenswert auf insgesamt 30.600,-- Euro festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung findet nicht statt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 12.04.2013 ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und zulässig, insbesondere können die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin (Beschwerdeführer) nach § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die vom Amtsgericht beschlossene Wertfestsetzung einlegen. Auch ist der nach § 59 FamGKG für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes von über 200,-- Euro erreicht.

2

Die Beschwerde ist auch begründet.

3

Denn das Amtsgericht, welches mit dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert auf insgesamt 23.000,-- Euro (= 18.000,-- Euro Ehescheidung + 5.000,-- Euro Versorgungsausgleich) festgesetzt hat, hat den Teilstreitwert betreffend den Versorgungsausgleich - wie die Beschwerdeführer zu Recht rügen - zu niedrig festgesetzt.

4

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich „für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten“.

5

Die beteiligten Ehegatten haben ihr gemeinschaftliches Monatsnettoeinkommen mit 6.000,-- Euro beziffert. Demzufolge errechnet sich für den Versorgungsausgleich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ein regulärer Verfahrenswert von (3 Monate x 6000,-- Euro Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten x 10 % x 7 Anrechte =) 12.600,-- Euro anstelle der vom Amtsgericht nach § 50 Abs. 3 FamGKG festgesetzten 5.000,-- Euro.

6

Der reguläre Verfahrenswert von 12.600,-- Euro ist auch hier maßgeblich.

7

Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollte, abweichend von der alten Regelung des § 49 GKG, 99 KostO a.F., dem mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das VersAusglG einhergehenden erhöhten Arbeitsaufwand Rechnung getragen werden, zumal danach die Einzelrechte regelmäßig umfassend und sorgfältig zu prüfen sind, und zwar sowohl durch das Gericht als auch die Verfahrensbevollmächtigten (OLG München, FamRZ 2012, 1973 mit Hinweis auf BT-Drucks. 16/10144, Seite 110).

8

Nur wenn der regelrecht ermittelte Verfahrenswert in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang, zur Schwierigkeit und zur Bedeutung der Sache mehr steht, dann soll nach § 50 Abs. 3 FamGKG eine Herabsetzung erfolgen können. Dabei ist § 50 Abs. 3 FamGKG restriktiv zu handhaben, denn er stellt eine Ausnahmevorschrift dar, sodass dieser als Härteklausel auch nur auf Ausnahmefälle anzuwenden ist (OLG München, .a.a.O. Seite 1973 m.w.N.). Da somit der gesetzgeberische Wille maßgeblich für den Verfahrenswert auf dem Umfang der sachlichen Prüfung der von den Versorgungsträgern erteilten Auskünfte abstellt, ist ein Ausnahmefall für eine Herabsetzung des Gegenstandswertes, anders als das Amtsgericht meint, nicht schon dann gegeben, wenn nach § 18 VersAusglG wegen der Geringfügigkeit der Anrechte, wie hier teilweise, vom Ausgleich abgesehen wird (OLG München, a.a.O., Seite 1974 m.w.N.).

9

Demzufolge kommt im Entscheidungsfall eben keine Billigkeitskorrektur nach § 50 Abs. 3 FamGKG in Betracht, zumal weit mehr als üblich hier gar sieben Versorgungsanrechte zu prüfen waren.

10

Soweit der angefochtene amtsgerichtliche Beschluss dies außer Acht lässt, war er also auf das erfolgreiche Rechtsmittel der Beschwerdeführer zu korrigieren und der Gegenstandswert für die erste Instanz auf insgesamt (12.600,-- Euro Versorgungsausgleich + 18.000,-- Euro Ehescheidung =) 30.600,-- Euro festzusetzen.

II.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 2 FamGKG.

III.

12

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus den §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG.


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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts


(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz


Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Bei

Referenzen

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.