Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Sept. 2016 - 34 Sch 19/16

bei uns veröffentlicht am15.09.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Das aus den Schiedsrichtern Präsident des Oberlandesgerichts a. D. ... (Obmann), Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. ... und Rechtsanwalt ... bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedsbeklagtem sowie Schiedswiderkläger und der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin und Schiedswiderbeklagte in Lohr am Main (Bayern) geführten Schiedsverfahren am 6. Dezember 2015 folgenden Schiedsspruch:

Gründe

I.

Auf die Klage und die Widerklage

werden die Parteien jeweils verurteilt, den nachfolgend aufgeführten Änderungen der „Neufassung des Gesellschaftsvertrages“ der ...mit Sitz in Lohr am Main vom 02.05.2011 (GesV 2011) zuzustimmen und selbst die Willenserklärungen zu entsprechenden Änderungen gegenüber der jeweils anderen Partei und der ... mit Sitz in Würzburg abzugeben:

1. § 11 Abs. 7 GesV 2011 erhält folgende Fassung:

„(7) Solange der Gesellschafter ... als Kommanditist an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist und die ... oder eine andere GmbH als persönlich haftender Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft teilnimmt, deren alleiniger Gesellschafter die Kommanditgesellschaft oder deren Kommanditisten sind, hat sie das Recht, zu verlangen, dass die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter der ... oder die Gesellschafter der anderen, an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter teilnehmenden GmbH sie ab dem Tage der Unterzeichnung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2020 zum nur aus wichtigem Grunde abberufbaren Geschäftsführer der ... oder einer anderen, an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter beteiligten GmbH bestellen mit der Ermächtigung, die Gesellschaft einzeln und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu vertreten. Ist der Kommanditist ... zum Geschäftsführer der ... oder einer anderen, an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligten GmbH mit der vorerwähnten Vertretungsermächtigung bestellt, so gelten ihr ab dem Tage der Unterzeichnung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2020 im Rahmen der Geschäftsverteilung auch über den 31.12.2011 und den 31.12.2015 hinaus die in der Anlage 1 aufgezählten Geschäftsbereiche der Kommanditgesellschaft zugewiesen, gilt sie ab dem Tage der Unterzeichnung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2020 als zum Sprecher (= Vorsitzender) der Geschäftsführung bestellt und ist sie ab dem 01.03.2009 bis zum 31.12.2020 zu angemessenen Bedingungen als Geschäftsführer bei der Kommanditgesellschaft anzustellen. Das vorerwähnte Verlangen des Kommanditisten ...bedarf der Schriftform. Die anderen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Gesellschafter der ... oder der anderen an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter teilnehmenden GmbH verpflichten sich gegenüber dem Kommanditisten ..., dieser die vorerwähnten Rechte auf die vorerwähnte Dauer einzuräumen. Falls die Kommanditgesellschaft und der Kommanditist ... sich nicht unverzüglich über die angemessenen Bedingungen einigen, zu denen diese auf die vorerwähnte Dauer bei der Kommanditgesellschaft anzustellen ist, bestimmt diese auf schriftlichen Antrag des Kommanditisten ...oder der Kommanditgesellschaft ein von der für den Sitz der Kommanditgesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestellender Sachverständiger als Schiedsgutachter im Wege der Leistungsbestimmung durch einen Dritten. Die Kosten des Schiedsgutachters trägt die Kommanditgesellschaft. Auf die Dauer der vorerwähnten Anstellung des Kommanditisten ... als Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft ruht der zwischen dem Gesellschafter ... und der Kommanditgesellschaft am 12.03.2003 geschlossene Anstellungsvertrag nebst Nachtrag vom 12.03.2008. Die Gesellschafterin ... hat das Recht, ihr Amt als Geschäftsführer der ... oder einer anderen, an deren Stelle an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter teilnehmenden GmbH ab dem 31.12.2015 jederzeit niederzulegen. Die Amtsniederlegungserklärung der Gesellschafterin ... bedarf der Schriftform. Sie ist an die Kommanditgesellschaft zu richten, wenn diese im Zeitpunkt der Amtsniederlegung der einzige Gesellschafter der ... oder einer anderen, an deren Stelle als persönlich haftender Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft teilnehmenden GmbH ist. Wird der Gesellschafter Dr. ... Sprecher der Geschäftsführung und werden ihm die in der Anlage 1 Ziffer II Spiegelstriche 9 und 15 genannten Geschäftsbereiche übertragen, hat eine erfolgte Amtsniederlegung der Gesellschafterin ... ihre Freistellung von der Bewirkung von Dienstleistungen für die Kommanditgesellschaft aufgrund des zwischen dieser und ihr zu ihrer Anstellung geschlossenen Dienstvertrages zur Folge unter Fortzahlung der der Gesellschafterin ... nach diesem Dienstvertrag zustehenden Bezüge bis zum 31.12.2020. Die Freistellung vom Dienstvertrag erfasst auch die Freistellung von der Bewirkung von Dienstleistungen aufgrund des ruhenden Anstellungsvertrages.

Solange der Gesellschafter Dr. ... als Kommanditist an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist und die ... oder eine andere GmbH als persönlich haftender Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft teilnimmt, deren alleinige Gesellschafter die Kommanditgesellschaft oder deren Kommanditisten sind, hat er das Recht, zu verlangen, dass die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter der ...,... oder die Gesellschafter der anderen an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter beteiligten GmbH ihn ab dem Tage der Unterzeichnung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2032 zum nur aus wichtigem Grunde abberufbaren Geschäftsführer der ... oder einer anderen, an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter beteiligten GmbH bestellen mit der Ermächtigung, die Gesellschaft einzeln und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu vertreten. Ist der Kommanditist Dr. ... zum Geschäftsführer der ... oder einer anderen, an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligten GmbH mit der vorerwähnten Vertretungsermächtigung bestellt, so gelten ihm ab dem Tage der Unterzeichnung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages bis zum 31.12.2020 im Rahmen der Geschäftsverteilung ausschließlich die in der Anlage 1 Ziffer III., Spiegelstrich 1 bis 12 aufgezahlten Geschäftsbereiche der Kommanditgesellschaft, also nicht die Geschäftsbereiche der Anlage 1, Ziffer III., Spiegelstriche 13 und 14, und ab dem 01.01.2021 bis zum 31.12.2032 alle vorgenannten Geschäftsbereiche, also einschließlich der Geschäftsbereiche der Anlage 1, Ziffer III., Spiegelstriche 13 und 14, als zugewiesen, gilt er ab der Beendigung der Bestellung von ... zum Sprecher (= Vorsitzender) der Geschäftsführung als zum Sprecher (= Vorsitzender) der Geschäftsführung bestellt und ist er ab dem 01.03.2009 bis zum 31.12.2032 zu angemessenen Bedingungen als Geschäftsführer bei der Kommanditgesellschaft anzustellen. Das vorerwähnte Verlangen des Kommanditisten Dr. ... bedarf der Schriftform. Die anderen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft und die Gesellschafter der ... oder der anderen an der Kommanditgesellschaft als persönlich haftendem Gesellschafter teilnehmenden GmbH verpflichten sich gegenüber dem Kommanditisten Dr. ..., diesem die vorerwähnten Rechte auf die vorerwähnte Dauer einzuräumen. Falls die Kommanditgesellschaft und der Kommanditist Dr. ... sich nicht über die angemessenen Bedingungen einigen, zu denen dieser auf die vorerwähnte Dauer bei der Kommanditgesellschaft anzustellen ist, bestimmt diese auf schriftlichen Antrag des Kommanditisten Dr. ... oder der Kommanditgesellschaft ein von der für den Sitz der Kommanditgesellschaft zuständige Industrie- und Handelskammer zu bestellender Sachverständiger als Schiedsgutachter im Wege der Leistungsbestimmung durch einen Dritten. Die Kosten des Schiedsgutachters trägt die Kommanditgesellschaft. Auf die Dauer der vorerwähnten Anstellung des Kommanditisten Dr. ... als Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft ruht der zwischen dem Gesellschafter Dr. ... und der Kommanditgesellschaft am 01.04.2006 geschlossene Anstellungsvertrag.“

2. In § 11 Abs. 8 GesV 2011 wird jeweils die Angabe,,31.12.2028“ durch die Angabe,,31.12.2032“ ersetzt.

3. In § 14 GesV 2011 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst sowie ein neuer Absatz 2a eingefügt:

„(1) Alle Gesellschafterbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der vorhandenen Gesellschafterstimmen gefasst, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart ist. Insbesondere erfolgt die Bestellung des Abschlussprüfers, falls der Jahresabschluss und der Lagebericht der Kommanditgesellschaft von einem Abschlussprüfer zu prüfen sind, mit der einfachen Mehrheit der vorhandenen Gesellschafterstimmen. 

(2) Eines mit einer Mehrheit von 75 v. H. der vorhandenen Gesellschafterstimmen zu fassenden Gesellschafterbeschlusses bedarf es für

1. die Vornahme von Handlungen, die der persönlich haftende Gesellschafter nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vornehmen darf,

2. die Feststellung des Jahresbudgets,

3. die Feststellung des Jahresabschlusses,

4. die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters,

5. die Feststellung einer Abschichtungsbilanz,

6. die Zustimmung zu einer von einem Gesellschafter vorgenommenen Abtretung seiner Darlehen, seiner Anspruche auf Haftungsrisikoprämien, Auslagenersatz und Zinsen, seines Gewinnanteils, seines Entnahmeanspruchs und/oder seines Abfindungsguthabens und der Zinsen hierauf, soweit eine Zustimmung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist.

(2a) Eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedarf es für

1. die Zustimmung zu Wettbewerbshandlungen eines Gesellschafters,

2. die Stimmabgabe auf Gesellschafterversammlungen des persönlich haftenden Gesellschafters, wenn der Kommanditgesellschaft Geschäftsanteile am persönlich haftenden Gesellschafter gehören, insbesondere bezüglich der Bestellung, Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern, der Bestimmung der Vertretungsmacht der Geschäftsführer und dem Abschluss, der Änderung und der Beendigung der zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter und seinen Geschäftsführern abgeschlossenen Dienstverträge, 

3. die Bestimmung der Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern des persönlich haftenden Gesellschafters in Bezug auf die Kommanditgesellschaft,

4. die Bestellung und Abberufung des Sprechers (= Vorsitzender) der Geschäftsführung,

5. die Entscheidung, ob die Geschäftsführer des persönlich haftenden Gesellschafters von diesem oder von der Kommanditgesellschaft angestellt werden; der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von zwischen den Geschäftsführern des persönlich haftenden Gesellschafters und der Kommanditgesellschaft abzuschließenden Dienstverträgen,

6. die Beschränkung einer dem Gesellschafter Dr. ... zustehenden Abfindung auf 50 v. H. der ihm unter Berücksichtigung einer angemessenen Abzinsung entgehenden Vergütung,

7. die Entlastung der Beiratsmitglieder und die Festlegung ihrer Vergütung sowie die Abberufung der Beiratsmitglieder aus wichtigem Grund gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3,

8. die Zulassung weiterer als im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmter Entnahmen eines Gesellschafters,

9. die Zustimmung zu einer von einem Gesellschafter vorgenommenen Abtretung seines Anteils am Gesellschaftsvermögen, soweit eine Zustimmung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages erforderlich ist,

10. die Auflösung der Gesellschaft,

11. die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren; die Anordnungen betreffend die Geschäftsführung, denen die Liquidatoren Folge zu leisten haben; die Inverwahrunggabe der Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft an einen Gesellschafter und/oder einen Dritten,

12. die Vornahme von Handlungen, die der persönlich haftende Gesellschafter nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vornehmen darf, soweit es sich um Handlungen gemäß § 10 Abs. 5 Buchstabe d) oder e) handelt, die wesentliche Betriebe, Teilbetriebe oder Beteiligungen an Unternehmen betreffen.“

4. In § 28 GesV 2011 entfallen die Absatze 4 und 5.

II.

Auf die Klage

wird der Beklagte weiter verurteilt, den nachfolgend aufgeführten Änderungen der „Neufassung des Gesellschaftsvertrages“ der ... vom 02.05.2011 (GesV 2011) zuzustimmen und selbst die entsprechenden Änderungen gegenüber der Klägerin und der ... mit Sitz in Würzburg zu erklären:

1. § 8 Abs. 3 GesV 2011 erhält folgende Fassung:

„(3) Gesellschafter-Darlehen, die von einem Kommanditisten der Kommanditgesellschaft hingegeben sind, sind, soweit ihre Rückerstattung nicht nach den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages über die Entnahmen erfolgt, nach den Bestimmungen des BGB ordentlich kündbar.“

2. § 25 Abs. 1 lit. c) GesV 2011 erhält folgende Fassung:

„c) ein ihm zustehender Auslagenersatz, in dem Zeitpunkt, in dem die Auslagen, die zu ersetzen sind, tatsächlich bewirkt wurden,“

3. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:

„Die Rechtsverhältnisse der ..., eingetragen im Handelsregister A des Amtsgerichts Würzburg, HRA 2877, werden derzeit durch den Gesellschaftsvertrag vom 02.05.2011 geregelt.

Einzige Gesellschafter der ...:

- die ... mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB 9257 als persönlich haftende Gesellschafterin,

- Frau ..., geb. ..., wohnhaft in Lohr- Rodenbach mit einer Einlage in Hohe von € 4.500.000,00 als Kommanditistin und

- Herr Dipl.-lng. Dipl.-Wirtsch.lng. Dr. ..., geb. ..., wohnhaft in Würzburg mit einer Einlage in Hohe von € 1.500.000,00 als Kommanditist.

Die letzte Fassung des Gesellschaftsvertrages der ... datiert vom 02.05.2011.

Dies vorausgeschickt vereinbaren

1. die ... mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB 9257, vertreten durch ihre jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer Lic. Oec. (HSG) ... und Dipl.- lng. Dipl.-Wirtsch.lng. Dr. ..., ebenda,

2. ..., geb. ..., wohnhaft in Lohr-Rodenbach,

3. Dipl.-lng. Dipl.-Wirtsch.lng. Dr. ..., geb. ..., wohnhaft in Würzburg,

folgende Neufassung des Gesellschaftsvertrags der ...“

4. § 3 Abs. 1 GesV 2011 erhält folgende Fassung:

„(1) Gesellschafter sind die ... mit Sitz in Würzburg, Lic. Oec. (HSG) ..., wohnhaft in Lohr-Rodenbach, und Dipl.-lng. Dipl.-Wirtsch.lng. Dr. ..., wohnhaft in Würzburg.“

5. § 3 Abs. 3 GesV 2011 erhält folgende Fassung:

,,(3) Bei den Gesellschaftern ... und Dr. ... ist die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten, aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage beschränkt. ... und Dr. ... sind folglich Kommanditisten. Ihre aus dem Handelsregister ersichtliche Einlage beträgt für

- ... € 4.500.000,00,

- Dr. ... € 1.500.000,00.“

6. § 5 Abs. 4 GesV 2011 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Gesellschafter ... und Dr. ... sind zu in Geld oder Sachen zu bewirkenden Vermögenseinlagen verpflichtet. Die Vermögenseinlagen betragen für

- ... € 4.500.000,00,

- Dr. ... € 1.500.000,00.“

7. § 5 Abs. 5 GesV 2011 entfällt.

8. § 7 Abs. 2 GesV 2011 erhält folgende Fassung:

„(2) Vom Gesellschaftskapital entfallen auf

den Gesellschafter ...

ein Kapitalanteil von € 0,00,

den Gesellschafter ...

ein Kapitalanteil von € 4.500.000,00,

den Gesellschafter Dr. ...

ein Kapitalanteil von € 1.500.000,00.“

9. § 7 Abs. 4 GesV 2011 erhält folgende Fassung:

„(4) Am Gesellschaftskapital sind die Gesellschafter entsprechend ihrer Kapitalanteile beteiligt. Demnach sind beteiligt

der Gesellschafter ... mit 0 v. H.,

der Gesellschafter ... mit 75 v. H.,

der Gesellschafter Dr. ...mit 25 v. H.“

III.

Auf die Widerklage

1. wird die Klägerin verurteilt, den nachfolgend bezeichneten Änderungen der „Neufassung des Gesellschaftsvertrages“ der ...mit Sitz in Lohr am Main vom 02.05.2011 (GesV 2011) zuzustimmen und Willenserklärungen zu entsprechenden Änderungen gegenüber dem Beklagten und der ... mit Sitz in Würzburg abzugeben:

§ 17 GesV 2011 wird in Absatz 1 bis Absatz 4 wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Kommanditgesellschaft hat einen Beirat.

(2) Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder dürfen keine Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sein. Die Beiratsmitglieder sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(3) Jeder Kommanditist benennt nach vorheriger Anhörung des anderen ein Beiratsmitglied durch Einschreiben an den anderen. Mit Zugang des Einschreibens ist das Beiratsmitglied bestellt. Benennt ein Kommanditist ein Beiratsmitglied nicht binnen sechs Wochen nach Zugang des Bestellungsschreibens des anderen, wird das Beiratsmitglied auf Antrag des anderen Kommanditisten durch den Präsidenten der für den Sitz der Kommanditgesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer bestellt; dieser ist an keinen Vorschlag gebunden und entscheidet nach freiem Ermessen nach Anhörung beider Kommanditisten. Die beiden danach bestellten Mitglieder wählen das dritte Beiratsmitglied, das der Vorsitzende des Beirats ist. Einigen sich die beiden Beiratsmitglieder nicht, gilt für die Wahl des Vorsitzenden Satz 3 entsprechend.

(4) Die Bestellung des jeweiligen Beiratsmitglieds erfolgt jeweils auf die Dauer von drei Geschäftsjahren der Kommanditgesellschaft. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit des jeweiligen Beiratsmitglieds beginnt, wird nicht mitgerechnet. Innerhalb der Amtszeit eines Beiratsmitglieds kann dieses nur aus wichtigem Grunde und nur durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden.“ 

2. wird festgestellt, dass der in Anlage 1 zur Niederschrift über eine Gesellschafterversammlung der Gesellschafter ... vom 11.11.2014 protokollierte Gesellschafterbeschluss zu 2. nichtig ist.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

VI.

Die Kosten des Schiedsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

VII.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

Klage 6 Mio. Euro

Widerklage 500.000 Euro.

II.

Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.

III.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

IV.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wird auf 6,5 Mio. Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Zwischen den Parteien, den alleinigen Kommanditisten einer in Bayern ansässigen Kommanditgesellschaft, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin ihrer einzigen Komplementärin, einer GmbH, ist, bestand Streit über die Gültigkeit des am 2.5.2011 vereinbarten Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft sowie über die wechselseitige Verpflichtung zur Anpassung diverser gesellschaftsvertraglicher Regelungen an veränderte Umstände. In dem deswegen zwischen der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin (sowie Schiedswiderbeklagter) und dem Antragsteller als Schiedsbeklagtem (sowie Schiedswiderkläger) geführten Schiedsverfahren erließ das mit drei Schiedsrichtern besetzte Schiedsgericht am 6.12.2015 in Lohr am Main (Bayern) einen Schiedsspruch mit dem aus der Tenorierung ersichtlichen Inhalt.

Unter Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift hat der Antragsteller die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt.

Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit erhalten, sich zum Antrag zu äußern, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht.

II. Dem Antrag ist ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 1063 Abs. 1 und 2 ZPO) stattzugeben.

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München, an das das angerufene Oberlandesgericht Bamberg das Verfahren abgegeben hat, folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.

2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des Schiedsspruchs in anwaltlich beglaubigter Abschrift erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO).

3. Der Schiedsspruch (§ 1055 ZPO) ist in vollem Umfang für vollstreckbar zu erklären.

a) Der im Original unterschriebene Schiedsspruch (§ 1054 Abs. 1 ZPO) weist neben dem - inländischen - Schiedsort das Erlassdatum aus (§ 1054 Abs. 3 ZPO) und entspricht den (übrigen) gesetzlichen Formvorschriften (§ 1054 Abs. 1 und 2 ZPO).

b) Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung besteht unabhängig davon, ob ein inländischer Schiedsspruch, der zur Abgabe von Willenserklärungen verurteilt, wegen der ihm gemäß § 1055 ZPO beigelegten Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (BGH NJW-RR 2009, 790) bereits aus sich heraus die Erklärungen gemäß Entscheidungssausspruch nach § 894 Satz 1 ZPO fingiert (so OLG Dresdenvom 8.5.2001, 11 Sch 8/01, juris; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1060 Rn. 6; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1055 Rn. 3, § 1060 Rn. 22 mit § 722 Rn. 17), oder ob es hierfür einer (rechtskräftigen) Vollstreckbarerklärung nach § 1060 ZPO bedarf (so die wohl h. M.; BGH KTS 1961, 31; BPatG vom 10.6.2002, 5 W (pat) 7/01 sowie 5 W (pat) 8/01, jeweils juris Rn. 30; KG vom 1.11.2006, 26 U 28/06, juris Rn. 37 f.; OLG Stuttgart SchiedsVZ 2009, 307/310; Zöller/Stöber § 894 Rn. 3 a. E.; Musielak/Lackmann ZPO 13. Aufl. § 894 Rn. 7; Musielak/Voit § 1060 Rn. 2; MüKo/Gruber ZPO 4. Aufl. § 894 Rn. 7; MüKo/Münch § 1060 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 1060 Rn. 5; Olzen in Prütting/Gehrlein ZPO 7. Aufl. § 894 Rn. 5; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtsbarkeit 3. Aufl. Rn. 1788; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 28 Rn. 18 und Kap. 21 Rn. 12 a. E.; Walter Festschrift für Karl Heinz Schwab S. 557 f.). Das Rechtsschutzinteresse folgt schon daraus, dass (nur) die umfassende Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichert, § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO (BGH MDR 1962, 397; SchiedsVZ 2006, 278; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 5; Schlosser in Stein/Jonas § 1030 Rn. 1).

Allerdings folgt der Senat nicht der Meinung, bereits der Schiedsspruch entfalte wegen § 1055 ZPO die Fiktionswirkung des § 894 ZPO. Der zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilende Schiedsspruch ist - wie ein entsprechendes gerichtliches Urteil - auf die Erbringung einer Leistung gerichtet. Die durch § 894 ZPO angeordnete Wirkung „ersetzt“ die Abgabe der Erklärung durch den verurteilten Schuldner. Dies stellt sich als gesetzlich besonders ausgestaltete Bestimmung über die Zwangsvollstreckung von Leistungsurteilen des betroffenen Inhalts dar (BGH KTS 1961, 31; BayObLGZ 1953, 111/117 m. w. Nachw.; OLG Stuttgart SchiedsVZ 2009, 307/310; Zöller/Stöber § 894 Rn. 5; Musielak/Lackmann § 894 Rn. 1; ausführlich Walter a. a. O. S. 539 ff., S. 558). Grundlage der zwangsweisen Durchsetzung der ausgeurteilten Verpflichtung kann jedoch nicht der Schiedsspruch sein, sondern nur die im Verfahren über dessen Vollstreckbarerklärung, einem Erkenntnisverfahren besonderer Art (Senat vom 8.3.2007, 34 Sch 28/06 = SchiedsVZ 2007, 164/165; Zöller/Geimer § 1060 Rn. 3), ergangene gerichtliche Entscheidung (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO).

c) Versagungs- oder Aufhebungsgründe i. S. v. § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst aus dem Inhalt des Schiedsspruchs und dem daraus ersichtlichen Gegenstand des Streits (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO) sowie der Art seiner Erledigung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) ersichtlich. Der Entscheidungsausspruch ist in vollem Umfang - einschließlich der abweisenden Bestandteile (vgl. BGH SchiedsVZ 2006, 278), der Kostengrundentscheidung und der Geschäftswertfestsetzung - einer Vollstreckbarerklärung zugänglich.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen.

Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Bei seiner Festsetzung orientiert sich der Senat an dem für das Schiedsverfahren festgesetzten und von den Parteien nicht beanstandeten Wert, der jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Schiedsspruch in seiner Gesamtheit erfasst, dem Wert des Schiedsspruchs entspricht und daher den Wert des Vollstreckbarerklärungsverfahrens bestimmt (vgl. Zöller/Herget § 3 Rn. 16 „Schiedsrichterliches Verfahren“; Noethen in Schneider/Herget Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn. 4915 f.; Hartmann Kostengesetze 46. Aufl. Anh. I zu § 48 GKG (§ 3 ZPO) Rn. 98). Der Senat folgt dabei nicht der Meinung des OLG Dresden (11 Sch 8/01 a. a. O.), dass die Vollstreckbarerklärung des zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilenden Schiedsspruchs lediglich deklaratorisch wirke (siehe Ziff. 3. b) und ihr daher kein eigener Streitwert innewohne.

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(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.