Oberlandesgericht München Urteil, 19. Sept. 2018 - 4 OLG 14 Ss 228/18

bei uns veröffentlicht am19.09.2018
vorgehend
Landgericht Traunstein, 7 Ns 320 Js 97707/16, 07.02.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen.

II. Die Staatskasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die dort entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe

I.

1. Das Amtsgericht Altötting hat durch Urteil vom 10. August 2017 den Angeklagten vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots freigesprochen.

Dem Angeklagten lag gemäß Strafbefehl vom 29. Dezember 2016 folgende Tat zur Last:

Der Angeklagte fuhr am 1. August 2016 gegen 17.27 Uhr mit dem PKW Audi, amtliches Kennzeichen …, auf der Bundesstraße 20 bei Abschnitt 700-Km 2.900 in Fahrtrichtung B. im Gemeindegebiet von 8. B., obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand. Zudem überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außer Orts nach Abzug von Toleranz um 17 km/h.

Durch Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Viechtach vom 16. Juni 2016, Aktenzeichen …, wurde gegen den Angeklagten ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 übersandte der Anwalt des Angeklagten eine Kopie des griechischen Führerscheins an die Behörde, um das Fahrverbot in Kraft zu setzen. Das Fahrverbot war vom 30. Juli 2016 bis zum 29. August 2016 zu vollziehen. Der Angeklagte hatte sogar am 1. August 2016 selbst noch einen Ratenzahlungsantrag gestellt. Obwohl der Angeklagte sehr genau wusste, dass gegen ihn das Fahrverbot bestand, fuhr er trotzdem.

2. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Traunstein mit Schreiben vom 11. August 2017 Rechtsmittel ein, welches sie mit Verfügung vom 27. November 2017 als Berufung bezeichnete und begründete. Mit Urteil vom 7. Februar 2018 verwarf das Landgericht Traunstein die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet. Die Kammer stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der Angeklagte ist griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Salzburg/Österreich. Er ist jedenfalls seit dem 24. September 2014 im Besitz einer griechischen Fahrerlaubnis.

Gegen den Angeklagten war mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgelsstelle Viechtach vom 16. Juni 2016, Az: …, ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 15. Juli 2016 rechtskräftig. Dem Bußgeldbescheid lag eine Tat vom 7. April 2016 zugrunde. In den zwei vorangegangenen Jahren war gegen den Angeklagten kein Fahrverbot verhängt worden, ebenso wenig bis zum Erlass des Bußgeldbescheids. Mit dem Bußgeldbescheid wurde der Angeklagte hinsichtlich der Wirksamkeit des Fahrverbots über die Regelung des § 25 Abs. 2a StVG belehrt und hinsichtlich des Vollzugs des Fahrverbots über die Notwendigkeit, entweder im ausländischen Führerschein das Fahrverbot vermerken zu lassen oder den ausländischen Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben, sowie über die Notwendigkeit, den Führerschein mittels Einschreiben an die Zentrale Bußgeldstelle des bayerischen Polizeiverwaltungsamtes zu übersenden. In der Belehrung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Fahrverbotsvollzug mit Eingang des Führerscheins bei der Zentralen Bußgeldstelle in Viechtach zu laufen beginnt. Der Angeklagte übersandte mit Schreiben des von ihm beauftragten Rechtsanwalts, des Zeugen J… …, vom 29. Juli 2016 Kopien von Vorderund Rückseite seines griechischen Führerscheins an das Bayerische Polizeiverwaltungsamt-Zentrale Bußgeldstelle; in einem beigefügten Schreiben teilte Rechtsanwalt R… mit, die Übersendung der Führerscheinkopien erfolge, um das einmonatige Fahrverbot in Lauf zu setzen. Das Polizeiverwaltungsamt vermerkte einen Fahrverbotsvollzug vom 30. Juli 2016 bis 29. August 2016 und teilte dem Zeugen R… mit Schreiben vom 3. August 2016 die Daten dieses Vollzugs mit. Der Angeklagte wurde in der Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt durch den Zeugen R… in Kenntnis gesetzt.

Am 1. August 2016 gegen 17.27 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem PKW Audi, amtliches Kennzeichen … auf der Bundesstraße 20 bei Abschnitt 700-Km 2.900 in Fahrtrichtung B. im Gemeindegebiet von 8. B.. Dabei überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug von Toleranz um 17 km/h. Wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde ein Bußgeld von 30 € verhängt, welches der Angeklagte in der Folge bezahlte.

Das Landgericht sprach den Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots aus tatsächlichen Gründen frei, weil das rechtskräftig verhängte Fahrverbot zur Tatzeit noch nicht in Lauf gesetzt war. Der Originalführerschein sei nicht übersandt worden. Die Übersendung von Kopien ausländischer Führerscheine sähe das Gesetz nicht vor. Daher bedürfe es einer gesonderten Bekanntgabe dieser Anordnung gegenüber dem Betroffenen, mithin entweder einer Belehrung des Betroffenen dahingehend, dass mit Eingang von Kopien des ausländischen Führerscheins beim Polizeiverwaltungsamt das Fahrverbot zu laufen beginnt -dann befände sich der Betroffenen in einer dem § 25 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StVG vergleichbaren Rechtsposition - oder, soweit eine derartige Belehrung nicht erfolgt ist, durch Bekanntgabe des Zeitraums des Fahrverbotsvollzugs an den Betroffenen vor Beginn desselben.

Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Sie rügt mit Schreiben vom 14. März 2018 die Verletzung materiellen Rechts.

Die für den Fall maßgebliche Fallkonstellation einschlägige Regelung des § 25 Abs. 3 StVG sei durch die Einführung von Führerscheinen im Scheckkartenformat faktisch nicht mehr umsetzbar. Die Regelung des § 25 Abs. 5 Satz 1 StVG sei daher entsprechend bei Übersendung von ausländischen Führerscheinkopien zur Anwendung zu bringen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein In-Verwahrung-Geben eines deutschen Führerscheins anders zu bewerten sei als ein In-Verwahrung-Geben einer ausländischen Führerscheinkopie. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Revisionsbegründung vom 14. März 2018 verwiesen.

II.

Das statthafte (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 341 Abs. 1 StPO, §§ 344, 345 StPO) Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Der vom Landgericht ausgesprochene Freispruch des Angeklagten ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts greift nicht durch.

Das Urteil des Landgerichts weist hinsichtlich des zum Freispruch festgestellten Sachverhalts entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft keine Lücken oder Widersprüche auf.

Das Landgericht ging zu Recht davon aus, dass das mit Bußgeldbescheid vom 16. Juni 2016 verhängte Fahrverbot, rechtskräftig seit 15. Juli 2016, zur Tatzeit am 1. August 2016 noch nicht in Lauf gesetzt worden war.

Gemäß § 25 Abs. 2a StVG hatte der Angeklagte ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids 4 Monate Zeit, das Fahrverbot anzutreten, mithin bis zum 15. November 2016.

Gemäß § 25 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StVG beginnt die Fahrverbotsfrist mit Anbringung eines entsprechenden Vermerks im ausländischen Führerschein. Darüber wurde der Angeklagte im Bußgeldbescheid auch ordnungsgemäß nach § 25 Abs. 8 StVG belehrt. Der Angeklagte hat seinen griechischen Führerschein jedoch nicht bei der Behörde vorgelegt und es wurde kein entsprechender Vermerk in seinem Führerschein angebracht. Auch wurde der Originalführerschein nicht in Verwahrung gegeben. Durch die Anbringung eines Vermerks im Führerschein oder auf dem Führerschein wird dem Betroffenen eindeutig zur Kenntnis gebracht, dass ein Fahrverbot in der Bundesrepublik Deutschland verhängt wurde. Dies ist bei Überprüfung durch Polizeibeamte im Rahmen von Polizeikontrollen auch sofort zu ersehen. Gleiches gilt für Inhaber deutscher Führerscheine, bei denen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG der Führerschein in Verwahrung genommen wird und der Führerschein bei einer Polizeikontrolle nicht vorgezeigt werden kann, was die kontrollierenden Polizeibeamten zu weiteren Nachforschungen zwingt.

Der Fristbeginn des Fahrverbots hängt gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 StVG davon ab, wann bei Inhabern ausländischer Führerscheine die Verwahrung vollzogen wird oder der Vermerk im Führerschein angebracht wird. Dies dient auch zur Sicherheit des Betroffenen für den unmissverständlich ersichtlich ist, dass das Fahrverbot in Kraft ist. In beiden Fällen wird eindeutig ein Hoheitsakt durchgeführt hinsichtlich des Originalführerscheins, was bei einer Führerscheinkopie, die verwahrt wird, nicht der Fall ist. Soweit das Bayerische Polizeiverwaltungsamt aus Gründen der Praktikabilität den Vollzug des Fahrverbots durch Übersendung von Kopien ausländischer Führerscheine in Lauf setzen will, sieht das Gesetz diese Möglichkeit nicht vor, weshalb auch keine erweiterte Belehrung hinsichtlich der Übersendung von Führerscheinkopien erfolgt ist. Dies kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, der sich durch diese erweiterte über den Gesetzestext hinausgehende Auslegung strafbar machen würde. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Ansicht der Staatsanwaltschaft, ein InVerwahrung-Geben der Führerscheinkopie ist mit einem In-Verwahrung-Geben eines Führerscheins gleichzusetzen, abzulehnen. Analoge Anwendungen zu Lasten Betroffener im Rahmen von Strafvorschriften sind grundsätzlich nicht zulässig. Insoweit gilt der Grundsatz,,keine Strafe ohne gesetzliche Regelung'' (Art. 103 Abs. 2 GG).

Auch das Argument, der Vermerk mit einem Aufkleber im Führerschein könne entfernt werden, greift nicht durch. Das widerrechtliche Entfernen des Vermerks wäre ein strafbares Urkundendelikt gemäß § 267 Abs. 1 StGB.

Das Urteil des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden, die Revision der Staatsanwaltschaft war daher zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafgesetzbuch - StGB | § 267 Urkundenfälschung


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch i

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 25 Fahrverbot


(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbeh

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

Strafprozeßordnung - StPO | § 333 Zulässigkeit


Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

Referenzen

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.