Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Mai 2019 - 20 U 4223/18

bei uns veröffentlicht am08.05.2019
vorgehend
Landgericht Landshut, 74 O 3047/17, 18.10.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. Oktober 2018, Az. 74 O 3047/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das gegen den Beklagten ergangene Versäumnisurteil zutreffend hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Forderung aufrechterhalten.

1. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Ausführungen des Landgerichts zur Beweislast in Hinweisen und Urteil widersprüchlich sind. Allerdings ist das landgerichtliche Urteil, das das Bestreiten des Beklagten hinsichtlich Leistungserbringung und Abrechnung der Klägerin für nicht ausreichend erachtet, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn aufgrund der Umstände des Falls ist eine Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten eingetreten und deshalb er beweisbelastet für seine Behauptungen, dass die Klägerin mit der Erbringung der abgerechneten Leistungen nicht beauftragt war, dass sie keine Leistungen erbracht hat und dass sie eventuell beauftragte und erbrachte Leistungen nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat.

a) Ausweislich der vorgelegten Mailkorrespondenz (K 2) zwischen den Parteien hat der Beklagte vorgerichtlich zu keiner Zeit die Beauftragung, die Leistungserbringung, die abgerechneten Stunden oder die geltend gemachte Rechnungshöhe in Frage gestellt. Vielmehr hat er in diesem Schriftverkehr auf die Mahnungen der Klägerin eine Abrechnung „Anfang Juni“ in Aussicht gestellt bzw. am 10. Juni 2017 auf eine Mahnung der Klägerin vom 6. Juni 2017, die sämtliche streitgegenständlichen Rechnungen unter Angabe der Rechnungsnummern umfasste, behauptet, am Vorabend bezahlt zu haben.

b) Dies aber stellt ein Anerkenntnis im Sinne einer einseitigen tatsächlichen Erklärung des Schuldners dar mit dem Zweck, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen um ihn dadurch von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können solche als „Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst“ zu wertenden Bestätigungserklärungen im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken (BGH, Urteil vom 11. November 2008, VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 9 mwN).

So liegt der Fall hier im Hinblick auf die Äußerungen des Beklagten, Anfang Juni werde abgerechnet bzw. er habe am Vortag die Rechnungen bezahlt.

Soweit die Berufung sich gegen die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses wendet, hat auch der Senat derartiges nicht angenommen.

c) Den Beweis, dass die Klägerin mit der Erbringung der abgerechneten Leistungen nicht beauftragt war, sie die abgerechneten Leistungen nicht erbracht hat oder die Rechnungshöhe einschließlich des berechneten Stundensatzes nicht angemessen wäre, hat der Beklagte nicht erbracht. Vielmehr hat er auf den Hinweis des Senats vom 1. März 2019 zu der soeben dargestellten Beweislastverteilung inhaltlich nichts vorgetragen.

d) Das Vorbringen der Berufung, die Klageforderung sei bereits nicht schlüssig dargelegt worden, weshalb kein einlassungsfähiger und dem Bestreiten zugänglicher Vortrag vorliege, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift (dort S. 3): „Die Klägerin wurde durch die Beklagte seit Dezember 2016 im Rahmen einer freiberuflichen Mitarbeit mit zahlreichen Aufträgen betraut. Größtenteils ging es dabei um die Erstellung von Broschüren für die Beklagte und den Aufbau des D. D. Briefes, der von der Beklagten herausgebracht wird, sowie entsprechende Korrekturarbeiten“ in Verbindung mit dem konkreten Zahlungsantrag - wie erforderlich - aus sich heraus verständlich und zur Individualisierung des Anspruchs genügend ist (vgl. Zöller, ZPO, § 129 Rn. 8). Die im Anschluss an das zitierte Vorbringen vorgenommene Bezugnahme der Klägerin auf die einzelnen Rechnungen, die der Beklagte beanstandet, diente damit nur zur Erläuterung und Ergänzung des bestimmenden Schriftsatzes und war deshalb ordnungsgemäß (vgl. Zöller, ZPO, § 253 Rn. 12).

e) Soweit die Berufung darüber hinaus die Rechnung vom 1. Mai 2017 als widersprüchlich rügt, vermag der Senat diese Einschätzung nicht zu teilen. Zwar sind dort die abgerechneten zwei Stundenpositionen offensichtlich falsch addiert worden, allerdings findet sich die zutreffende Stundensumme im Eingangssatz und ist auch der ausgewiesene Rechnungsbetrag durch Multiplikation der zutreffenden Summe mit dem Stundensatz von € 40,00 richtig ermittelt worden.

f) Auch mit dem Einwand, dass die Rechnungen nicht sämtlich die „Forum“ beträfen, kann die Berufung nicht gehört werden.

Dies ist zum einen neuer, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludierter Vortrag. Zum anderen trifft dieses Vorbringen nicht zu. Vielmehr hat die Klägerin sämtliche Rechnungen, deren Bezahlung sie fordert, ausweislich des Anlagenkonvoluts K 1 auch an die „D. D. Forum“ adressiert und Bezahlung vom Beklagten zu 2) unter Angabe der Rechnungsnummern verlangt. Zudem wäre der Beklagte auch insoweit wegen des mit der Zusage der Bezahlung bzw. der Behauptung der bereits erfolgten Zahlung auf die konkreten Rechnungen verbundenen tatsächlichen Anerkenntnisses beweisbelastet für seinen Vortrag mangelnder Passivlegitimation.

2. Die von der Berufung behaupteten prozessualen Fehler bei Erlass des Versäumnisurteils sind mit der Berufung nicht angreifbar. Für die Frage des Erfolgs der Berufung sind das Versäumnisurteil vom 28. Juni 2018 und das Endurteil vom 18. Oktober 2018 streng voneinander zu trennen. Maßstab der Berufungsprüfung sind grundsätzlich allein Rechtsfehler bei Erlass des Endurteils, § 513 ZPO.

Eine andere Bewertung ergibt sich hier auch nicht aus § 512 ZPO, denn das Versäumnisurteil hat sich im vorliegenden Fall in keiner Weise auf Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage im Endurteil ausgewirkt (vgl. MünchKomm, ZPO, § 512 Rn. 5).

3. Soweit die Berufung ihr Vorbringen zu einem Vergleichsabschluss wiederholt, kann ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

a) Unzweifelhaft ist ein gerichtlicher Vergleich nicht zustande gekommen.

b) Außergerichtlich hat der Beklagte zwar eine Zahlung geleistet. Soweit er meint, dies habe den Abschluss eines Vergleichs bewirkt, trifft dies aber nicht zu.

Zwar haben die Parteien unstreitig über einen Vergleichsschluss verhandelt. Die Klägerin hat sich ausweislich der Mail vom 13. Juni 2018 (B 1) allerdings nur unter der „Voraussetzung“ einer Zahlung „von 70% des offenen Betrages“ mit Wertstellung bis zum 20. Juni 2018 mit einer vergleichsweisen Regelung einverstanden erklärt. Diese Erklärung des Klägervertreters stellt entgegen der Ansicht der Berufung keine bloße Fälligkeitsbestimmung dar, sondern statuiert die „Voraussetzung“ und damit die Bedingung für den Abschluss eines Vergleichs.

Mangels Bedingungseintritts aber - bis zum Stichtag ist keine Zahlung des Beklagten eingegangen - ist ein Vergleichsschluss nicht zustande gekommen. Unstreitig erfolgte eine Zahlung des Beklagten erst am 29. Juni 2018.

c) Hinzu kommt, dass der Beklagte lediglich € 3.144,00 bezahlt hat, mithin weniger als 70% der zu diesem Zeitpunkt bereits gerichtlich geltend gemachten € 6.913,30. Dass sich der Vergleich - wie die Berufung behauptet - nur auf einen Teil der eingeklagten Forderung bezogen hätte, liegt fern, zumal die Verhandlungen mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin geführt wurden, der die gesamte Summe eingeklagt hatte und sich eine derartige Einschränkung in der Korrespondenz der Parteien nirgends findet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert entspricht dem Wert der angegriffenen Zahlungsverpflichtung.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

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(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug


Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

9
a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass es neben dem "abstrakten" Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis noch ein drittes („tatsächliches“) Anerkenntnis gibt, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, sondern das der Schuldner zu dem Zweck abgibt, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Solche „als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" zu wertenden Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken und stellen dabei ein Indiz dar, das der Richter - mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung - bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann (BGHZ 66, 250, 254 f.).

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.