Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 06. Nov. 2015 - 12 W 31/15

bei uns veröffentlicht am06.11.2015

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 9. Februar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 500,00 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien trafen in dem am 8. Januar 2014 durch das Landgericht Halle festgestellten Vergleich eine Kostenregelung, wonach die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens, Geschäftszeichen 5 OH 21/01, und des Vergleichs die Klägerin zu 2/7 und die Beklagte zu 5/7 tragen.

2

Die Klägerin stellte mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014 Kostenausgleichungsantrag. Dabei machte sie gerichtliche und außergerichtliche Kosten für das selbständige Beweisverfahren und für das streitige Verfahren in Höhe von insgesamt 17.307,64 € geltend. Die Beklagte stellte mit Schriftsatz vom 21. November 2014 ihrerseits Kostenausgleichungsantrag. Dabei machte sie gerichtliche und außergerichtliche Kosten für das selbständige Beweisverfahren und für das streitige Verfahren in Höhe von insgesamt 11.054,65 € geltend. Darin enthalten waren Rechtsanwaltsgebühren für das selbständige Beweisverfahren (Leistungszeitraum 24. Oktober 2001 bis 4. März 2011) gemäß Kostenrechnung der Kanzlei G. vom 8. März 2011, bei denen ein 10 %-iger Gebührenabzug nicht vorgenommen worden war. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2015 ergänzte die Klägerin ihren Kostenausgleichungsantrag um den Verdienstausfall der Frau B., Geschäftsführerin der I. GmbH - ihrer Verwalterin - im Umfang von 569,50 €, resultierend aus vier Ortsterminen in W. am 2./8./9./10. Oktober 2002, einem Mediationstermin vor dem Landgericht Halle am 2. September 2011 und zwei Terminen zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Halle am 22. Oktober 2012 und am 19.Februar 2013.

3

Das Landgericht Halle - Rechtspflegerin - beschloss unter dem 9. Februar 2015, dass die aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Halle vom 8. Januar 2014 im Wege der Verrechnung von der Beklagten an die Klägerin auszugleichenden Kosten festgesetzt werden auf 10.528,18 € nebst Zinsen. Zur Begründung der im Beschwerdeverfahren noch relevanten Punkte führte das Landgericht aus, dass hinsichtlich der auf Beklagtenseite geltend gemachten Rechnung des Rechtsanwalts G. kein 10 %-iger Gebührenabschlag zu erfolgen habe. Der ausschlaggebende Sitz der Beklagten sei im Mahnbescheid mit Braunschweig angegeben. Verdienstausfall der Frau B. sei nicht zu berücksichtigen. Diese sei Geschäftsführerin der Klägerin. Der Geschäftsführer einer GmbH versäume keine Arbeitszeit, weil die gerichtliche Durchsetzung der unternehmerischen Betätigung diene.

4

Gegen den ihr am 24. Februar 2015 zugestellten Beschluss legte die Klägerin mit einem am 10. März 2015 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde ein, mit der sie sich gegen die mangelnde Berücksichtigung des Verdienstausfalls der Frau B. wandte. Die Verwalterin sei nicht kraft Gesetzes berufen, Ansprüche des Verbandes gerichtlich geltend zu machen; die Situation sei nicht vergleichbar mit den Geschäftsführern einer GmbH. Außerdem wandte sie sich gegen die Versagung eines 10 %-igen Abschlags hinsichtlich der geltend gemachten Rechnung der Kanzlei G.. Es komme darauf an, dass der Antrag im selbständigen Beweisverfahren an die Niederlassung der Beklagten in Magdeburg gerichtet gewesen sei. Das Rubrum des Gerichts im selbständigen Beweisverfahren weise den Sitz der Beklagten mit einer zustellungsfähigen Anschrift in Magdeburg aus.

5

Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde durch den Beschluss vom 26. März 2015 nicht ab und legte das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

II.

6

Über die sofortige Beschwerde war gemäß § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die angefochtene Entscheidung von einer Rechtspflegerin erlassen worden ist. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1, 21 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig.

7

Die sofortige Beschwerde ist in der Sache allerdings unbegründet.

8

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei G. für das selbständige Beweisverfahren entsprechend Kostenrechnung vom 8. März 2011 ohne eine Ermäßigung um 10 % gemäß Anlage I Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Maßgabe Nr. 26 lit. a) Satz 2 des Einigungsvertrages berücksichtigt. Maßgeblich ist der Sitz der Beklagten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Dieser war unstrittig in Braunschweig. Dass gegen die Beklagte, wie geschehen, unter ihrer Niederlassung in Magdeburg ein selbständiges Beweisverfahren geführt werden konnte, weil dort gemäß § 21 ZPO ein weiterer Gerichtsstand begründet war, ist ohne Einfluss auf die geltend gemachte Gebührenermäßigung.

9

Außerdem hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend keinen Verdienstausfall der Geschäftsführerin der Verwaltergesellschaft (I. GmbH Immobilien-Hausverwaltung) der Klägerin berücksichtigt. Zwar kann grundsätzlich einer juristischen Person gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 20, 22 JVEG eine Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls dann zugebilligt werden, wenn das Gericht zu einem Verhandlungstermin das persönliche Erscheinen eines ihrer Organe oder eines sachkundigen Mitarbeiters angeordnet und die Partei eine solche Person zu dem Termin entsandt hat. Die Aufgabe des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person ist es nämlich in erster Linie, die Erzielung des erstrebten Unternehmensgewinns durch entsprechende Betätigung im Rahmen des Gegenstands zu fördern, nicht aber Unternehmensgewinne dadurch zu verdienen, dass ein Prozess geführt wird (z.B. BGH, MDR 2009, 230). Dieser Grundsatz ist allerdings nicht auf den vorliegenden Fall eines WEG-Verwalters zu übertragen. Hier ist die I. GmbH Immobilien-Hausverwaltung als Verwalterin der klagenden Wohnungseigentumsgemeinschaft zwar im Zweifel auch deren Vertreterin, die ihrerseits durch die Geschäftsführerin B. vertreten wird. Der maßgebliche Unterschied zu dem Vertreter einer juristischen Person im Sinne eines Wirtschaftsunternehmens liegt aber darin, dass es der Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft während der Wahrnehmung gerichtlicher Termine gerade nicht versäumt, an sich vorrangige Aufgaben zum Nutzen der vertretenen WEG zu erfüllen. Jedenfalls eine Gesellschaft, die gegen monatliche Entgelte für eine - hier nicht bekannte - Mehrzahl von Immobilien gewerblich die Hausverwaltung durch Vertrag übernimmt, wird zwar anstreben, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und damit auch ihre gesetzlichen Befugnisse nach § 27 WEG für die jeweilige betroffene Wohnungseigentumsgemeinschaft wahrzunehmen, wozu es auch stets gehört, erforderlichenfalls nach Ermächtigung der Wohnungseigentümer gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG außergerichtlich und gerichtlich Ansprüche geltend zu machen. Diese Tätigkeit ist aber mit der Vergütung für die Verwaltertätigkeit abgegolten. Der Wohnungseigentumsgemeinschaft entstehen keine Kosten und auch sonst keine Nachteile dadurch, dass die Geschäftsführerin der Verwalterin Gerichtstermine wahrnimmt.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts aus §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters


(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die 1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder2. zur

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 22 Entschädigung für Verdienstausfall


Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 20 Entschädigung für Zeitversäumnis


Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich ke

Zivilprozessordnung - ZPO | § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung


(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben,

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Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.