Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Okt. 2016 - 10 U 2269/16
vorgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten vom 23.05.2016 wird das Endurteil des LG Landshut
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu tragen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
das Ersturteil aufzuheben und die Klage abzuweisen (BB 1 = Bl. 86 d .A.).
Der Kläger macht geltend, dass ihm natürlich bewusst gewesen sei, dass er die Schadensersatzzahlungen wie Verdienst versteuern müsse. Sein Steuerberater, der sowohl das vorangegangene Urteil als auch die tatsächlichen Zahlungen der Beklagten zur Verfügung gehabt habe, habe ihm aber erklärt, dass die Versteuerung nicht anders durchgeführt werde als der Regress der Renten- und Arbeitslosenversicherung; das Finanzamt werde die Steuer direkt bei der Beklagten einziehen. Deswegen sei er davon ausgegangen, dass er sich darum nicht habe kümmern und bei der Einkommenssteuererklärung nichts habe angeben müssen (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 14.10.2016, S. 2/3 = Bl. 115/116 d. A.).
- Deswegen entsteht der staatliche Anspruch auf die Einkommenssteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, § 36 I EStG, der Veranlagungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr, in welchem das Einkommen bezogen wurde, § 25 I EStG. Abgelaufen ist dieser Zeitraum jeweils für jedes Jahr mit dem letzten Tag desselben Kalenderjahres, §§ 108 I AO, 187 II 1, 188 II 2. Alt. BGB (BVerfG NJW 1987, 1749). Als Steuerschuld entstanden ist die nach § 2 VI EStG zu errechnende Einkommenssteuer (Blümich/Ettlich, Kommentar zum EStG, 131. Auflage 2016, § 36 Rn. 72, 73). Dies gilt allgemein und im Streitfall für den Kläger, weil dieser auch für die als Schadensersatz für Verdienstausfall geleisteten Beträge, § 24 Nr. 1 a EStG, einkommensteuerpflichtig ist.
- Nicht maßgeblich ist dagegen der Zeitpunkt des Einkommenssteuerbescheides, dieser Bescheid benennt, beziffert oder stellt lediglich die aus Sicht der Finanzverwaltung gültige, bereits zuvor entstandene Schuld fest (etwa BFH NJW 1989, 936; DStR 1998, 1174). Deshalb ist ohne Belang, ob der Steuerbescheid vorläufig oder endgültig ist, ob er bestandkräftig oder angefochten wurde, und ob er auf zutreffenden Tatsachengrundlagen oder Angaben beruhte. Anderenfalls könnte ein säumiger Steuerzahler das Entstehen der Steuerschuld dadurch verhindern, dass er keinerlei oder unzutreffende Einkommenssteuererklärungen abgibt; dieses Ergebnis wird allein schon durch das steuerrechtliche Sanktionensystem (Säumniszuschläge und Steuerstraf- und -bußgeldvorschriften) als unrichtig widerlegt.
- Somit sind die Steuerschulden des Klägers von 13.414,89 € zuzüglich 1.018.08 €, von 12.081,85 € zuzüglich 815,60 €, von 7.420,87 € zuzüglich 171,41 €, und von 7.746,86 € und damit die Ansprüche der Finanz- und Kirchenverwaltung jeweils mit Ablauf des 31.12.2008, 31.12.2009, 31.12.2010 und 31.12.2011 entstanden.
- Nichts anderes gilt für die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von dieser Steuerlast oder auf Erstattung der entrichteten Steuer. Diese Ansprüche entstanden gleichzeitig mit der Steuerschuld, wiederum ist der Erlass der berichtigten Steuerbescheide (am 07.08.2015 und 02.10.2015) nicht maßgeblich. Insbesondere ist weder von Belang, dass dem geschädigten Steuerpflichtigen erst aus dem Steuerbescheid der genaue Betrag bekannt wird, noch dass der ersatzpflichtige Schädiger bei einer Abrechnung nach der modifizierten Nettolohnmethode üblicherweise erst bei Vorlage des bestandskräftigen Steuerbescheids zur Leistung verpflichtet ist.
- Die Sondervorschrift des § 201 S. 1 BGB bestimmt für alle rechtskräftig festgestellten Ansprüche (§ 197 I Nr. 3 BGB) einen von der Grundregel des § 199 I BGB abweichenden Verjährungsbeginn (Hervorhebung des Senats), nicht etwa eine abweichende Verjährungsfrist oder umfassend abweichende Verjährungsregelungen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Überschrift der Vorschriften („Verjährungsfrist ... beginnt ...“, „Beginn der [regelmäßigen] Verjährungsfrist“), sowie der eingeschränkten Verweisung in § 201 S. 2 BGB: dort wird lediglich der fünfte Absatz des § 199 BGB einbezogen, der ausschließlich die Gleichstellung von Unterlassungsansprüchen betrifft; dagegen wird auf die allgemeine Vorschrift über den Verjährungsbeginn (§ 199 I BGB) gerade nicht verwiesen, die dessen Zeitpunkt von zwei kumulativ notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen ableitet (Nr. 1 u. 2).
- Die vom Kläger behauptete Kommentierung im Münchener Kommentar zum BGB (Grothe, 7. Aufl. 2015, § 201, Rn. 2) liefert nicht nur keine Bestätigung seiner Auffassung, sondern lautet gegenteilig: „Der Verweis in Satz 2 bezieht sich nicht auf § 199 I. Ebenso wenig wie in den Fällen des § 200 S. 2 setzt der Verjährungsbeginn die Kenntnismöglichkeit des Gläubigers und den Ablauf des einschlägigen Jahres voraus“ (so im Ergebnis auch BeckOK BGB/Henrich 40. Edition Stand 01.08.2016 § 201 Rn. 6). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen im Schriftsatz v. 05.10.2016 (S. 2 = Bl. 111 d. A.) nicht nachvollziehbar.
- Die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung behandelt die Streitfrage nicht ausdrücklich, den nachfolgenden Entscheidungen ist jedoch zwingend zu entnehmen, dass die Auslegung des Klägers nicht vertretbar ist. Zum ersten hat der BGH in anderem Zusammenhang entschieden, dass der Lauf der Verjährungsfrist auch dann beginnen kann, wenn der dem Grunde nach eingetretene Schaden noch nicht bezifferbar ist (BGH DStR 2005, 659). Auf den Fall des Klägers übertragen bedeutet dies, dass diesem bekannt war, dass die Beklagte die Steuerschuld zu erstatten hatte. Die Unkenntnis von deren genauer Höhe kann eine Leistungsklage (vorerst) verhindert haben, nicht jedoch eine Feststellungsklage oder Klage auf Freistellung. Wäre dagegen nach Meinung des Klägers die Kenntnis von den berichtigten Steuerbescheiden maßgeblich, verbliebe für die vom BGH ausdrücklich für geboten erachtete Feststellungsklage niemals ein Anwendungsbereich. Zum zweiten hält der BGH bei Ansprüchen, die mangels genauer Kenntnis noch nicht beziffert werden können, eine Feststellungsklage zur Hemmung der Verjährung ausdrücklich für zumutbar (BGH GRUR 2012, 1248). Zum dritten betont der BGH (für die - insoweit aber unveränderte - Rechtslage vor dem 01.01.2002), dass § 197 II BGB [§ 218 BGB a. F.] die sonst bestimmten Verjährungsfristen verdrängt, während von sonstigen Verjährungsregelungen, insbesondere dem Beginn der Verjährungsfrist, nicht die Rede ist (BGH NJW-RR 1989, 215). Zum vierten hat der BGH - ebenfalls noch für die vor dem 01.01.2002 gültige Rechtslage - entschieden, dass auch hinsichtlich des Verjährungsbeginns unterschiedliche Regelungen für das Stammrecht und die daraus fließenden weiteren Ansprüche, bei denen es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen handelt, gelten. Deshalb konnten und können Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen bereits vor Kenntniserlangung verjährt sein (BGH, Urt. v. 10.01.2012 - VI ZR 96/11 [IBRRS 2012, 0497]). Zuletzt zeigt eine Entscheidung des Senats (VersR 1981, 169) unabweisbar, dass ein Unfallgeschädigter bereits dann einen Anspruch auf Erstattung der auf die Verdienstausfallentschädigung zu entrichtenden Einkommenssteuern hat, wenn deren Höhe noch nicht abschließend bewertet werden kann. Gerade weil die endgültigen Steuern erst dann dem Schädiger auferlegt werden können, wenn die Steuerbelastungen erfolgt ist oder sonst betragsmäßig feststeht, hat der Geschädigte bis dahin (nur) einen Freistellungsanspruch über den im Wege der Feststellung zu entscheiden ist. Wäre, wie der Kläger meint, die Kenntnis von der Höhe der Steuerlast vorauszusetzen, wäre ein solcher Freistellungs- oder Feststellungsanspruch nicht nur überflüssig, sondern unstatthaft: Seine wesentliche Aufgabe besteht darin, den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Einkommensteuergesetz - EStG | § 24
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
- 1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind - a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder - b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; - c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; - 3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.