Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 05. Mai 2015 - 12 W 92/14 (KE), 12 W 92/14

bei uns veröffentlicht am05.05.2015

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 7. Oktober 2014, soweit ihr nicht bereits durch den Beschluss des Landgerichts vom 24. November 2014 abgeholfen worden ist, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Halle vom 7. Oktober ist gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 2 ZPO zulässig und, soweit ihr nicht bereits durch den Beschluss des Landgerichts vom 24. November 2014 abgeholfen worden ist, auch begründet.

2

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Er hat kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO erklärt.

3

Zwar war ein Anerkenntnis mit der Wirkung des § 93 ZPO nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte in dem Mahnverfahren, das dem Streitverfahren vorausgegangenen ist, unbeschränkt Widerspruch eingelegt hat. Eine Anwendung des § 93 ZPO kommt nämlich grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Widerspruch auf die Kosten beschränkt wurde (z.B. OLG Naumburg, NJOZ 2011, 1937). Auf diese Möglichkeit der Beschränkung auf einen bloßen Kostenwiderspruch kann der Beklagte allerdings im vorliegenden Fall nicht verwiesen werden. Der Erbe muss nämlich in die Lage versetzt werden, die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass geltend zu machen. Dies ist im Rahmen des Widerspruches gegen den Mahnbescheid nicht möglich. Der Ausspruch des Vorbehalts hat vielmehr im Urteil zu erfolgen, § 780 ZPO. Insofern musste Widerspruch schon deshalb eingelegt werden, um die Aufnahme des Vorbehalts in das Urteil erreichen zu können (vgl. Preuß, in: BeckOK ZPO, Stand 1. März 2015, Rdn. 1 zu § 780 ZPO; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rdn. 6 zu § 780 ZPO).

4

Entscheidend ist allerdings, dass der Beklagte der Klägerin bereits zuvor Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hatte. Anlass zur Erhebung einer Klage - auch die Zustellung eines Mahnbescheids bewirkt nach eingelegtem Widerspruch die Rechtshängigkeit der Sache (§ 696 Abs. 3 ZPO) - gibt der Schuldner durch ein Verhalten, das vernünftiger Weise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Er muss sich vorprozessual so verhalten haben, dass der Kläger bei verständiger Würdigung davon ausgehen muss, er werde anders nicht zu seinem Recht kommen. Anlass zur Klageerhebung hat ein Schuldner in der Regel dann gegeben, wenn er eine fällige Forderung trotz Aufforderung durch den Gläubiger nicht zahlt bzw. sich mit der Hauptforderung vorprozessual in Verzug befindet (vgl. BGH, NJW 1979, 2040; OLG Naumburg, NJOZ 2011, 1937).

5

Hier war der Beklagte ab dem 1. Dezember 2010 in Verzug, nämlich mit dem Ablauf der mit Schreiben der Klägerin vom 12. November 2010 zum 30. November 2010 gesetzten Frist. Mit diesem Schreiben wurde nicht nur die Kündigung des Darlehens zum 30. November 2010 bewirkt und damit der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens fällig gestellt. Zugleich wurde der Beklagte fruchtlos gemahnt, also die Aufforderung an ihn gerichtet, die geschuldete Leistung bis zum 30. November 2010 zu erbringen. Es war nämlich zulässig, die Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung zu verbinden (vgl. BGH, NJW 2010, 2940).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen


(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 696 Verfahren nach Widerspruch


(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß §

Zivilprozessordnung - ZPO | § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung


(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. (2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird

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(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.