Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Nov. 2016 - 34 Sch 11/15

bei uns veröffentlicht am08.11.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt als Vorsitzendem, Vorsitzender Richter am Landgericht a. D. ... und Rechtsanwältin ... als Beisitzer bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedsbeklagten (und -widerkläger) sowie der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin (und -widerbeklagten) geführten Schiedsverfahren am 10. Dezember 2014 in Würzburg folgenden

Teil-Schiedsspruch:

1. ...

2. ...

3. Auf die Widerklage des Schiedsbeklagten wird die Schiedsklägerin verurteilt, dem Schiedsbeklagten

a) Abrechnungen über die verdienten Provisionen vom 01.01.2013 bis 21.02.2013 zu erteilen. ...

b) einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, welche die Klägerin mit Kunden im Vertretungsgebiet (BRD alle Postleitzahlenbereiche, Österreich, Schweiz und Holland) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem 21.01.2013, sowie für die Zeit von einem Monat nach dem 21.01.2013 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:

• Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer;

• Datum des Auftrages;

• Inhalt des Auftrages (Auftragsnummer, bestellte Produkte, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen);

• Datum der Auftragsbestätigung;

• Inhalt der Auftragsbestätigung (Nummer der Bestätigung, Produkt- und Warenbezeichnungen, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen);

• Datum der Lieferung;

• Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen);

• Datum der Rechnung;

• Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Produkte, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen);

• Datum der Kundenzahlung;

• gezahlter Betrag;

• bestellte, aber nicht gelieferte Produkte (Produktbezeichnung und Betrag);

• Gründe für die Nichtlieferung

• vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung; Gutschriftsbetrag);

• Gründe für die Retouren;

• Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung, sowie Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 a Abs. 2 HGB nebst Gründen.

II.

Dieser Teil-Schiedsspruch wird in dem vorstehend wiedergegebenen Umfang für vollstreckbar erklärt.

III.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

IV.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsgegnerin (= Schiedsklägerin und Schiedswiderbeklagte) schloss am 21.6.2010 mit dem Antragsteller einen schriftlichen Handelsvertretervertrag. Dieser enthält in § 13 eine Schiedsklausel folgenden Inhalts:

§ 13 Schiedsgericht

(1) Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertragsverhältnis einschließlich seiner Beendigung ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht für beide Teile bindend entschieden.

(2) ...

Mit Schreiben vom 16.11.2012 kündigte der Antragsteller den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt und sodann nochmals vorsorglich fristlos am 21.1.2013. Im Juni 2013 erhob die Antragsgegnerin Schiedsklage, mit der sie Erstattung von Leasing- und Fahrzeugkosten, Rückzahlung von Geldleistungen sowie überzahlter Provisionen geltend machte. Der Antragsteller erhob (Stufen-)Widerklage, begehrte Abrechnung der entstandenen Provisionen und zu deren Vorbereitung die Erteilung eines Buchauszugs.

Am 10.12.2014 erließ das Schiedsgericht in Würzburg einen Teil-Schiedsspruch, mit dem der Antragsteller zur Zahlung von 112.642,86 € zuzüglich Zinsen an die Antragsgegnerin verpflichtet wurde (Ziff. 1.). Ziffer 2 betrifft die Feststellung des Anspruchsgrunds für eine Teilforderung. Ziffer 3. betrifft die Widerklage des Antragstellers und verpflichtet die Antragsgegnerin zur Abrechnung über verdiente Provisionen sowie zur Erteilung eines Buchauszugs mit im Einzelnen aufgeführtem Inhalt.

Am 13.3.2015 hat die Antragsgegnerin unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original um dessen Vollstreckbarerklärung hinsichtlich des ihr in Ziffer 1. zuerkannten Betrags nachgesucht. Dem hat der Senat mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.5.2015 (Az.: 34 Sch 9/15) stattgegeben.

Der Antragsteller hat seinerseits beantragt, den Teil-Schiedsspruch zu Ziff. 3 (Abrechnung und Buchauszug) für vollstreckbar zu erklären.

Dem hat sich die Antragsgegnerin widersetzt. Sie meint, dem Antragsteller fehle bereits die Aktivlegitimation; denn er habe die geltend gemachten Ansprüche zum einen bereits am 28.2.2014 abgetreten. Zum anderen seien die Ansprüche gemäß Verfügung vom 26.9.2014 vom Finanzamt gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden. Dies habe der Antragsteller im Schiedsverfahren verschwiegen. Vor diesem Hintergrund habe bereits der Teilschiedsspruch nicht ergehen dürfen. Zuletzt seien Forderungen gegen die Antragsgegnerin mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.8.2015 gepfändet worden. Der neue Gläubiger sei mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Antragsteller nicht einverstanden.

Daraus folge, dass dem Antragsteller mögliche Provisionsansprüche ebenso wie Hilfsansprüche zu deren Vorbereitung und Durchsetzung nicht mehr zustünden. Für eine Vollstreckbarerklärung sei weder ein anerkennenswerter Grund noch ein berechtigtes Interesse ersichtlich.

Das Vorgehen sei auch rechtsmissbräuchlich, da der Antragsteller die Abtretung und Pfändung im Schiedsverfahren verschwiegen habe. Hätte er wahrheitsgemäß vorgetragen, wäre der Schiedsspruch in der jetzt vorliegenden Form nicht ergangen. Der Antragsteller habe sich den Schiedsspruch unter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht erschlichen, um gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs durchzusetzen. Jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 826 BGB sei dem Antragsteller die zwangsweise Durchsetzung zu versagen. Darüber hinaus fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, da es dem Antragsteller nicht um die Vorbereitung zur Durchsetzung angeblicher Zahlungsansprüche, sondern um die Erlangung von Betriebsgeheimnissen für einen Konkurrenten der Antragsgegnerin gehe.

Weiterhin sei der Anspruch jedenfalls weit überwiegend durch Erfüllung erloschen; denn die geforderten Unterlagen seien übersandt worden.

Der Antragsteller bestreitet Erfüllung durch die ihm überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte. Auf die Forderungsinhaberschaft komme es nicht an. Er sei auf den Buchauszug angewiesen, um seine Zahlungsansprüche beziffern zu können. Schließlich hat er hinsichtlich des Erfüllungseinwands der Antragsgegnerin die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben.

Ergänzend wird auf die unter den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Der Antrag auf beschränkte Vollstreckbarerklärung des Teil-Schiedsspruchs ist im begehrten Umfang zulässig und begründet. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es hierzu schon deshalb nicht, weil es an der begründeten Geltendmachung von Aufhebungsgründen fehlt (vgl. BGHZ 142, 204/207).

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Das Oberlandesgericht München ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des in Würzburg ergangenen Teil-Schiedsspruchs (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 11.6.2012, GVBl S. 295).

b) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO). Der Schiedsspruch liegt in Urschrift vor.

c) Der Teil-Schiedsspruch erfüllt die förmlichen Voraussetzungen des § 1054 ZPO, da er abschließend und bindend einen trennbaren Teil des Streitstoffs regelt. Er kann daher - auch im begehrten Umfang teilweise - für vollstreckbar erklärt werden (BGH WM 2007, 1050).

2. Der Antragsteller ist berechtigt, das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung zu betreiben. Weder ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wegen fehlender Aktivlegitimation oder aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich noch fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis.

a) Der Antragsteller ist als Partei des Schiedsverfahrens originär antragsberechtigt, soweit er obsiegt hat (Senat vom 7.5.2008, 34 Sch 26/07 = NJOZ 2008, 4808/4811).

b) Ob dem Antragsteller aufgrund der Abtretung vom 28.2.2014 die Aktivlegitimation fehlt, kann auf sich beruhen. Ist die Abtretung (§§ 398, 401 BGB) wirksam, so war der Antragsteller jedenfalls von der Zessionarin dazu ermächtigt, deren - für ihn nach der Abtretung fremdes - Recht im eigenen Namen in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Das ergibt sich aus der zu den Akten gelangten Erklärung vom 27.8.2015 der Zessionarin (Bl. 29 d. A. mit Anlage), mit der sie ihr Einverständnis mit dem Vorgehen des Antragstellers und ihre ausdrückliche Billigung der Anspruchsverfolgung in Prozessstandschaft ausdrückt.

Prozessstandschaft ist auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren regelmäßig zulässig (Senat vom 7.5.2008). Namentlich besteht bei Sicherungsabtretungen ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Zedenten als Prozessstandschafter (Senat a. a. O.; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 51 Rn. 31 und 34).

c) Soweit Provisionsansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin einschließlich Nebenrechten (§ 87c HGB) gepfändet wurden, bleibt der Antragsteller ohnehin aktivlegitimiert. Denn trotz der Pfändung ist er (Provisionsanspruchs-)Inhaber geblieben und damit berechtigt, Rechtshandlungen, die weder den Bestand des Pfandrechts noch den der gepfändeten Forderung beeinträchtigen, vorzunehmen (Hk- ZPO/Kemper 6. Aufl. § 829 Rn. 29; Becker in Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 829 Rn. 18; MüKo/Smid ZPO 4. Aufl. § 829 Rn. 49). Der gegenständliche Anspruch aus § 87c HGB ist ein unselbstständiges, weder selbstständig abtretbares noch pfändbares Hilfsrecht, das die Durchsetzung des Provisionsanspruchs ermöglichen und erleichtern soll (MüKo/von Hoyningen-Huene HGB 3. Aufl. § 87c Rn. 4; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 3. Aufl. § 87c Rn. 3). Die Durchsetzung eines derartigen Hilfsanspruchs kann ersichtlich nicht ein bestehendes Pfändungspfandrecht beeinträchtigen; insoweit ist der Schuldner an der Geltendmachung nicht gehindert (siehe BGH NJW 1968, 2059/2060).

d) Dafür, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich gestellt worden wäre, fehlt substantiierter Vortrag. Allein die durch nichts belegte Vermutung, dem Antragsteller ginge es nur darum, Betriebsgeheimnisse zu erfahren, genügt nicht.

3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch in der Sache begründet. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder dargetan (Nr. 1) noch ersichtlich (Nr. 2).

a) Der Vorwurf, dass sich der Antragsteller den Schiedsspruch in dem ihm günstigen Teil unter Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht erschlichen hätte, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Wie dargestellt war und ist der Antragsteller berechtigt, die gegenständlichen Hilfsrechte aus § 87c HGB geltend zu machen. Darüber hinaus war der Antragsgegnerin die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts vom 26.9.2014 schon geraume Zeit vor Erlass des Teilschiedsspruchs vom 10.12.2014 bekannt, ohne dass sie den angeblichen Verlust der Aktivlegitimation im Schiedsverfahren eingewandt hätte.

b) Der Erfüllungseinwand der Antragsgegnerin hindert die Vollstreckbarerklärung nicht.

Strittige materiell-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch selbst, die nach Erlass des Schiedsspruchs entstanden sind, können im Vollstreckbarerklärungsverfahren jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie selbst in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1336 Rn. 19; NJOZ 2014, 390; Senat vom 22.2.2006, 34 Sch 002/06 = OLG-Report 2006, 405; vom 17.7.2006, 34 Sch 011/06; KG SchiedsVZ 2011, 285; OLG Köln SchiedsVZ 2014, 203/205; Hk-ZPO/Saenger § 1060 Rn. 8) und der Antragsteller die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben hat.

Die Schiedsabrede umfasst Streitigkeiten über den Erfüllungseinwand unter anderem dann, wenn sie - wie hier in § 13 des Handelsvertretervertrags (s.o.) - so gefasst ist, dass sie sich auf alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich seiner Beendigung erstrecken soll. Dies sehen vorliegend auch die Parteien so. Es ist dann nicht Sache des staatlichen Gerichts, im Vollstreckbarerklärungsverfahren der Frage nachzugehen, inwieweit durch die überlassenen Unterlagen der zuerkannte Anspruch auch tatsächlich erfüllt ist (Senat vom 1.2.2008, 34 Sch 018/07 = SchiedsVZ 2008, 152). Dafür spricht insbesondere, dass bei einer Stufenklage (vgl. § 254 ZPO) das Schiedsverfahren nicht fortgeführt werden kann, solange die vorangehende Stufe, etwa durch Blockade des Verpflichteten, noch nicht erledigt ist. Zwangsweise durchgesetzt werden kann die Rechnungslegung jedoch erst nach Vollstreckbarerklärung des entsprechenden Schiedsspruchs. Es obliegt dann ggfs. dem Verpflichteten, beim Schiedsgericht die Feststellung zu beantragen, dass er seine Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch erfüllt hat.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Der Senat bemisst den Wert des Hilfsanspruchs mit rund 1/5 der Vorstellungen des Antragstellers zur Provisionshöhe.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Nov. 2016 - 34 Sch 11/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Nov. 2016 - 34 Sch 11/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Nov. 2016 - 34 Sch 11/15 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 254 Stufenklage


Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1062 Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1059 Aufhebungsantrag


(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden. (2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,1.wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dassa)eine der Parteien, di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte


(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1025 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schi

Handelsgesetzbuch - HGB | § 87c


(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächst

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen


(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs


(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des

Referenzen

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Der Unternehmer hat über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.

(2) Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.

(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mitteilung über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind.

(4) Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist.

(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.