Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 08. März 2010 - 1 W 8/10

bei uns veröffentlicht am08.03.2010

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 25.1.2010 (9 O 1752/09) aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 341.866,-- Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG) und begründet.

2

Für die vorliegende Klage ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

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Der Kläger macht Ansprüche aus doppelt abgetretenem Recht geltend, in letzter Konsequenz, Ansprüche der C. bank. Das ursprüngliche Angebot der S. vom 2.10.1996 richtet sich nicht an die G. GmbH, sondern an die D. Bank (Anlage K 2). Nach dem Wechsel der Hausbank auf Seiten von G. hat sodann die C. bank dieses Angebot am 26.6.1997 angenommen (Anlage K 6). Die C. bank ihrerseits hat mit Datum vom 17.6.1997 der G. den Investitionszuschuss im eigenen Namen für fremde Rechnung zugesagt (Anlage K 8). Ansprüche aus diesem Rechtsverhältnis hat die C. bank mit Datum vom 13.3.2009 an die S. abgetreten. Mit abgetreten wurden ausdrücklich auch Ansprüche gegen die Beklagte (Anlage K 7). Was der Kläger also im Ergebnis geltend macht, ist ein Anspruch aus (von der C. bank) abgetretenem Recht. Dass im Fall der Klage des den Zuschuss gewährenden Kreditunternehmens auf Rückzahlung wegen Nichteinhaltung der Förderbedingungen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist, haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht (NJW 2006, 2568) als auch der Bundesgerichtshof (NJW 2000, 1042) ausdrücklich bestätigt. Für eine Klage aus insoweit abgetretenem Recht kann nichts Abweichendes gelten.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 17a Abs. 4 S. 3 GVG nicht vorliegen. Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 17a Abs. 4 S. 3 GKG, § 91 ZPO.

6

Für die Festlegung des Beschwerdewertes geht der Bundesgerichtshof von einem Bruchteil des Hauptsachewertes aus, wobei er Schwankungen in einer Größenordnung von 1/3 bis 1/5 für denkbar hält (BGH MDR 1997, 386, 387). Im konkreten Fall ( NJW 2000, 1042 ) hat es eine Quote von 1/3 zugrundegelegt. Im Hinblick auf die Höhe des Streitwertes erscheint es aber angemessen, im vorliegenden Fall lediglich von einer Quote von 1/5 auszugehen.


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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 08. März 2010 - 1 W 8/10 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.