Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - 12 Wx 41/15

17.09.2015

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Grundbuchamts Bernburg vom 19. August 2015 – ... 571-12 - wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 €.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte ist Eigentümer der Flurstücke 52 und 53 der Flur 18 in der Gemarkung U., eingetragen in das Grundbuch von U. Blatt 571.

2

Er hat unter dem 24. Juli 2015 gegenüber dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Bernburg beantragt, ihm die Eigentümer folgender unmittelbar angrenzender Grundstücke bekannt zu geben:

3

Flurstück 46 der Flur 18, eingetragen im Grundbuch von U. Blatt 63,
Flurstück 500 der Flur 18, eingetragen im Grundbuch von U. Blatt 580,
Flurstück 501 der Flur 18, eingetragen im Grundbuch von U. Blatt 325,
Flurstück 86 der Flur 18, eingetragen im Grundbuch von U. Blatt 408,

4

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass seine mit Pferdestall an einen Reitverein vermieteten Grundstücke erst durch die Zupacht oder den Zukauf von Weideland voll genutzt werden könnten, wenn die Wiesen nicht überweidet werden sollen. Er möchte sich mit den Eigentümern der unmittelbar angrenzenden Grundstücke in Verbindung setzen. Eine Verbindungsaufnahme sei auch wegen einiger gefährlich über die Grenze hängender Bäume notwendig, wegen der insbesondere die Nachbargrundstücke betreten werden müssten.

5

Das Grundbuchamt wies den Beteiligten mit Verfügung vom 27. Juli 2015 darauf hin, dass ein beabsichtigter Kauf nicht als berechtigtes Interesse gewertet und deshalb keine Auskunft zu eingetragenen Eigentümern gegeben werden könne. Bezüglich einer Gefährdung durch Bäume verwies es den Beteiligten an die zuständige Stadtverwaltung.

6

Auf ein als „Erinnerung“ überschriebenes, dem ursprünglichen Schreiben inhaltsgleiches Schreiben, das am 14. August 2015 bei dem Amtsgericht eingegangen ist, hat das Grundbuchamt durch Beschluss vom 19. August 2015 den Antrag auf Auskunft zurückgewiesen. Die einfache Kaufabsicht sei für ein berechtigtes Interesse an Auskünften aus dem Grundbuch nicht ausreichend. Auch müsse bedacht werden, dass Informationen über eventuelle Eigentümer auch aus anderen, frei zugänglichen Verzeichnissen eingeholt werden könnten.

7

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde, bei dem Amtsgericht Bernburg eingegangen am 25. August 2015, hat der Beteiligte weiterhin geltend gemacht, dass es Gründe gebe, weswegen ihm Auskunft über die Eigentümer der Nachbargrundstücke zu erteilen sei.

8

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 26. August 2015 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ergänzend ausgeführt, dass die Kontaktaufnahme zum Eigentümer wegen eventuellen Beschneidens von Hecken und Bäumen nicht zu einem Auskunftsanspruch führen könne. Allein aufgrund der Lage des Grundeigentums des Beteiligten (Pferdegutshof, umgeben von Feldern, Weiden und Wald, seien diese Problematiken vorhanden und sollten bekannt sein. Auch würden hier im Zweifel besondere Vorschriften gelten. Eine unmittelbare Gefahr werde hier nicht gesehen und sei auch nicht dargetan. Würde allein die nachbarschaftliche Stellung zur Auskunftserlangung ausreichen, wären unberechtigten Einsichtnahmen Tür und Tor geöffnet, die mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht nicht zu vereinbaren seien.

II.

9

Die nach §§ 12c Absatz 4 Satz 2, 71 Absatz 1 GBO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten die begehrten Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an anderen Grundstücken zu Recht verweigert. Das hierfür nach § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO erforderliche berechtigte Interesse hat der Beteiligte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dargelegt.

10

Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. Mai 1991, BReg 2 Z 17/91, zitiert nach JURIS), wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. OLG München FamRZ 2013, 1070).

11

Kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht für einen Interessenten, der - wie der Beteiligte - den Namen des Grundstückseigentümers erfahren will, um mit ihm wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks Verbindung aufzunehmen. Nach der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum rechtfertigt allein das von einem Antragsteller vorgetragene Interesse, ein Grundstück erwerben zu wollen, die Grundbucheinsicht nicht, solange nicht dargelegt ist, dass bereits Kaufvertragsverhandlungen stattfinden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. Mai 1991, BReg 2 Z 17/91, zitiert nach JURIS; Maaß, in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Auflage, Rdn. 40 zu § 12 GBO; Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Auflage, Rdn. 34 zu § 12 GBO; Demharter, GBO, 29. Auflage, Rdn. 12 zu § 12 GBO; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage, Rdn. 525). Gleiches gilt für den Miet-/Pachtinteressenten. Auch dieser muss darlegen, dass er bereits in Verhandlungen mit dem Vermieter eingetreten ist (vgl. Böttcher, in: Meikel, a.a.O., Rdn. 42 zu § 12 GBO). Auf die Frage, ob es wirtschaftlich sinnvoll oder geboten ist, das mit einem großen Pferdestall durch einen Reitverein genutzte Grundstück des Beteiligten um anliegende Grundstücke zu ergänzen, kommt es nicht an.

12

Aber auch aus der geltend gemachten Nachbarschaft zu den Grundstücken, für die die Auskunft begehrt wird, folgt zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein berechtigtes Interesse. Entgegen der von dem Beteiligten vertretenen Auffassung besteht nicht ohne weiteres ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, wer die eigenen Grundstücksnachbarn sind (vgl. Böttcher, in: Meikel, a.a.O., Rdn. 43 zu § 12 GBO; Maaß, in: Bauer/von Oefele, a.a.O., Rdn. 45 zu § 12 GBO). Grundbucheinsicht ist im nachbarlichen Verhältnis nur zu gewähren ist, wenn konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen das Interesse abgeleitet wird (vgl. OLG Köln, RNotZ 2010, 203; OLG Karlsruhe, BWNotZ 2015, 84; Maaß, in: Bauer/von Oefele, a.a.O., Rdn. 45 zu § 12 GBO). So können sich Ausnahmen ergeben bei Pflichten aus dem Nachbarrecht (z.B. Einhaltung von Grenzabständen, Zurückschneiden Pflanzungen an der Grenze), im Falle des Überbaus oder des Notwegerechts und bei Bauvorhaben (vgl. Böttcher, in: Meikel, a.a.O., Rdn. 42 zu § 12 GBO). Hier kommt es auf der Grundlage des Vorbringens des Beteiligten grundsätzlich in Betracht, dass im Verhältnis des Beteiligten mit seinen Nachbarn eine Einigung wegen der Beseitigung von Gefahren durch Bäume im Grenzbereich gefunden werden soll. Indes sind die Angaben des Beteiligten zu allgemein. Es ist, da er die Bekanntgabe der Eigentümer von vier Flurstücken beantragt hat, schon nicht eindeutig ersichtlich, auf welchem Grundstück die gefährliche Situation bestehen soll, die in der Folge eines Kontakts mit dem Eigentümer entschärft werden soll. Überdies hätte es einer genaueren Darlegung der Gefahrenumstände in einer Weise bedurft, dass das Grundbuchamt von der Verfolgung berechtigter Interessen überzeugt wird.

III.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.

14

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG, wobei der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Regelwert zugrunde gelegt hat.


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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Grundbuchordnung - GBO | § 12


(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträge

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 80 Umfang der Kostenpflicht


Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Grundbuchordnung - GBO | § 12c


(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über: 1. die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder

Referenzen

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:

1.
die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
2.
die Erteilung von Auskünften nach § 12a oder die Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis;
3.
die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4.
die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inländische Gerichte oder Behörden.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für

1.
die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen;
2.
die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen;
3.
die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens;
3a.
die Entscheidungen über Ersuchen um Eintragung und Löschung von Anmeldevermerken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes;
4.
die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch;
5.
die Anfertigung der Nachweise nach § 10a Abs. 2.

(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.

(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person. Die Beschwerde findet erst gegen ihre Entscheidung statt.

(5) In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.