Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Aug. 2014 - 34 Wx 328/14

bei uns veröffentlicht am14.08.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung - Ziffer 1 - des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zustimmung der durch den Insolvenzverwalter vertretenen Eigentümerin in grundbuchmäßiger Form erteilt ist.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf 5.000 €.

Gründe

I.

Die Insolvenzschuldnerin ist - noch unter ihrer früheren Firma - als Eigentümerin von Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen. Am 10.4.2013 wurde aufgrund einstweiliger Verfügung vom 3.4.2013 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu 40.573,24 € (unter Mithaft anderen Wohnungseigentums) im Grundbuch eingetragen (Abt. III.4.). Am 24.4.2013 wurde aufgrund einstweiliger Verfügung vom 27.3.2013 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu 73.283,68 € (nebst Zinsen) im Grundbuch eingetragen (Abt. III.5.). Über das Vermögen der Schuldnerin hat das Amtsgericht am 10.4.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zum Insolvenzverwalter bestellt. In den Gründen des vorgelegten Eröffnungsbeschlusses ist (unter anderem) ausgeführt, der Antrag sei am 8.5.2013 beim Insolvenzgericht eingegangen.

Der Beteiligte hat am 12.5.2014 (Eingang) - soweit hier noch erheblich - die Löschung der eingetragenen Vormerkungen wegen absoluter Unwirksamkeit (§ 88 InsO) beantragt. Das Grundbuch sei unrichtig geworden und durch Löschung der genannten Eintragungen zu berichtigen. Das Antragsdatum im Beschluss des Insolvenzgerichts belege den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung auch gegenüber dem Grundbuchamt.

Das Grundbuchamt hat insoweit mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 12.6.2014 die fehlende Löschungsbewilligung der beiden Gläubiger sowie die Zustimmung des durch den Insolvenzverwalter vertretenen Grundstückseigentümers je in grundbuchmäßiger Form moniert. Der Unrichtigkeitsnachweis sei durch die Angaben im insolvenzgerichtlichen Eröffnungsbeschluss nicht erbracht. Die Unwirksamkeit der eingetragenen Rechte sei auch nicht offenkundig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 23.6./6.7.2014, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Der Beteiligte meint, den grundbuchverfahrensrechtlichen Anforderungen werde hier mit der Datumsangabe im gerichtlichen Eröffnungsbeschluss Genüge getan. Daran sei nämlich auch das Prozessgericht im Anfechtungsverfahren gebunden. Die Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses mit Nennung des Antragsdatums erbringe daher den Unrichtigkeitsnachweis gemäß § 22 GBO.

II.

Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO zulässige Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Aufzuheben ist die Entscheidung nur insofern, als auch die fehlende Eigentümerzustimmung (§ 27 GBO) beanstandet wird. Diese liegt mit dem am 9.5.2014 eingereichten Kaufvertrag vom 6.5.2014 in grundbuchmäßiger Form vor (Ziff. 6.1). Gegenständlich ist im Übrigen noch das beanstandete Fehlen formgerechter (§ 29 GBO) Löschungsbewilligungen (Berichtigungsbewilligungen) zweier in ihren Rechten Betroffener (§ 19 GBO), die der Beteiligte angesichts des aus seiner Sicht geführten Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO für entbehrlich hält. Jedoch verlangt das Grundbuchamt zu Recht die Bewilligung des jeweiligen Gläubigers der beiden Vormerkungen.

1. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 (BGHZ 194, 60) kann, wenn eine grundbuchmäßige Sicherung erlangt wird, deren Unwirksamkeit nach § 88 InsO im Raum steht, die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nur aufgrund einer Bewilligung des Gläubigers nach § 19 GBO beseitigt werden; vielmehr ist das Grundbuch auch dann zu berichtigen, wenn seine Unrichtigkeit im Sinne von § 22 GBO nachgewiesen wird (BGH a. a. O. Rn. 11; siehe auch Hügel/Wilsch GBO 2. Aufl. Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren Rn. 100; Demharter GBO 29. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 66.3; aus der Rechtsprechung Senat vom 25.8.2010, 34 Wx 68/10 = Rpfleger 2011, 80; OLG Köln FGPrax 2010, 230; OLG Hamm Rpfleger 2014, 158). Der dazu berechtigte Insolvenzverwalter (siehe § 80 Abs. 1 InsO) kann die Löschung der von der Rückschlagsperre erfassten Rechte auf verschiedenen gleichrangigen Wegen erreichen, zum einen durch Klage gegen den Rechtsinhaber, zum anderen durch Berichtigungsantrag nach § 22 GBO (BGH a. a. O. Rn. 12). Dem steht ein mögliches „Wiederaufleben“ des Rechts nicht entgegen.

2. Allerdings muss im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO der Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO erbracht werden (Demharter § 22 Rn. 42; Hügel/Holzer § 22 Rn. 65). Die Formvorschrift ist selbst dann zu beachten, wenn die Möglichkeit, formgerecht zu erklären, im Einzelfall erschwert oder unzumutbar ist oder sogar unmöglich sein sollte (BayObLG Rpfleger 1984, 463 f.; Demharter a. a. O.). Nachzuweisen ist auch der für den Eintritt der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre nach § 88 InsO maßgebliche Zeitpunkt, in dem der Eröffnungsantrag (§ 13 InsO) beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Die Ausnahme der Offenkundigkeit, nämlich dass die Rechte in dem letzten Monat vor der Eröffnung oder danach eingetragen worden sind (BGH a. a. O. bei Rn. 17; OLG Hamm Rpfleger 2014, 158/159) - scheidet ersichtlich aus.

a) Durch die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Zeitpunkt des Antragseingangs, aufgrund dessen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kein grundbuchtauglicher Nachweis in der Form einer öffentlichen Urkunde nach § 415 Abs. 1 ZPO darstellt (dort Rn. 18).

Nach Überzeugung des Senats kann der Nachweis aber auch nicht dadurch gegenüber dem Grundbuchamt erbracht werden, dass die Gründe des vorgelegten Eröffnungsbeschlusses - dieser ist als solcher öffentliche Urkunde im Sinne von § 417 ZPO (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 417 Rn. 1) -den Zeitpunkt des Antragseingangs datumsmäßig bezeichnen (ebenso OLG Hamm Rpfleger 2014, 158). Das Eingangsdatum des maßgeblichen Eröffnungsantrags gehört, anders als der Zeitpunkt der Eröffnung selbst (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO), nicht zum zwingenden, damit bezeugenden Inhalt des Eröffnungsbeschlusses (vgl. § 27 Abs. 2 InsO), weshalb es schon grundsätzlich zweifelhaft ist, dass dessen Aufnahme in die Entscheidungsgründe eine grundbuchmäßige Nachweisführung erlaubt (siehe Eckardt EWiR 2012, 631). Die Angabe birgt auch Unsicherheiten, weil für die Fristenberechnung (vgl. § 88 mit § 139 InsO) nicht in jedem Fall derjenige Antrag maßgeblich ist, aufgrund dessen das Verfahren eröffnet wurde (vgl. § 139 Abs. 2 InsO). Der Gesetzgeber sah vielmehr bewusst davon ab, das Insolvenzgericht mit der Feststellung zu belasten, welcher von mehreren Insolvenzanträgen für die Fristenberechnung nach § 139 Abs. 2 InsO maßgeblich ist (BGH a. a. O. Rn. 21; MüKo/InsO Schmahl/Busch 3. Aufl. §§ 27 bis 29 Rn. 44). Ob das Prozessgericht im Einzelfall an die Rechtsauffassung des Insolvenzgerichts gebunden ist, etwa wenn der tatsächlich zur Eröffnung führende Antrag zugleich der früheste ist (MüKo/InsO Kirchhof § 139 Rn. 10), kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist die Datumsangabe in den Gründen des Eröffnungsbeschlusses grundbuchverfahrensrechtlich kein urkundlicher Nachweis für den Fristenbeginn nach § 139 Abs. 1 InsO.

c) Weil das Berichtigungsverfahren aufgrund Unrichtigkeitsnachweises in die Grundbuchposition des eingetragenen Betroffenen ohne dessen Bewilligung eingreift und dieses auch zur Klärung streitiger Tatsachen weder geeignet noch bestimmt ist, stellt die Rechtsprechung seit jeher an einen derartigen Nachweis strenge Anforderungen (siehe etwa BayObLGZ 1995, 413/416; 2003, 26/27; Senat vom 12.12.2007, 34 Wx 118/07 = FGPrax 2008, 52; Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 171; Demharter § 22 Rn. 37). Sie gelten auch hier. Ersichtlich sieht dies der Bundesgerichtshof ebenso. Seine Ausführungen (bei Rn. 19 bis 22) sind nach dem Verständnis des Senats nicht dahin zu verstehen, dass bei datumsmäßiger Bezeichnung des Insolvenzantrags im vorgelegten Eröffnungsbeschluss der Nachweis als erbracht anzusehen wäre, nämlich nur ganz entfernte, bloß theoretische Möglichkeiten beständen, die gegen die Maßgeblichkeit des genannten Datums sprächen. Vielmehr gelten die Erwägungen des Bundesgerichtshofs ausdrücklich auch für den Fall, dass nur ein einziger Eröffnungsantrag gestellt wurde (bei Rn. 22), was hier im Übrigen unbekannt ist. Dann kann es aber beweismäßig keinen Unterschied machen, ob das Insolvenzgericht außerhalb der ihm zugewiesenen Aufgaben eine Bescheinigung über den Eingang des maßgeblichen Antrags erteilt oder aber, ohne dass dies zum gesetzlichen Inhalt zählt, das nach seiner Beurteilung maßgebliche Datum in den Gründen des Eröffnungsbeschlusses bezeichnet (ebenso OLG Hamm Rpfleger 2014, 158/159).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Geschäftswert ist gemäß § 79 GNotKG festzusetzen und nach der mutmaßlichen Schwierigkeit zu bemessen, welche die Behebung des Hindernisses bereitet (Demharter § 77 Rn. 36 und 37). Mangels tatsächlicher Anhaltspunkte geht der Senat vom Regelwert des § 36 Abs. 3 GNotKG aus.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil deren Voraussetzungen (siehe § 78 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GBO) nicht vorliegen. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2012 ist geklärt, dass eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts keinen geeigneten Nachweis darstellt; damit ist der frühere Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 14.7.2010 (FGPrax 2010, 230) überholt. Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 9.9.2010, 5 Wx 19/10, bei juris) hält zwar eine Nachweisführung bereits durch die (öffentlich beglaubigte) Ablichtung der Antragsschrift sowie den (ausgefertigten) Eröffnungsbeschluss für möglich. Indessen ist auch diese Entscheidung vor derjenigen des Bundesgerichtshofs ergangen. Im Hinblick auf die mit der gegenständlichen Entscheidung gleichlautende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Rpfleger 2014, 158) erscheint auch eine einheitliche Rechtsprechung gesichert.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Aug. 2014 - 34 Wx 328/14 zitiert 19 §§.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen


(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffen

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Insolvenzordnung - InsO | § 13 Eröffnungsantrag


(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Gesc

Insolvenzordnung - InsO | § 139 Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag


(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so

Insolvenzordnung - InsO | § 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung


(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung


Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

Insolvenzordnung - InsO | § 27 Eröffnungsbeschluß


(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt. (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, un

Grundbuchordnung - GBO | § 27


Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewies

Referenzen

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1.
die höchsten Forderungen,
2.
die höchsten gesicherten Forderungen,
3.
die Forderungen der Finanzverwaltung,
4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:

1.
Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2.
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3.
die Stunde der Eröffnung;
4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
5.
eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.

(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.

(2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.