Oberlandesgericht München Endbeschluss, 14. Aug. 2018 - 16 UF 627/18
vorgehend
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ... wird Ziffer 2. Abs. 6 und 7 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 04.05.2018, Az. 566 F 4245/17, abgeändert und neu gefasst wie folgt:
„Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der … (Personal-Nr. …) - Rentenplan … (…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 39.596,87 €, bezogen auf den 31.05.2017, nach Maßgabe der Teilungsordnung, Stand 05.10.2016, zur Umsetzung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 01.09.2009 bezüglich den Direktzusagen der … AG Deutschland übertragen, mit der Maßgabe, dass der Ausgleichsbetrag gemäß Ziffer 4.3.3. Abs. 3 der Teilungsordnung um die auf ihn entfallenden Gewinne aufgrund Veränderung des biometrischen Risikos des Ausgleichspflichtigen zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zu erhöhen und mit dem für das Anrecht des Ausgleichspflichtigen in dieser Zeit maßgeblichen Rechnungszins aufzuzinsen ist.“
Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... AG (Personal-Nr. .) - AgFA - für die arbeitgeberfinanzierte fondsgebundene Altersversorgung (...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.712,36 €, bezogen auf den 31.05.2017, gemäß der Teilungsordnung zur Umsetzung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 01.09.2009 bezüglich den Direktzusagen der ... AG Deutschland, Stand 05.10.2016, übertragen, mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung mit Zinsen in Höhe von 2,75 Prozentpunkten pro Jahr aufzuzinsen und um die auf den Ausgleichswert entfallenden Überschussanteile gemäß Ziffer III. Abs. 5 b i.V.m. Ziffer III. Abs. 6 der Betriebsvereinbarung zur Versorgungszusage „Arbeitgeberfinanzierte fondsgebundene Altersversorgung“ zu erhöhen ist.
II.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) (. a.G). wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 04.05.2018, Az. 566 F 4245/17, in Ziffer 2. Abs. 2, 3 und 4 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
„Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem ... a.G. (Versicherungs-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.200,68 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2017 (...), bezogen auf den 31.05.2017, übertragen mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert um die auf ihn entfallende Wertentwicklung zwischen dem Ende der Ehezeit und Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erhöhen ist.“
Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem ... a.G. (Versicherungs-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.887,62 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2017, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert um die auf ihn entfallende Wertentwicklung zwischen Ende der Ehezeit und Eintritt der Rechtskraft zu erhöhen ist.
Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem ... a.G. (Versicherungs-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 779,14 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2017, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert um die auf ihn entfallende Wertentwicklung zwischen dem Ende der Ehezeit und Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erhöhen ist.
III.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3) (…) wird Ziffer 2. Abs. 5 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 04.05.2018, Az. 566 F 4245/17, abgeändert wie folgt:
„Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der … e.V. (Versicherungs-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 32.526,91 € nach Maßgabe des Leistungsplans ARLEP/oG-V 2017 in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen Tarif R-ARLEP/oG-V 2017, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen mit der Maßgabe, dass der Ausgleichswert um die auf ihn entfallende Wertentwicklung zwischen dem Ende der Ehezeit und Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erhöhen ist.“
IV.
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V.
1. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.900,- EuR festgesetzt.
Tatbestand
Gründe
I.
„Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der … AG (Versicherungs-Nr. Rentenplan 1998 (…)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 40.054,42 € nach Maßgabe der Teilungsordnung, Stand 05.10.2016, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.“
Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... AG (Versicherungs-Nr. AgFA - Arbeitgeber finanzierte fondsgebundene Altersversorgung (…)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.766,81 € nach Maßgabe der Teilungsordnung, Stand 05.10.2016, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.“
„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem ... a.G. (Versicherungs-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.200,68 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif B § 35, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.“
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem ... a.G. (Versicherungs-Nr. .) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.887,62 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif B § 35, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem ... a.G. (Versicherungs-Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 779,14 € nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif DN 2015 § 17, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.“
II.
1. Zur Beschwerde der … AG:
2. Zur Beschwerde des ... a.G.:
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 17.08.2018.
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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.