Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 18. Nov. 2015 - 3 UF 12/14

bei uns veröffentlicht am18.11.2015

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal - vom 25. September 2013, Az.: 5 F 320/12 S, (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) - wird zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird Ziffer II. 3 des vorbezeichneten amtsgerichtlichen Beschlusstenors - von Amts wegen - wie folgt berichtigt:

Anstelle von:

„3. Im Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers bei der Personenversicherungsanstalt Österreich findet kein Versorgungsausgleich statt.“

muss es richtigerweise lauten:

„3. Bezüglich des bei der Pensionsversicherungsanstalt Österreich bestehenden Versorgungsanrechts des Antragstellers bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.“

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 25.09.2013 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stendal die Ehe der Beteiligten, insoweit rechtskräftig seit dem 01.03.2014, geschieden (Ziffer I der Beschlussformel), und sodann mit Ziffer II der Entscheidungsformel den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten dergestalt durchgeführt, dass es - nach Kapitalwerten - Versorgungsanwartschaften zu Gunsten des Antragstellers in Höhe von rund 61.000,00 Euro übertrug, was bedeutete, dass die Antragsgegnerin, die bislang eine Invalidenrente von 1.187,28 Euro erhält, nach dem Ausgleich nur noch eine solche von monatlich 851,92 Euro erhalten soll.

2

Hiergegen wendet sich die Antraggegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie begehrt den vollständigen, zumindest aber den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG.

3

Dem Ganzen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

4

Der Antragsteller wurde am 03.11.1958 geboren. Nachdem er einen dreijährigen Wehrdienst im B. Wachregiment, einem dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) unterstellten Regiment, absolviert hatte, trat er als hauptamtlicher Mitarbeiter in die Dienste des MfS, wo er als Personenschützer, zuletzt mit Dienstgrad eines Oberleutnants, bis zur politischen Wende insgesamt 12 Jahre tätig war. Nach der Wende arbeitete er teilweise selbstständig, absolvierte dann in den 90iger Jahren mit finanzieller Unterstützung der Antragsgegnerin seine Meisterausbildung für Schilder- und Lichtreklameherstellung und war zeitweise in M. im Bereich des Flughafenschutzes bei der Sicherheitsfirma A. tätig, zuletzt als deren Schichtleiter. Derzeit lebt der Antragsteller mit seiner am 25.01.1974 geborenen Lebensgefährtin M. Sch. sowie den beiden aus ihrer Beziehung hervorgegangenen Kindern A. W., geb. am 05.12.2011, und Hanna W., geb. am 23.02.2015, zusammen. Die Bedarfsgemeinschaft Sch./W. erhält Leistungen zur Sicherung des Unterhalts nach SGB II.

5

Die Antragsgegnerin ist am 24.03.1959 geboren. Sie arbeitete bis zum 02.10.1990 bei der Volkspolizei B. im Bereich Meldewesen und war dabei zuständig für die Ausgabe von Reiseausweisen und Ausreisegenehmigungen. Danach nahm sie am 15.08.1991 in H. bei der Stadtverwaltung eine Erwerbstätigkeit auf und leitete dort bis zum 31.12.1999 das Einwohnermeldeamt. Diese Tätigkeit musste die Antragsgegnerin infolge ihrer schweren Erkrankung infolge Nierenkrebs aufgeben. Seit dem Jahr 2000 ist sie dauerhaft Invalidenrentnerin und bezieht seit dem eine entsprechende Invalidenrente, die zuletzt monatlich 1.187,28 Euro betrug. Ferner erhält sie, da sie infolge mehrerer operationsfolgenbedingter Schlaganfälle weitere gesundheitliche Schäden erlitten hat, Leistungen der Pflegestufe I.

6

Die Beteiligten schlossen am 02.06.1978 vor dem Standesbeamten In H. unter der Heirats-Reg.-Nr.: 33/1978 die Ehe.

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Aus der Ehe der Beteiligten sind 2, mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen, unter anderem der für die Betreuung und Pflege der Antragsgegnerin tätige Sohn N..

8

Während der Ehe erhielten die Beteiligten von den Eltern der Antragsgegnerin, den Eheleuten A. und R. P., deren Hausgrundstück zu Eigentum übertragen. Als Gegenleistung für die Übertragung des jeweils hälftigen Miteigentums an dem Eigenheim war zu Gunsten der Eltern der Antragsgegnerin ein Altenteilsrecht sowie die Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 50.000 Euro vereinbart. Nach dem sich die Eheleute am 13.11.2006 durch Auszug des Antragstellers getrennt hatten, wurde das Hausgrundstück im Jahre 2008 mit Billigung des Antragstellers und nach dessen förmlichen Verzicht auf den Ehegattenpflichtteil, das Hausgrundstück war bereits Mitte der 90iger Jahre der Antragsgegnerin vom Antragsteller zu Alleineigentum übertragen worden, verkauft, und der Erlös aus diesem Geschäft fiel an die beiden Kinder der Beteiligten, wobei der Sohn N. zuvor durch Zahlung eines Betrags von 10.000,00 Euro das zugunsten der Eheleute P. bestehende Altenteilsrecht abgelöst hatte.

9

Während der Ehezeit vom 01.06.1978 bis zum 31.05.2012 haben die Beteiligten jeweils Versorgungsanwartschaften in folgenden Höhen nach korrespondierenden Kapitalwerten erworben:

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der Antragsteller:

                 

- in der allgemeinen Rentenversicherung

        

20.401,64 Euro

- in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)

        

43.559,89 Euro

- in der Pensionsversicherungsanstalt Wien

                 

monatlich

        

 10,65 Euro

die Antragsgegnerin:

                 

- in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost)

        

 127.018,97 Euro

(einschließlich Kindererziehungszeiten nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 01.07.2014), bis dahin

        

121.608,55 Euro

- in der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt

        

 3.506,20 Euro

11

Mit Beschluss vom 25.09.2013 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten - rechtskräftig seit dem 01.03.2014 - geschieden (Ziffer I der Entscheidungsformel) und sodann den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer 2 der Entscheidungsformel).

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Amtsgerichts vom 25.09.2013 (Bd. I, Bl 49 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin, soweit sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs betrifft, Beschwerde eingelegt.

14

Die Antragsgegnerin vertritt die Ansicht, das Amtsgericht habe hier zu ihren Gunsten - wie auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Amtsgericht selbst zum Ausdruck gebracht - den zu ihren Lasten gehenden Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit ausschließen bzw. zumindest teilweise ausschließen müssen. So könne es nämlich nicht angehen, dass sie als Invalidenrentnerin große Teile ihrer Altersversorgung allein deshalb zu Gunsten des Antragstellers einbüßen müsse, weil dessen Versorgungsanwartschaften wegen seiner hauptamtlichen Tätigkeit beim MfS gekürzt worden seien. Letzteres gelte umso mehr, als sie, anders als der Antragsteller, infolge ihrer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen außerstande sei, noch bis zum Erreichen des regulären Rentenalters eine auskömmliche Altersversorgung aufzubauen. Hinzu komme dass nicht sie, die Antragstellerin, sondern der Antragsgegner, schon während des ehelichen Zusammenlebens sie mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, deren Lehrausbilder er einst gewesen sei, betrogen habe. Auch könne nicht außer Acht bleiben, dass der Antragsteller angesichts der Trennung am 13.11.2006 und der anstehenden Scheidung seinen äußerst lukrativen Job am M. Flughafen im Bereich des Wachschutzes einfach aufgegeben habe und auch in der Zeit danach keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung entrichtet habe. Schon dieser Umstand rechtfertige es für sich, dass der Versorgungsausgleich zumindest für die Zeit ab dem 13.11.2006 bis zum Ehezeitende ausgeschlossen werde, noch zumal sie, die Antragstellerin nach der Wende auch während der selbständigen Erwerbstätigkeitszeiten des Antragstellers für ein geregeltes Familieneinkommen gesorgt habe. Der Antragsteller habe sie, die Antragsgegnerin dadurch, dass er seit der Trennung keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, sogar geschädigt. Dass der Antragsteller - entgegen seiner Behauptung - trotz seiner beruflichen Vergangenheit beim MfS auf den Arbeitsmarkt die Chance auf eine Anstellung habe, zeige sich schon daran, dass er - unstreitig - gerade wegen seiner MfS-Tätigkeit als Personenschützer eine Arbeit bei verschiedenen Sicherheitsdiensten, wie der Fa. S., A. u.a. habe finden können, wobei er sogar in den Diensten der A. beim Flughafen M. - ebenfalls unstreitig - innerhalb kurzer Zeit zum Schichtleiter aufgestiegen sei. Im Übrigen sei gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch deshalb nichts einzuwenden, da der Antragsteller in erheblichem Umfang über Vermögen verfüge. So sei er Eigentümer eines in N. gelegenen Grundstückes, aus welchem er Pachteinnahmen erziele. Zudem habe er nach der Trennung in erheblichem Umfang, kistenweise die während der Ehezeit gesammelten Briefmarken erhalten. Mit diesen Briefmarken betreibe er auf Ebay aktiv und erfolgreich Handel, sodass er auch hieraus über Einkommen verfüge. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Trennungszeit, bei einer Gesamtehedauer vom 01.06.1978 bis zum 31.05.2012, 5,6 Jahre gewährt habe. Allein dieser lange Trennungszeitraum rechtfertige zumindest eine anteilige Kürzung des Anspruchs auf Versorgungsausgleich des Antragstellers, habe doch dieser nach der Trennung der Beteiligten keine eigenen Versorgungsanwartschaften mehr aufgebaut. Schließlich habe sie, die Antragsgegnerin, mit Schreiben vom 19.03.2015 die Information erhalten, dass ihre Personalien in den Unterlagen der Staatsicherheit erfasst worden seien, was aber darauf hindeute, dass auch weitere Unterlagen zu ihrer Person dort vorhanden sein könnten. Sollte der Antragsteller als Mitarbeiter des MfS Daten über sie an das MfS weitergeleitet haben, dann wäre dies ein weiterer Umstand, der im Rahmen der nach § 27 VersAusglG vorzunehmenden Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist. Vor dem Hintergrund dessen, dass sie bislang keine weitere Auskunft zu den Stasiunterlagen erhalten habe und auch noch keine Akteneinsicht habe erfolgen können, beantrage sie, das Verfahren bis zum Erhalt der weiteren Auskünfte der Behörde auszusetzen. Im Übrigen werde aber beantragt, unter teilweiser Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung, den Versorgungsausgleich auszuschließen.

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Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

16

Er vertritt die Ansicht, dass keine Umstände vorliegen, die einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit rechtfertigen könnten.

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So sei zu berücksichtigen, dass sich zwischenzeitlich - unstreitig - beide Beteiligten neuen Partnern zugewandt hätten. Auch führe die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht dazu, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Einkommen in die Nähe der Sozialhilfe komme. In diesem Zusammenhang könne nicht außer Acht bleiben, dass er, der Antragsteller, der Antragsgegnerin seinen Miteigentumsanteil am Hausgrundstück übertragen habe, sodass die Antragsgegnerin, wenn sie das Objekt nicht verkauft hätte, bereits eine kostengünstige Wohnmöglichkeit gehabt hätte. Ferner sei zu beachten, dass die Beteiligten, wenn sie weiter zusammengelebt hätten, nach der politischen Wende ebenfalls die Kürzung seiner Versorgungsanwartschaft wegen Zugehörigkeit zum MfS hätte hinnehmen müssen. Im Übrigen hätten die unbestritten deutlich höheren Einkünfte und die sonstigen Privilegien während der Ehe und vor der Wende, welche er als hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS erhalten habe, auch die ehelichen Lebensverhältnisse zu Gunsten der Antragsgegnerin mitgeprägt. Soweit er, der Antragsteller, nach der Wende selbstständig tätig gewesen sei, habe dies auf einer gemeinsamen Entscheidung der Beteiligten beruht, zumindest sei sein Entschluss aber - unstreitig - von der Antragsgegnerin mitgetragen worden. Dabei habe man vereinbart, dass er, der Antragsteller, keine Vorsorgeaufwendungen tätige, damit das Familieneinkommen dadurch höher ausfalle. Seine diversen abhängigen Beschäftigungen seien - unstreitig - nicht von Dauer gewesen, was aber mit seiner MfS-Vergangenheit zu tun gehabt habe. Auch seine selbständige Tätigkeit sei nicht langfristig erfolgreich gewesen. Der Vorwurf, er betreibe auf Ebay einen intensiven und höchst einkömmlichen Briefmarkenhandel, treffe nicht zu, Vielmehr verkaufe er dort nur noch von Zeit zu Zeit über seinen Ebay-Account Briefmarken seiner Angehörigen, ohne das er hierfür ein Entgelt erhalte. Schließlich sei zu beachten, dass, wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt würde, er, der Antragsteller nur noch eine Rente von 568,66 Euro erhalten würde, was aber unterhalb der sozialen Grundsicherungsgrenze liege. Die Antragsgegnerin könne auch keine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens begehren, denn dass sie beim MfS mit ihren Personalien vermerkt sei, sei schon der Tatsache geschuldet, dass sie im Polizeidienst in Sachen Ausweispapiere und Ausreisevisa-Erteilung beschäftigt gewesen sei.

18

Nachdem der Senat zunächst nach Hinweis vom 10. April 2014 gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG (Bd. I, Bl. 150 d. A.) die Beschwerde der Antragsgegnerin mangels Erfolgsaussicht hat ohne zweitinstanzliche Verhandlung durch nachfolgenden Beschluss gemäß § 69 zurückweisen wollen, hat er - nachdem die Beteiligten zu den Erwägungen des Senatshinweises Stellung genommen hatten, im Termin vom 14. Oktober 2014 (Bd. II, Bl. 27 d. A.) die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten mündlich erörtert. Zudem hat der Senat die Ermittlungsakte 188 Js 1029/14 StA Stendal zum Gegenstand der mündlichen Erörterung gemacht.

II.

19

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 25.09.2013 zum Versorgungsausgleich, hat nur insoweit Erfolg, als dass wegen der vom Antragsteller in Österreich erworbenen geringen, noch nicht ausgleichsfähigen Versorgungsanwartschaften - von Amts wegen - der amtsgerichtliche Beschlusstenor zu Ziffer II, 3. gemäß den Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung dahin zu berichtigen war, dass der diesbezügliche Versorgungsausgleich dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten bleibt, und nicht, wie tenoriert, ausgeschlossen wird.

20

Das Amtsgericht hat es im Übrigen zu Recht abgelehnt, den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit ganz oder auch nur teilweise auszuschließen.

21

Nach § 27 VersAusglG findet ausnahmsweise der Versorgungsausgleich (ganz oder teilweise) nicht statt, soweit er grob unbillig wäre (Satz 1). Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (Satz 2). Danach muss im Rahmen einer Gesamtschau der beiderseitigen Verhältnisse beider Ehegatten festgestellt werden, ob hier ausnahmsweise ein Härtefall vorliegt, bei dem die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem der Gerechtigkeit in nicht erträglicher Weise widersprechendem Ergebnis führen würde (BT-Drucks. 7650, S. 162). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu § 1587c BGB a. F., einer Vorgängervorschrift zu § 27 VersAusglG, festgestellt, dass der Versorgungsausgleich bei bestimmten Konstellationen nicht mehr mit der bisherigen und fortwirkenden Gemeinschaft der Eheleute zu rechtfertigen sei. So könne der Versorgungsausgleich z.B. bei sehr langen Trennungen der Ehegatten vor der Scheidung nicht mehr durch Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt sein. Gleiches könne dann gelten, wenn einer der Ehegatten die aus der Ehe resultierenden Pflichten grob verletzt habe (BVerfG vom 28.02.1980, 1 BvL 17/77 und 1 BvL 7/ 78 = FamRZ 1980, 326 ff., Rz 161 zitiert nach juris).

22

Auch kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs dann grob unbillig sein, wenn dieser nicht zu einer ausgeglichenen Sicherung beider Ehegatten führt, sondern in der Gesamtschau eine Überversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten bewirkt, während der ausgleichsverpflichtete Ehegatte dringend auf seine Versorgungsanrechte angewiesen ist (BGH vom 09.05.1990 - XII ZB 58/89 = FamRZ 1990, 1341, 1342). Demzufolge ist es Zweck der Härtfallklausel des § 27 VersAusglG die mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs verbundenen Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art 33 Abs. 5 GG geschützte Rechte der ausgleichspflichtigen Person zu vermeiden, die nicht mehr durch Art. 6 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt sind. Letzteres hat also zur Folge, dass nicht jedes Fehlverhalten während der Ehe gleich durch die Anwendung von § 27 VersAusglG und damit den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sanktioniert werden soll. Es ist vielmehr unter Abwägung und umfassender Würdigung aller Umstände, die die beiderseitigen Verhältnisse der Ehegatten prägen, die „grobe Unbilligkeit“ der Durchführung des Versorgungsausgleichs festzustellen (BVerfG vom 20.05.2003, 1 BvR 237/97 = FamRZ 2003, 1173, 1173/1174). Folglich kommen auch nur grobe Verstöße gegen den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als Grund für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht. Daraus folgt aber zugleich, dass für die Anwendung von § 27 VersAusglG strengere Maßstäbe heranzuziehen sind als bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, der ohnehin durch § 27 VersAusglG als lex specialis verdrängt wird (BGH vom 30.09.1992 - XII ZB 100/89 = BGH, FamRZ 1993, 1993, 176, 178 und BGH, FamRZ 1981, 756 ff., Rz. 11 zitiert nach juris).

23

Nach den vorstehenden Kriterien vermag der Senat - anders als die Antragsgegnerin meint - keine Verletzung ihrer Grundrechte durch den vom Amtsgericht durchgeführten Versorgungsausgleich festzustellen. Auch sind keine Tatsachen ersichtlich, die bei einer Gesamtwürdigung die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem Grundsatz der Halbteilung hier grob unbillig erscheinen ließe und deshalb den Ausschluss, auch den nur teilweisen, nach § 27 VersAusglG rechtfertigen könnten.

24

Wie der Senat bereits in seinem Hinweis nach § 68 FamFG ausgeführt hat, ist die Tatsache, dass der Antragsteller Ehebruch begangen haben mag, nicht geeignet, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, auch nur teilweise, zu tragen, da das geltende Scheidungsrecht der Bundesrepublik Deutschland seit langem nicht mehr auf dem Verschuldens-, sondern dem Zerrüttungsprinzip beruht.

25

Des Weiteren ist auch die Tatsache der Kürzung der Rentenanwartschaften des Antragstellers wegen seiner früheren Tätigkeit als Oberleutnant im Dienste des MfS nicht geeignet, eine grobe Unbilligkeit und damit einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu begründen, weil sie, die Antragsgegnerin, deshalb nunmehr höhere Versorgungsanwartschaften an den Antragsteller zu übertragen hat und sie, die Antragsgegnerin, deshalb umgekehrt schlussendlich eine geringere Altersrente erhalten wird. So führt die Antragsgegnerin selbst nämlich zutreffend aus, dass sie nach der Wende und der Wiedervereinigung im Jahre 1990 im Falle des weiteren ehelichen Zusammenlebens mit dem Antragsteller bereit gewesen sei, diese Rentenkürzung zu tragen. Zudem - so die Antragsgegnerin weiter - sei sie ursprünglich bereit gewesen, bei Fortbestand der Ehe diese Einbuße auch bei der Altersversorgung mitzutragen. Mit der Scheidung der Ehe der Beteiligten und der Durchführung des Versorgungsausgleichs wird aber die Antragsgegnerin insoweit nicht schlechter bzw. vor andere Konsequenzen gestellt als im Falle des weiteren ehelichen Zusammenlebens, denn auch in diesem Falle hätten der Antragsteller und die Antragsgegnerin lediglich über eine wegen der Tätigkeit des Antragsgegners für das MfS gesetzlich gekürzte, eingeschränkte Altersversorgung verfügt. Im Übrigen verlangt - wie oben ausgeführt - § 27 VersAusglG eine Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles. Danach kann aber eben nicht ausgeklammert werden, dass die Antragsgegnerin, der die hauptamtliche Tätigkeit des Antragstellers als Offizier des MfS bekannt war, die sich hieraus zu DDR-Zeiten über 12 Jahre lang ergebenden wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere das durch die höheren Bezüge des Antragstellers im Verhältnis zu den normalen Erwerbstätigen gesteigerte Familieneinkommen (mit-)genießen konnte. In diesem Zusammenhang vermag der Senat nicht recht den Vortrag der Antragsgegnerin zu verstehen, dass die Nutznießer des höheren Einkommens zu DDR-Zeiten hauptsächlich ihre Kinder gewesen seien. Denn selbst wenn den Kindern ein erhöhter Lebensstandart im Vergleich zu anderen Kindern ihres Alters seinerzeit durch die MfS-Tätigkeit ihres Vaters und das daraus resultierende höhere Einkommen ermöglicht worden ist, so hatte dies doch insoweit auch Auswirkungen auf die Antragsgegnerin, als das sie mit ihren Einkünften aus dem Polizeidienst weniger zum Barunterhalt ihrer Kinder beizutragen hatte. Dass die Antragsgegnerin, wie sie meint, nunmehr durch die Kürzung der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers und die Durchführungen „bestraft“ würde, ist nicht erkennbar, denn die Antragsgegnerin trägt - ebenso wie ihr geschiedener Ehemann - lediglich anteilig als nachwirkende eheliche Verpflichtung die Folgen der politischen Wende, des Scheiterns ihrer Ehe und der ihr bekannten Tatsache, dass der Antragsteller Offizier des MfS war, quasi als Reflex ihrer früheren wirtschaftlichen Besserstellung als Ehefrau eines besonders systemverbundenen Mitarbeiters des MfS. Wären diese Nachteile, wie es die Antragsgegnerin meint, im Falle der Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs nur vom Antragsteller zu tragen, würden aber die erheblichen wirtschaftlichen Vorteile, welche die Antragstellerin über viele Jahre hatte, vollständig außer Acht gelassen, was aber gerade der nach § 27 VersAusglG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles widerspricht.

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Durch die Kürzung der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers und die Durchführung des Versorgungsausgleichs fällt die Antragsgegnerin auch nicht, wie von ihr befürchtet, der Sozialhilfe anheim. Diesbezüglich nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in den Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug, wonach die Antragsgegnerin bei regulärer Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Rente in Höhe von 851,92 Euro erhalten wird, wobei hier nicht einmal die, da hier insoweit keine Anfechtung von Seiten des Antragstellers oder der beteiligten Versicherer erfolgt ist, der Antragsgegnerin noch zustehende Mütterrente nach dem seit dem 01.07.2014 in Kraft getretenen RV-Leistungsverbesserungsgesetz berücksichtigt ist.

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In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass der Antragsteller bereits während der Ehe, Mitte der 90iger Jahre, der Antragsgegnerin seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Hausgrundstück übertragen hat, sodass die Antragsgegnerin, hätte sie dieses Objekt nicht verkauft und den hieraus resultierenden Erlös an ihre beiden Kinder verteilt, einen weiteren erheblichen geldwerten Vorteil für das Alter gehabt hätte, indem sie bei Nichtverkauf die Kosten einer Kaltmiete für das Wohnen hätte sparen können oder den Verkaufserlös für sich als Altersversorgung hätte behalten oder anlegen können. Soweit die Antragsgegnerin diesen Vorteil klein zu reden sucht, indem sie auf noch bestandene Schulden hinweist, die sie nach der Eigentumsübertragung habe allein zu tragen gehabt, kann dies nicht überzeugen. Denn obgleich der Senat hier bereits mit Hinweis vom 10. April 2014 auf die mangelnde Substanz ihres Vorbringen hingewiesen hat, hat die Antragsgegnerin, die für die Tatsachen des § 27 VersAusglG als ihr günstige Ausnahmevorschrift darlegungs- und beweispflichtig ist, keine konkreten Zahlen genannt, wie hoch die Schulden bei der Übernahme des Miteigentumsanteils des Antragstellers waren und wie hoch ihre hieraus resultierende monatliche Belastung war. Auch vermeidet es die Antragsgegnerin dem Senat genaue Angaben zu dem im Jahre 2008 bei Verkauf erzielten Verkaufserlös zu machen, aus dem ggf. seitens des Senats hier hätten Rückschlüsse zur Höhe der etwaig noch fortbestehenden Zahlungsbelastungen des Hausgrundstücks hätten gezogen werden können. Allein der Hinweis auf den (ursprünglich) maroden Zustand des Hauses kann diesen notwendigen und ausreichend konkreten Vortrag nicht ersetzen, noch zumal unstreitig ist, dass die ursprünglichen Schulden bei Übernahme des Objekts durch die Beteiligten selbst von den Eltern der später altenteilsberechtigten Eltern der Antragsgegnerin bei 50.000,00 Euro gelegen haben sollen, was aber darauf hindeutet, dass hier doch in nicht unerheblichem Umfang bereits von den Eltern der Antragsgegnerin Renovierungsarbeiten am Objekt durchgeführt worden sind.

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Der durch die Übertragung des Alleineigentums am Hausgrundstück zu Gunsten der Antragsgegnerin zugeflossene geldwerte Vorteil wird auch nicht dadurch kompensiert, dass letztere dem Antragssteller die während der Ehe gemeinsam aufgebaute Briefmarkensammlung überlassen hat. Denn insoweit fehlen auch hierzu jegliche Wertangaben. Allein die Tatsache, dass sich der Antragsteller nunmehr in Sammlerforen damit brüstet, er habe eine besonders werthaltige Sammlung von Briefmarken und eine derselben sei wie ein „Sechser“ im Lotto vermag substantiierte Angaben zu den konkret erzielbaren Preisen nicht zu ersetzen. Im Übrigen kann nicht außer Acht bleiben, dass der Antragsteller seinerseits der Antragsgegnerin nicht nur seinen offensichtlich werthaltigen, da einen Erlös beim späteren Verkauf erzielenden Miteigentumsanteil überlassen und seinerseits den Verkauf gebilligt hat, sondern zudem auf jegliche finanzielle Beteiligung am Verkaufserlös verzichtet hat. Im Übrigen ist der Antragsteller - belegt - dem Vorbringen der Antragsgegnerin, er verkaufe bei Ebay wertvolle Briefmarken, insoweit entgegengetreten, als dass er über sein früheres gewerbliches Ebay-Portal nur noch Briefmarken seiner ebenfalls sammelfreudigen Verwandtschaft ohne Salär veräußert.

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Im Rahmen der nach § 27 VersAusglG vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nach der Trennung nahezu den gesamten in der ehelichen Wohnung befindlichen Hausrat der Eheleute erhielt, während der Antragsteller nur denjenigen der Zweitwohnung in E. erhielt. Sofern die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang einwendet, ihr Hausrat habe nur aus alten Hausratsgegenständen bestanden, während derjenige des Antragstellers neuwertiger gewesen sei, fehlen auch hier, abgesehen von einigen Einzelposten, wie z.B. dem Fernseher, konkrete Angaben zu den jeweiligen einzelnen Hausratspositionen und deren Werten. In diesem Zusammenhang vermag der Senat auch nicht nachzuvollziehen, warum die Antragsgegnerin nicht, was aber bei einem bedeutenden Wertunterschied der Hausratsgegenstände nahegelegen hätte, nach der Trennung ein Hausratsverfahren betrieben hat.

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Ebenfalls ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG, zumindest ein solcher für den Zeitraum der Trennung, rechtfertige sich daraus, dass der Antragsteller bereits während der Ehe nach der Wende und auch nach der Trennung überwiegend selbstständig gewesen sei, ohne dabei eine Altersversorgung aufzubauen, sodass sie auch hierdurch im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs benachteiligt werde. Denn insoweit übersieht die Antragsgegnerin, dass sie selbst nach der Wende mit der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Antragsteller nicht nur einverstanden war, sondern selbige, nach eigenen Angaben, auch noch durch die Ausübung ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst unterstützt haben will. Schließlich kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragstellers infolge dessen, dass er keine Altersversorgung betrieb, seine Einkünfte aus seiner Selbstständigkeit jedenfalls voll dem Familieneinkommen zur Verfügung standen.

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Auch der Vorwurf, der Antragsteller sei seit der Trennung keiner langfristig abhängigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, und er habe deshalb in vorwerfbarer Weise keine Beiträge zur Rentenversicherung erbracht, was nunmehr bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zu seiner unverdienten Besserstellung bei der Altersversorgung führe, kann so nicht überzeugen. Denn ungeachtet dessen, dass der Antragsteller auch während der Ehe phasenweise mit Zustimmung und Unterstützung der Antragsgegnerin selbständig und ohne Zahlung von Versorgungsbeiträgen für das Alter erwerbstätig war, ergibt sich aus der Unterakte zum Versorgungsausgleich, dass der Antragsteller sehr wohl auch nach der Trennung im November 2006 weiterhin, wenn auch mit zum Teil längeren Phasen der Arbeitslosigkeit, abhängig beschäftigt war. So hat er bis zum Jahr 2007 bei der A. Sicherheitsgesellschaft mbH, von 2007 bis 2008 rund 10 Monate bei der L. Security Österreich, von 2009 bis 2010 bei der I. und 2012 erneut bei der A. Sicherheitsgesellschaft mbH gearbeitet (Bl. 12, 95 Rs. und 112 Unterakte Versorgungsausgleich).

32

Des Weiteren ist im Entscheidungsfall auch die Dauer der Trennungszeit von 5,6 Jahren nicht geeignet, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG weder ganz noch teilweise zu rechtfertigen. Zwar kann - wie bereits eingangs der Gründe unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt - eine längere Trennungszeit im Einzelfall den Ausgleich des Versorgungsausgleichs durchaus unbillig erscheinen lassen, da die Lebensgemeinschaft der Ehegatten als solche während der Dauer des Getrenntlebens als eigentlich rechtfertigender Grund für den Versorgungsausgleichs während der Trennungszeit aufgehoben war (OLG Hamburg, FamRZ 2002, 755). Indes ist hier nach Ansicht des Senats im Verhältnis zur Gesamtehezeit von 34 Jahren (01.06.1978 bis 31.05.2012) die Wesentlichkeitsgrenze, nach der die Durchführung des Versorgungsausgleichs unbillig erschiene, insbesondere in Anbetracht der sonstigen Umstände, nicht geeignet, hier einen Ausschluss desselben, auch einen nur teilweisen, zu rechtfertigen. Letzteres gilt umso mehr, als dass die Antragsgegnerin von dem Verhältnis des Antragstellers mit seiner jetzigen Lebensgefährtin wusste und demzufolge auch selbst hier hätte weit frühzeitiger einen eigenen Scheidungsantrag hätte einreichen können.

33

Soweit schließlich die Antragsgegnerin einwendet, der Antragsteller besitze noch in N. ein Grundstück, aus dem er Pachteinnahmen erziele, vermag auch dies keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen, Denn dieser unsubstantiierte Vortrag lässt nicht einmal erkennen, um was für ein Grundstück es sich hierbei handeln soll, sodass auch keinerlei Rückschlüsse zu etwaigen Pachteinnahmen gezogen werden können. Insoweit sei nochmals darauf hingewiesen, dass aber die Antragsgegnerin für die ihr günstigen Tatsachen des § 27 VersAusglG darlegungs- und beweisbelastet ist. Gegen größere Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung dieses Grundstücks spricht im Übrigen die Tatsache, dass der Antragsteller derzeit Leistungen nach SGB II erhält.

34

Nach alledem hatte die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG erstrebt hat, keinen Erfolg.

III.

35

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach § 21 VersAusglG wegen Vorgreiflichkeit - wie von der Antragsgegnerin begehrt - nicht in Betracht kam. Denn weder der Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte noch der allgemeine Hinweis der Antragsgegnerin auf die Tatsache, dass ihre Personalien laut Auskunft der Stasiunterlagenbehörde in der MfS-Kartei verzeichnet sei, sind ausreichend konkret, Umstände darzutun, aus denen sich die Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach § 21 VersAusglG ergeben könnten.

IV.

36

Im Übrigen war allerdings von Amts wegen der amtsgerichtliche Tenor zu Ziffer II, 3. indem aus Ziffer II. des Senatsbeschlusses ersichtlichen Tenor von Amts wegen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen, stimmte doch dort der Tenor nicht mit den zutreffenden Gründen der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung überein, welche den Ausgleich der vom Antragsteller erworbenen, gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG aber noch nicht ausgleichsreifen Rentenanwartschaften der österreichischen Rentenkasse zu Recht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach den §§ 19 Abs. 4, 20 VersAusglG vorbehalten hat, während der amtsgerichtliche Tenor insoweit fälschlich den diesbezüglichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen hat.

V.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, wonach nämlich die Antragsgegnerin als mit ihrem Rechtsmittel unterlegene Beteiligte die hierdurch veranlassten Kosten zu tragen hat.

VI.

38

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 40, 50 Abs. 3 FamGKG.

39

Danach war der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahrens entsprechend seinem Umfang und seiner Bedeutung für die Beteiligten der Billigkeit entsprechend auf 5.000,00 Euro festzusetzen, wäre doch die Bemessung mit dem üblichen Verfahrenswert nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG in Höhe von 2.343,10 Euro geradezu unbillig.

VII.

40

Soweit die Antragsgegnerin ferner beantragt hat, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, konnte dem nicht entsprochen werden, da die Voraussetzungen hierfür nach § 70 FamFG nicht erfüllt sind. Insbesondere ist seit dem Jahre 2002 durch das Bundesverfassungsgericht abschließend über die Rechtmäßigkeit der Kürzung der Sonderversorgung von Mitarbeitern der Staatssicherheit entschieden worden. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht auch die Reichweite und die Voraussetzungen von Eingriffen in bestehende Versorgungsanrechte infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs und den Ausschluss desselben entschieden, und der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit wiederholt zu den Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtlich Stellung bezogen (vgl. die Ausführungen des Senats eingangs der Gründe zu Ziffer II.). An den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen orientiert sich die Senatsentscheidung.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 18. Nov. 2015 - 3 UF 12/14

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 18. Nov. 2015 - 3 UF 12/14 zitiert 18 §§.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs


Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 19 Fehlende Ausgleichsreife


(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, 1. wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfes

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 21 Abtretung von Versorgungsansprüchen


(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten. (2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente k

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Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.

(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden.

(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.

(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.