Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Juli 2019 - 34 SchH 13/17

bei uns veröffentlicht am03.07.2019

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Der Antrag, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 30. Juni 2017 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 3. März 2017 geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

III. Der Streitwert wird auf 27.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt als Beklagter eines Schiedsverfahrens die Aufhebung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 30.6.2017 sowie Feststellung, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die Schiedsklage nicht zuständig ist.

1. Die Parteien sind durch einen Franchisevertrag verbunden. Die in Wiesbaden ansässige Antragsgegnerin ist Inhaberin eines Master-Franchise-Rechts für die Region Bayern. Der im Raum München wohnhafte Antragsteller ist Immobilienmakler. Die Parteien schlossen im Januar 2003 einen Franchisevertrag, der zuletzt am 18.1.2013 auf weitere 5 Jahre, beginnend ab 1.3.2013, verlängert wurde. Im Juli 2016 kam es zu Differenzen zwischen den Parteien. Nach diversem Schriftverkehr im August 2016, in dem wechselseitig Ansprüche auf Auskunft bzw. Einsicht in Geschäftsunterlagen geltend gemacht wurden, kündigte der Antragsteller mit Schreiben vom 31.8.2016 den Franchisevertrag fristlos. Die Antragsgegnerin wies mit Schreiben vom 7.9.2016 die Kündigung zurück und erklärte ihrerseits die fristlose Kündigung, was vom Antragsteller unter Zurückweisung der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kündigungsgründe mit Schreiben vom 7.9.2016 akzeptiert wurde. Nachdem ein Vorschlag der Antragsgegnerin vom 10.10. bzw. 2.11.2016 auf Abbedingung der Schiedsklausel und des einvernehmlichen Mediationsverfahrens vom Antragsteller mit Schreiben vom 7.11.2016 abgelehnt wurde, stellte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.11.2016 (Anl. A 11) das Scheitern der Vergleichsgespräche fest und leitete mit Schreiben vom 9.12.2016 (Anl. B 12) das Schiedsverfahren ein.

Nach § 31 des Franchisevertrages sind die Parteien verpflichtet, Streitigkeiten zunächst außergerichtlich, gegebenenfalls mit Hilfe eines Mediators beizulegen. Die Anrufung des Schiedsgerichts ist erst zulässig, wenn die außergerichtlichen Vergleichsgespräche gescheitert sind, wobei das Scheitern durch Mitteilung einer Vertragspartei gegenüber der anderen erfolgen kann.

In § 32 des Franchisevertrages ist geregelt, dass alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach Maßgabe der dem Vertrag als Anlage 8 beigefügten Schiedsvereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden werden. Die Schiedsvereinbarung bestimmt als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens München und beinhaltet im Übrigen Vorschriften für die Konstituierung des Schiedsgerichts und das Schiedsverfahren. Nach Ziff. 6 der Schiedsvereinbarung muss bei Vorliegen eines Streitfalles innerhalb von 4 Wochen nach positiver Kenntnis des Streitfalles ein Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, an den Beklagten übermittelt werden, ansonsten ist das Recht auf Anrufung des Schiedsgerichts verwirkt.

Mit der Schiedsklage vom 3.3.2017 macht die Antragsgegnerin als Schiedsklägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 82.443,83 € wegen der vorzeitigen Beendigung des Franchisevertrages geltend.

Mit der Klagebeantwortung vom 3.4.2017 und in der mündlichen Verhandlung vom 24.5.2017 hat der Antragsteller die Unzulässigkeit der Schiedsklage gerügt. Nach seiner Auffassung hätte zwingend ein Mediationsverfahren durchgeführt werden müssen. Im übrigen sei Verwirkung eingetreten, da die Schiedsklage nicht rechtzeitig erhoben worden sei. Die Erhebung der Schiedsklage sei nur in einem Zeitfenster von vier Wochen nach Feststellung des Scheiterns der Mediation, die die positive Kenntnis des Streitfalles darstelle, möglich. Zwar sei von der Antragsgegnerin das Scheitern außergerichtlicher Vergleichsgespräche mitgeteilt worden, derartige Vergleichsgespräche seien aber gar nicht geführt worden.

Unter dem 30.6.2017 hat das Schiedsgericht in München mit Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 1 ZPO) festgestellt, dass es zur Entscheidung über die Schiedsklage zuständig sei. Dabei ist das Schiedsgericht davon ausgegangen, der Schiedsbeklagte habe in der Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung auch die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Zur Begründung seiner Zuständigkeit hat das Schiedsgericht ausgeführt, die vorherige Durchführung eines Mediationsverfahrens sei keine zwingende Voraussetzung für die Erhebung der Schiedsklage. Das im Franchisevertrag vorgesehene Mediationsverfahren sei in der Schiedsvereinbarung, die als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln sei, selbst nicht erwähnt. Die Regelung im Franchisevertrag könne nicht so verstanden werden, dass erst nach Durchführung eines - grundsätzlich freiwilligen -Mediationsverfahrens eine Schiedsklage erhoben werden könne, wenn das Verhältnis zwischen den Parteien ersichtlich erschüttert sei.

2. Unter dem 9.8.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 30.6.2017, der ihm nach eigenen Angaben am 9.7.2017 per E-Mail übermittelt wurde, aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die Schiedsklage unzuständig sei. Er trägt vor, die Schiedsklage sei unzulässig und das Schiedsgericht damit unzuständig. Die rechtliche Bewertung des Schiedsgerichts, die Schiedsvereinbarung sei abgehoben von den übrigen vertraglichen Regelungen der Parteien zu sehen, sei unzutreffend. Auf den Einwand der Verwirkung sei das Schiedsgericht überhaupt nicht eingegangen. Infolge der Verwirkung sei der Rechtsweg zum Schiedsgericht verschlossen und damit keine Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben. Es könne dahinstehen, ob es sich bei der erhobenen Rüge um eine solche der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts i.S.d. § 1040 Abs. 2 ZPO oder um eine Rüge der Befugnisüberschreitung i.S.d. § 1040 Abs. 3 ZPO handle, da die Rüge jedenfalls rechtzeitig erhoben worden sei.

Auf den gerichtlichen Hinweis vom 16.7.2018 hat er an seiner Sicht festgehalten.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten; sie hält den Zwischenentscheid für zutreffend. Zwischen den Parteien seien in der Zeit von 4.8.2016 bis 5.11.2016 eine Vielzahl von „außergerichtlichen“ Gesprächen geführt worden. § 31 des Franchisevertrages schreibe nicht vor, in welcher Form bzw. in welchem Umfang diese außerordentlichen Vergleichsgespräche zu führen seien. Die entsprechende Erklärung des Scheiterns der Vergleichsgespräche habe die Antragsgegnerin abgegeben. Einer Zustimmung des Antragstellers hierzu habe es nicht bedurft.

Der Antragsteller hat bestritten, dass zwischen dem 4.8.2016 und dem 5.11.2016 außergerichtliche Vergleichsgespräche stattgefunden hätten.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Überprüfung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts vom 30.6.2017 zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295), da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt. Der Antrag ist fristgemäß i.S.d. § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO eingelegt.

2. In der Sache ist das Begehren nicht begründet, denn im Ergebnis hat das Schiedsgericht zu Recht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche angenommen.

Allerdings ist festzuhalten, dass das Schiedsgericht zwar ausdrücklich, wie Tenor und Rechtsbehelfsbelehrung:des Entscheids vom 30.6.2017 ergeben, eine Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 ZPO getroffen hat, während im Widerspruch hierzu die Gründe der Entscheidung überwiegend nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens betreffen und insoweit eher auf eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens hindeuten. Das Schiedsgericht ist, wie der Einleitungssatz der angefochtenen Entscheidung ergibt, unzutreffend davon ausgegangen, der Schiedsbeklagte habe (auch) die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt, während dieser ausdrücklich die Unzulässigkeit der Schiedsklage eingewandt hat, da das vereinbarte Mediationsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Allerdings führt dies nicht zur Aufhebung des, im Ergebnis zutreffenden, Zwischenentscheids. Denn das staatliche Gericht entscheidet im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 ZPO, und von einem solchen ist hier infolge der ausdrücklichen Tenorierung auszugehen, lediglich über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und nicht darüber, ob das Schiedsgericht richtig entschieden hat (Musielak/Voit ZPO 16. Aufl. § 1040 Rn. 10).

a) Die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann gegeben sein, weil die Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung i.S.v. § 1029 Abs. 1 ZPO getroffen haben (Wirksamkeitsmangel) oder aber die an sich gültige Schiedsvereinbarung den geltend gemachten Anspruch nicht (voll) deckt (Reichweitenmangel) (Münch in MüKo ZPO 5. Aufl. § 1040 Rn. 15, 18, 19). Daneben kann sich eine (partielle) Unzuständigkeit nachträglich, z.B. infolge Aufrechnungseinwand oder Klageänderung ergeben und eine Kompetenzüberschreitung (§ 1040 Abs. 2 Satz 3 ZPO) bewirken (Münch in MüKo § 1040 Rn. 22; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 696). Unstreitig ist, dass zwischen den Parteien grundsätzlich eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht und der Gegenstand der Schiedsklage von der Schiedsvereinbarung umfasst wird.

b) Die Frage, ob das in § 31 des Franchisevertrages vorgesehene Vorschaltverfahren der Klageerhebung im Schiedsverfahren entgegensteht, betrifft die Zulässigkeit der Schiedsklage als solche und ist nicht gleichzusetzen mit der Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts (OLG Frankfurt a.M. vom 4.12.2014, 26 SchH 11/14 - juris). Selbst wenn der Erhebung der Schiedsklage ein Vorverfahren vorausgehen müsste und die Erhebung der Schiedsklage ohne die Durchführung des Verfahrens unzulässig wäre, ändert dies nichts an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Schiedsklage (BGH NJW 2017, 488). Die Entscheidung, ob eine beabsichtigte Schiedsklage zulässig ist, obliegt in diesem Verfahrensstadium nicht dem staatlichen Gericht, sondern allein dem Schiedsgericht (BGH a.a.O; OLG Frankfurt a.M. vom 4.12.2014, 26 SchH 11/14 - juris; OLG Köln vom 1.10.2011, 19 SchH 7/11 - juris; Saenger in Saenger/Saenger/Eberl Schiedsverfahren § 1032 Rn. K14). Eine diesbezügliche Kontrolle durch das staatliche Gericht orientiert sich am Maßstab der §§ 1059, 1060 ZPO und erfolgt erst im Rahmen der Überprüfung des Schiedsspruchs im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren.

c) Auch der Einwand das Recht, das Schiedsgericht anzurufen sei verwirkt, mit der Folge, dass vor dem staatlichen Gericht geklagt werden müsste, greift nicht. Zwar erlischt eine Schiedsvereinbarung mit dem Ablauf einer vereinbarten Frist (Zöller/Geimer ZPO 32 Aufl. § 1029 Rn. 103; Wolf/Eslami in BeckOK ZPO 32. Edition § 1029 Rn. 20; Musielak/Voit ZPO 16. Aufl. § 1029 Rn. 12), was bei danach verspäteter Erhebung der Schiedsklage zur Folge hätte, dass mangels Vorliegens einer (noch) wirksamen Schiedsvereinbarung das Schiedsgericht für die Streitigkeit nicht (mehr) zuständig wäre. Eine derartige Verfristung ist jedoch vorliegend nicht eingetreten. Mit Schreiben vom 15.11.2016 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Scheitern der Vergleichsgespräche mitgeteilt, so dass frühestens ab diesem Zeitpunkt und nicht schon mit den wechselseitig erklärten Kündigungen im August/September 2016 die Frist zu laufen begann. Unstreitig ging dem über mehrere Monate Schriftverkehr voraus, in dem die Parteien ihre gegensätzlichen Standpunkte dargelegt und schon über die Frage, inwieweit Auskünfte seitens der Antragstellerin zu erteilen sind bzw. ob Einsicht in Geschäftsunterlagen durch den Antragsgegner zu gewähren ist, keinen Konsens erzielt haben. Damit konnte die Antragsgegnerin vom Scheitern der Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung ausgehen und den Lauf der vierwöchigen Frist in Gang setzen. Mit dem Schreiben vom 9.12.2016 hat sie rechtzeitig das Schiedsverfahren eingeleitet.

Ergänzend ist anzumerken, dass, soweit der Antragsteller darauf abstellt, erst das Scheitern eines Mediationsverfahrens würde die positive Kenntnis des Streitfalls bewirken und die vierwöchige Frist in Gang setzen, die Frist, mangels Durchführung eines solchen Verfahrens, noch gar nicht zu laufen begonnen hätte.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Streitwert aus § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO (siehe Seiler in Thomas/Putzo ZPO 39. Aufl. § 1063 Rn. 5).

4. Der Senat weist darauf hin, dass der Zwischenentscheid und diese Entscheidung nur insoweit Rechtswirkungen entfalten, als über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts entschieden wurde.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden. (2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,1.wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dassa)eine der Parteien, di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1060 Inländische Schiedssprüche


(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgr

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(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1029 Begriffsbestimmung


(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entsc

Referenzen

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.