Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 11. Mai 2015 - 12 Wx 75/14

11.05.2015

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben - Grundbuchamt - vom 14. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.772,25 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Für das im Grundbuch von R. Blatt ... verzeichnete Grundstück sind der Beteiligte zu 2) und Y. Sch. jeweils als hälftige Miteigentümer eingetragen. Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 29. September 2014 auf dem Grundstück - lastend auf dem ideellen Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1) - die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 2.772,25 € nebst Zinsen beantragt und zum Nachweis der Forderung die Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Aschersleben vom 29. April 2014 vorgelegt, der als Antragsteller ausweist:

2

„Societät G. + Partner
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
M. 7
S.
gesetzlich vertreten durch:
Partner
M. B. “

3

Auf entsprechende Nachfrage hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 mitgeteilt, dass sie eine BGB-Gesellschaft sei, vertreten durch ihre Partner, P. Bm., geboren am 24. Oktober 1954, H. St., geboren am 14. März 1955, und M. B., geboren am 3. Januar 1962. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen, weil keine Personenidentität habe festgestellt werden können. Ein vollstreckungsfähiger Titel liege nicht vor, weil dort sowohl die GbR als auch alle Gesellschafter mit hätten aufgeführt werden müssen.

4

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Sie werde durch die mitgeteilten Gesellschafter vertreten und firmiere wie im Vollstreckungstitel angegeben. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen hätten. Im Übrigen reiche das Rubrum des Vollstreckungstitels als Nachweis der Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters. Das Grundbuchamt hat durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 seinen Beschluss vom 8. Oktober 2014 aufgehoben und stattdessen die Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek Hindernisse entgegen stünden, zu deren formgerechter Behebung eine Frist von zwei Monaten gesetzt werde. Vollstreckungsgläubigerin sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese sei mit allen Gesellschaftern einzutragen. Laute der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne die Gesellschafter vollständig aufzuzeigen, sei die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht möglich. Die fehlerhafte Bezeichnung des Gläubigers eines an sich vollstreckbaren Titels sei ein grundbuchrechtliches Hindernis und im Wege der Zwischenverfügung zu beanstanden. Der Beteiligten werde daher aufgegeben, den Titel gemäß §§ 319 ff. ZPO berichtigen zu lassen und diesen mit der genauen Gläubigerbezeichnung und Bezeichnung aller Gesellschafter vorzulegen.

5

Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 wiederum Beschwerde eingelegt. Sie meint, die GbR der Gläubigerin sei nicht zwingend mit allen Gesellschaftern einzutragen. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde durch Beschluss vom 17. Dezember 2014 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 ist gem. § 71 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 73, 74 GBO).

7

Das Rechtsmittel ist in der Sache jedoch nicht begründet, da die Voraussetzungen für den Erlass der Zwischenverfügung vorgelegen haben. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO hat das Grundbuchamt einen Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht.

8

Dabei soll eine Eintragung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden und auch die anderweitigen Voraussetzungen der Eintragung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind.

9

Die Voraussetzungen der beantragten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek liegen nicht vor. Denn es mangelt an einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bezeichnung der Forderungsgläubiger in den Eintragungsunterlagen. Die Voraussetzungen der Eintragung eines Rechts - und damit auch einer Zwangssicherungshypothek - zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich aus § 47 Abs. 2 GBO. Soll ein Recht für eine Gesellschaft eingetragen werden, so sind auch deren sämtliche - und nicht nur die vertretungsberechtigten - Gesellschafter im Grundbuch einzutragen (z. B. OLG München, MDR 2011, 1381). Dies setzt voraus, dass die nötigen Angaben in den Eintragungsunterlagen vorhanden sind. Soll eine BGB-Gesellschaft eingetragen werden, müssen demzufolge in den Eintragungsunterlagen sämtliche Gesellschafter benannt und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Buchst. c GBV bezeichnet sein (z. B. Demharter, GBO, Rdn. 13 zu § 47 GBO). Der Nachweis der nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO einzutragenden Angaben wird durch den Vollstreckungstitel erbracht (Becker, in: Musielak/Voit, ZPO, Rdn. 6a zu § 867 ZPO). Lautet der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter (vollständig) auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich (OLG Naumburg, ZIP 2014, 2416; OLG München, a.a.O.; Böhringer, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., Rdn. 254 zu § 47 GBO; Demharter, a.a.O., Rdn. 29 zu § 47 GBO; Böttcher, in: Lemke, Immobilienrecht, Rdn. 48 zu § 47 GBO). Der Gesetzgeber hat diese Konsequenz im Zusammenhang mit der Ergänzung von § 47 GBO gesehen (BT-Drucks. 16/13437, S. 24), aber in bewusster Abkehr zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2008 (BGH NJW 2009, 594) hingenommen (z. B. BGH NJW 2011, 615, 616), weil der zukünftige Titelgläubiger es im Erkenntnisverfahren in der Hand hat, seine grundbuchtaugliche Bezeichnung herbeizuführen und ihm andernfalls zumindest der Vollstreckungszugriff durch Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung verbleibt (z. B. OLG München, a.a.O.). Diese Voraussetzungen erfüllt der von der Beteiligten zu 1) vorgelegte Titel nicht. Denn als Gläubiger ist ausschließlich die „Societät G. + Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater“ benannt, nur ein Gesellschafter - M. B. - findet lediglich als „gesetzlicher Vertreter“ Erwähnung. Dies genügt für die Angabe des Gesellschafterbestandes jedoch nicht, weil der Gesellschafterbestand und der Kreis der Vertretungsberechtigten aufgrund von Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die von dem gesetzlichen Leitbild der §§ 709, 710, 714 BGB abweichen, auseinanderfallen können.

10

Die fehlende/unvollständige Bezeichnung der Gesellschafter ist ein grundbuchrechtliches Hindernis. Es kann in Form einer Ergänzung des Aktivrubrums auf dem Weg des § 319 ZPO auf Zwischenverfügung des Grundbuchamtes hin behoben werden (z.B. OLG München, a.a.O.; Böhringer, a.a.O., Rdn. 254 zu § 47 GBO; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 4286), wie von dem Grundbuchamt mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Dezember 2014 zu Recht aufgegeben.

III.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.

12

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG, wobei der Senat die Höhe der zu sichernden Forderung zugrunde gelegt hat.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


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Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung


(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden,

Grundbuchordnung - GBO | § 47


(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis beze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 867 Zwangshypothek


(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 80 Umfang der Kostenpflicht


Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 714 Vertretungsmacht


Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

Grundbuchordnung - GBO | § 74


Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 710 Übertragung der Geschäftsführung


Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übe

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des § 709 entsprechende Anwendung.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.