Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 18. Apr. 2017 - 12 Wx 41/16

ECLI:ECLI:DE:OLGNAUM:2017:0418.12WX41.16.00
bei uns veröffentlicht am18.04.2017

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Burg - Grundbuchamt - vom 4. Oktober 2016 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eigentumsumschreibung nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2016 zu verweigern.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 250.000,00 €.

Gründe

I.

1

Im Grundbuch von M. des Amtsgerichts Halle (Saale) Blatt 981 sind als Eigentümer des Flurstücks 184/0 die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung "Besitzgesellschaft D. GbR" eingetragen.

2

Am 10. Dezember 2015 haben die Beteiligten zu 1) und 2), der Beteiligte zu 2) zugleich als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beteiligten zu 3), mit Bezug auf das Grundbuch M. Blatt 981 folgende Erklärungen abgegeben:

3

"1. Wir, die Unterzeichnenden, nämlich F. D. und S. D. sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des o.a. Grundbesitzes.

4

2. Wir haben unsere Gesellschaftsbeteiligungen an der vorstehenden GbR eingebracht in die von uns gehaltene D. GmbH & Co. KG. Das Vermögen der GbR ist daher der aufgeführten GmbH & Co. KG angewachsen.

5

3. Vor diesem Hintergrund beantragen wir, das o.a. Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass Eigentümerin jetzt die D. GmbH & Co. KG ist, eingetragen beim Amtsgericht Göttingen unter HRA ... ."

6

Die Unterschriften der Beteiligten zu 1) und 2) sind durch den Notar Dr. E. aus H. am gleichen Tage beglaubigt worden.

7

Der gemäß § 15 GBO verfahrensbevollmächtigte Notar hat mit Schriftsatz vom 11. Mai 2016 u. a. die vorgenannte Urkunde eingereicht und gebeten, dem Antrag auf Grundbuchberichtigung zu entsprechen.

8

Das Grundbuchamt hat die Beteiligten mit Beschluss vom 23. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass der beantragten Eigentumsumschreibung Hindernisse entgegenstünden, und zu deren formgerechter Behebung eine Frist von einem Monat bestimmt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zum Eigentumswechsel des Grundstücks in die D. GmbH & Co. KG die Auflassung nebst Genehmigungen vorzulegen sei. Die eingereichte Berichtigungsbewilligung sei nicht ausreichend, da keine Umwandlung der GbR in die GmbH & Co. KG erfolgt sei, sondern die Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht worden seien.

9

Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte um Überprüfung gebeten hatte, weil vergleichbare Eintragungen bei anderen Amtsgerichten vollzogen würden, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 13. Juni 2016 nochmals darauf hingewiesen, dass der beantragten Eigentumsumschreibung Hindernisse entgegen stünden, und zu deren formgerechter Behebung abermals eine Frist von einem Monat bestimmt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berichtigungsbewilligung ausreichend wäre, wenn die Grundstücke aufgrund der Umwandlung der GbR in eine KG eingebracht würden. Im vorliegenden Fall werde das Grundstück aber in die schon bestehende D. GmbH & Co. KG eingebracht. Zu diesem Eigentumswechsel (Einbringung der Grundstücke) sei die Auflassung nebst Genehmigungen vorzulegen.

10

Hiergegen hat sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 unter Verweis auf den bisherigen Schriftwechsel gewandt. Ergänzend hat er ausgeführt, dass die Berichtigungsbewilligung deshalb ausreichend sei, weil die Gesellschaftsbeteiligungen an der GbR insgesamt in die GmbH & Co. KG eingebracht worden seien. Damit habe eine Vermögensübernahme und zugleich eine Anwachsung stattgefunden. Dies sei erforderlich und ausreichend für die beantragte Grundbuchberichtigung.

11

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

12

Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten ist in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2016.

13

Die Voraussetzungen für deren Erlass haben nicht vorgelegen. Das Grundbuchamt durfte die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 3) nicht von der Vorlage der Auflassung der Beteiligten abhängig machen. Dieses Verlangen ist zwar berechtigt bei der Übertragung einzelner Grundstücke von der BGB-Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft. Demgegenüber bedarf es keiner Auflassung von Grundstücken, wenn sämtliche BGB-Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile auf einen Erwerber übertragen. Dann wird die BGB-Gesellschaft infolge der Anteilsvereinigung ohne Liquidation beendet, das Gesamthandseigentum wird durch Anwachsung zu Alleineigentum des Anteilserwerbers, ohne dass es dazu einer Verfügung über die einzelnen Vermögensgegenstände bedarf (z.B. Demharter, GBO, Rdn. 8 zu § 20 GBO; Schäfer, in: Münchener Kommentar, BGB, Rdn. 26 zu § 719 BGB; Kössinger, in: Bauer/von Oefele, GBO, Rdn. 92 zu § 20 GBO; Böttcher, in: Meikel, GBO, Rdn. 37 zu § 20 GBO). Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten zu 1) und 2) beide ihre Gesellschaftsanteile an der Besitzgesellschaft D. GbR an die Beteiligte zu 3) übertragen. Bereits hierdurch - ohne Auflassung - ist diese Alleineigentümerin des Vermögens der GbR geworden.

III.

14

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten mit ihrer Beschwerde obsiegt haben und Gebühren und Auslagen insoweit nicht erhoben werden (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, Abs. 2, 36 Abs. 1 GNotKG.

15

gez. Trojan              gez. Krogull              gez. Dr. Fichtner


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Referenzen - Gesetze

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Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge


(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

Grundbuchordnung - GBO | § 20


Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 719 Gesamthänderische Bindung


(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen g

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.