Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Mai 2016 - 20 U 4164/15

bei uns veröffentlicht am11.05.2016

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Oktober 2015, Az. 10 O 1825/15, im Kostenausspruch und in Ziffer II abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Ausübung des im Grundbuch von M. des Amtsgerichts E. auf den Blättern ...72, ...73 und ...74 jeweils unter laufender Nummer 3 eingetragenen Geh- und Fahrtrechts für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flurnummer ...17/2 der Gemarkung M. nicht davon abhängig ist, dass vor der Ausübung mitgeteilt wird, welche Mitarbeiter der Klägerin mit welchen Fahrzeugen wann die Fahrt nutzen wollen, insbesondere nicht davon abhängig ist, welche Amtsbezeichnung und Funktion die Mitarbeiter der Klägerin haben und welcher Fahrzeugtyp mit welchem Kennzeichen eingesetzt werden soll.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Oktober 2015, Az. 10 O 1825/15, ist in Ziffer I. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Modalitäten der Ausübung eines Geh- und Fahrtrechts.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurnummer ...17/2, Grundbuch des Amtsgerichts E. von M. Blatt 752 (K 1). Auf diesem Grundstück befindet sich das gemeindliche Wasserhaus, in dem eine Kolbenpumpe den erforderlichen Druck für die kommunale Trinkwasserversorgung sicherstellt. Die Erschließung dieses Grundstücks erfolgt über ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flurnummer ...17/2 und zulasten des Grundstücks Flurnummer ...17 aufgrund Vertrags vom 27. Februar 1964 (K 6) unter der laufenden Nummer 3 im Grundbuch auf Bl. ...72, ...73 und ...74 eingetragenen Geh- und Fahrtrechts.

Die Beklagten sind jeweils Miteigentümer zu 1/2 eines Miteigentumsanteils von 2/6 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1, eines Miteigentumsanteils von 1/6 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2, sowie eines Miteigentumsanteils von 3/6 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 des dienenden Grundstücks Flurnummer ...17 der Gemarkung M., Grundbuchblätter ...72, ...74 und ...74.

Unter dem Aktenzeichen 2 C 1061/12 haben die Parteien bereits vor dem Amtsgericht Ebersberg bzw. vor dem Landgericht München II als Berufungsinstanz, Az. 2 S 3863/13, ein Verfahren über den Bestand des auch hier streitgegenständlichen Geh- und Fahrtrechts geführt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 9. September 2014 wurden die hiesigen Beklagten verurteilt, der Klägerin die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts zu ermöglichen. Der Verlauf des Fahrtrechts ist aus der pink gestrichelten Linie in der Anlage B 2 ersichtlich.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass das ins Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrtrecht sie berechtige, mit Fahrzeugen aller Art und Gewicht ohne weitere Vorankündigung über das dienende Grundstück zu fahren. Da die Beklagten diesen Umfang des Geh- und Fahrtrechts bestritten und die Ausübung von Mitteilungen zu Person des Fahrzeugführers und Fahrzeugart abhängig gemacht hätten (Schreiben K 7, K 8, K 9), habe sie ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO an der begehrten Feststellung, dass die Ausübung nicht auf Fahrzeuge bis zu 1,5 t beschränkt sei und nicht von den gewünschten weiteren Mitteilungen abhänge.

Die Beklagten haben vorgetragen, dass die Inanspruchnahme des Geh- und Fahrtrechts schon nicht erforderlich sei, weil die Klägerin das herrschende Grundstück bewirtschaften könne, ohne über das dienende Grundstück zu fahren. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Fahrt ausschließlich zum Zweck der Sicherung der Trinkwasserversorgung erfolgen dürfe; eine Überfahrt etwa zum Bachaushub oder zu Mäharbeiten sei nicht zulässig. Dies ergebe sich daraus, dass in der Vereinbarung von 1964 sowohl ein Rohrleitungsrecht als auch ein Fahrtrecht eingeräumt worden sei. Da es bei Eintragung des Rechts noch keine so schweren Maschinen wie heute gegeben habe, sei mit schwerem Gerät keine Überfahrt erlaubt. Der Einsatz solchen Geräts sei auch nicht erforderlich. Die Beklagten hätten den Zufahrtsbereich aufwändig instandgesetzt, der Unterbau sei für schwere Fahrzeuge nicht geeignet, in der Fahrt liegende Rohre würden bei Ausübung des Fahrtrechts unweigerlich beschädigt. Aufgrund der mehrfachen früheren Beschädigungen und anschließend verweigerten Schadensregulierung sei es erforderlich, dass die Klägerin ihre Besuche ankündige und die Maßnahmen zeitlich und inhaltlich mit den Beklagten abstimme. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin bestehe nicht. Die Klage sei abzuweisen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 14. Oktober 2015 hat das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen H., K., L., B. und E. festgestellt, dass die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts nicht auf Fahrzeuge bis zu 1,5 t beschränkt ist und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beweisaufnahme ergeben habe, dass das Geh- und Fahrtrecht in der Vergangenheit mit Fahrzeugen ausgeübt worden sei, die mehr als 1,5 t Gewicht hatten. Dies sei auch weiterhin erforderlich und von dem Gebot schonender Ausübung gedeckt. Die Gemeinde müsse allerdings die von den Beklagten gewünschten Angaben machen, da die Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Verhinderung von Schäden hätten. Das Interesse des Eigentümers gemäß § 1020 BGB beinhalte zumindest die Ermöglichung der Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche. Auch müsse den Beklagten Gelegenheit gegeben werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen um Schäden zu verhindern, Gegenstände wegzuräumen oder Beweise zu sichern. Dies stelle keine allzu hohen Anforderungen an die Klägerin.

Hiergegen wenden sich die Parteien mit Berufung und Anschlussberufung. Sie begehren jeweils unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils - soweit zu ihrem Nachteil ergangen - und Entscheidung gemäß ihren erstinstanzlichen Anträgen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2016 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat vollumfänglich Erfolg, die zulässige Anschlussberufung der Beklagten war zurückzuweisen. Im Einzelnen:

1. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin liegt vor. Die zulasten des Grundstücks der Beklagten und zugunsten desjenigen der Klägerin eingetragene Grunddienstbarkeit ist als absolutes Recht ein Rechtsverhältnis im Sinn des § 256 ZPO (Zöller, ZPO, § 256 Rn. 4). Innerhalb eines solchen Rechtsverhältnisses sind nach allgemeiner Meinung konkrete rechtliche Streitpunkte, die für die Beziehung zwischen den Parteien von Bedeutung sind und nicht anderweitig wirksam geklärt werden können, für deren Feststellung also ein rechtliches Interesse besteht, einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich (Zöller, ZPO, § 256 Rn. 3). Angesichts des bereits in einem anderen Prozess geführten und nach dessen Abschluss weiterhin unstreitig schwelenden Streits um Bestehen, Umfang und Inhalt des Geh- und Fahrtrechts, dessen Ausübung die Beklagten ausweislich der vorgelegten Schreiben (K 7, K 8, K 9) möglichst zu verhindern trachten, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht festgestellt, dass die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts nicht auf Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 1,5 t beschränkt ist.

Aus dem Vertrag vom 27. Februar 1964 und der daraufhin erfolgten Eintragung des Geh- und Fahrtrechts im Grundbuch ergibt sich eine derartige, von den Beklagten behauptete Einschränkung nicht. Vielmehr wird im Vertrag der Eigentümer des herrschenden Grundstücks umfassend berechtigt, einen bestimmt bezeichneten Bereich des dienenden Grundstücks zu begehen und zu befahren.

Dass - wie die Beklagten meinen - das Fahrtrecht deshalb, weil in der Vertragsurkunde vom 27. Februar 1964 auch ein Rohrleitungsrecht geregelt wurde, nur der Sicherung der Trinkwasserversorgung dienen sollte und jegliches Befahren des dienenden Grundstücks zu anderen Zwecken, also etwa zur Durchführung von Mäharbeiten auf dem herrschenden Grundstück, nicht gestattet sein sollte, ergibt sich weder aus der Vereinbarung, noch der Eintragung, noch der nachfolgend gelebten Nutzung, die nach der Rechtsprechung ebenfalls Anhalt für den ursprünglichen Rechtsinhalt geben kann (Palandt, BGB, § 1018 Rn. 8 m. w. N.). Insoweit hat die sorgfältige Beweisaufnahme des Landgerichts ergeben, dass das grundbuchlich gesicherte Recht in der Vergangenheit regelmäßig mit schweren Fahrzeugen und zu jeglichen dem Hinterliegergrundstück nutzenden Zwecken genutzt werden durfte und auch wurde.

Dass - wie die Anschlussberufung meint - das Landgericht den Umfang des Rechts fehlerhaft ermittelt hätte, ist nach Vorstehendem nicht ersichtlich.

Auch dass aufgrund des technischen Fortschritts nun eventuell schwerere Fahrzeuge als noch im Jahr 1964 zum Einsatz kommen, wirkt sich auf die Berechtigung der Klägerin nicht aus. Da der Inhalt des Geh- und Fahrtrechts vorliegend nicht abschließend fixiert wurde, erweitert er sich entsprechend der Bedürfnisse, wenn - wie hier - bei einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks infolge technischer oder wirtschaftlicher Entwicklung der Nutzungsbedarf steigt (Palandt, BGB, § 1018 Rn. 11).

3. Ein Anspruch der Beklagten auf vorherige Ankündigung des für die Ausübung des Fahrtrechts verwendeten Fahrzeugs und der Bekanntgabe des Fahrzeugführers besteht entgegen der Beurteilung des Landgerichts nicht.

Zwar darf die Ausübung eines Geh- und Fahrtrechts nur unter Schonung der Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks erfolgen, § 1020 BGB. Die vom Landgericht angenommene Verpflichtung zur vorherigen Ankündigung stellt allerdings keine Regelung des schonenden Begehens und Befahrens dar, sondern soll eine Beweissicherung des Eigentümers im Fall einer Beschädigung des Grundstücks ermöglichen. Hierauf besteht kein Anspruch der Beklagten.

Dass - wie die Beklagten behaupten - ein Sonderfall vorliege, weil es in der Vergangenheit zu mehreren nicht regulierten Schadensfällen gekommen sei und deshalb die begehrten Angaben gemacht werden müssten, ist nicht ersichtlich. Anspruchsgegner ist im Fall einer Schadensverursachung regelmäßig die Klägerin selbst und nicht einer der Fahrzeugführer. Die Bekanntgabe von dessen Person und der Art des verwendeten Fahrzeugs ist deshalb zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen der Beklagten schon nicht erforderlich.

Da die Beklagten die Fahrt grundsätzlich freizuhalten haben und diese sogar selbst als Zufahrt nutzen, besteht auch keine Notwendigkeit, ihnen im Vorfeld der Wahrnehmung des Fahrtrechts Gelegenheit zu geben, Gegenstände von der Fahrt zu entfernen. Dass die Anwesenheit der Beklagten Schäden verhindern könnte, erschließt sich nicht. Vielmehr ist die Klägerin grundsätzlich gehalten, bei der Ausübung ihres Rechts schonend vorzugehen und keine Schäden zu verursachen, widrigenfalls sie schadensersatzpflichtig ist. Dass die Beklagten in eigener Entscheidung die Zufahrt so ausgerüstet haben, dass sie dem Befahren mit schwereren Fahrzeugen nicht standhält, kann die Ausübung des Fahrtrechts nicht hindern.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert wurde in Anwendung des § 3 ZPO festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Mai 2016 - 20 U 4164/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Mai 2016 - 20 U 4164/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Endurteil, 11. Mai 2016 - 20 U 4164/15 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1020 Schonende Ausübung


Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmä

Referenzen

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.