Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 08. Juni 2010 - 10 Sch 2/10

bei uns veröffentlicht am08.06.2010

Tenor

Der in Sachen H. GmbH gegen Dr. E. F. von dem Schiedsgericht bestehend aus dem Einzelrichter Dipl.-Ing. B. G. am 28. Mai 2009 mit folgendem Inhalt erlassene Schiedsspruch:

„Die Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin einen Betrag von 9.668,25 € innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Mängelbeseitigungen. Damit sind die Forderungen der Schiedsklägerin und die von beiden Parteien vorgetragenen Anträge zur Aufrechnung gemäß § 19 SGO Bau und die Forderung der Schiedsbeklagten zur Erstattung von Gutachterkosten abgegolten.

Die Schiedsbeklagte leistet gemäß BGB § 648a bis zum 30.07.2009 eine Sicherheit in Höhe von 9.668,25 €. Nach Leistung der Bürgschaft ist die Schiedsklägerin verpflichtet bis zum 31.10.2009 die vorhandenen Mängel wie folgt zu beheben:

- Nacharbeitung der senkrechten und waagerechten Risse und Fugen im Treppenhaus

- Verkleidung des Abflussrohres der Decke im Funktionsraum 1 im Erdgeschoss

- Erdgeschoss, Schwelle der Tür zum Wartezimmer - Abstellen des Wackelns

- Auf der Hofseite und am Nebengebäude Einbau von Standrohren für die Regenfallrohre

- KG-Rohre sind zu kürzen

- Austausch angerosteter Schrauben am Fußpunkt des Eingangsgeländers durch Schrauben aus Edelstahl

- Lüftungsöffnungen des Kellers müssen mit Insektenschutzgittern versehen werden

- einheitliche Gestaltung des Schlackepflasters im Bereich der Grundstückseinfahrt

- Verbretterung des Nordgiebels ist abzubauen und eine zusätzliche 4 cm dicke Dämmschicht aus Mineralwollmatten einzubauen und eine diffusionsoffene Unterspannbahn anzuordnen. Die Unterkonstruktion ist so zu verändern, dass die fachgerechte Hinterlüftung gesichert wird. Danach ist die Verbretterung wieder anzubringen. Entstehende Anstrichschäden sind nachzuarbeiten.

- Die Verbretterung auf der Ostseite ist abzubauen und eine diffussions-offene Unterspannbahn anzuordnen. Danach ist die Verbretterung wieder anzubringen. Entstehende Anstrichschäden sind nachzuarbeiten.

- Auf der Ostseite ist eine im Mittel 3 cm dicke Innendämmung entsprechend des Wärmeschutznachweises vom 17.03.2003 durch Einblasen von Dämmstoff zwischen Mauerwerk und Vorwand einzubauen. Das Einblasen soll von außen erfolgen.

- Die vorhandene Dielung im Dachgeschoss ist aufzunehmen und neu zu verlegen. Gleichzeitig ist die oberflächenbündig mit dem Fußboden eingebaute Gipskartonplatte zurück zu bauen und mit Dielung bis an den Treppenaustritt neu zu verlegen.

- Der schadhafte Außenputz auf der Marktseite ist nachzuarbeiten, insbesondere die Anschlüsse an die Fachwerkhölzer.

Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Parteien tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Schiedsgerichts.

Der Schiedsspruch ist vollstreckbar.

Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist W. .“

wird für vollstreckbar erklärt, hinsichtlich der Hauptsache mit der Maßgabe, dass ein Betrag in Höhe von 7.948,25 € auf den durch den Schiedsspruch zuerkannten Restwerklohn gezahlt worden ist.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert dieses Verfahrens wird auf 1.720,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches des Schiedsgerichtes bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Dipl.-Ing. B. G. vom 28. Mai 2009 im Hinblick auf den noch offenen Restbetrag.

2

Die Parteien waren durch einen Bauvertrag miteinander verbunden, mit dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an ihrem Bauvorhaben in W. übertrug. Der Bauvertrag der Parteien vom 30. März 2003 enthielt eine Schiedsgerichtsvereinbarung, mit der die Vertragspartner alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis in erster Instanz unter Ausschluss des ordentlichen Rechts-weges der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt haben.

3

Wegen der Einzelheiten der Schiedsklausel wird auf die beglaubigte Abschrift der Schiedsgerichtsvereinbarung vom 30. März 2003 – Bl. 19 d. A. – Bezug genommen.

4

Nach Fertigstellung der Bauarbeiten kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten über verbliebene Baumängel, weshalb die Antragstellerin das vereinbarte Schiedsgericht anrief. Dieses erließ am 28. Mai 2009 auf Antrag der Parteien ein Schiedsspruch mit dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Inhalt.

5

Nachdem die Antragsgegnerin entsprechend dem Schiedsspruch eine Sicherheit nach § 648a BGB geleistet hatte, verrichtete die Antragstellerin verschiedene Mängelbeseitigungsarbeiten an dem Bauobjekt. Die Antragsgegnerin zahlte daraufhin vorbehaltlos einen Teilbetrag in Höhe von 7.948,25 € an die Antragstellerin. Einen weitergehenden Betrag in Höhe von 1.720,00 € hielt sie zurück im Hinblick auf die noch ausstehenden Nachbesserungsarbeiten an der vorhandenen Dielung im Dachgeschoss. Die Antragstellerin nahm bislang keine Mängelbeseitigungsarbeiten an der Dielung im Dachgeschoss vor, weil sie dafür hielt, dass es Sache der Antragsgegnerin sei, zuvor die dort angebrachten Einbauschränke zu beräumen und zu beseitigen. Sie forderte die Antragsgegnerin daher wiederholt auf, für Baufreiheit zu sorgen.

6

Unter Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Ablichtung des Schiedsspruches hat die Antragstellerin unter dem 18. März 2010 dessen Vollstreckbarkeit unter Hinweis darauf beantragt, dass die Antragsgegnerin am 16. November 2009 einen Teilbetrag in Höhe von 7.948,25 € entrichtet habe.

7

Sie ist der Ansicht, dass sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Nachbesserungsarbeiten an der vorhandenen Dielung im Dachgeschoss im Annahmeverzug befinde, da sie der Antragsgegnerin die Ausführung der Arbeiten wiederholt angeboten habe, diese jedoch nicht für Baufreiheit durch Entfernung der Einbauschränke Sorge getragen habe.

8

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung entgegen getreten. Sie trägt vor, der Antragstellerin fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie selbst ihre Zahlungsverpflichtung aus dem Schiedsspruch ganz überwiegend erfüllt habe. Im Übrigen sei der Zahlungsanspruch in der Hauptsache erst nach vollständiger Beseitigung aller aufgeführten Mängel fällig. Den Betrag in Höhe von 1.720,00 € habe sie zurückbehalten, weil die Antragstellerin die Dielung im Dachgeschoss noch nicht neu verlegt habe. Sie befinde sich insoweit keineswegs im Annahmeverzug, denn die Antragstellerin verkenne, dass die Demontage der Einbauschränke als notwendiger Nacherfüllungsaufwand von ihr zu erbringen sei.

B.

9

Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ist gemäß § 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1063 ZPO mit der Einschränkung stattzugeben, dass die Antragsgegnerin Zahlungen in Höhe von 7.948,25 € auf den im Schiedsspruch zuerkannten Betrag geleistet hat.

I.

10

Die Zulässigkeit des Antrages begegnet keinen Bedenken.

11

Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichtes für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung folgt aus §§ 1025 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg liegt.

12

Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung haben die Antragsteller durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Schiedsspruches erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Mit der Antragsschrift hat die Antragstellerin zugleich klargestellt, dass die beantragte Vollstreckbarerklärung nach vorbehaltloser Zahlung eines Teilbetrages von 7.948,25 € auf die noch offene Restforderung in Höhe von 1.720,00 € beschränkt werden soll. Denn sie hat in ihrer Antragsschrift mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin einen Teilbetrag der zu erbringenden Zahlung bereits zwischenzeitlich geleistet hat und diese Leistung damit zugleich – bei verständiger Würdigung – zum Gegenstand ihres Antrages auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches gemacht. Die Zahlungsanzeige in der Antragsschrift kann nämlich nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nur noch über den offenen Restbetrag zu verhalten hat.

13

Der Schiedsspruch selbst erfüllt die förmlichen Anforderungen des § 1054 Abs. 1 ZPO.

14

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin entfällt das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht deswegen, weil die Hauptsacheforderung nach dem Inhalt des Schiedsspruches vier Wochen nach Abschluss der Mängelbeseitigungsarbeiten fällig sein soll und die Nachbesserungsarbeiten an der vorhandenen Dielung im Dachgeschoss unstreitig noch ausstehen. Die Antragstellerin hat vielmehr auch schon vor Fälligkeit der im Schiedsspruch vorgenommenen ausgeurteilten Verpflichtungen einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel und kann nicht darauf verwiesen werden, zuzuwarten, bis alle Bedingungen für den Vollstreckungsbeginn erfüllt sind. Da es sich bei dem Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1060 ZPO um kein Vollstreckungsverfahren, sondern um ein besonderes Erkenntnisverfahren handelt, finden schon aus diesem Grunde die für die Vollstreckung geltenden Vorschriften der §§ 751 ff. ZPO, hier insbesondere § 756 ZPO, keine Anwendung (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2007, 164 – 166, zitiert nach juris; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 1060 ZPO, Rn 5; Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 26, Rn 3, Kap. 27, Rn 1). Dieses besondere Erkenntnisverfahren eigener Art, hat mit der Zwangsvollstreckung selbst nichts zu tun, sondern schafft nur den Titel als Voraussetzung hierfür. Der Sinn der Vollstreckbarkeitserklärung erschöpft sich auch nicht in der Ermöglichung der Zwangsvollstreckung.

15

Es bezweckt vielmehr in erster Linie die rechtskräftige Feststellung der Unanfechtbarkeit des Schiedsspruches (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 26 Rn 3). Es wird dementsprechend in dem sich anschließenden Vollstreckungsverfahren Sache der Antragstellerin sein, die Vollstreckungsvoraussetzung der §§ 751, 756 ZPO nachzuweisen.

16

Die Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 1 ZPO hängt im Übrigen auch nicht davon ab, dass der Schiedsspruch einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist. Die Vollstreckbarerklärung dient nämlich nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen; sie soll den Schiedsspruch auch gerade gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (vgl. BGH, MW 2006, 1121/1222; OLG München SchiedsVZ 2009, 127 – 128, zitiert nach juris).

II.

17

Der Antrag ist überdies begründet.

18

Versagens- oder Aufhebungsgründe i. S. v. § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Der Streitgegenstand – eine Zahlungsverpflichtung – ist schiedsfähig; er fällt unter die Bestimmungen der Schiedsvereinbarung; die Vollstreckung führt überdies nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung widerstreitet (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. 10, Nr. 2 Lit a und b ZPO). Eine Verletzung des materiellen ordre publik (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Lit b ZPO) liegt ersichtlich nicht vor. Für eine Überprüfung des Schiedsspruchs auf sachlich oder materiell-rechtliche Fehler ist im Verfahren nach § 1062 – 1064 ZPO kein Raum (vgl. BayObLG, DB 2003, 2545, zitiert nur juris; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 1060 ZPO, Rn 24 m. w. N.).

19

Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen stehen – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – einer Vollstreckbarkeitserklärung nicht entgegen. Der vor Anhängigkeit des Antrages geleisteten Teilzahlung hat die Antragstellerin durch eine entsprechende Einschränkung in der Antragsschrift hinreichend Rechnung getragen.

20

Die zwischen den Parteien im Übrigen streitige Frage, ob die Antragstellerin die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Nachbesserungsarbeiten an der Dielung im Dachgeschoss in Annahmeverzug gesetzt ist, ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht zu entscheiden. Der Nachweis der Erbringung der nach dem Schiedsspruch vor Zahlung zu bewirkenden Leistung bzw. eines den Verzug der Annahme begründenden Leistungsangebotes bleibt nach § 756 ZPO dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten.

III.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

22

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.

23

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes findet ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 GKG in Verb. mit § 3 ZPO.


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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 08. Juni 2010 - 10 Sch 2/10 zitiert 13 §§.

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(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.