Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Jan. 2018 - 34 SchH 15/17

31.01.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Der Antrag, für die Antragsgegner einen - gemeinsamen - Schiedsrichter für ein Schiedsverfahren zwischen den Parteien zu bestellen, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 822.333 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, vormals Geschäftsführer der H. GmbH mit Sitz in G., schloss am 3.4.2003, handelnd in eigenem Namen sowie für die H. GmbH, mit den Antragsgegnern zu 2 und 3, diese handelnd jeweils nicht in eigenem Namen, sondern als Geschäftsführer für eine damals im Gründungsstadium befindliche und am 8.4.2003 im Handelsregister eingetragene H. GmbH mit Sitz in S., eine als „Kooperationsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung. Aus deren Präambel ergibt sich, dass der Antragsteller Inhaber von Rechten war, die die von ihm geführte H. GmbH verwertete. Des Weiteren geht aus der Präambel hervor, dass alleinige Gesellschafterin der Vertragspartnerin die I. GmbH war und die Antragsgegner zu 2 und 3 damals deren Geschäftsführer waren.

Der auf eine Laufzeit bis 31.3.2023 notariell geschlossene Vertrag, mit dem sich der Antragsteller unter anderem verpflichtete, seiner Vertragspartnerin diverse Gegenstände wie Zeichnungen, Pläne, Daten, Hard- und Software, Anlagen und Werkzeuge zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen (Ziff. I), und nach dem der Antragsteller von seiner Vertragspartnerin eine Provision zu beanspruchen hat (Ziff. II), enthält eine Klausel folgenden Inhalts:

VI. Schiedsgerichtsklausel

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten anlässlich und auf Grund des vorliegenden Vertrages durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Als Schiedsgericht vereinbaren die Parteien, dass von jeder Vertragspartei 1 Patentanwalt aus einem Umkreis von 100 km um den Firmensitz der … GmbH, S., bestimmt wird. Diese benannten Patentanwälte haben, sofern sie sich zur Streitschlichtung bereit erklären einen weiteren Patentanwalt zu benennen, so dass das Schiedsgericht aus 3 Personen besteht. Die Vertragsparteien unterwerfen sich dem Schiedsspruch des Schiedsgerichtes. Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt der unterliegende Teil.

Der ordentliche Gerichts Weg ist ausgeschlossen.

Mit nicht datiertem notariellem Erbvertrag wandte der Antragsteller im März/April 2003 diejenigen Gegenstände, die er gemäß Kooperationsvertrag seiner Vertragspartnerin zur Nutzung zu überlassen hatte, dieser als Vermächtnis zu. An der Vermächtnisanordnung wirkten die Antragsgegner zu 2 und 3 als Geschäftsführer der - inzwischen wohl im Handelsregister eingetragenen - H. GmbH mit Sitz in S. durch Annahme des Erbvertrags mit, um eine vertragsmäßige Bindungswirkung herbeizuführen.

Unter Vorlage dieser Verträge hat der Antragsteller am 25.8.2017 beim Oberlandesgericht Bamberg beantragt, für die drei Antragsgegner einen - gemeinsamen - Schiedsrichter zu bestellen. Er trägt vor, es sei zu „massiven Vertragsverletzungen“ „des Vertragspartners“ gekommen, weswegen er ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet habe; er habe nämlich mit drei im Text jeweils gleichlautenden Anwaltsschreiben je vom 19.6.2017 die Antragsgegner unter Fristsetzung auf den 6.7.2017 aufgefordert, einen Schiedsrichter zu bestellen. Die Vertragspartnerin selbst habe nicht angeschrieben werden können, weil „diese Firma“ vertragswidrig aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Die Antragsgegner seien der Aufforderung nicht nachgekommen; vielmehr habe „der Vertragspartner“, nämlich der Antragsgegner zu 2, per Mail vom 20.6.2017 mitgeteilt, dass kein Schiedsrichter bestellt werde.

Nach Abgabe des Verfahrens an das Oberlandesgericht München wurde der Antragsteller u.a. -neben weiterer Bedenken - darauf hingewiesen, dass:

am Bestehen einer Schiedsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern ernstliche Zweifel bestehen, weil die Antragsgegner nicht Vertragspartei der Kooperationsvereinbarung, sondern die (damalige) Gesellschafterin der Vertragspartei sowie die (damaligen) Geschäftsführer der Gesellschafterin seien;

eine wirksame Aufforderung zur Schiedsrichterbestellung nur dann vorliegt, wenn - woran es hier fehle - zugleich der Name des eigenen Schiedsrichters benannt werde und aus der Aufforderung der Streit, der durch Schiedsrichter entschieden werden soll, ersichtlich sei;

aus den vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben zudem das Verlangen nach Bestellung eines gemeinsamen Schiedsrichters hervorgehen müsse.

Hierzu hat der Antragsteller u. a. ausgeführt, der Kooperationsvertrag sei mit den drei Antragsgegnern geschlossen worden. Diese hätten sich verpflichtet, die „neue“ H. GmbH in S. zu gründen, was nach Vertragsabschluss auch erfolgt sei. Nach vertragswidriger Liquidation dieser Gesellschaft und Löschung ihrer Firma im Handelsregister im Jahr 2008 würden die Geschäfte vertragswidrig über die I. GmbH und eine weitere GmbH betrieben. Durch dieses Vorgehen seien ihm seine Rechte aus dem Kooperationsvertrag entzogen worden. Er könne deshalb von den drei Antragsgegnern als Gesamtschuldner Provisionszahlungen für die Jahre 2003 bis 2023 im Wert von 2.520.000 € beanspruchen. Vom Schiedsgericht seien der Gesamtbetrag des Schadensersatzes für die begangenen Vertragsverstöße zu ermitteln und eine Bewertung der Erfüllungsverweigerung vorzunehmen. Außerdem seien die Erbrechte zu klären, nachdem die im Erbvertrag bezeichnete Gesellschaft nicht mehr existiere.

Des Weiteren hat der Antragsteller gegenüber dem Senat einen Schiedsrichter benannt.

II.

Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden.

1. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den gestellten Antrag ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), da die Antragsgegner ihren Geschäfts- bzw. Wohnsitz (§§ 13, 12, 17 Abs. 1 ZPO) in Bayern haben und der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist.

2. Der Antrag kann keinen Erfolg haben, weil es an einer wirksamen vorgerichtlichen Aufforderung an die Antragsgegner zur Bestellung eines - gemeinsamen - Schiedsrichters für einen bestimmten Streit fehlt.

a) Da die Parteien - unabhängig von der Frage des Bestehens einer Schiedsvereinbarung -jedenfalls keine Bestimmungen zur Bildung des Schiedsgerichts getroffen haben, richten sich die Größe des etwaigen Schiedsgerichts und das Verfahren zu dessen Bildung nach den gesetzlichen Regelungen, § 1034 Abs. 1 Satz 2, § 1035 Abs. 3 ZPO.

Die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters setzt danach in jedem Fall voraus, dass die betreibende Partei die Gegenpartei vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens wirksam zur Benennung eines Schiedsrichters aufgefordert hat. Daran fehlt es hier.

Erst mit fruchtlosem Ablauf der in § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO genannten Monatsfrist ab entsprechender Aufforderung verliert die zur Bestellung aufgeforderte Partei ihr Recht auf Schiedsrichterernennung und geht die Kompetenz zur Bestellung des Schiedsrichters von der säumigen Partei auf das staatliche Gericht über; dieses hat im Bestellungsverfahren nur eine „Ersatzzuständigkeit“ (BayObLGZ 2002, 17/19; Senat vom 14.10.2014, 34 SchH 7/10, juris; auch Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 6. Aufl. Rn. 113 f.; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 864).

Das setzt nach herrschender und vom Senat geteilter Meinung die Mitteilung über die Person des eigenen Schiedsrichters und die hinreichende Bezeichnung der Rechtsstreitigkeit im Aufforderungsschreiben voraus (BGH NJW 1960, 1296/1297 a. E.; KG MDR 2008, 284/285; OLG Naumburg SchiedsVZ 2010, 229; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 1035 Rn. 14; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1035 Rn. 13 f.; Wieczorek/Schütze ZPO 14. Aufl. § 1035 Rn. 45 f. und 48; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 76. Aufl. § 1035 Rn. 10; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 10 Rn. 18 und 20; teils abweichend Musielak/Voit ZPO 14. Aufl. § 1035 Rn. 9).

Die vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 19.6.2017 erfüllen diese Anforderungen nicht. Aus den drei Schreiben geht schon nicht hervor, dass die Bestellung eines gemeinsamen Schiedsrichters für mehrere Streitgenossen verlangt wird und wer die jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Personen sind, die sich wegen der Schiedsrichterbenennung miteinander ins Benehmen setzen müssten. Des Weiteren enthalten die Schreiben keine Mitteilung über die Person des eigenen Schiedsrichters. Schließlich wird der Streit, der dem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden soll und für den die Gegenseite einen Schiedsrichter benennen soll, nicht bezeichnet. Als Betreff ist lediglich angegeben: „Schiedsgerichtsverfahren gemäß Kooperationsvertrag“. Damit ist nicht einmal schlagwortartig der Lebenssachverhalt gekennzeichnet (vgl. Musielak/Voit § 1044 Rn. 2), der zum Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens gemacht werden soll.

b) Da es bereits an einem wirksamen Aufforderungsschreiben fehlt, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die im Kooperationsvertrag mit der mittlerweile liquidierten H. GmbH getroffene Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) auch die Antragsgegner (alle oder einzelne von ihnen) bindet. Auch auf die übrigen Bedenken gegen den Antrag braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertbestimmung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil (etwa 1/3 des Hauptsachebetrages von rund 2,5 Mio. €) ist im Regelfall, so auch hier, das wirtschaftliche Interesse an der Durchführung des Bestellungsverfahrens angemessen bewertet (MüKo/Münch ZPO 5. Aufl. § 1035 Rn. 64).

Diese Entscheidung kann mit Rechtsmitteln nicht angegriffen werden, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Jan. 2018 - 34 SchH 15/17 zitiert 13 §§.

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(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vereinbaren.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Partei an die durch sie erfolgte Bestellung eines Schiedsrichters gebunden, sobald die andere Partei die Mitteilung über die Bestellung empfangen hat.

(3) Fehlt eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, wird ein Einzelschiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt. In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.

(4) Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht, so kann jede Partei bei Gericht die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.

(5) Das Gericht hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen. Bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht auch die Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Schiedsrichters mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien in Erwägung zu ziehen.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.