Oberlandesgericht München Urteil, 19. Nov. 2015 - 29 U 1136/15

bei uns veröffentlicht am19.11.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.02.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe

I. Die Klägerinnen begehren wegen behaupteter Kennzeichenrechtsverletzung Unterlassung, Einwilligung in der Löschung der angegriffenen Marken, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung.

Die Klägerin zu 1) ist im Bereich elektronischer Informations- und Vertriebssysteme tätig. Sie ist Inhaberin einer Vielzahl von Kennzeichenrechten mit dem Wortelement „Galileo“, insbesondere der Gemeinschaftsmarke 004760963 „GALILEO VIEWTRIP“, die am 02.12.2005 angemeldet und am 04.12.2012 eingetragen wurde, u. a. für die Dienstleistungen der Klasse 38 „Telekommunikation in der Art von Datenübertragung, elektronischer Datentransfer, Netzdienste, alle im Zusammenhang mit computergestützten Informationsabrufsystemen; Kommunikationsdienste in Bezug auf die Bereitstellung elektronischer Online-Datenübertragungseinrichtungen für die Kommunikation und Verteilung von Informationen, Bildern und elektronischen Nachrichten durch computergestützte Datenbanken“ (vgl. Anlage K 1).

Weiter ist die Klägerin zu 1) Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke 000170167 „GALILEO“, angemeldet am 01.04.1996 und eingetragen am 02.01.2012. Diese ist u. a. für die Waren der Klasse 9 „Datenverarbeitungsgeräte; elektrische und optische Datenverarbeitungsanlagen; Computer-Kommunikationsgeräte“ eingetragen (vgl. Anlage K 2).

Auf der Grundlage ihrer Marken treten die Klägerinnen im Rechtsverkehr mit erheblichen finanziellen Forderungen in Erscheinung; so haben sie gegen die Europäische Kommission für den Fall, dass diese das Wort „Galileo“ weiter benutzt, eine Forderung von 240 Millionen Euro geltend gemacht (vgl. EuG, Urteil vom 10.05.2006, Az. T- 279/03, Anlage K 22).

Die Klägerin zu 2) bietet Reisebüros Reisesoftware an. Diese wird in Deutschland von ca. 500 Reisebüros genutzt, was einem Marktanteil von ca. 5% entspricht.

Die Beklagte zu 1) ist eine öffentlich finanzierte Forschungseinrichtung, die satzungsmäßig nicht befugt ist, am Markt gängige Produkte herzustellen und zu vertreiben. Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke 302009050809 „GCC Galileo Control Center“, die am 26.08.2009 angemeldet und am 13.11.2009 eingetragen worden ist mit Schutz u. a. für die Dienstleistungen der Klasse 38 „Telekommunikation“ und der Klasse 42 „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Satellitenkontrollzentrums“ (vgl. Anlage K 6).

Die Beklagte zu 1) ist weiterhin Inhaberin der deutschen Wortmarke 302009044975 „GCC Galileo Competence Campus“, welche am 30.07.2009 angemeldet und am 13.11.2009 eingetragen

wurde und der deutschen Wort-/Bildmarke 302009065231,

Bild

angemeldet am 05.11.2009 und eingetragen am 02.03.2010.

Beide Marken genießen u. a. Schutz für die Dienstleistungen der Klasse 42 „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und -anwendungen“ (vgl. Anlage K 7).

Die Marke Bild genießt auch Schutz für die Dienstleistung der Klasse 38 „Telekommunikation, insbesondere für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und - anwendungen“ (vgl. Anlage K 8).

Der Europäische Rat hatte am 19.07.1999 eine Entschließung zur Beteiligung Europas an einer neuen Generation von Satellitennavigationsdiensten mit dem Namen „Galileo“ angenommen.

Die Beklagte zu 2) ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Sie betreibt im Auftrag der EU-Kommission in Oberpfaffenhofen ein Satellitenkontrollzentrum, das für die Steuerung der Galileo-Satelliten zuständig ist.

Die Klägerinnen stützen ihre Ansprüche in erster Linie auf die Gemeinschaftsmarke 004760963 „GALILEO VIEWTRIP“, in zweiter Linie hilfsweise auf die Gemeinschaftswortmarke 000170167 „GALILEO“ und in dritter Linie auf das Firmenrecht an der Bezeichnung „Galileo Deutschland GmbH.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Beklagten das Zeichen „Galileo“ in Alleinstellung oder auch mit weiteren beschreibenden Bestandteilen wie „Kontrollzentrum“ oder „Control Center“ oder auch in bildlicher Ausgestaltung markenmäßig im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Kontrollzentrums für Satellitennavigation nutzen.

Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen. Der Bestandsteil „Galileo“ sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig und in allen sich gegenüberstehenden Zeichen der allein kennzeichnungskräftige Bestandteil. Sowohl die Klagemarke „GALILEO VIEWTRIP“ als auch die Marken der Beklagten würden allein durch den Bestandteil „Galileo“ geprägt. Es bestehe teilweise Identität, teilweise hochgradige Ähnlichkeit bezüglich den geschützten Waren und Dienstleistungen.

Es bestehe Wiederholungsgefahr und in Bezug auf die eingetragenen Marken der Beklagten zu 1) für alle beanspruchten Dienstleistungen zumindest eine Erstbegehungsgefahr.

Die Beklagten machen geltend, sie übten keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und nähmen nicht am Wettbewerb teil. Der Betrieb des Satellitenkontrollzentrums falle in den Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge im Auftrag der Europäischen Union. Das System befinde sich derzeit noch in der Aufbauphase und eine sinnvolle Nutzung der Navigationssignale sei derzeit noch nicht möglich. Auch wenn es fertig gestellt und vollständig in Betrieb genommen werden könne, werde das System Verbrauchern und Unternehmen als ein Akt der Daseinsvorsorge, also gerade außerhalb des Wettbewerbs zur Verfügung gestellt. Eine markenmäßige Benutzung der Zeichen erfolge nicht und sei auch nicht beabsichtigt.

Hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Zeichen sei auch ein ausreichender Zeichenabstand gegeben, wie auch das DPMA festgestellt habe (Anlagen B 2, B 3 und B 49). Darüber hinaus fehle es auch an der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen. Die Klägerinnen böten keine eigenen Telekommunikationsleistungen an, sondern benutzten die von Dritten geschaffenen Telekommunikationseinrichtungen. Es lägen auch völlig unterschiedliche Verkehrskreise vor, nämlich einerseits ein gewerbliches Spezialpublikum der Reisebüros und andererseits die staatlichen Organisationen, die die Satellitennavigation betrieben. Das Waren/Dienstleistungs-Verzeichnis der Klägerinnen gehe von vorhandener Computersoftware aus, während das Verzeichnis der Beklagten zu 1) auf den zeitlich vorgeschalteten Bereich des Entwurfs und der Entwicklung solcher Komponenten beschränkt sei.

Die Beklagten berufen sich weiter darauf, dass die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt sei. Seit dem Bekanntwerden des „Galileo-Projektes“ hätten die Klägerinnen regelmäßig neue Marken angemeldet und diese auf Telekommunikationsdienste ausgeweitet, obwohl sie solche selbst unter der Bezeichnung „Galileo“ nicht anböten. Zweck sei allein stets gewesen, Klagemarken zur Verfügung zu haben, die noch in der Benutzungsschonfrist seien. Die Klägerinnen versuchten möglichst umfassend von dem Umstand zu profitieren, dass das europäische Satellitennavigationssystem „Galileo“ genannt werde.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.02.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts haben die Beklagten die Zeichen „Galileo“, „Galileo Control Center“ und Bild nicht markenmäßig im geschäftlichen Verkehr benutzt. Hinsichtlich der Marken der Beklagten zu 1) fehlt es nach Auffassung des Landgerichts an der Zeichenähnlichkeit zu den Kennzeichen der Klägerinnen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerinnen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags mit ihrer Berufung.

Sie beantragen, unter Abänderung des am 24. Februar 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München I (Az. 33 O 2026/14) wie folgt zu entscheiden:

I. Die Beklagten zu 1.) und zu 2.) werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1.) an den jeweiligen Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist und die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 2) an den jeweiligen Geschäftsführern, zu unterlassen, in der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr das Zeichen

„Galileo“

und/oder

„Galileo Control Center“

und/oder

Bild

für Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Satellitenkontrollzentrums zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, insbesondere unter den vorstehend genannten Zeichen die vorgenannten Dienstleistungen anzubieten, die Zeichen in Geschäftspapieren und/oder in der Werbung zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

II. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorstandsmitgliedern der Beklagten zu 1.) zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr das Zeichen

„GCC Galileo Control Center“

für die Dienstleistungen „ Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Satellitenkontrollzentrums; Telekommunikation; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Satellitenkontrollzent-rums „

zu benutzen und/oder benutzen zu lassen sowie das Zeichen

„GCC Galileo Competence Campus“

und/oder

Bild

für die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und -anwendungen; Telekomunikation, insbesondere für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und -anwendungen; Erziehung und Ausbildung, insbesondere Weiterbildung, Durchführung von wissenschaftlichen Vortragsveranstaltungen zu Informationszwecken; alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und -anwendungen; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und -anwendungen“

2. in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken Nr. 30 2009 050 809 „GCC Galileo Control Center“, Nr. 30 2009 044 975 „GCC Galileo Competence Campus“ und Nr. 30 2009 065 231 „GCC GALILEO COMPETENCE CAMPUS“ (Wort/Bildmarke) einzuwilligen.

III. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der in Antrag Ziff. I und II. genannten Dienstleistungen in Deutschland, insbesondere Angaben zu machen über die Namen und Anschriften der Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und/oder Auftraggeber.

IV. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägerinnen Auskunft über Art und Umfang der in Antrag Ziff. I. beschriebenen Handlungen in Deutschland zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses aus dem sich die mit den Dienstleistungen nach Antrag Ziff. I. erzielten Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren,

sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträgern, Auflagenzahlen, Erscheinungszeitraum und Verbreitungsgebiet ergeben.

V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihr [sic!] in Deutschland aus den vorstehend unter Ziff. I. und II. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2015 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Hinsichtlich der Zeichen „Galileo“, „Galileo Control Center“ und

Bild

stehen den Klägerinnen keine Ansprüche gegen die Beklagten zu, weil diese die Zeichen nicht markenmäßig im geschäftlichen Verkehr benutzt haben. Hinsichtlich der Marken „GCC Galileo Control Center“, „GCC Galileo Competence Campus“ und Bild scheitern die Ansprüche an der fehlenden Verwechslungsgefahr. Die klägerische Marke „GALILEO VIEWTRIP“ weist im Hinblick auf die angegriffenen Marken keine hinreichende Zeichenähnlichkeit auf. Bezüglich der Marke „GALILEO“ und des Unternehmenskennzeichens „Galileo Deutschland GmbH“ fehlt es darüber hinaus im Hinblick auf die Marken der Beklagten zu 1) an einer ausreichenden Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit bzw. an der Branchennähe.

1. Den Klägerinnen stehen gegen die Beklagte zu 1) keine Unterlassungsansprüche wegen der Benutzung der Zeichen „Galileo“, „Galileo Control Center“ oder Bild gemäß Art. 9 Abs. 1b), Abs. 2 GMV zu.

a) Ansprüche gemäß Art. 9 Abs. 1b) GMV kämen nur in Betracht, wenn die Beklagte zu 1) die Zeichen markenmäßig im geschäftlichen Verkehr benutzen würde. Eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit erfolgt (EuG, Urt. v. 10.05.2006, T03. Tz. 114- Galileo). Die Verwendung einer Bezeichnung für ein Forschungsprojekt, das noch nicht zu marktreifen Waren oder Dienstleistungen geführt hat, erfolgt nicht im geschäftlichen Verkehr (vgl. EuG a. a. O. Tz. 117; OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 309, 310 - INMAS; BGH GRUR 1991, 607, 608 - VISPER; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. § 14 Rn. 49). Das Satellitennavigationsprojekt Galileo befindet sich noch im Aufbau. Die Beklagte zu 1) bietet am Markt ebenso wenig wie die Europäische Kommission unter den streitgegenständlichen Zeichen marktreife Produkte an. Sie nutzt die Zeichen jedenfalls bisher nicht zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils.

Soweit die Klägerinnen sich auf die Nutzung der Zeichen im Anlagenkonvolut K 10 berufen, bewirbt die Beklagte zu 1) zwar das Galileo Projekt und bezeichnet das Galileo Kontrollzentrum als „Herzstück“ des Galileo-Projektes. Waren oder Dienstleistungen werden unter den Zeichen aber nicht angeboten. Dasselbe gilt für die Benutzung in den Anlagen K 12, K 14 oder K 23. Jobangebote oder die Möglichkeit der Besichtigung im Rahmen eines Tags der offenen Tür stellen keine Angebote von marktreifen Produkten dar. In der Darstellung der Gate-Projekte (Anlage K 14) hat die Beklagte zu 1) die Bezeichnungen ebenfalls nicht für marktreife Waren oder Dienstleistungen benutzt. Die Beklagte zu 1) verwendet die Zeichen bisher ebenso wie die Europäische Kommission lediglich zur Bezeichnung des Forschungsprojektes Galileo und somit nicht markenmäßig im geschäftlichen Verkehr.

b) Die Zulässigkeit der Verwendung der Zeichen ergibt sich auch aus Art. 12 b GMV. Die Beklagte verwendet die Zeichen „Galileo“ und „Galileo Control Center“ nur beschreibend als Hinweis auf das europäische Satellitennavigationssystem bzw. das für dieses eingerichtete Kontrollzentrum. Die Benutzung widerspricht auch nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel.

c) Der Anspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr aufgrund der seitens der Beklagten zu 1) eingetragenen Marken. Zwar kann die Markenanmeldung als Indiz für die beabsichtigte markenmäßige Nutzung der Zeichen im geschäftlichen Verkehr für die im Dienstleistungsverzeichnis aufgeführten Dienstleistungen angesehen werden, allerdings nur hinsichtlich der als Marke eingetragenen Zeichen, also der Zeichen „GCC Galileo Control Center“, „GCC Galileo Competence Campus“ und Bild, und nicht hinsichtlich der mit dem Berufungsantrag I. angegriffenen Zeichen „Galileo“, „Galileo Control Center“ und Bild

2. Die Klägerinnen können den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Zeichen „Galileo“, „Galileo Control Center“ und Bild auch nicht gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG auf das Unternehmenskennzeichen „Galileo Deutschland GmbH“ stützen. Erforderlich wäre eine kennzeichenmäßige Benutzung der Zeichen im geschäftlichen Verkehr. Diese liegt - wie dargelegt - nicht vor.

3. Die Klägerinnen haben auch gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch gemäß Art. 9 Abs. 1 b), Abs. 2 GMV oder gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Kennzeichen „Galileo“, „Galileo Control Center“ undBild, weil auch die Beklagte zu 2) die Zeichen nicht markenmäßig im geschäftlichen Verkehr nutzt. Die Beklagte zu 2) ist zwar im geschäftlichen Verkehr tätig und bietet dort Waren und Dienstleistungen wie z. B. das „Distributed Voice Communication System“ oder den „GBAS Readiness Assessments Service“ (vgl. Anlage K 26) an. Für das Angebot dieser Waren und Dienstleistungen benutzt die Beklagte zu 2) jedoch nicht die angegriffenen Zeichen, sondern bietet sie unter ihrem Unternehmenskennzeichen an. Auch der Messestand auf dem World ATM Congress 2015 war nicht mit Bild gekennzeichnet (vgl. Anlage K 24), ebenso wenig wie das Faltblatt der Beklagten zu 2), in dem diese ihre Dienste anbietet (Anlage K 28). Die angegriffenen Zeichen verwendet die Beklagte zu 2), wenn sie über das Satellitennavigationsprojekt Galileo der Europäischen Kommission informiert und darstellt, dass sie das Galileo Kontrollzentrum, von dem aus die Satelliten des Galileo Projekts gesteuert werden, betreibt (vgl. Anlagenkonvolut K10 und bezüglich des Zeichens „Galileo Control Center“ auch K 28). Hierin liegt aber keine markenmäßige Verwendung der angegriffenen Zeichen, da die Beklagte aus Sicht des angesprochenen Verkehrs die Zeichen nicht verwendet, um ihre Waren und Dienstleistungen von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 14 Rz. 106). Das Galileo Kontrollzentrum ist Teil des Forschungsprojektes Galileo, aus dem derzeit gerade noch keine marktreifen Produkte hervorgehen. Die vorhandenen Satellitenkontrollzentren stehen auch nicht im Wettbewerb zueinander. Jedes Kontrollzentrum ist nur für die Steuerung des Satellitensystems, für das es errichtet wurde, geeignet und nicht auch für die Steuerung eines anderen Satellitensystems. Die Beklagte zu 2) bietet daher auch nicht die Steuerung anderer Satellitensysteme unter den angegriffenen Zeichen an.

Die Zulässigkeit der Verwendung der Zeichen „Galileo“ und „Galileo Control Center“ im Rahmen der Information über das Galileo-Projekt und das diesbezügliche Kontrollzentrum ergibt sich zudem auch aus Art. 12b GMV.

4. Den Klägerinnen steht auch hinsichtlich der Nutzung eingetragenen Marken „GCC Galileo Control Center“, „GCC Galileo Competence Campus“ undBild kein Unterlassungsanspruch zu. Der Anspruch scheitert aber nicht bereits daran, dass es bisher an der markenmäßigen Nutzung der Zeichen durch die Beklagte zu 1) fehlt, denn aufgrund der Anmeldung der Zeichen als Marke ist vorliegend von einer Erstbegehungsgefahr i. S. v. Art. 102 Abs. 1 GMV auszugehen.

Aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (BGH GRUR 2014, 382 Tz. 30 - REAL-Chips m. w. N.). Die bloße Erklärung der Beklagten zu 1), dass eine Nutzung der Marke nicht beabsichtigt sei, die Eintragung vielmehr nur erfolgt sei, um Namen und Logo des Kontrollzentrums vorbeugend zu schützen, um unberechtigte Forderungen Dritter besser abwehren zu können, genügt nicht, um die Vermutung zu entkräften. Dies schon deshalb, weil die Marken als reine „Defensivzeichen“ nach Ablauf der Benutzungsschonfrist der Löschungsreife unterlägen und dann den beabsichtigten Schutz nicht mehr gewähren könnten.

a) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus der Gemeinschaftsmarke „GALILEO VIEWTRIP“, weil zwischen der Gemeinschaftsmarke und den angegriffenen Marken keine Verwechslungsgefahr i. S. v. Art. 9 Abs. 1b) GMV besteht.

Die Frage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2008, 903, Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO).

aa) Die Klagemarke „GALILEO VIEWTRIP“ ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig. In Bezug auf die geschützten Waren und Dienstleistungen hat die Marke keinen beschreibenden Charakter, auch wenn der Verkehr den Bestandteil „GALILEO“ mit dem Wissenschaftler Galileo Galilei in Verbindung bringen sollte. Von einer Schwächung der Marke durch ähnliche oder identische Drittzeichen ist nicht auszugehen. Im Hinblick auf die Marke „GALILEO VIEWTRIP“ ist schon nicht vorgetragen, dass ähnliche oder identische Drittzeichen im Verkehr verwendet werden, sondern lediglich im Hinblick auf den Bestandteil „GALILEO“, was nicht zu einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Marke „GALILEO VIEWTRIP“ führt.

bb) Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen ist im Hinblick auf die Marken „GCC Galileo Control Center“ und Bild teilweise von Identität auszugehen, weil die angegriffenen Marken wie die Klagemarke für die Dienstleistung „Telekommunikation“ Schutz genießen.

cc) Trotz durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke und teilweiser Dienstleistungsidentität, besteht keine Verwechslungsgefahr, weil nur eine sehr geringe Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken gegeben ist.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (BGH GRUR 2008, 258, Tz. 26 - INTER-CONNECT/T-InterConnect). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. (BGH GRUR 2008, 903 Tz. 18 - SIERRA ANTIGUA). Ein allgemeiner Elementenschutz eines aus einer älteren mehrgliedrigen Marke herausgelösten Bestandteils ist dem Markenrecht fremd (vgl. BGH a. a. O., Tz. 34 - SIERRA ANTIGUA).

aaa) Die Klagemarke „GALILEO VIEWTRIP“ wird nicht durch den Bestandteil „GALILEO“ geprägt, der Bestandteil „VIEWTRIP“ bestimmt den Gesamteindruck vielmehr mit. Bei dem Wort „Viewtrip“ handelt es sich um einen Fantasienamen. Selbst im Englischen existieren nur die Wortbestandteile „View“ und „Trip“, nicht aber das Wort „Viewtrip“. Selbst der englischkundige Verkehr misst dem Wort „Viewtrip“ somit keine konkrete Bedeutung zu. Im Hinblick auf die geschützten Waren- und Dienstleistungen wie z. B. Computer, Netzdienste oder Beratung in Bezug auf eine Computerdatenbank ist der Markenbestandteil in keiner Weise beschreibend.

bbb) Auch in den angegriffenen Marken ist der Bestandteil „Galileo“ nicht prägend. Ihm kommt auch keine selbstständig kennzeichnende Stellung zu. Der Wortbestandteil „Galileo“ ist in die Kombinationszeichen „GCC Galileo Control Center“ und „GCC Galileo Competence Campus“, auch in Form der Wort-/Bildmarke, vollständig integriert. Zwar sind die Bestandteile „Control Center“ bzw. „Competence Campus“ beschreibend. Diese bilden aber mit dem Bestandteil „Galileo“ eine gesamtbegriffliche Einheit, sie sind inhaltlich aufeinander bezogen (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O., § 9 Rz. 470). Der Verkehr versteht die Zeichen in dem Sinne, dass das Kontrollzentrum für das Galileo-Satellitensystem bzw. eine Einrichtung, die Kompetenzen in Bezug auf das Galileo-Satellitensystem vermittelt, bezeichnet wird. Der Eindruck der gesamt-begrifflichen Einheit wird durch die Voranstellung des Akronyms „GCC“, das sich erkennbar aus den Anfangsbuchstaben der Einzelbegriffe zusammensetzt, verstärkt. Die Marke wird vom Verkehr als eine Zusammensetzung einer gesamtbegrifflichen Einheit mit der entsprechenden Abkürzung für diese Einheit verstanden. Die einzelnen Bestandteile der gesamtbegrifflichen Einheit sind dabei in der Kombinationsmarke nicht prägend und ihnen kommt auch keine selbstständig kennzeichnende Stellung zu (vgl. auch Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamt vom 23.11.2012, 18.05.2012 und 17.08.2012, Anlagen B2, B 3 und B 4).

ccc) Da somit von einer Prägung der Klagemarke oder der angegriffenen Marken durch einzelne Bestandteile nicht auszugehen ist, stehen sich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die Marken „GALILEO VIEWTRIP“ und „GCC Galileo Control Center“, „GCC Competence Campus“ bzw. Bild gegenüber. Es besteht nur eine geringe Zeichenähnlichkeit. Diese begründet trotz durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und teilweiser Dienstleistungsidentität keine unmittelbare Verwechslungsgefahr.

dd) Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (vgl. Art. 9 b) 2. Hs. GMV).

Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens wird auch seitens der Klägerinnen nicht geltend gemacht. Diesbezüglich fehlt auch jeglicher Sachvortrag.

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen liegt auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor. Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne erkennt der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Marken; er stellt aber organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Markeninhabern her. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht (BGH GRUR 2008, 903 Tz. 31 - SIERRA ANTIGUO m. w. N.).

Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist grundsätzlich erforderlich, dass sich die ältere Marke zu einem bekannten Unternehmenskennzeichen entwickelt hat (Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rn. 516 m. w. N.). Diesbezüglich berufen sich die Klägerinnen darauf, dass der Markenbestandteil „Galileo“ das Unternehmenskennzeichen beider Klägerinnen sei. Da der Bestandteil „Galileo“ in der Klagemarke „GALILEO VIEWTRIP“ aber nicht prägend ist und es im Markenrecht grundsätzlich keinen Elementenschutz gibt, könnte eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen der Klagemarke „GALILEO VIEWTRIP“ und den angegriffenen Marken nur bestehen, wenn sich die Marke „GALILEO VIEWTRIP“ zu einem bekannten Unternehmenskennzeichen entwickelt hätte. Dies wird aber auch seitens der Klägerinnen nicht behauptet.

ee) Es bestände selbst dann nur eine geringfügige Zeichenähnlichkeit, die eine Verwechslungsgefahr nicht begründen könnte, wenn man aufgrund des beschreibenden Charakters der weiteren Bestandteile in den angegriffenen Marken den Bestandteil „Galileo“ in diesen als prägend ansehen würde. Zur Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ständen sich dann die Zeichen „GALILEO VIEWTRIP“ und „Galileo“ gegenüber. Es besteht nur eine geringfügige Zeichenähnlichkeit, die für eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht ausreicht. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne besteht nicht, weil die Marke „GALILEO VIEWTRIP“ sich nicht zu einem Unternehmenskennzeichen entwickelt hat und der allein übernommene Bestandteil „Galileo“ in der Klagemarke nicht prägend ist (vgl. BGH a. a. O. Tz. 34 - SIERRA ANTIGUO; Ströbele/Hacker, a. a. O. § 9 Rn. 455).

b) Die Klägerinnen können den geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung der Marken der Beklagten zu 1) auch nicht auf die Klagemarke „Galileo“ stützen, da auch zwischen dieser Marke und den angegriffenen Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 1 b) GMV besteht.

aa) Die Marke „Galileo“ ist für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft durch ähnliche Drittmarken im einschlägigen Waren-Dienstleistungsbereich ist nicht auszugehen. Zwar haben die Beklagten dargelegt, dass es etliche Marken gibt, die „Galileo“ zumindest als Bestandteil enthalten und haben auch weiter dargelegt, dass ein Teil dieser Marken auch benutzt wird. Eine Benutzung von Marken im Zeichenähnlichkeitsbereich, die also entweder nur „Galileo“ lauten oder „Galileo“ zumindest als prägenden oder selbstständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten, im einschlägigen Waren- und Dienstleistungsbereich in einem Ausmaß, das auf einen Gewöhnungseffekt beim angesprochenen Verkehr schließen lässt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 175), lässt sich den vorgelegten Anlagen (B7- B9, B 20b- 20e) allerdings nicht entnehmen.

bb) Zwischen der Klagemarke „Galileo“ und den Marken der Beklagten zu 1) besteht nur eine geringe Zeichenähnlichkeit. Wie oben dargelegt, ist der Bestandteil „Galileo“ aufgrund der gebildeten gesamtbegrifflichen Einheit in den angegriffenen Marken nicht prägend. Ewas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch nicht aus dem Urteil des EuG vom 23.09.2015, Az. T-60113 (Anlage zum Protokoll vom 19.11.2015). Das Europäische Gericht hat in der Entscheidung festgestellt, dass bei einem Zeichen, das aus einem Akronym und den ausgeschriebenen Wörtern zusammengesetzt ist, sich der Durchschnittsverbraucher bei der klanglichen Wiedergabe regelmäßig nicht am Akronym, sondern an den ausgeschriebenen Wörtern orientiert und hat daher zwischen einer aus einem Akronym und ausgeschriebenen Wörtern und einer nur aus dem Akronym bestehenden Marke nur eine geringe Zeichenähnlichkeit angenommen. Daraus folgt aber keineswegs, dass die hier in Frage stehenden aus einem Akronym und mehreren Wörtern zusammengesetzten Marken allein durch den Bestandteil „Galileo“ geprägt werden. Es stehen sich somit die Zeichen „Galileo“ und „GCC Galileo Control Center“ bzw. „GCC Galileo Competence Center“ gegenüber. Zwischen diesen besteht nur eine geringe Zeichenähnlichkeit, so dass eine Verwechslungsgefahr selbst bei Waren- und Dienstleistungsidentität nicht anzunehmen wäre.

cc) Darüber hinaus fehlt es bezüglich der Klagemarke „Galileo“ und der angegriffenen Marken aber auch weitgehend an der für eine Verwechslungsgefahr notwendigen Ähnlichkeit der geschützten Waren und Dienstleistungen. Soweit Ähnlichkeit vorliegt, ist diese nicht hochgradig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren-Dienstleistungen anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 59 mit zahlreichen Nachweisen).

Die angegriffenen Marken beanspruchen ausschließlich für Dienstleistungen Schutz. Die von der Marke „Galileo“ geschützten Dienstleistungen sind den Dienstleistungen, für die die angegriffenen Marken Schutz beanspruchen, nicht ähnlich. In der Klasse 41 beansprucht die Klagemarke Schutz für Reservierungen und Buchungen von Unterhaltungsveranstaltungen. Diese Leistungen haben keine Berührungspunkte mit den Dienstleistungen der Klasse 41, für die die angegriffenen Marken „GCC Galileo Competence Center“ und Bild Schutz genießen, nämlich Erziehung und Ausbildung, Durchführung von wissenschaftlichen Vortragsveranstaltungen und Ausstellungen. Das gleiche gilt für die in der Klasse 42 eingetragenen Dienstleistungen. In der Klasse 42 genießt die Klagemarke Schutz für Dienstleistungen im Bereich Hotel und Übernachtungen sowie Restaurants und Buchungen und Reservierungen für Hotels, Übernachtungen und Restaurants. Diese Dienstleistungen der Klasse 42 liegen nicht im Ähnlichkeitsbereich der Dienstleistungen der Klasse 42, für die die angegriffenen Marken Schutz genießen, nämlich wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen, industrielle Analyse und Forschungsdienstleistungen sowie Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software. Es gibt keine Gesichtspunkte unter denen der Verkehr der Meinung sein könnte, die Dienstleistungen stammten aus denselben oder ggf. verbundenen Unternehmen. Gleiches gilt für einen klassenübergreifenden Vergleich der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen.

Eine Ähnlichkeit kommt daher nur zwischen den in der Klasse 9 eingetragenen Waren, für die die Klagemarke Schutz genießt, und den Dienstleistungen, für die die angegriffenen Marken Schutz beanspruchen, in Betracht. Zwar ist die Annahme von Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, andererseits ist aber wegen der unterschiedlichen Beschaffenheit von Erzeugnissen und Dienstleistungsangeboten schon im Regelfall nicht von einer besonderen Nähe auszugehen (BPatG GRUR 2001, 518, 520). In Betracht kommt vorliegend eine Ähnlichkeit der Waren „Computer, Datenverarbeitungsgeräte, elektrische und elektronische Apparate für die Kommunikation und Computer-Kommunikationsgeräte“ mit der Dienstleistung „Telekommunikation“ der Klasse 38, für die die Marken „GCC Galileo Control Center“ und Bild Schutz genießen.

Der Zusatz „insbesondere für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und -anwendung“ spielt im Rahmen der Prüfung der Ähnlichkeit keine Rolle, da durch ihn der Schutzumfang nicht eingeschränkt wird.

Da sich Kommunikationsgeräte und Telekommunikationsdienstleistungen gegenseitig ergänzen, ist von einer Ähnlichkeit zwischen den Waren und den Dienstleistungen auszugehen. Der Ähnlichkeitsgrad ist allerdings in Anbetracht der generellen Unterschiede zwischen Waren und Dienstleistungen auch zwischen Kommunikationsgeräten und Dienstleistungen der Telekommunikation nicht als hoch einzustufen.

Weiter kommt eine Ähnlichkeit zwischen den Waren der Klasse 9 „Computer, Computersoftware“ mit den Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software“ in Betracht. Hinsichtlich dieser Dienstleistungen ist allerdings die sich im Dienstleistungsverzeichnis der Marke „GCC Galileo Control Center“ befindliche Einschränkung „alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Satellitenkontrollzentrums“ bzw. die sich im Dienstleistungsverzeichnis der Marken „GCC Galileo Competence Center“ und Bild befindliche Einschränkung „alle vorgenannten Dienstleistungen bestimmt für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und -anwendungen“ zu beachten. Es handelt sich um zulässige und damit zu beachtende Einschränkungen, da sie die objektiven Zweckbestimmungen der Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollziehbaren und rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O., § 9 Rn. 79). Die maßgeblichen Verkehrskreise für die in Frage stehenden Dienstleistungen sind daher jeweils nur ein ganz spezielles Fachpublikum. Aus deren Sicht ist zu beurteilen, ob Ähnlichkeit zwischen den von der Klagemarke geschützten Waren und den Dienstleistungen besteht. Für dieses Fachpublikum bestehen ganz erhebliche Unterschiede zwischen der am Markt angebotenen fertigen Ware „Computer“ oder „Computersoftware“ und dem Angebot der Dienstleistung der Entwicklung einer speziellen Computersoftware oder -hardware. Auch zwischen diesen Waren/Dienstleistungen besteht vorliegend somit keine hochgradige Ähnlichkeit.

Hinsichtlich der weiteren sich im den Verzeichnissen der angegriffenen Marken aufgeführten Dienstleistungen, die alle die Einschränkung enthalten „bestimmt für den Betrieb eines Satellitenkontrollzentrums“ bzw. „bestimmt für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und -anwendungen“ und somit alle nur ein sehr spezielles Fachpublikum ansprechen, besteht mit den durch die Klagemarke geschützten Waren keine Ähnlichkeit.

Es besteht somit vorliegend keine Verwechslungsgefahr und zwar nicht nur wegen der geringen Zeichenähnlichkeit, sondern auch wegen der weitgehend fehlenden Waren/Dienstleistungsähnlichkeit. Soweit eine Zeichenähnlichkeit gegeben ist, somit im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und hinsichtlich des Entwurfs und der Entwicklung von Computerhardware und -software, wäre eine Verwechslungsgefahr, auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, selbst dann nicht anzunehmen, wenn man dem Bestandteil „Galileo“ in den angegriffenen Marken eine selbstständig kennzeichnende Stellung zuerkennen würde. Auch bei Annahme einer selbstständig kennzeichnenden Stellung kann bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke eine Verwechslungsgefahr nur bei identischen oder hochgradig ähnlichen Waren/Dienstleistungen angenommen werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 37 - THOMSON LIFE; Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rn. 461).

c) Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Unternehmenskennzeichen „Galileo Deutschland GmbH“ der Klägerin zu 2) gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG.

aa) Die Klägerin zu 2) bietet unter der Firma „Galelio Deutschland GmbH“ die Bereitstellung des Zugriff auf ein Distributionssystem, mit dem Datenbanken zur Abfrage von Informationen z. B. über Preise, Verfügbarkeit von Reisen, Flügen und Mietwagen bereitgestellt werden, mit der entsprechenden Software an (vgl. Anlagen K 4 und K 5), auch wenn sie hierbei nicht ihre Firma, sondern das Kennzeichen „Travelport“ in den Vordergrund stellt.

bb) Das Unternehmenskennzeichen „Galileo Deutschland GmbH“ ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig und innerhalb der Firma ist der Bestandteil „Galileo“ auch geeignet, sich als Firmenschlagwort herauszubilden. Da der Bestandteil „Galileo“ in den angegriffenen Marken nicht prägend ist und auch keine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt, besteht nur eine geringe Zeichenähnlichkeit, die selbst bei Branchen/Dienstleistungsidentität nicht zur Verwechslungsgefahr führen würde.

cc) Es fehlt aber überdies an der für eine Verwechslungsgefahr notwendigen Nähe zwischen der Branche, in der die Klägerin zu 2) tätig ist und den von den Klagemarken geschützten Dienstleistungen. Kunden der Klägerin zu 2) sind ausschließlich Reisebüros. Mit Ausnahme der Telekommunikationsdienstleistungen umfasst der Schutzbereich der angegriffenen Marken ausschließlich Dienstleistungen, die für den Betrieb eines Satellitenkontrollzentrums bzw. für den Betrieb eines Informations- und Kommunikationszentrums für die Nutzung von Satellitendaten und -anwendungen bestimmt sind. Es gibt daher außer im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen keine Überschneidungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen, da Reisebüros keine Satellitenkontrollzentren und auch keine Informations- und Kommunikationszentren für die Nutzung von Satellitendaten und -anwendungen betreiben. Insofern scheidet eine Verwechslungsgefahr mangels Überschneidungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen aus.

Überschneidungen der angesprochen Verkehrskreise bestehen allein bezüglich der Marken „GCC Galileo Control Center“ und Bild im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen, da die Marken insoweit auch Schutz für von Reisebüros nachgefragten Leistungen beanspruchen. Auch insoweit besteht jedoch keine Branchen-/Dienstleistungsnähe, denn die Klägerin zu 2) hat nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie Telekommunikationsdienstleistungen anbietet. Die Nutzung der Produkte der Klägerin zu 2), der Software, die den Zugriff auf das Distributionssystem ermöglicht, ist vielmehr nur unter Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen Dritter, des Internets, möglich. Die Telekommunikationsdienstleistung, also die Signalübertragung, erfolgt nicht durch die Produkte der Klägerin zu 2). Es ist auch davon auszugehen, dass die vom Angebot der Klägerin zu 1) angesprochenen Fachkreise, nämlich die Mitarbeiter der Reisebüros, die Unterschiede zwischen den Produkten sehr wohl erkennen und nicht die Gefahr besteht, diese könnten annehmen, die Produkte könnten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Dass Angebote nur mit Hilfe von Telekommunikationsdienstleistungen nutzbar sind, kommt sehr häufig vor, z. B. bei sämtlichen Anbietern, die ihre Produkte ausschließlich über das Internet vertreiben und führt nicht zu einer Branchen-/Dienstleistungsnähe zwischen dem Produktanbieter und der Telekommunikationsdienstleistung.

5. Da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken oder dem Unternehmenskennzeichen und den angegriffenen Marken nicht besteht, besteht auch kein Löschungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Marke gemäß Art. 102 Abs. 2 GMV i. V. m. §§ 125 b Nr. 1, §§ 55 Abs. 2 Nr. 2, § 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 2, § 51, § 12 MarkenG.

6. Mangels Verletzung der Klagemarken oder des Unternehmenskennzeichens scheiden auch diesbezügliche Schadensersatz- und Auskunftsansprüche aus.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Markengesetz - MarkenG | § 5 Geschäftliche Bezeichnungen


(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines

Markengesetz - MarkenG | § 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse


(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, 1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleis

Markengesetz - MarkenG | § 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten


(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streit

Markengesetz - MarkenG | § 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte


(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf m

Markengesetz - MarkenG | § 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang


Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat un

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(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien

1.
bereits gemäß § 53 entschieden wurde,
2.
ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wurde.
§ 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:

1.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung des Verfalls jede Person,
2.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,
3.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.

(3) Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden.

(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.

(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.

(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:

1.
Verfall nach § 49 oder
2.
absolute Schutzhindernisse nach § 50.
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.

(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.

(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

1.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
2.
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
3.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Schutzhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.

(3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien

1.
bereits gemäß § 53 entschieden wurde,
2.
ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wurde.
§ 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:

1.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung des Verfalls jede Person,
2.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,
3.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.

(3) Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden.

(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.

(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.

(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:

1.
Verfall nach § 49 oder
2.
absolute Schutzhindernisse nach § 50.
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.

(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.

Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.