Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Apr. 2015 - 34 Sch 7/15

15.04.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Der Antrag, den am 25. April 2006 in Memmingen ergangenen Schiedsspruch zulasten der Antragsgegnerin für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 58.532,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin und spätere Schiedsklägerin war Gesellschafterin einer GmbH, der späteren Schiedsbeklagten. Am 6.9.1989 schloss die Antragstellerin einen Abtretungsvertrag über ihre Geschäftsanteile, ferner mit der Gesellschaft einen Beratervertrag, eine Ergänzung sowie eine 2. Ergänzung zum Beratervertrag. In der Folgezeit kam es auch ohne Beratungsleistungen zu monatlichen Zahlungen in Höhe von zunächst 3.000 DM an die Antragstellerin. Mit Schreiben vom 24.1.2005 verlangte die Antragstellerin eine Anpassung der monatlichen Zahlungen ab dem 1.2.2005. Am 25.4.2006 erließ das von den Parteien vereinbarte Schiedsgericht in Memmingen folgenden Schiedsspruch:

1. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Änderung der monatlichen Vergütung gemäß Beratervertrag vom 06.09.1989 auf monatlich 1.625,91 EUR, beginnend ab dem 01.02.2005, zuzustimmen.

2. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin am 01.02.2005 eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.625,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2005 aus 92,03 EUR sowie seit dem 04.03.2005 aus weiteren 92,03 EUR sowie aus weiteren 92,03 EUR seit dem 04.04.2005 sowie seit dem 04.05.2005 aus 92,03 EUR, seit dem 04.06.2005 aus 92,03 EUR und seit dem 04.07.2005 aus weiteren 92,03 EUR zu zahlen.

3. Von den Kosten des Schiedsverfahrens trägt die Schiedsbeklagte 95% und die Schiedsklägerin 5%.

Zur Begründung führte das Schiedsgericht aus, die drei Verträge vom 6.9.1989 seien dahin auszulegen, dass die Schiedsparteien ab dem Tod des Ehemanns der Klägerin eine monatliche Rentenzahlung an diese ohne Gegenleistungsverpflichtung vereinbart hätten. Weiterhin habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Anpassung der Zahlungen.

Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom 23.12.2008 übertrug die Schiedsbeklagte mit Wirkung zum 31.12.2008 sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Beratervertrag, insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Rente, auf die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin erklärte sich damit einverstanden.

Unter dem 6.2.2015, eingegangen am 26.2.2015, hat die Antragstellerin unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original sowie einer Ablichtung der Übertragungsvereinbarung die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gegen die Antragsgegnerin beantragt. Diese erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, hat sich aber nicht geäußert.

II. Dem Antrag kann gegen die bezeichnete Antragsgegnerin nicht stattgegeben werden.

1. Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295).

2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser genügt auch den formellen Anforderungen des § 1054 ZPO.

3. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, weil die Antragsgegnerin weder Partei des Schiedsverfahrens noch Rechtsnachfolgerin der damaligen Schiedsbeklagten ist.

a) Schiedssprüche haben unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils (§ 1055 ZPO). Von der materiellen Rechtskraft werden die Parteien und ihre Rechtsnachfolger erfasst (§ 325 Abs. 1 ZPO). Wer Partei eines Rechtsstreits ist, ergibt sich aus der Schiedsklage. Die Antragsgegnerin war danach nicht am Schiedsverfahren beteiligt. Zwar ist grundsätzlich auch die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs im Verfahren nach § 1060 ZPO unmittelbar für und gegen den Rechtsnachfolger zulässig (herrschende Meinung; vgl. BGH NJW-RR 2007, 642; BGH vom 6.3.1969, VII ZR 163/68 nach juris; Senat vom 12.11.2009, 34 Sch 17/09 = BeckRS 2011, 07470; OLG Karlsruhe vom 23.7.2013, 8 Sch 2/12 nach juris; Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 1055 Rn. 29; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1060 Rn. 29; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1060 Rn. 19), nämlich wenn der Schiedsspruch vor der Rechtsnachfolge noch nicht für vollstreckbar erklärt worden war. Insoweit ist der Rechtsgedanke des § 727 ZPO heranzuziehen.

Die Antragsgegnerin ist jedoch nicht als Rechtsnachfolgerin der Schiedsbeklagten anzusehen. Auf die befreiende Schuldübernahme passen die gesetzlich verwendeten Begriffe „Veräußerung“, „Abtretung“ und „Rechtsnachfolge“ nicht (vgl. BGHZ 61,

140/142 für § 265 Abs. 2 ZPO; ferner BGH NJW 1989, 2885/2886; Roth in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 265 Rn. 5; Leipold in Stein/Jonas § 325 Rn. 31; Münzberg in Stein/Jonas § 727 Rn. 21). Der Gläubiger ist insoweit auch nicht zwingend schutzwürdig, weil die Schuldübernahme entweder einen Vertrag zwischen ihm und dem Übernehmer erfordert (§ 414 BGB) oder der Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Dritten seine Mitwirkung in Form der Genehmigung verlangt (vgl. § 415 BGB; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 727 Rn. 13; Musielak/Lackmann ZPO 12. Aufl. § 727 Rn. 3 und 6; MüKO/Becker-Eberhard ZPO 4. Aufl. § 265 Rn. 55 f.; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 727 Rn. 13; a. A. MüKo/Wolfsteiner § 727 Rn. 36; Hk-ZPO/Kindl 6. Aufl. § 727 Rn. 5; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 727 Rn. 16 und Zöller/Vollkommer § 325 Rn. 24). Für dieses Ergebnis spricht auch, dass sich sowohl Rechtshängigkeit als auch Titulierung aus der Sicht des neuen Schuldners als zusätzliche Belastung erweisen, deren gewillkürte Übernahme einer bestimmten Form unterliegt, z. B. im Fall eines bestehenden Titels der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (BeckOK/Ulrici ZPO Stand 1.1.2015 § 727 Rn. 12.4). Das Beschlussverfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist zwar gesetzlich gesondert ausgestaltet und erfordert es, ähnlich einem allgemeinen Prozessverfahren der Gegenseite Gehör zu geben (vgl. § 1063 Abs. 1 ZPO). Dennoch ist kein Grund ersichtlich, hier ohne zwingende Notwendigkeit die Möglichkeit zu eröffnen, auch gegen den Übernehmer zu titulieren, wenn im allgemeinen Zivilprozess eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO nicht statthaft wäre.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert entspricht dem Wert der hiesigen Hauptsache.

5. Es ergeht folgende

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger


(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, geg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung


(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, das

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer


(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1060 Inländische Schiedssprüche


(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer


Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen


(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs


(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1063 Allgemeine Vorschriften


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. (2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung o

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs


Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Referenzen

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.