Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 19. Mai 2010 - 10 SchH 1/10

bei uns veröffentlicht am19.05.2010

Tenor

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen.

2

Erstmals in seinem Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters vom 10.03.2010 (Bl. 1 f. d. A.) hat der Antragsteller seinerseits einen Schiedsrichter benannt, während dies in der vorgerichtlichen Benennungsaufforderung vom 08.12.2009 (Bl. 11 f. d. A.) unterblieben war. Hatte demnach der Antragsgegner, der vorgerichtlich vom Antragsteller nicht ordnungsgemäß zur Schiedsrichterbenennung aufgefordert worden war, zu dem Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters keine Veranlassung gegeben, so ist es folgerichtig, die Verfahrenskosten unter Verursachungsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 93 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.

3

Wie eine Aufforderung zur Schiedsrichterbestellung inhaltlich gestaltet sein muss, regelt die Schiedsabrede vom 02.04.1993 (Bl. 10 d. A.) nicht. Danach benennen die Gesellschafter "je einen Schiedsrichter". "Im Übrigen gelten die §§ 1025 ff. ZPO". Dieser Verweis auf die gesetzlichen Regelungen gilt somit auch insoweit, wie sich die Frage der inhaltlichen Ausgestaltung der Aufforderung zur Benennung eines Schiedsrichters gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3, Alt. 1 ZPO stellt. Danach ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen, wenn eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt hat. Voraussetzung einer wirksamen Aufforderung ist nach überwiegender Auffassung, der der Senat folgt, dass diese den Namen des eigenen Schiedsrichters enthält (KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2007, Az. 20 SchH 2/07, MDR 2008, 284 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1035 Rn. 14; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 10 Rn. 18; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1035 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 1035 Rn. 10). Soweit die Gegenansicht zur Erforderlichkeit der Benennung des Schiedsrichters durch die erste Partei ausführt, dass damit gegen den Wortlaut des Gesetzes die Handhabung der Regelung für denjenigen, der einen Schiedsspruch nach deutschem Recht erlangen will, erschwert werde und auch die Wertung des Gesetzes verschoben werde, denn damit müsse die erste Partei den von ihr gewählten Schiedsrichter bekannt geben (Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1035 Rn. 9), bevor sie den der Gegenpartei kenne, überzeugt dies nicht. Das Gesetz geht in § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO davon aus, dass jede Partei einen Schiedsrichter bestellt. So sieht es auch die hiesige Vereinbarung der Parteien in ihrer Schiedsabrede vor (wohingegen darin eine weitergehende Regelung für den Fall einer mangelnden Mitwirkung des anderen Teils nicht getroffen worden war). Die Gesetzesmaterialien (BT Drs. 13/5274, Seite 40) gehen davon aus, dass das in § 1035 Abs. 3 ZPO vorgesehene Verfahren im Wesentlichen den in internationalen Übereinkommen und Verfahrensordnungen getroffenen Regelungen entspricht (vgl. Artikel 7 UNCITRAL Arbitration Rules). Art. 7 Abs. 2 UNCITRAL Arbitration Rules regelt, dass zunächst die eine Partei der anderen die Ernennung ihres Schiedsrichters angezeigt hat , bevor sie ein Verfahren zur Ernennung des Schiedsrichters der anderen Partei einleiten kann.

4

Diese Wertung ist auch sachgerecht. Die Benennungsaufforderung des einen Teils an den anderen zielt auf die beschleunigte Herbeiführung eines Schiedsspruches ab. Dann ist es konsequent, von der Partei, die mit ihrem Antrag auf gerichtliche Bestellung eine Beschleunigung erreichen will, zu verlangen, dass diese ihrerseits – vorgerichtlich – das getan hat, was sie von der Gegenseite erwartet, nämlich eine Schiedsrichterbenennung ("tu-quoque-Gedanke").

5

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Bestellungsverfahrens findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Wert des Verfahrens auf Bestimmung eines Schiedsrichters bemisst sich nach einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache (vgl. Herget in: Zöller, a. a. O., § 3 Rn. 16 Stichwort  "Schiedsrichterliches Verfahren"), den der Senat regelmäßig (vgl. Beschluss vom 19.05.2003, Az. 10 SchH 1/03, juris-Rn. 30) auf ein Fünftel festsetzt.


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Referenzen - Gesetze

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1035 Bestellung der Schiedsrichter


(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren. (2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebu

Referenzen

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.