Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Juli 2015 - 34 Wx 179/15

bei uns veröffentlicht am17.07.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 179/15

Beschluss

vom 17.7.2015

AG München - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuchsache

Beteiligte: ...

wegen Zwischenverfügung (Bestellung eines Ergänzungsbetreuers und betreuungsgerichtliche Genehmigung)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 17. Juli 2015 folgenden

Beschluss

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Grundbuch sind als Eigentümer zweier Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an einem Tiefgaragenstellplatz, der Beteiligte zu 1 und seine Ehefrau Christa K. je zu 1/2 eingetragen. Christa K. ist am 27.4.2006 verstorben und wurde laut Erbschein vom 21.9.2006 beerbt von dem Beteiligten zu 1 zu 3/4 und von den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/8. Der Beteiligte zu 3 steht unter Betreuung. Gerichtlich bestellter Betreuer u. a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge ist der Beteiligte zu 2.

Zu notarieller Urkunde vom 10.12.2014 setzten die Beteiligten zu 1 und 2, letzterer auch handelnd für den Beteiligten zu 3, die zwischen ihnen bestehende Bruchteils- und Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Frau K. in der Weise auseinander, dass der Beteiligte zu 1 gegen Zahlung je eines gleich hohen baren Betrags an die Beteiligten zu 2 und 3 den vorgenannten Besitz und darüber hinaus einen weiteren im Grundbuch eines anderen Amtsgerichts eingetragenen und ebenfalls zum Erbe gehörenden Anteil an einem Wohnungseigentum zum Alleineigentum erhält. Nach der Erklärung der Vertragsteile besteht der Nachlass nur mehr aus diesen Miteigentumsanteilen. Der Notar wurde angewiesen, die Urkunde dem Grundbuchamt zur Eigentumsumschreibung erst dann vorzulegen, wenn der jeweilige Veräußerer die Bezahlung des jeweiligen Ablösebetrags bestätigt hat oder die Zahlung in anderer Weise dem Notar nachgewiesen ist (Ziff. VI. 2.). Unter Ziff. XV. verzichten die Mitglieder der Erben- und Bruchteilsgemeinschaft auf alle ihnen etwa zustehenden Ansprüche, soweit diese nicht in der Urkunde ihre Regelung gefunden haben. Zur Eigentumsumschreibung der gegenständlichen beiden Anteile legte der Notar am 21. und 30.4.2015 neben der Auflassungserklärung, der Verwalterzustimmung und der Unbedenklichkeitsbescheinigung die mit Rechtskraftbestätigung versehene betreuungsgerichtliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts vom 10.12.2014 vor.

Das Grundbuchamt hat am 5.5.2015 mit fristsetzender Zwischenverfügung bemängelt, dass der Beteiligte zu 2 nicht als Vertreter des Beteiligten zu 3 für diesen wirksam rechtsgeschäftliche Erklärungen habe abgeben können. Dieser sei als Vertreter des Betreuten nämlich ausgeschlossen, weil er selbst Miterbe sei; die Erben tätigten untereinander gegenläufige Willenserklärungen; ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft für den Beteiligten zu 3 liege nicht vor. Die Genehmigung durch das Betreuungsgericht heile keine materiellen Mängel des genehmigten Rechtsgeschäfts. Für den Beteiligten zu 3 sei ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen; dem Grundbuchamt sei ferner eine erneute betreuungsgerichtliche Genehmigung nachzuweisen, die das durch den Ergänzungsbetreuer genehmigte Rechtsgeschäft betrifft.

Hiergegen richtet sich die notariell eingelegte Beschwerde vom 28.5.2015. Es handele sich nicht um gegenläufige Willenserklärungen der Beteiligten zu 2 und 3 als Miterben, sondern um parallele Erklärungen, in diesem Fall sei aber § 181 BGB nicht anwendbar; auf die rechtliche Vorteilhaftigkeit komme es hierbei nicht an. In der gegebenen Konstellation sei auch kein gleichzeitiges Rechtsgeschäft zwischen Vertreter und Vertretenem gegeben. Die vereinbarte Übertragung von Grundbesitz hätte alternativ auch als Erbteilsübertragung, jeweils von Betreuer und Betreutem, auf den Erwerber vorgenommen werden können. Dann hätte es sicher keines Ergänzungsbetreuers bedurft. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, inwieweit eine nochmalige Genehmigung durch einen Ergänzungsbetreuer in Anbetracht der bereits erfolgten Genehmigung des Betreuungsgerichts einen materiellen Mehrwert bieten sollte.

Das Grundbuchamt hat unter dem 2.6.2015 nicht abgeholfen. Bei Erbauseinandersetzung greife das Selbstkontrahierungsverbot, was als Grundlage der Auflassung auch zu prüfen sei.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die unbeschränkte Beschwerde zulässig. Deren Gegenstand bildet das jeweils bezeichnete Eintragungshindernis, dessen Berechtigung vom Beschwerdegericht nachgeprüft werden soll (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 12), der Eintragungsantrag selbst ist hingegen nicht Gegenstand der Beschwerde (Demharter § 71 Rn. 15 m. w. N.). Dem Beschwerdeschriftsatz ist nicht zu entnehmen, für wen die Beschwerde eingelegt wird. Es ist dann von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass der Notar das Rechtsmittel für alle Antragsberechtigten - den verlierenden wie den gewinnenden Teil des Grundstücksgeschäfts - eingelegt hat (OLG Schleswig FGPrax 2010, 282; Demharter § 15 Rn. 20).

2. Das Grundbuchamt verlangt zu Recht die Mitwirkung eines Ergänzungsbetreuers, weil der an der Erbauseinandersetzung Beteiligte zu 2 gehindert ist, sein Betreueramt für den Beteiligten zu 3 auszuüben (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1795 Abs. 2, § 181 BGB).

a) Für die Erbauseinandersetzung und die Erlösverteilung liegt, wenn Betreuer und Betreuter Miterben sind, bei Abgabe der Willenserklärung durch den Betreuer ein Insichgeschäft nach § 181 BGB vor (Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. § 2042 Rn. 14; Staudinger/Werner BGB Bearb. Juni 2010 § 2042 Rn. 35; MüKo/Ann BGB 6. Aufl. § 2042 Rn. 38; allgemein Mahlmann ZEV 2009, 320). Dessen Vertretungsmacht ist deshalb ausgeschlossen (§ 1795 Abs. 1 und 2, § 181 BGB), was es notwendig macht, einen (Ergänzungs-)Betreuer nach § 1899 Abs. 4 BGB zu bestellen. Zusätzlich hat das Betreuungsgericht zuzustimmen (§ 1908 i Abs. 1 i. V. m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1, § 1822 Nr. 2 BGB).

b) Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn Betreuer und Betreuter einem volljährigen Miterben den gesamten Nachlass übereignen und letzterer sich verpflichtet, den Miterben jeweils eine bestimmte Abfindungssumme zu bezahlen. In diesem Fall lässt bereits die reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGZ 93, 334/335) den Vertragsschluss des Miterben selbst sowie zugleich für den Betreuten als Miterben zu. Hintergrund dafür bildet der Umstand, dass jeder der Miterben unabhängig vom anderen berechtigt wäre, gemäß § 2033 Abs. 1 BGB vertraglich seinen Erbanteil einem Dritten gegen einen bestimmten Preis zu übertragen. Wird nun der gesamte Nachlass in einem Vertrag übertragen, so stellt sich dies lediglich als eine Zusammenfassung mehrerer einzelner von den Miterben mit dem Erwerber getroffenen Abmachungen dar, während vertragliche Vereinbarungen der übertragenden Miterben untereinander nicht bestehen (RG a. a. O.; ebenso KGJ 40 A 1).

c) Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte in einer Entscheidung vom 27.7.1908 diese Überlegungen auch auf einen Vertrag angewandt, durch den die Erben einem von ihnen ein zum Nachlass gehörendes Grundstück auflassen und dieser sich zu gleichmäßigen Leistungen an die Übergebenden verpflichtet (BayObLGZ 9, 459/462; sogenannte rein rechnerische Auseinandersetzung). Das Reichsgericht ist dieser Rechtsprechung in der schon erwähnten Entscheidung ausdrücklich nicht gefolgt (RGZ 93, 334/335 f.). Im Gegensatz zur Vorschrift des § 2033 Abs. 1 BGB könne der einzelne Miterbe über seinen Anteil an den Nachlassgegenständen nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB), die Verfügung sei zwingend eine gemeinschaftliche (§ 2040 Abs. 1 BGB). Der Entgeltabsprache liege notwendigerweise eine wenn auch nur stillschweigende Einigung unter den Miterben zugrunde. Denn jeder Miterbe sei damit einverstanden, dass das nach § 2041 BGB wiederum zum Nachlass gehörende Entgelt an die einzelnen Mitglieder entsprechend ihren Erbanteilen verteilt werde. Dann handele es sich aber um eine Auseinandersetzung zwischen allen Miterben untereinander. Auch wenn die Teilung im Grunde nur eine rechnerische sei, bleibe sie eben Teilung ohne Rücksicht darauf, ob sie einfach oder mit Schwierigkeiten verknüpft sei. Teilung setze aber begrifflich eine Vereinbarung unter den Beteiligten voraus (RGZ 93, 334/336).

Der Bundesgerichtshof hat sich dem angeschlossen (BGHZ 21, 299/232; siehe auch BGHZ 50, 8/11). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem Beschluss vom 19.1.1912 (BayObLGZ 13, 13/18 oben) auf seine frühere Entscheidung nicht mehr zurückgegriffen.

d) Die vorbezeichnete Rechtsprechung geht von der Prämisse aus, dass von der ausschließlichen Erfüllung einer Verbindlichkeit als Ausnahme vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) nur gesprochen werden kann, wenn die Auseinandersetzung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 2042 ff. BGB) vorgenommen wird, weil Miterben nur in der Art und Weise zur Auseinandersetzung verpflichtet sind, wie sie das Gesetz eben vorsieht. Das Verfügungsrecht des Miterben über seinen Anteil als solchen (§ 2033 Abs. 1 BGB) unterfällt demnach nicht dem Verbot. Dies gilt auch für solche Auseinandersetzungen, wenn mit ihnen lediglich eine (wirksame) Teilungsanordnung des Erblassers vollzogen oder ein Vorausvermächtnis erfüllt wird (BayObLGZ 13, 13/18; MüKo/Ann § 2042 Rn. 3; Palandt/Weidlich § 2042 Rn. 14 mit Rn. 6 f.; Mahlmann ZEV 2009, 320/321), was sich darin begründet, dass die Regeln der Auseinandersetzung dadurch modifiziert werden, was der Erblasser vorgegeben hat (Palandt/Weidlich § 2042 Rn. 6). Daran sind auch die Miterben gebunden.

e) Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Vielmehr ist mit der Vereinbarung ersichtlich gewollt, dass das im Nachlass befindliche Grundvermögen an den Beteiligten zu 1 als Miterben übergeht und im Gegenzug jeweils ein Entgelt, obwohl Surrogat nach § 2041 BGB, nicht in die Erbmasse, sondern an die Beteiligten zu 2 und 3 als Miterben fließt, im Übrigen auch bereits geflossen und die Auseinandersetzung damit vollständig vorgenommen ist. Eine derartige Form der vertraglichen Auseinandersetzung mag sich nach der allseitigen Interessenlage anbieten, weicht aber von den gesetzlichen Vorgaben ab, so dass bei einem Vertretungsfall auch das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) beachtlich ist und die Ausnahme hiervon - „ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit“ - nicht eingreift.

f) Anderes gilt auch nicht deshalb, weil nach Angaben der Beteiligten der übertragene Grundbe- sitz den gesamten verbliebenen Nachlass darstellt und nichts zur weiteren Auseinandersetzung verblieben ist. Die vorliegende Urkunde hat eine vertragliche Auseinandersetzung bestimmter Nachlassgegenstände zum Inhalt, sie umfasst namentlich auch eine Auflassung des Grundbesitzes bzw. von Anteilen daran, die Auskehrung des Erlöses in einem bestimmten Verhältnis an die Miterben verbunden mit der wechselseitigen Erklärung, nach dem Erbfall vollständig abgefunden zu sein. Dass wirtschaftlich möglicherweise dasselbe Ziel mittels Übertragung der jeweiligen Anteile am Nachlass hätte erreicht werden können - was zum Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs mit anschließender Berichtigung führt (vgl. Palandt/Weidlich § 2033 Rn. 13 m. w. N.) -, kann dahinstehen.

g) Schließlich würde auch eine isolierte Betrachtung von Erbauseinandersetzung, Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und Veräußerungsgeschäft hier nicht weiterhelfen, weil dem die innerliche Verknüpfung aller Teile entgegensteht. Dass eine solche gewollt ist, entnimmt der Senat nicht nur dem bezeichneten Anlass für die einheitliche Beurkundung, sondern namentlich auch den Regelungen zur Gegenleistung (VI.) und dem allseitigen Verzicht (XV.). Wenn aber in einem Teil die Vertretung ausgeschlossen ist, so besteht der Vertretungsausschluss in allen Teilen des Vertragswerks (BGHZ 50, 8/11 f.). Insoweit ergibt sich bei der Beurteilung des Rechtsgeschäfts i. S. v. § 181 BGB eine Parallele zu § 139 BGB (BGH a. a. O.).

h) Ob der Meinung des Oberlandesgerichts Jena (NJW 1995, 3126/3127; auch Soergel/Wolff BGB 13. Aufl. § 2042 Rn. 31; ablehnend Sonnenfeld NotBZ 2001, 322/324) zu folgen ist, welche bei Veräußerung von Nachlassgrundstücken die Voraussetzungen des § 181 BGB und die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers bzw. -betreuers verneint, wenn die Veräußerung die erst noch vorzunehmende Auseinandersetzung nur vorbereitet und das Surrogat zunächst in den Nachlass fließt, kann auf sich beruhen. Denn diese Konstellation ist ersichtlich nicht gegeben.

2. Zutreffend verlangt das Grundbuchamt schließlich auch eine erneute betreuungsgerichtliche Genehmigung. Die am 15.1.2015 erteilte Genehmigung ging ins Leere. Sie konnte die fehlende Vertretungsmacht des Beteiligten zu 2 als Betreuers des Beteiligten zu 3 nicht ersetzen (BGH FamRZ 1961, 473/475; BayObLG Rpfleger 1986, 471). Die Genehmigung setzt vielmehr die Vertretungsmacht des Betreuers voraus und muss hinzukommen, weil ohne sie die Vertretungsmacht des Betreuers nicht ausreicht (§ 1908 i Abs. 1 mit § 1828 BGB; Palandt/Götz § 1828 Rn. 12).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Geschäftswert bemisst sich nach dem Aufwand, um die erforderlichen Hindernisse zu beseitigen. Der Senat bemisst ihn mangels genügender Anhaltspunkte mit dem Wert nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Der Senat bewegt sich mit seiner Entscheidung in dem von langjähriger Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen, wovon abzuweichen kein Anlass besteht.

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Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

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(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

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(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

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(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2033 Verfügungsrecht des Miterben


(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe n

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung


(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2041 Unmittelbare Ersetzung


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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.