Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 06. Juni 2012 - 1 U 19/12
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.11.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird auf 5.047,65 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt wegen von ihm behaupteter Mängel die Rückabwicklung eines Vertrages über den Kauf eines Pkw, den er von dem Beklagten erworben hatte.
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Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.11.2011 abgewiesen. Der Einzelrichter hat die Wirksamkeit des Rücktritts mit der Begründung verneint, der Kläger habe dem Beklagten nicht die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt, weil er das Fahrzeug nicht in dessen Werkstatt gebracht habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die frist- und formgerecht eingelegt und begründet wurde. Er ist der Ansicht, es sei die vertragliche Pflicht des Beklagten gewesen, das Fahrzeug vor Ort zu untersuchen oder selbst abzuholen.
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Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 17.04.2012 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Verfügung Bezug genommen. Der Senat hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hiervon hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.05.2012 fristgerecht Gebrauch gemacht.
II.
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Der Senat hat unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme die Sache erneut beraten und ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
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Die Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vertiefen zwar die bisher bereits vertretenen Argumente, sind im Ergebnis jedoch gleichwohl nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
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1. Wie der Senat bereits in seinem Hinweis vom 17.04.2012 ausgeführt hat, ist die Rechtslage eindeutig.
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Entgegen den älteren Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte (vgl. OLG München, NJW 2006, 449; NJW 2007, 3214 f.; OLG Celle, MDR 2010, 372; OLG Koblenz, DAR 2011, 84 f.) hat der Bundesgerichtshof am 13.04.2011 (VIII ZR 220/10, NJW 2011, 2278 ff.) entschieden, dass für die Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB gilt. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte.
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Insbesondere kann der Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf - anders als der Bundesgerichtshof dies zuvor für das Werkvertragsrecht entschieden hatte (BGH, Urteil vom 08.01.2008, X ZR 97/05, NJW-RR 2008, 724 f. Rn. 13) - nicht generell mit dem Belegenheitsort der beweglichen Sache gleichgesetzt werden. Beim Fahrzeugkauf vom Händler erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwändige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können (vgl. OLG München, NJW 2007, 3214, 3215; Reinking, NJW 2008, 3606, 3610; ZfS 2003, 57, 60; Skamel, DAR 2004, 565, 568; ZGS 2006, 227, 228).
- 9
Der Senat folgt nicht der zuletzt vertretenen Auffassung des Klägers, zur Klärung der Frage, ob der BGH an seiner Rechtsprechung angesichts neuerer Entscheidungen des EuGH festhalten würde, müsse die Revision zugelassen werden. Denn die von dem Kläger zitierten Fälle des EuGH enthalten keine abweichende Regelung des Erfüllungsortes beim Fahrzeugkauf. Insbesondere in dem zitierten „Bodenfliesenfall“ (Urt. v. 16.06.2011, Rs C 65/09, NJW 2011, 2269-2274) vermag der Senat keinerlei Widerspruch zu der oben zitierten Rechtssprechung zu erkennen. Zum einen ging es um fest verlegte Fliesen, nicht um Fahrzeuge, zum anderen ging es gerade nicht um die Reparatur eines defekten Kaufgegenstands, sondern um Ersatzlieferung für das mangelhafte Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe. Schließlich liegt in dieser Entscheidung auch nicht eine Regelung des Nacherfüllungsortes, sondern es ging um den Umfang der Kostenlast des Verkäufers bei Ersatzlieferung und die Frage, ob diese wegen unzumutbarer Kosten verweigert werden könne. Von keiner dieser Fragen hängt die vorliegende Entscheidung ab. Dass auch im vorliegenden Fall der Beklagte z. B. die Transportkosten hätte tragen müssen, wenn sich nach einer Prüfung herausgestellt hätte, dass die Mängel schon bei Gefahrübergang vorlagen, steht ohnehin nicht in Zweifel.
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Der BGH setzt sich auch entgegen der Meinung des Klägers nicht in Widerspruch zu seiner eigenen Entscheidung vom 08.01.2008 (a.a.O.), denn jene betraf das Werkvertragsrecht. Dort liegt es nach Ansicht des BGH in der Natur der Sache, dass vor Ort nachgebessert werden muss. Das trifft auf die Situation beim Kauf nicht zu. Außerdem hat der BGH seine Entscheidung vom 13.04.2011 (a.a.O.), auf die der erkennende Senat seine Rechtsansicht stützt, nach und in Kenntnis der Entscheidung vom 08.01.2008 getroffen. Der BGH hat erläutert, weshalb die Bestimmung des Erfüllungsortes beim Kaufrecht anderen Regeln folgt (a.a.O.). Bei dem Hinweis, dass der Belegenheitsort gerade bei verkauften Fahrzeugen variabel ist, handelt es sich im Übrigen nicht um eine Vermutung des erkennenden Senats, sondern um eine zitierte Erläuterung des BGH aus jener Entscheidung.
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Der Kläger irrt auch insoweit, als er meint, die Rechtsprechung des BGH sei nur auf Faltboote anzuwenden, weil es in dem vom BGH am 13.04.2011 (a.a.O.) entschiedenen Fall um ein solches ging. Denn der BGH hat seine Ausführungen ausdrücklich auf „Fahrzeuge“ erstreckt und nicht etwa auf Wasserfahrzeuge oder gar leicht transportable Faltboote beschränkt. Den Ausführungen des BGH lässt sich unschwer entnehmen, dass zu den Fahrzeugen auch Pkw gehören. So hat er seine Entscheidung etwa damit begründet, dass Fahrzeuge sich typischerweise und bestimmungsgemäß nicht nur am Wohnsitz des Käufers, sondern unterwegs zu den verschiedensten Zielen, wie etwa der Arbeitsstätte, (…) befinden (vgl. BGH, Urteil v. 13.04.2011, a.a.O, Ziff. II. 4. c) aa). Für die Fahrt zur Arbeit werden Pkw weit häufiger genutzt als Faltboote. Daher bestehen keine Zweifel, dass die Argumentation des BGH sich auch auf Pkw erstreckt.
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2. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, könnte sich eine Verpflichtung des Beklagten, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen, nur ergeben, wenn die Parteien den Erfüllungsort der Nacherfüllung individuell abweichend geregelt hätten. Das ist jedoch nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall.
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a) Eine von § 269 Abs. 1 BGB abweichende Bestimmung des Ortes der Nacherfüllung wurde bei Vertragsschluss unstreitig nicht getroffen. Auch der Kläger behauptet solches nicht.
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b) Eine nachträgliche Vereinbarung eines vom Gesetz abweichenden Erfüllungsortes ist nicht erwiesen.
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Zwar kann eine Abrede hierzu grundsätzlich auch nachträglich getroffen werden. Dies setzt aber den rechtlichen Willen beider Parteien voraus, hinsichtlich des Erfüllungsortes eine verbindliche Absprache zu treffen. Eine solche hat das Landgericht in der Bereitschaft des Beklagten, das Auto durch einen Kollegen abholen zu lassen, nicht gesehen. Insoweit ist nicht zu erkennen, dass das Landgericht, wie die Berufungsbegründung rügt, die Angaben der persönlich vernommenen Parteien falsch gewürdigt habe. Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Landgericht eine vertragliche Abrede falsch interpretiert hätte. Wenn der Kläger darauf verweist, dass auch eine aus Kulanz gegebene Zusagen eingehalten werden muss, kann ihm nur zugestimmt werden. Die Kulanzzusage ging aber im Falle des Beklagten nur dahin, das Fahrzeug einmalig durch einen Dritten abholen zu lassen, wenn dieser ohnehin beim Kläger vorbeikäme. Diese besondere Gelegenheit hat sich dann jedoch nicht ergeben. Dass der Beklagte darüber hinaus erklärt hätte, das Fahrzeug trotzdem in jedem Fall noch selbst abzuholen, haben die Feststellungen des Landgerichts, die nicht zu beanstanden sind, nicht ergeben.
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Wenn der Kläger im Übrigen auf einzelne Erwägungen des Senats zu der Interessenlage der Parteien und den Gewohnheiten örtlicher Kraftfahrzeughändler eingeht und sie in Zweifel zu ziehen versucht, verkennt er, dass es sich hierbei seitens des Senats nur um eine Auseinandersetzung mit den Hilfskriterien handelt, auf die der Kläger das von ihm favorisierte Auslegungsergebnis stützen will. Da er aber die Abrede eines vom Gesetz abweichenden Erfüllungsortes behauptet, trägt er insoweit die Beweislast. Der Senat hat mit seiner weiter gehenden Argumentation in dem genannten Hinweis lediglich aufgezeigt, dass keines der vom Kläger vorgebrachten Argumente zwingend gegen die Würdigung des Landgerichts spricht. Zutreffend stellt auch der Kläger in seinem letzten Schriftsatz fest, dass der Erfüllungsort nicht von der Intention des Händlers abhängig ist. Dies gilt auch im Hinblick auf das Argument der Berufung, es habe im eigenen Interesse des Beklagten gelegen, das Fahrzeug beim Kläger zu untersuchen, um Transportkosten zu sparen. Bei allen Erwägungen und Vermutungen zu den möglichen Vorteilen, die die eine oder andere Handhabung für die Parteien jeweils hätte, ist entscheidend, ob die Parteien den Erfüllungsort der Nacherfüllung individuell abweichend geregelt haben. Das ist jedoch nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall. Insoweit ist nicht zu erkennen, dass das Landgericht, wie die Berufungsbegründung rügt, die Angaben der persönlich vernommenen Parteien falsch gewürdigt hat.
III.
- 17
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme nicht in Betracht kommt und Anhaltpunkte für eine besondere oder gar existenzielle Bedeutung der Sache für eine der Parteien nicht vorliegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den Wertangaben des Klägers, § 3 ZPO, §§ 48 Abs. 1, 61 GKG.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.