Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 29. Nov. 2012 - 2 U 63/12 (Baul)

bei uns veröffentlicht am29.11.2012

Tenor

I. Die Berufung des Antragstellers gegen das am 26.03.2012 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 187,19 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Unter dem 24.02.2011 beantragte die Kostenschuldnerin auf der Grundlage von § 18 f. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) die vorzeitige Besitzeinweisung in dem Antragsteller gehörende Grundstücksflächen. Nachdem der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung am 07.04.2011 geladen worden war, beantragte sein Verfahrensbevollmächtigter unter dem 04.04.2011 Akteneinsicht. Unter dem 06.04.2011 nahm die Kostenschuldnerin ihren Besitzeinweisungsantrag zurück.

2

Am 26.04.2011 erließ das Landesverwaltungsamt - Enteignungsbehörde - einen Einstellungsbeschluss, in dem der Kostenschuldnerin auch die Kosten des Antragstellers auferlegt wurden, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Am 04.05.2011 beantragte der Antragsteller die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 Euro nach dem „Auffangwert nach Streitwertkatalog“ in Höhe von 5.000,00 Euro. Mit Schriftsatz vom 13.09.2011 beantragte er auf der Grundlage einer korrigierten Kostenrechnung vom 01.09.2011 die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 Euro nach dem „Auffangwert nach Streitwertkatalog“ in Höhe von 15.000,00 Euro.

3

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.11.2011 setzte die Enteignungsbehörde die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 3.500,00 Euro auf 359,50 Euro mit der Begründung fest, dass der Gegenstandswert auf 20 % des – sich aus der durchgeführten Wertermittlung ergebenden - Grundstückswertes (von 17.201,18 Euro) zu bestimmen sei.

4

Gegen diesen ihm am 22.11.2011 zugegangenen Beschluss hat der Antragsteller mit am 16.12.2011 beim Landesverwaltungsamt eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass vorliegend die Nr. 48.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden sei, wonach in Besitzeinweisungsverfahren als Gegenstandswert nicht lediglich 20 %, sondern 30 % des aktuellen Verkehrswertes anzusetzen seien, woraus sich unter Zugrundelegung des Verkehrswertes von 17.201,18 Euro ein Gegenstandswert von 5.160,35 Euro und dementsprechend Gebühren von 546,69 Euro ergäben.

5

Der Antragsteller hat - sinngemäß - beantragt,

6

unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17.11.2011 die erstattungsfähigen Kosten nach einem Geschäftswert von 30 % von 17.201,18 Euro auf 546,69 Euro festzusetzen.

7

Mit am 26.03.2012 verkündeten Urteil hat das Landgericht - Kammer für Baulandsachen - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und zugleich die Berufung zugelassen. Wegen der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 86 – 88).

8

Gegen die Zurückweisung seines Antrags hat der Antragsteller Berufung eingelegt.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle vom 26.03.2012 die erstattungsfähigen Kosten gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 17.12.2011 -106.3.1-11510/3-8/2011 nach einem Geschäftswert von 30 % von 17.201,18 Euro auf 546,69 Euro festzusetzen.

11

Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.

12

Auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen.

B.

13

I. Die Berufung ist zulässig. Zwar ist der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,01 € vorliegend nicht erreicht (546,69 Euro – 359,50 Euro = 187,19 Euro). Jedoch hat das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausdrücklich zugelassen.

14

II. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

15

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig; insbesondere ist er statthaft gemäß § 19 Abs. 5 FStrG i. V. m. § 39 Abs. 1 EnteigG LSA, sowie innerhalb der Frist des § 39 Abs. 2 EnteigG LSA i. V. m. § 217 Abs. 2 BauGB eingelegt worden.

16

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

17

a) Unter Anwendung der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte (BGH, Urteil vom 27.09.1973, III ZR 131/71, BGHZ 61, 240, 252 = WM 1973, 1299; OLG München, Beschluss vom 01.12.2003, W 8/03 Bau, NVwZ-RR 2004, 711) ist der Gegenstandswert auf 20 % des zwischen den Beteiligten unstreitigen Verkehrswertes des in Rede stehenden Grundstücks von 17.201,18 € festzusetzen.

18

Der Bundesgerichtshof, dessen Auffassung sich der Senat anschließt, hat in seiner vorgenannten Entscheidung ausgeführt:

19

„Die Besitzeinweisungsentschädigung wird erst hinterher festgestellt und entfällt ganz, wenn der Antrag auf Besitzeinweisung abgelehnt wird. Es ist untunlich, in diesen nicht seltenen Fällen nur für die Wertfestsetzung noch zu ermitteln, wie hoch die angemessene Besitzeinweisungsentschädigung gewesen wäre. Die Wertfestsetzung soll einfach vor sich gehen und kommt ohne ein Schematisieren nicht aus. Es ist daher berechtigt und geboten, den Streitwert nach einem Bruchteil des Wertes des in Frage kommenden Enteignungsgegenstandes zu bestimmen. Dieser Bruchteil ist in der Regel mit 20 % des Grundstückswertes angemessen und ausreichend angesetzt. Wenn auch die Besitzeinweisung einen schwerwiegenden Eingriff darstellt, ist ein Drittel regelmäßig deshalb zu hoch, weil es meist um die Regelung für eine verhältnismäßig kurze Zeit geht. Das Interesse des Betroffenen mag sich nicht in dem an der Nutzung des Grundstücks erschöpfen, sondern in erster Linie dahin gehen, den bestehenden Zustand zu erhalten. Entscheidend ist jedoch darauf abzustellen, dass es rechtlich lediglich um eine Vorverlegung der Wirkung der Enteignung geht. Der erkennende Senat hat in anderen Fällen, in denen es nicht um die Enteignung von Grundstücken als solche, sondern um andere Fragen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes ging, bei denen des geringeren Interesses wegen als Streitwert nicht der volle Grundstückswert in Betracht kam, mehrfach 20 % dieses Wertes angenommen, so bei Streit, ob in Geld oder in Land zu entschädigen ist (BGHZ 48, 200), bei Streit über die Einbeziehung von Grundstücken in ein Umlegungsverfahren (BGHZ 49, 317) und bei Anfechtung des Umlegungsplanes (BGHZ 51, 341 = LM § 3 ZPO Nr. 36 mit Anm. Pagendarm). Diese Streitgegenstände sind hinsichtlich des Interesses des Betroffenen grundsätzlich nicht niedriger zu bewerten als die vorzeitige Besitzeinweisung. Es sind deshalb auch für diese als Regelwert 20 % des Grundstückswertes anzusetzen.“

20

b) Der Senat teilt ferner die vom Landgericht für eine fehlende Anwendbarkeit des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte - dort Ziffer 48.2 - angegebenen Gründe.

21

aa) Die ordentlichen Gerichte sind nicht die Adressaten des vorgenannten Streitwertkatalogs. Sie waren auch an der Erstellung dieses Katalogs nicht beteiligt. Der Katalog ist vielmehr das Arbeitsergebnis einer Streitwertkommission, an der die Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe teilgenommen haben. Daraus folgt zum Einen, dass die Präsidenten der ordentlichen Gerichte ihre Erfahrungen und Erkenntnisse nicht in die Überlegungen der Streitwertkommission einbringen konnten, und zum Anderen, dass auch die Mitglieder der Streitwertkommission selbst einen Katalog ausschließlich für die verwaltungsgerichtlichen Verfahren schaffen wollten, da sie andernfalls die Präsidenten der ordentlichen Gerichte beteiligt hätten. Im Übrigen entfaltet der Streitwertkatalog – selbstredend – auch für die Verwaltungsgerichte keine rechtliche Bindung.

22

bb) Es sind keine Gründe für die Annahme vorgetragen oder ersichtlich, dass die in Ziffer 48.2 des Streitwertkatalogs geregelte Besitzeinweisung im Vorfeld der vermögensrechtlichen Klärung wertmäßig mit der Besitzeinweisung im Vorfeld der Enteignung gleichzusetzen ist. Die Besitzeinweisung nach Ziffer 48.2 betrifft den Fall der vorläufigen Unternehmenseinweisung nach § 6 a VermG, bei der es dem Antragsteller darum geht, möglichst schnell die für das Unternehmen notwendigen Entscheidungen u. a. hinsichtlich der Investitionen, der Umstrukturierungen und des Produkt- und Leistungsangebots treffen und bereits zu einem frühen Zeitpunkt gemäß § 6 a Abs. 3 VermG Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen zu können sowie Veräußerungen des Unternehmens nach dem InvestitionsvorrangG zu verhindern. Bei der vorliegenden Besitzeinweisung jedoch geht es nicht um eine derartige vormögensrechtliche Klärung, sondern vielmehr lediglich um eine im Vorfeld einer Enteignung liegende Besitzeinweisung (vgl. den Schriftsatz der Beteiligten zu 4. vom 29.06.2012).

23

c) Die demgegenüber vom Antragsteller für eine Anwendbarkeit der Ziffer 48.2. des Streitwertkatalogs angeführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.

24

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Landgericht habe das ihm nach § 48 GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO zustehende Ermessen nicht ausgeübt, ist unzutreffend. Es hat sich vielmehr eingehend mit der Frage der Anwendbarkeit der Ziffer 48.2 des Streitwertkatalogs auseinandergesetzt und sich im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 27.09.1973 angeschlossen.

25

bb) Dass auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten der Auffangstreitwert von 5.000,00 € in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz gebracht wird, lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob dann, wenn es eines derartigen Auffangstreitwertes nicht bedarf, weil insoweit ein – wie vorliegend – ermittelter Grundstückswert der Berechnung zu Grunde gelegt werden kann, 20 % oder aber 30 % dieses Grundstückswerts maßgeblich sind.

26

cc) Gleiches gilt in Bezug auf die vom Antragsteller in der Berufungsschrift (dort Seite 3) angeführte, mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) erfolgte Anhebung des Auffangstreitwertes von 4.000,00 Euro auf 5.000,00 Euro. Denn diese Anhebung gibt keine Antwort auf die Frage, ob eine differenzierte Betrachtung zwischen den Besitzeinweisungen in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten einerseits und zivilgerichtlichen Besitzeinweisungen andererseits gerechtfertigt ist.

27

dd) Letztlich vermag der Senat nicht zu erkennen, dass durch einen von einer Streitwertkommission erstellten Streitwertkatalog eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs - per se - „überfällig“ werden könnte (vgl. den Schriftsatz des Antragstellers vom 09.03.2012).

C.

28

I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 221 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

29

II. Den Streitwert hat der Senat gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt.


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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 29. Nov. 2012 - 2 U 63/12 (Baul) zitiert 12 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 19 Enteignung


(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorh

Baugesetzbuch - BBauG | § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag

Baugesetzbuch - BBauG | § 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften


(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 23

Referenzen

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nummer 7 und § 89 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet hat.

(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.

(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.

(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.