Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Nov. 2013 - 1 Ws 635/13

bei uns veröffentlicht am15.11.2013

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Chemnitz wird der Beschluss der auswärtigen großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal mit Sitz in G. vom 25. September 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an dieselbe Kammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Chemnitz hat mit seit dem 11. Februar 2009 rechtskräftigen Urteil vom 03. Juli 2008 (1 NSV 710 Js 27085/00) gegen den Betroffenen die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet.

2

Zuvor hatte das Landgericht Chemnitz durch Urteil vom 31. Juli 2002 (1 KLs 710 Js 27085/00), rechtskräftig seit dem 12. Dezember 2002, den Betroffenen vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen in sechs Fällen, der gefährlichen Körperverletzung, der versuchten schweren Brandstiftung und der Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 30. Januar 2007 (I StVK 118/06) wurde die seit Oktober 2003 vollzogene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 StGB für erledigt erklärt und Sicherungshaft angeordnet, die ab 28. März 2007 in der Justizvollzugsanstalt U. vollzogen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 26. Mai 2011 - 1 Ws 292/11 - Bezug genommen.

3

Der Betroffene befindet sich seit dem 11. Februar 2009 in Sicherungsverwahrung, die zunächst seit dem 12. Mai 2010 in der Justizvollzugsanstalt G. und nunmehr seit dem 15. Januar 2013 in der Justizvollzugsanstalt N. vollzogen wird.

4

Nachdem der Senat mit Beschluss vom 03. Mai 2013 - 1 Ws 241/13 - auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen den Beschluss der auswärtigen großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal mit Sitz in G. vom 28. März 2013 (508 StVK - 710 Js 27085/00 - 1768/12) aufgehoben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung an dieselbe Kammer zurückverwiesen hatte, hat die große Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 06. Juni 2013 (508 StVK 329/13 (K)) die amtsärztliche Begutachtung des - körperlichen - Gesundheitszustandes des Betroffenen angeordnet. In der Folge hat sich der Betroffene entgegen seiner mehrfach erklärten Bereitschaft, hieran mitzuwirken, der amtsärztlichen Untersuchung am 04. Juli 2013 verweigert.

5

Mit Beschluss vom 25. September 2013 hat die auswärtige große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal die durch Urteil vom 03. Juli 2008 angeordnete Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt.

6

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Chemnitz mit Verfügung vom 27. September 2013, die am selben Tag bei dem Landgericht Stendal eingegangen und mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 begründet worden ist. Der Untergebrachte und der Verteidiger hatten rechtliches Gehör.

II.

1.

7

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Chemnitz ist zulässig und hat - vorläufig - Erfolg. Die Entscheidungsfindung des Landgerichts Stendal beruht auf der fehlerhaften Auslegung und Anwendung der Vorschrift des Art. 316f Abs. 2 EGStGB.

8

Die Systematik der vorgenannten Vorschrift wird zum einen bereits aus dem Wortlaut deutlich, wenn es in Satz 1 heißt, „In allen anderen [Hervorhebung durch den Senat] Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden“, zum anderen ergibt sie sich aus den entsprechenden Ausführungen in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 06. Juni 2012, Drs 17/9874, S. 31. Diese lauten u. a. wie folgt:

9

„Absatz 2 Satz 1 des Art. 316f EGStGB bestimmt, dass auf Altfälle (letzte Anlasstat vor dem 01. Juni 2013) grundsätzlich das bisherige [Hervorhebung durch den Senat], also im allgemeinen Strafrecht das seit dem 01. Januar 2011 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010) und hinsichtlich der Sicherungsverwahrung nach den Vorschriften des JGG das bis zum 31. Mai 2013 geltende Recht anzuwenden sein wird. Einschränkungen von diesem Grundsatz finden sich - entsprechend den Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom 04. Mai 2011 - in den Sätzen 2 bis 4, Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in Absatz 3 enthalten.

10

Die in Satz 2 vorgesehene Einschränkung beruht darauf, dass nach dem bis zum 31. Mai 2013 geltenden Recht Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung in nicht unerheblichem Umfang auch rückwirkend anzuwenden sind, da nur in bestimmten Fällen Ausnahmen von § 2 Absatz 6 StGB vorgesehen sind; so ist nach dem bisherigen Recht insbesondere auch die rückwirkende Aufhebung der Vollstreckungshöchstfrist von zehn Jahren für die erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung zulässig. Zudem besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich nach Strafhaft oder die Fortdauer einer solchen nachträglichen Sicherungsverwahrung anzuordnen. Im allgemeinen Strafrecht kommen beide Fallkonstellationen (rückwirkende Anwendung von Verschärfungen und nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Strafhaft) dann in Betracht, wenn die letzte Anlasstat vor dem 01. Januar 2011 begangen worden ist. […] Nach dem Urteil des BVerfG vom 04. Mai 2011 sind wegen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebotes allerdings in allen genannten Fällen („Vertrauensschutzfällen“) verschärfte Voraussetzungen zu beachten, von deren Vorliegen Satz 2 künftig die Anwendung er entsprechenden Vorschriften auf Altfälle abhängig macht. […] Entsprechend den Vorgaben des BVerfG verlangt Satz 2 konkret, dass beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, er werde infolge dieser Störungen schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen.“

11

Da die vorliegende Fallkonstellation der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 StGB in Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB keine Erwähnung findet, ist der Grundsatz des Art. 316f Abs. 2 S. 1 EGStGB zu befolgen, wonach hier die Vorschrift des § 66b StGB Anwendung findet. Allerdings ist diese Vorschrift im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Februar 2013 (2 BvR 2122/11, 2 BvR 2705/11) anzuwenden, wonach gilt:

12

Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB (a. F.) beinhaltet einen Eingriff in die Vertrauensschutzbelange des Betroffenen, der in seinem Ausmaß dem Eingriff durch die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) entspricht, der Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011 war (vgl. BVerfGE 128, 326 <388f.>). Wird im Urteil des Tatgerichts die Sicherungsverwahrung weder angeordnet noch vorbehalten und existiert zum Urteilszeitpunkt keine Norm, welche die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglicht, darf der Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihm diese Maßregel dauerhaft erspart bleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob im Urteil eine Freiheitsstrafe oder eine andere freiheitsentziehende Maßregel neben oder statt einer Freiheitsstrafe angeordnet wird. Hinsichtlich der berührten Vertrauensschutzbelange macht es auch keinen Unterschied, ob die tatsächlichen Umstände, welche die Gefährlichkeit des Verurteilten begründen, erst nachträglich eintreten oder bekannt werden (§ 66b Abs. 2 StGB a. F.) oder ob auf die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verzichtet wird, obwohl diese Umstände im Urteilszeitpunkt bereits bekannt sind (§ 66b Abs. 3 StGB a. F.). Auch wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur deshalb unterbleibt, weil das Tatgericht fehlerhaft vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 StGB ausgeht (Fehleinweisung), ist das Vertrauen auf ein dauerhaftes Unterbleiben der Maßregel grundrechtlich jedenfalls dann geschützt, wenn es an einer gesetzlichen Regelung, die zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung ermächtigt, fehlt.

13

Soweit die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in Fällen erfolgt, in denen die Betroffenen wegen ihrer Anlasstaten bereits vor Inkrafttreten von § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 verurteilt waren, führten die Wertungen der Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 5 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) jedenfalls dazu, dass sich das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten Vertrauensschutz annähert. Eine nachträgliche Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB darf daher in diesen Fällen nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (vgl. BVerfG a. a. O., Rn. 42).

14

Angesichts dieser Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Berücksichtigung der Wertungen der Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 5 Abs. 1 EMRK sind die Gerichte gehalten, die Regelung des Art. 316f Abs. 2 S. 1 EGStGB i. V. m. § 66b StGB bei der Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben den in Artikel 316f Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 05. Dezember 2012 ausdrücklich genannten Fallkonstellationen auch die - nach Erledigung der zunächst angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgte - nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und deren Fortdauer in Fällen, in denen die zugrunde liegenden Straftaten vor Inkrafttreten der Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Gesetz vom 23.07.2004 begangen worden sind, nur zulässig ist, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter leidet.

15

Einer solchen Anwendung steht nicht das Analogieverbot entgegen, da die Anwendung eines Rechtssatzes auf einen von ihm aufgrund einer planwidrigen Gesetzeslücke ähnlichen, nicht erfassten Sachverhalt sowie das Entwickeln neuer Rechtssätze aus ähnlichen, schon bestehenden allein zu Ungunsten des Täters ausgeschlossen ist. Dagegen ist die Analogie zugunsten des Täters zulässig (vgl. Fischer, StGB 60. Aufl., § 1 Rn. 23). Unabhängig davon, ob hier bereits die Grenze zwischen verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes und Analogie überschritten ist, liegt in der oben dargestellten Verschärfung der Voraussetzungen der Anordnung und Fortdauer der nachträglichen Sicherungsverwahrung jedenfalls eine Besserstellung des Betroffenen im Vergleich zu den gemäß § 66b StGB genannten Kriterien.

2.

16

Der Betroffene hat die seiner Unterbringung in der Maßregel der Sicherungsverwahrung zugrundeliegende Anlasstat vor Inkrafttreten von § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 begangen. Die bei einem solchen Altfall erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen können aufgrund des auch nach der Senatsentscheidung vom 05. Mai 2013 nicht weiter aufgeklärten Sachverhalts nicht überprüft werden, da aktuelle Erkenntnisse zur derzeitigen Gefährlichkeit des Betroffenen nicht im notwendigen Umfang eingeholt worden sind.

17

Wenngleich der Betroffene sich der von der Strafvollstreckungskammer angeordneten amtsärztlichen Begutachtung trotz seines zuvor mehrfach signalisierten Einverständnisses letztlich am 04. Juli 2013 verweigert hat, besteht sowohl die Notwendigkeit als auch die Möglichkeit der weiteren Sachverhaltsaufklärung.

18

Die Strafvollstreckungskammer hatte ihrer Entscheidung vom 28. März 2013 die Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt G. vom 22. November 2012 sowie den von ihr im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 15. März 2013 gewonnenen persönlichen Eindruck des Betroffenen zugrunde gelegt. Ansonsten hat sie auf das schriftliche und in der damaligen Anhörung mündlich erläuterte Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. D. vom 26. Januar 2011, das auf dieses Gutachten gestützte weitere Gutachten des vorgenannten Sachverständigen vom 10. Februar 2012, die Beschlüsse der Kammer vom 08. April 2011 und 26. April 2012 (508 StVK 679/10) sowie die Beschlüsse des Senats vom 26. Mai 2011 (1 Ws 292/11) und vom 19. Juni 2012 (1 Ws 207/12) durch umfangreiches Zitieren Bezug genommen und auf diese „zur Begründung und Vermeidung überflüssiger Wiederholungen“ auch hinsichtlich der erneut zu treffenden Entscheidung verwiesen. Die nach Zurückverweisung wiederum zu treffende erneute Entscheidung mit Beschluss vom 25. September 2013 beruht allein auf der - unzutreffenden - Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer, die eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob von dem Betroffenen eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten ausgeht und ob er an einer psychischen Störung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet, entbehrlich erscheinen ließ.

19

Diese Prüfung anhand des dargestellten Maßstabs ist nunmehr nachzuholen und hierzu der Sachverhalt weiter aufzuklären. Insbesondere ist ein erneutes psychiatrisches Gutachten einzuholen. Auch wenn der Betroffene an seiner insoweit umfassenden Verweigerungshaltung festhält, ist eine solche Begutachtung nicht von vornherein unmöglich. Vielmehr kann auch der neu zu bestellende Gutachter die aktuellen Verfahrensakten, die Vorgutachten und die entsprechenden Akten der Maßregelvollzugseinrichtung auswerten. Gerade die letzte Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt N. vom 21. August 2013 verspricht weitere Erkenntnisse über den derzeitigen Zustand des Betroffenen, der danach seine Abwehrhaltung gegenüber den Mitarbeitern und die Häufigkeit verbaler Aggressionen vermindern konnte. Bereits die Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt G. vom 22. November 2012 wies in diese Richtung, ohne dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung unternommen wurde. Nunmehr, über zwei Jahre und zehn Monate nach dem nervenärztlich-forensischen Gutachten vom 26. Januar 2011 sowie über ein Jahr und acht Monate nach dem - ergänzenden - Gutachten desselben Sachverständigen vom 10. Februar 2012 ist ein anderer Sachverständige mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens zu den oben dargestellten Fragestellungen zu beauftragen.

20

Dem Senat ist es aufgrund der bislang nicht ausreichenden Sachverhaltsaufklärung und der ebenfalls unterbliebenen Anhörung des Betroffenen nicht möglich, eine abschließende Entscheidung zu treffen. Aufgrund des Verfahrensfehlers infolge der unzutreffenden Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 316f Abs. 2 EGStGB durch die Strafvollstreckungskammer musste die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung auf der Grundlage einer mündlichen Anhörung des Betroffenen nach Vorlage eines aktuellen Sachverständigengutachtens zurückverwiesen werden.

21

3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer auch prüfen muss, ob einer etwaigen ungünstigen Gefährlichkeitsprognose durch die Erteilung geeigneter Weisungen nach § 68b Abs. 1, Abs. 2 StGB begegnet und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besser genügt werden kann.

22

Einstweilen dauert die Unterbringung aufgrund der Entscheidung des Landgerichts Stendal vom 26. April 2012 fort.

III.

23

Die als „Beschwerde“ überschriebene Eingabe des Betroffenen mit Schreiben vom 20. Oktober 2013 richtet sich gegen das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Chemnitz. Die Eingabe ist vom Senat, da sie sich nicht gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, nicht als Rechtsmittel gewertet worden; dem darin angesprochenen Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hat der Senat mit der ihm gewährten Gelegenheit zur Gegenerklärung Rechnung getragen.


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(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden

Referenzen

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.

(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.

(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.