Oberlandesgericht München Endbeschluss, 14. Aug. 2018 - 16 UF 627/18

bei uns veröffentlicht am14.08.2018
vorgehend
Amtsgericht München, 566 F 4245/17, 04.05.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ... wird Ziffer 2. Abs. 6 und 7 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 04.05.2018, Az. 566 F 4245/17, abgeändert und neu gefasst wie folgt:

„Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der … (Personal-Nr. …) - Rentenplan … (…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 39.596,87 €, bezogen auf den 31.05.2017, nach Maßgabe der Teilungsordnung, Stand 05.10.2016, zur Umsetzung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 01.09.2009 bezüglich den Direktzusagen der … AG Deutschland übertragen, mit der Maßgabe, dass der Ausgleichsbetrag gemäß Ziffer 4.3.3. Abs. 3 der Teilungsordnung um die auf ihn entfallenden Gewinne aufgrund Veränderung des biometrischen Risikos des Ausgleichspflichtigen zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zu erhöhen und mit dem für das Anrecht des Ausgleichspflichtigen in dieser Zeit maßgeblichen Rechnungszins aufzuzinsen ist.“

Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... AG (Personal-Nr. .) - AgFA - für die arbeitgeberfinanzierte fondsgebundene Altersversorgung (...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.712,36 €, bezogen auf den 31.05.2017, gemäß der Teilungsordnung zur Umsetzung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 01.09.2009 bezüglich den Direktzusagen der ... AG Deutschland, Stand 05.10.2016, übertragen, mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung mit Zinsen in Höhe von 2,75 Prozentpunkten pro Jahr aufzuzinsen und um die auf den Ausgleichswert entfallenden Überschussanteile gemäß Ziffer III. Abs. 5 b i.V.m. Ziffer III. Abs. 6 der Betriebsvereinbarung zur Versorgungszusage „Arbeitgeberfinanzierte fondsgebundene Altersversorgung“ zu erhöhen ist.

II.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) (. a.G). wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 04.05.2018, Az. 566 F 4245/17, in Ziffer 2. Abs. 2, 3 und 4 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

„Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem ... a.G. (Versicherungs-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.200,68 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2017 (...), bezogen auf den 31.05.2017, übertragen mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert um die auf ihn entfallende Wertentwicklung zwischen dem Ende der Ehezeit und Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erhöhen ist.“

Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem ... a.G. (Versicherungs-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.887,62 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2017, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert um die auf ihn entfallende Wertentwicklung zwischen Ende der Ehezeit und Eintritt der Rechtskraft zu erhöhen ist.

Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem ... a.G. (Versicherungs-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 779,14 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2017, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert um die auf ihn entfallende Wertentwicklung zwischen dem Ende der Ehezeit und Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erhöhen ist.

III.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3) (…) wird Ziffer 2. Abs. 5 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 04.05.2018, Az. 566 F 4245/17, abgeändert wie folgt:

„Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der … e.V. (Versicherungs-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 32.526,91 € nach Maßgabe des Leistungsplans ARLEP/oG-V 2017 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2017, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert um die auf ihn entfallende Wertentwicklung zwischen dem Ende der Ehezeit und Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erhöhen ist.“

IV.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

1. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.900,- EuR festgesetzt.

Tatbestand

Gründe

I.

Der Antragsteller hat während der Ehezeit unter anderem zwei Anrechte bei der ... AG erworben.

Es handelt sich hierbei zum einen um ein Anrecht aus der Zusage Rentenplan 1998 (...). Der Kapitalwert des Ehezeitanteils dieses Anrechts beträgt 80.555,65 €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskunft der ... AG vom 07.08.2017 verwiesen. Aus dem Berechnungsbogen zur Auskunft ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die üblichen versicherungsmathematischen Rechenfaktoren zur Berechnung des Kapitalwerts herangezogen hat.

Nicht ausgewiesen in der Auskunft ist der Ehezeitanteil der Rentenanwartschaft, für den der Ehezeitanteil als Kapitalwert berechnet wurde. Nachdem insoweit durch die Beteiligten keine Rügen erhoben wurden, geht der Senat allerdings davon aus, dass auch insoweit die Auskunft auf zutreffenden Angaben beruht. Die Beschwerdeführerin zu 1) hat den Ausgleichswert nach Abzug anteiliger Teilungskosten in Höhe von 1.361,92 € in Höhe von 39.596,87 € errechnet. Der Antragsteller hat in der Ehezeit weiterhin bei der Beschwerdeführerin zu 1) ein fondsbasiertes Anrecht erworben. Für dieses Anrecht ist in der maßgeblichen Versorgungsordnung eine Mindestverzinsung von 2,75% sowie eine zusätzliche Überschussbeteiligung in variabler Höhe vorgesehen. Auch hier hat die Beschwerdeführerin, ohne den Ehezeitanteil der Rente mitzuteilen, anhand üblicher Berechnungsmethoden den Kapitalwert in Höhe von 9.586,80 € errechnet. Nach Abzug von Teilungskosten in Höhe von 162,08 € hat die Beschwerdeführerin zu 1) vorgeschlagen, den Ausgleichswert in Höhe von 4.712,36 € zugrunde zu legen.

Insgesamt ist die Beschwerdeführerin entsprechend der Teilungsordnung von der danach zulässigen Obergrenze der Teilungskosten in Höhe von 1.524,00 € ausgegangen und hat diese anteilig auf beide Anrechte verteilt.

Das Amtsgericht ist diesem Vorschlag nur teilweise gefolgt. Es ist davon ausgegangen, dass Teilungskosten nur in Höhe von insgesamt 500,00 € berücksichtigungsfähig seien und hat diese anteilig auf beide Anrechte verteilt. Es hat den Versorgungsausgleich durchgeführt wie folgt:

„Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der … AG (Versicherungs-Nr. Rentenplan 1998 (…)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 40.054,42 € nach Maßgabe der Teilungsordnung, Stand 05.10.2016, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.“

Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... AG (Versicherungs-Nr. AgFA - Arbeitgeber finanzierte fondsgebundene Altersversorgung (…)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.766,81 € nach Maßgabe der Teilungsordnung, Stand 05.10.2016, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.“

Dagegen richtet sich die Beschwerde der ... AG. Diese rügt, dass das Amtsgericht -Familiengericht - München nur Teilungskosten in Höhe von insgesamt 500,00 € und nicht nach Maßgabe ihrer Teilungsordnung in Höhe der Obergrenze von 1.524,00 € berücksichtigt habe.

Der Antragsteller hat weiterhin während der Ehezeit bei dem ... des ... a.G. drei Anrechte mit einem Ausgleichswert in Höhe von 8.200,68 € (Vertrags-Nr. …), 8.887,62 € (Vertrags-Nr. …) und 779,14 € (Vertrags-Nr. …) erworben.

Nach den Bestimmungen des ... a.G. sind diese Anrechte im Fall der internen Teilung so zu teilen, dass für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht nach Maßgabe des Tarifs ARLEP/oG-V 2017 mit den dort genannten Verrentungsfaktoren für die Ermittlung der betrieblichen Altersversorgung begründet wird. Die Beschwerdeführerin zu 2) hat dementsprechend vorgeschlagen, dass die genannten Anrechte intern geteilt werden, in dem jeweils nach Maßgabe der für das jeweilige Anrecht bestimmten Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2017, bezogen auf den 31.05.2017, ein Anrecht auf die Antragsgegnerin übertragen wird. Hiervon abweichend hat das Amtsgericht - Familiengericht - München den Ausgleich durchgeführt wie folgt:

„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem ... a.G. (Versicherungs-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.200,68 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif B § 35, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.“

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem ... a.G. (Versicherungs-Nr. .) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.887,62 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif B § 35, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem ... a.G. (Versicherungs-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 779,14 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif DN 2015 § 17, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.“

Dagegen richtet sich die Beschwerde des ... a.G., mit der dieser an seinem ursprünglichen Vorschlag festhält.

Der Antragsteller hat ein weiteres Anrecht bei der ... e.V. erworben.

Die ... e.V. hat insoweit einen Ausgleichswert in Höhe von 32.526,91 € ermittelt.

Weiterhin gilt auch für dieses Anrecht, dass der Versorgungsausgleich nach den Bestimmungen der … e.V. durchzuführen ist, indem auf den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht nach Maßgabe des Leistungsplans ARLEP/oG-V 2017 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2017 und den dort enthaltenen Umrechnungsfaktoren begründet wird.

Auch insoweit hat das Amtsgericht - Familiengericht - München in der angegriffenen Entscheidung den Ausgleich nicht durch Bezugnahme auf die für die Antragsgegnerin maßgeblichen Tarifbestimmungen durchgeführt, sondern Bezug genommen auf die für den Antragsteller (Ausgleichspflichtigen) geltenden Versicherungsbedingungen. Es hat den Ausgleich durchgeführt wie folgt: „Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... e.V. (Versicherungs-Nr. .) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 32.526,91 € nach Maßgabe Leistungsplan A § 35 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif RA § 35, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.“

Dagegen richtet sich die Beschwerde der ... e.V., mit der diese an ihrem ursprünglichen Vorschlag festhält.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde der ... AG entgegengetreten. Sie meint, dass über die durch das Amtsgericht - Familiengericht - München hinaus berücksichtigten Teilungskosten die auszugleichenden Anrechte nicht mit weiteren Teilungskosten belastet werden dürften. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 25.06.2018 verwiesen. Auch der Antragsteller hält insoweit die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - München für zutreffend. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 13.06.2018 verwiesen.

II.

1. Zur Beschwerde der … AG:

Die Beschwerde der ... AG ist zulässig und begründet. Nach der Teilungsordnung können im Fall der internen Teilung Kosten in Höhe von 2,5% des Kapitalwerts pro Anrecht, begrenzt nach oben auf 2% der Beitragsbemessungsgrenze West zum Ehezeitende und nach unten auf mindestens 0,3% der Beitragsbemessungsgrenze West, in Ansatz gebracht werden. Zum Ende der Ehezeit ergibt dies eine Obergrenze in Höhe von 1.524,00 €.

Aus der ergänzenden Auskunft der … AG vom 07.02.2018 ergibt sich, dass die tatsächlichen Teilungskosten oberhalb der Obergrenze von 1.361,92 € (Rentenplan) bzw. 162,08 € (arbeitgeberfinanzierte fondsgebundene Altersversorgung) liegen.

Grundsätzlich trifft es zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs pauschale Teilungskosten in Höhe von 2 bis 3% des ehezeitlichen Kapitalwerts angesetzt werden können, wenn diese nach der maßgeblichen Teilungsordnung auf einen Höchstbetrag begrenzt sind, wobei für einen Höchstbetrag bis zur Grenze von 500,00 € weitere Darlegungen regelmäßig nicht erforderlich sind (vgl. hierzu zuletzt BGH FamRZ 2015, 913; BGH FamRZ 2015, 916).

Die Beschwerdeführerin hat durch die Auskunft vom 07.02.2018 allerdings dargelegt, dass eine auskömmliche Mischkalkulation mit einer Obergrenze an Teilungskosten in Höhe von 500,00 € nicht möglich ist. Sie hat hierzu ausgeführt, dass sie konzernintern an die Konzerntochter, die die Gehaltsabrechnung wahrnimmt (...), monatliche Kosten in Höhe von 17,00 € pro Mitarbeiter aufzubringen hat. In Anbetracht des auch gerichtsbekannten Aufwands, der mit der Durchführung der Gehaltsabrechnung pro Monat verbunden ist, erscheint dieser Ansatz angemessen.

Allein hieraus ergeben sich für die Verwaltung des Anrechts in der Leistungsphase unter Berücksichtigung der Biometrie der Ausgleichsberechtigten, des Rechnungszinses und des Inflationsausgleichs für die künftigen Zahlungen Verwaltungskosten in Höhe eines Barwerts von 2.824,25 €.

Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin die Verwaltungskosten berechnet, die für die Verwaltung des Anrechts in der Anwartschaftsphase für die heute 54-jährige Versorgungsausgleichsberechtigte anfallen werden. Hierbei hat die Beschwerdeführerin Verwaltungskosten in Höhe von 28,20 € pro Jahr und damit einen Barwert in Höhe von 252,78 € errechnet.

Der Ansatz von 28,20 € pro Jahr und Mitarbeiter entspricht ebenfalls den internen Verrechnungskosten, die für die Konzernabteilung ... (...) für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung aufzuwenden sind. Auch dieser Betrag erscheint angemessen in Anbetracht der Tätigkeiten, die im Rahmen der Verwaltung des Anrechts während der Anwartschaftsphase aufzubringen sind.

Insgesamt ergibt sich ein Barwert für die Verwaltung des Anrechts in Höhe von 3.077,03 €. Geltend gemacht hat die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Teilungsordnung hiervon einen Betrag in Höhe von 1.524,00 €, den sie entsprechend dem Verhältnis der Ausgleichswerte auf beide Anrechte aufgeteilt hat.

Die Berechnung entspricht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte es ausdrücklich gebilligt, wenn der Versorgungsträger die mit der Verwaltung der Anrechte verbundenen Teilungskosten anhand der maßgeblichen Teilungskostentabellen berechnet (BGH FamRZ 2015, 913).

Auch in einer weiteren Entscheidung hat es der BGH gebilligt, dass der Versorgungsträger auf Teilungskostentabellen externer Dienstleister Bezug nimmt (BGH FamRZ 2012, 942). Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, es sei nicht zulässig, im Rahmen der Mischkalkulation auf die für die Verwaltung des individuellen Anrechts anfallenden Kosten abzustellen. unabhängig davon, dass mit der Auskunft vom 07.02.2018 die für die Verwaltung des Anrechts anfallenden Kosten nicht pauschal in Höhe einer den Wert von 500,00 € übersteigenden Kostenpauschale angesetzt wurden, sondern konkret berechnet wurden, ergibt sich aus dieser Auskunft, dass auch die durchschnittlichen Kosten im Rahmen einer Mischkalkulation nicht einmal durch die in der Teilungsordnung vorgesehene Obergrenze von 2% der Beitragsbemessungsgrenze abgedeckt werden.

Diese Grenze reicht lediglich aus, um knapp die Hälfte des mit der Verwaltung des Anrechts während der Leistungsphase verbundenen Verwaltungsaufwandes abzudecken. Im Rahmen einer Mischkalkulation ist allerdings zu berücksichtigen, dass es bei kürzerer Ehezeit auch viele Anrechte gibt, für die die Teilungskosten anhand der Pauschale von 2,5% und nicht anhand der Obergrenze berechnet werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die Beschwerdeführerin nach wie vor verschiedene Modelle der betrieblichen Altersversorgung angeboten werden. Die in der Teilungsordnung vorgesehene Obergrenze führt zu auskömmlichen Teilungskosten nur, wenn der Versorgungsausgleich längere Zeit nach Eintritt des Rentenalters durchgeführt wird. Mit einer Verringerung der Restdauer der Leistungsphase ist eine Abnahme der zu erwartenden Verwaltungskosten verbunden, die unter die maßgebliche Obergrenze von 2% der Beitragsbemessungsgrenze absinken kann. Dass der Versorgungsausgleich erst in diesem Alter durchgeführt wird, stellt jedoch - statistisch gesehen - den Ausnahmefall dar. Überwiegend wird der Versorgungsausgleich während der Anwartschaftsphase wirksam mit der Folge, dass neben den vollen Verwaltungskosten für die Leistungsphase auch noch die Verwaltungskosten, die für die Anwartschaftsphase anfallen, im Rahmen der Teilungskosten zu berücksichtigen sind.

Auf die Beschwerde der ... AG ist Ziffer 2. Abs. 6 und 7 der Entscheidung des angegriffenen Beschlusses allerdings auch dahingehend zu modifizieren, dass im Rahmen der internen Teilung auch die Wertentwicklung der auszugleichenden Anrechte zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung abzubilden ist.

Gemäß Ziffer 4.3.3. der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin zu 1) wird die Altersrente der Ausgleichsberechtigten berechnet, indem der Ausgleichswert durch den für sie maßgeblichen Barwertfaktor unter Berücksichtigung der Beschränkung des Risikos auf eine reine Altersversorgung berechnet wird.

Bei dieser Berechnung bleibt die Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung unberücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des BGH, der die instanzgerichtliche Rechtsprechung gefolgt ist, ist allerdings auch im Fall der internen Teilung der Ausgleichsberechtigte an der Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft zu beteiligen (BGH FamRZ 2015, 1869; OLG Frankfurt a. Main FamRZ 2018, 96; OLG Frankfurt a. Main Beschluss vom 30.11.2016, Az. 6 UF 115/16 Juris; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 819; mit Modifikationen, die den Besonderheiten des Sachverhalts geschuldet waren auch OLG Nürnberg FamRZ 2018, 905).

Hinsichtlich des Anrechts aus der arbeitgeberfinanzierten fondsgebundenen Altersversorgung hat die Beschwerdeführerin zu 1) das ihr zustehende Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass sie als Bezugsgröße nicht Fondsanteile, sondern den Kapitalwert des Anrechts gewählt hat.

Dementsprechend war die Wertentwicklung bezogen auf das Kapital zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Versorgungsordnung vorgesehen, dass ein Wertzuwachs durch einen garantierten Rechnungszins von 2,75% sowie in Höhe eines Überschussanteils, der sich nach der Entwicklung des Vorsorgevermögens richtet, zu berücksichtigen ist. Der Senat versteht die Zusage dahingehend, dass neben der garantierten Aufzinsung von 2,75% nicht zusätzlich auch noch biometrische Risikogewinne zu berücksichtigen sein sollen.

2. Zur Beschwerde des ... a.G.:

Auch diese Beschwerde ist zulässig und begründet.

Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, dass die interne Teilung nur durchgeführt werden kann, indem in der rechtsgestaltenden Entscheidung für das übertragene Anrecht auf die Versicherungsbedingungen gemäß Tarif ARLEP/oG-V 2017 abgestellt wird. Diese Versicherungsbedingungen regeln im Einzelnen, welches Recht auf die Antragsgegnerin zu übertragen ist.

Es ist davon auszugehen, dass den in der Tabelle für ARLEP/oG-V 2017 genannten Verrentungsfaktoren derselbe Rechnungszins zugrunde gelegt wurde, der auch für die Berechnung des Kapitalwerts des Ehezeitanteils des Anrechts des Ausgleichspflichtigen herangezogen wurde. Auf die entsprechende Anfrage des Senats wurden durch den Versorgungsträger keine abweichenden Angaben gemacht. Die Ehegatten haben insoweit nicht auf weiterer Aufklärung bestanden.

Entsprechendes gilt auch für die Beschwerde der … e.V.

Auch hinsichtlich dieser Anrechte war durch eine Modifizierung des Tenors sicherzustellen, dass die Antragsgegnerin im Weg der internen Teilung auch an der Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Entscheidung partizipiert.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG analog, § 150 FamFG. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlich wurde, weil durch das Amtsgericht die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu 1) hinsichtlich der durch die interne Teilung entstehenden Kosten nicht ausreichend berücksichtigt wurde und weil der Tenor hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin zu 2) und 3) bestehenden Anrechte nicht hinreichend bestimmt war.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 50 Abs. 1, 40 FamGKG. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts verfügten die beteiligten Ehegatten bei Antragstellung über ein Nettoeinkommen in Höhe von 5.500,- EuR.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 17.08.2018.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endbeschluss, 14. Aug. 2018 - 16 UF 627/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endbeschluss, 14. Aug. 2018 - 16 UF 627/18

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Endbeschluss, 14. Aug. 2018 - 16 UF 627/18 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 20 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Referenzen

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.