Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Juli 2015 - 10 U 3566/14

bei uns veröffentlicht am24.07.2015
vorgehend
Landgericht München II, 10 O 650/14, 25.07.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 10 U 3566/14

Im Namen des Volkes

Verkündet am 24.07.2014

10 O 650/14 Ver LG München II

Die Urkundsbeamtin …

In dem Rechtsstreit

- Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

gegen

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richter am Oberlandesgericht … und … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2015 folgendes

Endurteil

1. Die Berufung der Beklagten vom 15.09.2014 gegen das Endurteil des LG München II vom 25.07.2014 (Az. 10 O 650/14) wird zurückgewiesen.

2. Das Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Versicherung Ersatzansprüche aus einem Teil- kaskoversicherungsvertrag im Zusammenhang mit einem Wildschaden geltend.

Der Kläger trägt vor, er sei mit seinem bei der Beklagten versicherten Pkw, Versicherungsschein Nummer ... am 15.04.2013 gegen 13.30 Uhr im Bereich des Kesselbergs unterwegs gewesen. Unterhalb der sogenannten „Aussichtskurve“ sei plötzlich von rechts ein Tier auf die Straße gelaufen, es sei zur Kollision mit dem klägerischen Pkw gekommen. Aufgrund der Kollision sei der Kläger mit seinem Pkw von der Straße abgekommen, gegen den Randstein und in der Folge gegen im rechten Fahrbahnbereich vorhandene Felsblöcke geprallt. Im Laufe des Verfahrens präzisierte der Kläger, wonach er durch den Aufprall erschrocken sei und sein Fahrzeug deshalb nach rechts gelenkt habe. Der Kläger trägt weiter vor, nach dem Unfall sei durch den von der Beklagten hinzugezogenen Sachverständigen G. in der Nähe der UnfallsteIle ein toter Fuchs gefunden worden. Der Sachverständige habe eine Haarprobe genommen. Im weiteren Verlauf habe der Kläger an seinem vorderen Kennzeichen ebenfalls Haarspuren festgestellt, die zusammen mit der durch den Sachverständigen entnommenen Haarprobe an die Beklagte übersandte wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Pkw 28.334,- € sowie die Selbstbeteiligung 300 € betragen.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Wildschadens und trägt ergänzend vor, dass sich der Unfall so, wie vom Kläger geschildert, nicht ereignet haben kann. Im Übrigen sei ein Fall des versicherten Wildschadenunfalls nicht gegeben.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil vom 25.07.2015 (Bl. 30/35 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage auf Zahlung von 28.034,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagten am 15.08.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht München am 15.09.2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 42/43 d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 17.11.2014 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 48/51 d. A.) begründet.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2015 ergänzend angehört.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 19.12.2014 (Bl. 54/57 d. A.) sowie die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschrift vom 24.07.2015 (Bl. 84/90 d. A.) Bezug genommen.

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen bejaht.

Aufgrund der vom Landgericht ordnungsgemäß durchgeführten Beweisaufnahme ein- schließlich der ergänzenden Anhörung des Klägers durch den Senat steht fest, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug infolge eines sog. Wildschadenunfalls entstanden sind. Die Beklagte haftet daher aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilkaskover- sicherungsvertrag (der an sich unstreitig vorliegt, zum Begriff des Wildschadens vgl. Anlage K 1: Produktinformation Kraftfahrversicherung Ziff. 2), die Höhe des geltend gemachten An- spruchs war unstreitig.

1. Dem Erstgericht ist kein Fehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen. Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. zuletzt BGH VersR 2005, 945; Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2965/09 [juris] und zuletzt Urt. v. 21.06.2013 - 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat a. a. 0.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH a. a. O.; Senat a. a. O.).

Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiserhebung oder -würdigung ist von der Berufung nicht überzeugend vorgetragen worden.

a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten durfte das Landgericht davon ausgehen, dass es zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit einem Tier (Fuchs), also einem Wildunfall als Teilkaskoschaden gekommen ist.

aa) § 286 I 1 ZPO erfordert eine umfassende Würdigung aller Beweismittel und sonstigen Erkenntnisquellen in ihrer wechselseitigen Beziehung (sog. Gesamtschau), eine isolierte Würdigung der einzelnen Beweismomente genügt nicht (grdl. RGZ 14, 322 [326 f.]; ferner RG Gruchot 29 [1885] 1085; bei Bolze 1 [1886] Nr. 1914; JW 1897, 343; RGZ 86, 143; st. Rspr., zuletzt etwa SeuffArch. 91 [1937] Nr. 26; OLG Koblenz, Urt. v. 11.12.2006 - 12 U 1184/04 (juris, dort Rz. 12); OLG Bamberg r+s 2013, 573; umfassend Döhring, Die Erforschung des Sachverhalts im Prozess, 1964, S. 429 ff.; ferner Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Aufl. 1994, Rz. 27; Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl. 2012, Rz. 562; BL/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 286 Rz. 12). Dabei kommt es nicht darauf an, welche Partei eine bestimmte Behauptung aufgestellt hat und wer die Beweislast trägt (RGZ 67, 364; 78, 345 [346]; Senat NZV 2006, 261; Bernhardt, Die Aufklärung des Sachverhalts im ZivilProzess, in: Festgabe zum siebzigsten Geburtstag von Leo Rosenberg, 1949, S. 9 [17]; Rüßmann, Praktische Probleme des Zeugenbeweises im Zivilprozess, KritV 4 [1989] 361 [366]; Hohlweck JuS 2001, 584 [585 unter II 2]).

bb) Die Beweisvereitelung der Beklagten führt dazu, dass sich die Beweislast drehte und die Beklagte zu beweisen hatte, dass die vom Kläger vorgetragene und in seiner Anhörung (auch vor dem Senat) bestätigte Kollision mit einem Wild nicht erfolgte. Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene

Beweismittel vorenthalten werden. Das Verschulden bezieht sich sowohl auf die Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (vgl. BGH NJW 2002, 825; BGH NJW 2006, 434 [436]). Als Folge der Beweisvereitelung kommen in solchen Fällen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umständen wie hier bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (z. B. BGH, Urteil vom 9. November 1995 - 111 ZR 226/94, WM 1996, 208 unter B II 2, insoweit in BGHZ 131,163 nicht abgedruckt; Urteil vom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94, WM 1998, 204 unter I 4 b; Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 281/00, WM 2001, 2450 unter II 2 a; Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00, WM 2003, 2325 unter II 1 a, jew. m. w. Nachw.).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Hierzu ist im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen G. (vgl. Protokoll vom 02.07.2014, S. 3 f. = Bl. 25 f. d. A.), des von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen, Bezug zu nehmen, wonach Haarspuren eines im örtlichen Umfeld des behaupteten Unfalls aufgefundenen getöteten Fuchses (die Suche erfolgte auf Anraten des Sachverständigen) sowie Haarspuren vom Frontkennzeichen des klägerischen Fahrzeugs sichergestellt und diese Spuren an die Beklagte (nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter K.) übersandt wurden. Eine Untersuchung der Haarspuren hätte zugunsten des Klägers ergeben können, dass die Haarspuren am Kennzeichen nicht von Hand aufgetragen wurden und diese Haare mit den Fuchshaaren übereinstimmen. In einem derartigen Fall hätte mit der ausreichenden Gewissheit gemäß § 286 I ZPO festgestellt werden können, dass der vom Kläger behauptete Wildunfall, also zumindest die Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem später verendeten Fuchs tatsächlich stattgefunden hat. Diese mögliche Beweisführung des Klägers hat die Beklagte mit der Reinigung des Kennzeichens und der Zurückhaltung der Fuchshaare unmöglich gemacht. Das auch noch in der Berufungsinstanz tradierte Bestreiten einer Kollision des Klägerfahrzeugs mit einem Wild ist daher aus dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung unbeachtlich.

cc) Aus den vorgenannten Punkten ergibt sich, dass die Beweiswürdigung des

Landgerichts im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft war. Wegen der aus der Beweisvereitelung resultierenden Beweislastumkehr mussten das Landgericht und jetzt der Senat seine gewonnene Überzeugung nicht ausschließlich aus der Anhörung des Klägers gewinnen. Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen G. hätte die Beklagte nun ihrerseits beweisen müssen, dass der Unfall nicht erfolgt ist, was ihr jedoch nicht gelang. Denn der Zeuge G. hat zwar einen Fahrzeugschaden durch den Fuchs nicht feststellen können. Die sonstigen Umstände des Unfallhergangs, wie es der Kläger überzeugend geschildert hat, konnten jedoch bestätigt werden.

b) Auch wenn der Kläger in seiner Klage vortragen hat lassen, dass sein Wagen „aufgrund der Kollision mit dem Tier“ von der Straße abkam, ist die Auslegung der Beklagten, dass der Kläger damit eine Fahrzeugablenkung durch das Tier behaupten wollte, nicht zwingend. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Klägers steht zur Überzeugung auch des Senats fest, dass der Kläger durch den überraschenden Aufprall eines Tieres vorne auf sein Auto (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 24.07.2015, Bl. 85 f. d. A.) einen „ziemlich lauten Knall“ gehört hat, dadurch erschrocken ist und sein Fahrzeug nach rechts (im weiteren an eine Felswand) gelenkt hat. Der Kläger hat weiter angegeben (insoweit nicht protokolliert), dass er auf der Bergstraße nicht nach links lenken wollte, weil er Kollisionen mit dem Gegenverkehr befürchtete. Es ist auch dem Senat bekannt, dass es sich bei der „Kesselbergstraße“ um eine vielfach, vor allem von Motorradfahrern befahrene „Ausflugstraße“ handelt.

Diese Aussage stimmt überein mit den Angaben des Klägers vor dem Landgericht (vgl. Protokoll a. a. O., S. 2 = Bl. 24 d. A.). Dort hat er geäußert: „... es kam zur Kollision mit dem Tier. Ich bin dann mit dem Pkw gegen den Randstein gefahren und die Airbags gingen auf...“

Bei Beachtung der Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger gemeint hat, das Fahrzeug sei durch das Tier abgelenkt worden, sondern er hat ausgeführt, er habe das Fahrzeug infolge der Kollision, letztendlich erschreckt durch den Aufprall, gegen den Randstein gefahren, also selbst gelenkt.

Da dadurch eine alleine durch das Tier beeinflusste Änderung des Fahrvorgangs nicht behauptet wurde, bedurfte es auch keiner sachverständigen Überprüfung hierzu. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (BGH NJW-RR 1995, 1340; 2000, 208; Senat, Urt. v. 08.04.2005 - 10 U 5279/04 = DAR 2005, 684, st. Rspr.., Hinweis v. 20.02.2008 - 10 U 5691/07; Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Aufl. 1994, Rz. 101). Bei der Würdigung der Aussagen des Klägers auch im Lichte der Präzisierung und Anpassung des Vortrags bestehen dennoch keine Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe bewusst zum Nachteil der Versicherung einen Sachverhalt erfunden, letztlich um, und das beinhaltet der Vortrag der Beklagten, einen Versicherungsbetrug zu begehen. Hierbei ist maßgeblich, dass alle sonstigen bekannten Umstände, auch in der Person des Klägers, keinen Hinweis auf einen derartigen Betrug geben. Der Unfall wurde von der Polizei aufgenommen, beim klägerischen Fahrzeug handelte es sich um einen Sportwagen, so dass auch Kurvengeschwindigkeit im Bereich von ca. 50 km/h kein unbeherrschbares Risiko darstellen. Wichtig war vor allem auch, dass der von der Beklagten eingeschaltete Sachverständige keine Hinweise für eine Unfallmanipulation im weiteren Sinne gefunden hat, vor allem fanden sich am angegebenen Ort Unfallspuren an Randstein und Fels. Da von einer Kollision mit einem Wild ausgegangen werden muss (s.o.), würde ein klägerischer Anspruch nur dann ausscheiden, wenn der Kläger bewusst zur Herbeiführung eines Schadens und damit Versicherungsfalls sein Fahrzeug gegen den Felsen gefahren hat. Für Unfallmanipulationen ist es jedoch völlig unüblich, dass hierbei erhebliche Verletzungsrisiken für den Fahrer eingegangen werden. Hier war es dementsprechend kaum zu erwarten, dass der Kläger mit ca. 50 km/h auf einer zweispurigen Bergstraße bewusst gegen den Felsen lenkte, da die Risiken, vor allem durch Ablenkung auf die Gegenfahrbahn oder sogar überhaupt von der Fahrbahn abzukommen, unüberschaubar waren.

Der Senat musste auch nicht der Frage nachgehen, dass in dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten „Auskunft bei sonstigen Verkehrsunfällen mit Sachschaden“ der PI K. vom 28.02.2014 (Anlage zum Protokoll) als Kurzsachverhalt u. a. aufgeführt ist: „ Laut Angaben des 01 wich dieser einem Marder aus...“ Der Kläger hat bestritten, dass er solche Angaben gegenüber einem am Unfallort anwesenden Polizeibeamten gemacht hat. Die Beklagte hat hierzu die Einvernahme des Polizeibeamten W. der Polizeistation K. zum Beweis dafür beantragt, dass der Kläger gegenüber diesem Polizeibeamten nur das im Kurzsachverhalt Niedergelegte gesagt habe. Zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass bereits in erster Instanz im Schriftsatz vom 15.05.2014 auf Seite 3 (=16 d. A.) bestritten wurde, dass der Zeuge W. am Unfallort gewesen sei (es handelt sich bei diesem um den sachbearbeitenden Polizeibeamten). Dies wurde von der Beklagten nicht bestritten, worauf die Beklagte vom Senat auch hingewiesen wurde. Trotz des Hinweises hat die Beklagte keine weiteren Beweisanträge, also etwa auf Vernehmung der vor Ort anwesenden Streifenbeamten gestellt. Dem Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen W. zu Äußerungen des Klägers am Unfallort musste daher nicht nachgegangen werden.

2. Rechtlich rechtsfehlerfrei ist das Erstgericht bereits davon ausgegangen, dass die am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden durch das infolge der Kollision mit dem Tier erfolgte Fahren des Klägers gegen den Randstein und im weiteren Verlauf dem Kollidieren mit einem Felsen entstanden sind.

Die Wildschadenklausel erfasst über Anstoßschäden hinaus auch solche Schäden, die wie hier durch eine Fehlreaktion infolge des Aufpralls eingetreten sind (BGH VersR 1992, 349, OLG Hamm VersR 1987, 1129; VersR 1999, 46; OLG Celle VersR 1988, 1173; Landgericht Düsseldorf VersR 1990, 300). Soweit die Beklagte behauptet, die Kollision mit dem Tier sei eine Begleiterscheinung eines sonstigen Fahrmanövers gewesen, fehlt es insoweit an einer tatsächlichen Grundlage. Unzureichend ist es, wenn die Beklagte „beispielsweise“ (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung) Szenarien in den Raum stellt, etwa der Kläger könnte zu schnell gefahren sein, weshalb er durch ein Übersteuern von der Fahrbahn abgekommen sei, wenn rechtsfehlerfrei von einer Kollision mit einem Tier ausgegangen werden muss und bezüglich anderer Umstände keine Anhaltspunkte vorliegen. Dementsprechend bedurfte es hier auch keines Gutachtens, einen möglichen Verkehrsverstoß des Klägers vor der Kollision mit dem Tier zu ermitteln, den die Beklagte nicht ausdrücklich behauptet hat. Da selbst der von der Beklagten eingeschaltete Sachverständige in seiner Zeugenaussage bestätigte, dass er Beschädigungen des Randstreifens und auch im Bereich der Felsen an der UnfallsteIle gesehen hat (vgl. Protokoll a. a. O., S. 3 = Bl. 25 d. A.), gibt es keine Anhaltspunkte dafür, von einer Unplausibiltät des klägerischen Vortrags auszugehen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Juli 2015 - 10 U 3566/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Juli 2015 - 10 U 3566/14

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Juli 2015 - 10 U 3566/14 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner


Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Absch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 441 Schriftvergleichung


(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden. (2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 4

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Juli 2015 - 10 U 3566/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Juli 2015 - 10 U 3566/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2003 - XI ZR 380/00

bei uns veröffentlicht am 23.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 380/00 Verkündet am: 23. September 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _________

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Juli 2015 - 10 U 3566/14

bei uns veröffentlicht am 24.07.2015

Gründe OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 10 U 3566/14 Im Namen des Volkes Verkündet am 24.07.2014 10 O 650/14 Ver LG München II Die Urkundsbeamtin … In dem Rechtsstreit … - Kläger
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Juli 2015 - 10 U 3566/14.

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Juli 2015 - 10 U 3566/14

bei uns veröffentlicht am 24.07.2015

Gründe OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 10 U 3566/14 Im Namen des Volkes Verkündet am 24.07.2014 10 O 650/14 Ver LG München II Die Urkundsbeamtin … In dem Rechtsstreit … - Kläger

Referenzen

Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.

(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.

(2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.

(3) Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten entsprechend. Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden.

(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 380/00 Verkündet am:
23. September 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Gestaltet jemand seine Unterschriften bewußt in einer so großen Vielfalt
und Variationsbreite, daß der Fälschungseinwand mit Hilfe eines Schriftsachverständigengutachtens
nicht widerlegt werden kann, und um die Möglichkeit
zu haben, sich jederzeit auf die angebliche Unechtheit seiner Unterschrift
berufen zu können, liegt eine vorsätzliche Beweisvereitelung vor.
BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00 - Kammergericht
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und
den Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. August 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Geldbeträgen , die er ihm im Hinblick auf eine geplante gemeinsame geschäftliche Tätigkeit gegeben haben will.
Der Beklagte ist Geschäftsführer einer GmbH, die unter anderem eine Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt. Der Kläger ist Kraftfahrzeugmeister. Am 22. Juli 1996 unterzeichneten die Parteien einen Gesellschaftsvertrag , mit dem sie sich für die Dauer von vorerst drei Monaten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschlossen. Zweck der Gesellschaft war der Betrieb eines Geschäfts zum Ankauf von Unfallautos, deren Reparatur und Aufarbeitung und der anschließende Verkauf. Nach Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages sollte jede der Parteien in den gemeinschaftlichen Betrieb 200.000 DM einbringen.
Im Oktober 1996 übergab der Kläger dem Beklagten einen Verrechnungsscheck über 240.000 DM, der am 24. Oktober 1996 einem Konto der GmbH gutgeschrieben wurde. Im November 1996 erhielt der Beklagte vom Kläger weitere Scheckzahlungen über 16.000 DM sowie 2.000 DM.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 533.500 DM zuzüglich Zinsen. Er behauptet, er habe dem Beklagten in der Zeit von Juli bis November 1996 - einschließlich der unstreitigen Zahlungen - Geldbeträge in Höhe von insgesamt 533.500 DM übergeben. Über den Erhalt von 500.000 DM habe der Beklagte am 22. Oktober 1996 eine Quittung unterzeichnet. Den Erhalt von insgesamt 533.500 DM habe der Beklagte durch seine Unterschrift auf der "Schuldscheinbestätigung" vom 4. Dezember 1996 bestätigt, mit der die berufliche Zusammenarbeit der Parteien endgültig beendet worden sei.
Der Beklagte hat die Echtheit seiner Unterschrift auf der Quittung vom 22. Oktober und der "Schuldscheinbestätigung" vom 4. Dezember 1996 bestritten und vorgetragen, den Betrag von 240.000 DM am 25. Oktober 1996 an den Kläger zurückgezahlt zu haben, was dieser auch quittiert habe. Die Scheckzahlungen über 16.000 DM und 2.000 DM seien zur Tilgung von bestehenden Schulden des Klägers erfolgt. Den Erhalt weiterer Zahlungen hat der Beklagte in Abrede genommen.
Dieser hat wegen angeblich dem Kläger gewährter Darlehen Widerklage über 1.220.000 DM erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Revision des Beklagten hat der Senat nicht angenommen. Mit der angenommenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage lasse sich weder auf § 781 BGB noch auf § 607 BGB oder § 812 BGB stützen. Aus der Schuldscheinbestätigung vom 4. Dezember 1996 über 533.500 DM lasse sich ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht herleiten, da ihm der Beweis für die Echtheit der Unterschrift des Beklagten auf dieser Urkunde nicht gelungen sei. Wenn auch verschiedene Umstände für die Echtheit der Unterschrift des Beklagten sprächen, so blieben nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. und dem vom Beklagten beigebrachten Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. G. letztlich doch nicht unerhebliche Zweifel. Diese bestünden auch deshalb, weil der Beklagte eine Vielfalt und Variationsbreite seiner - verkürzten - Unterschrift einsetze. Der Senat sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar davon überzeugt, daß das geschehe, um die Feststellungen zur Authentizität von vornherein zu erschweren. Selbst in Kenntnis dieses Umstandes sei es dem Senat in freier Beweiswürdigung aber nicht möglich, an der Urheberschaft des Beklagten jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen.
Hinsichtlich des unstreitig gezahlten Betrages von 240.000 DM habe der Kläger die Rückzahlung dieses Betrages am 25. Oktober 1996 quittiert. Für seine Behauptung, diese Quittung sei ohne eine entsprechende Zahlung nur zum Schein erstellt worden, habe der Kläger keinen Beweis angetreten. Die unbestrittenen Scheckzahlungen von 16.000 DM und 2.000 DM könnten angesichts der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe hiermit bestehende Schulden getilgt, nicht zu einem Rückzahlungsanspruch des Klägers führen. Für die Echtheit der Unterschrift des Beklagten auf der Quittung vom 22. Oktober 1996 über 500.000 DM habe der Kläger keinen Beweis angetreten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob hier auf seiten des Beklagten eine Beweisvereitelung vorliegt, und welche Konsequenzen hieraus zu ziehen sind. Dazu bestand Anlaß, da das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Beklagte gestalte seine Unterschriftsleistungen bewußt so, daß der Einwand der Fälschung mit Gutachten eines Schriftsachverständigen nicht widerlegt werden kann.

a) Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Eine Beweisvereitelung kann aber auch in einem fahrlässigen Unterlassen einer Aufklärung bei bereits eingetretenem Schadensereignis liegen, wenn damit die Schaffung von Beweismitteln verhindert wird, obwohl die spätere Notwendigkeit einer Beweisführung dem Aufklärungspflichtigen bereits erkennbar sein mußte (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - IX ZR 157/83, WM 1985, 138, 139 m.w.Nachw.). Der Bundesgerichtshof läßt in solchen Fällen Beweiserleichterungen zu, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94, WM 1998, 204, 206 m.w.Nachw.).

Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muß sich sowohl auf die Zerstörung bzw. Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozeß nachteilig zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1975 - VI ZR 72/74, VersR 1975, 952, 954; BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 65/93, NJW 1994, 1594, 1595; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 286 Rdn. 65; MünchKomm/ Prütting, ZPO 2. Aufl. § 286 Rdn. 81; Baumgärtel, Festschrift W. Kralik S. 63, 70).

b) Die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sprechen für eine vorsätzliche Beweisvereitelung durch den Beklagten. Danach gestaltet der Beklagte seine Unterschriften bewußt in einer so großen Vielfalt und Variationsbreite, daß der Fälschungseinwand mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nicht widerlegt werden kann. Dem Beklagten, von dem eine Vielzahl mit seiner Person in Zusammenhang gebrachter Urkundenfälschungen nach der rechtsfehlerfrei gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts das Bild eines planmäßig vorgehenden Fälschers und Betrügers zeichnen, kommt es also darauf an, seiner Unterschrift den Beweiswert zu nehmen bzw. diesen nachhaltig zu reduzieren. Die vom Beklagten bewußt geschaffene Möglichkeit , sich jederzeit auf die angebliche Unechtheit seiner Unterschrift berufen zu können, ist darauf gerichtet, die Beweisführung des Gegners unmöglich zu machen bzw. erheblich zu erschweren. Es liegt damit eine vorsätzliche Beweisvereitelung vor, die das Berufungsgericht hätte zum
Anlaß nehmen müssen, sich mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang dem Kläger Beweiserleichterungen zugute kommen.
2. Verfahrensfehlerhaft ist - wie die Revision zu Recht rügt - auch, daß das Berufungsgericht über die Echtheit der Unterschrift des Beklagten auf der Quittung vom 22. Oktober 1996 über 500.000 DM keinen Beweis erhoben hat. Es trifft nicht zu, daß der Kläger insoweit keinen Beweis angetreten hätte. Vielmehr hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2000 ausweislich des Protokolls das Original der Quittung vom 22. Oktober 1996 überreicht und sich zum Beweis dafür, daß die Quittung von dem Beklagten stamme, auf ein Schriftgutachten bezogen. Diesen Beweisantritt hat das Berufungsgericht übergangen.
3. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist schließlich auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die unbestrittenen Scheckzahlungen an den Beklagten über 2.000 DM und 16.000 DM deshalb nicht zu einem Rückzahlungsanspruch führen könnten, weil der Kläger hiermit nach Behauptung des Beklagten bestehende Schulden getilgt habe. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 30. März 1993 - XI ZR 95/92, NJW-RR 1993, 1015) muß ein Gläubiger, der die Leistung auf eine andere Forderung anrechnen will, deren Existenz darlegen und beweisen. Ein substantiierter Vortrag und ein Beweisantritt des Beklagten, daß und aus welchem Grunde er gegen den Kläger noch eine Forderung in Höhe von 18.000 DM gehabt habe, liegen jedoch nicht vor.
4. Die übrigen von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565 a ZPO a.F.).

III.


Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist (§ 564 ZPO a.F.); insoweit war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht wird in erster Linie zu prüfen haben, ob und welche Beweiserleichterungen dem Kläger angesichts der nach seinen Feststellungen vorliegenden Beweisvereitelung bezüglich der Unterschrift des Beklagten zugute kommen. Dabei wird bei Zugrundelegung einer bewußten Beweisvereitelung auch in Betracht zu ziehen sein, der Klage ohne weitere Beweisaufnahme stattzugeben.
Im übrigen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß eine Verwertung der vom Kläger heimlich und ohne Einwilligung des Beklagten gefertigten Tonbandaufzeichnungen von den geführten Gesprächen
diesen in seinem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und deshalb nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727, 1728).
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Appl

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.