Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Juli 2015 - 34 AR 53/15

bei uns veröffentlicht am07.07.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 AR 53/15

Beschluss

vom 7.7.2015

LG München I - 32 O 1202/10

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In dem gerichtlichen Bestimmungsverfahren

...

wegen Deckungsklage

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und die Richterin am Oberlandesgericht Paintner am 7. Juli 2015 folgenden Beschluss

Als zuständiges Gericht für den Deckungsrechtsstreit wird das Landgericht Wiesbaden bestimmt.

Gründe:

I.

Die im Bezirk des Landgerichts K. wohnhafte Antragstellerpartei nahm vor dem Landgericht München I (Az.: 32 O 1202/10) neben einem weiteren Beklagten die zwischenzeitlich insolvente Contor Treuhandgesellschaft mbH (im Folgenden: C. GmbH) als Treuhänderin auf Ersatz derjenigen Schäden in Anspruch, die ihr durch eine am 12.11.2002 gezeichnete Beteiligung in Höhe von 20.000,00 € zzgl. 5% Agio an der „C. mbH & Co. KG“ entstanden sein sollen. Gegen den weiteren Beklagten wurde die Klage durch Teilurteil (rechtskräftig) abgewiesen. Hinsichtlich der C. GmbH war das Verfahren seit 2010 unterbrochen (§ 240 ZPO).

Die vier Antragsgegnerinnen des Bestimmungsverfahrens sind Haftpflichtversicherer. Sie hatten sich im Rahmen einer Versicherergemeinschaft - diese mit einer Verwaltungsstelle in Wiesbaden - verpflichtet, der C. GmbH quotal als Teilschuldner Versicherungsschutz für den Fall zu gewähren, dass diese wegen eines bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes gegen Berufspflichten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen der Verursachung eines Vermögensschadens in Anspruch genommen wird.

Im Insolvenzverfahren gegen die Versicherungsnehmerin haben die Antragsgegnerinnen der Feststellung der zur Tabelle angemeldeten Forderungen der Antragstellerpartei widersprochen. Nach Aufnahme des beim Landgericht München I anhängigen Verfahrens im Dezember 2014 begehrt die Antragstellerpartei gegenüber den vier Antragsgegnerinnen die Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle. Weiterhin macht sie im Weg der nachträglichen objektiven Klagehäufung Forderungen aus dem zwischen den Antragsgegnerinnen und der C. GmbH abgeschlossenen Vertrag im Weg der versicherungsrechtlichen Deckungsklage geltend.

Hinsichtlich des Deckungsrechtsstreits hat die Antragstellerseite um Bestimmung des zuständigen Gerichts nachgesucht und angeregt, das Landgericht München I, hilfsweise das Landgericht Köln als zuständig zu bestimmen. Die Antragsgegnerinnen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und sich übereinstimmend für eine Bestimmung des Landgerichts Wiesbaden ausgesprochen.

II.

Als für den Deckungsrechtsstreit örtlich zuständig wird das Landgericht Wiesbaden bestimmt.

1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Antragsgegnerinnen sind nach dem maßgeblichen (Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 36 Rn. 18 m. w. N.), insoweit auch schlüssigen Vortrag der Antragstellerpartei in Bezug auf die geltend gemachten (Deckungs-)Ansprüche als Teilschuldner Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO).

Ein gemeinsamer Gerichtsstand (in W.) ist nicht einfach und zuverlässig feststellbar. Ein solcher könnte zwar aus einer erweiternden Gerichtsstandsabrede (Erfüllungsortvereinbarung; siehe § 29 Abs. 1 und 2 ZPO) oder auch aus der vertraglichen Verbindung der Antragsgegnerinnen zur „Versicherergemeinschaft“ herzuleiten sein. Insoweit käme als Erfüllungsort für die Verbindlichkeit der Gesellschaft wie auch für die Haftung ihrer Gesellschafter deren Sitz (BGH vom 21.1.2009, Xa ARZ 273/08 Rn. 17) in Frage. Jedoch erscheint es durchaus fraglich, ob die gegenständliche Konstellation der einer Inanspruchnahme von Gesellschaftern für Schulden der Gesellschaft entspricht (vgl. Senat vom 4.5.2012, 34 AR 123/12). Der Senat ist auch bisher davon ausgegangen (vgl. Beschluss vom 24.9.2013, 34 AR 260/13), dass die Voraussetzungen des § 29 ZPO letztendlich nicht gegeben sind. Es erscheint deshalb als zulässig wie auch geboten, eine förmliche - Zweifel ausschließende - Bestimmungsentscheidung zu treffen.

2. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach dem Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie (Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 18 m. w. N.).

a) Der Senat bestimmt als gemeinsam zuständiges Gericht das Landgericht Wiesbaden. Hier hat eine der Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 Abs. 1 ZPO); dort befindet sich auch die von sämtlichen Antragsgegnerinnen unterhaltene „Versicherungsstelle“, die den Zweck verfolgt, die Schadenshaftpflichtversicherung für bestimmte Berufe in Form einer Mitversicherung gemeinschaftlich zu betreiben (vgl. Senat vom 4.5.2012, 34 AR 123/12 m. w. N.). Für die Bestimmung dieses Landgerichts haben sich die Antragsgegnerinnen übereinstimmend ausgesprochen, was vom Senat grundsätzlich zu beachten ist (Senat vom 23.2.2011, 34 AR 236/10; KG vom 14.10.2004, 28 AR 55/04, beide zitiert nach juris). Ausgehend von dem Grundsatz, dass der Kläger den Beklagten an dessen Ort aufzusuchen hat (vgl. Zöller/Vollkommer § 12 Rn. 2), wird im allgemeinen das Gericht zu bestimmen sein, auf das sich die künftigen Beklagten geeinigt haben, mag auch ein anderes Gericht der Antragstellerpartei - z. B. weil dort ihr Prozessbevollmächtigter seinen Kanzleisitz hat - vorzugswürdig erscheinen.

b) Gründe solchen Gewichts, dass sie entgegen dem einvernehmlichen Vorschlag der Gegenseite zu einer Bestimmung des von der Antragstellerseite präferierten Landgerichts München I (siehe zu c) oder des hilfsweise in Betracht gezogenen Landgerichts Köln führten, liegen nicht vor. Was das Landgericht Köln angeht, hat dort zwar die Antragsgegnerin zu 2 ihren allgemeinen Gerichtsstand, sich hierauf aber zugunsten des gemeinsamen Vorschlags der vier Antragsgegnerinnen nicht berufen; auch sonst sind für dessen Wahl keine wesentlichen Gesichtspunkte ersichtlich. Namentlich erscheint die Erreichbarkeit jenes Gerichts für die Bevollmächtigten der Antragstellerseite zumindest nicht ungünstiger als die des für sie näher gelegenen und verkehrstechnisch ebenfalls gut angebundenen Landgerichts Wiesbaden.

c) Die für eine Bestimmung des Landgerichts München I angesprochenen Gesichtspunkte erscheinen gegenüber den für das Landgericht Wiesbaden sprechenden Umständen weniger gewichtig.

(1) Der Umstand, dass das Landgericht München I bereits mit ähnlichen Klagen gegen einen anderen Versicherer befasst ist, vermag für das hiesige Verfahren nicht durchzuschlagen. Zudem folgt die Zuständigkeit des Landgerichts München I dort nur aufgrund der rügelosen Einlassung des beklagten Versicherers.

(2) Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass beim Landgericht München I gegen die Antragsgegnerinnen Feststellungsklagen zur Tabelle (§ 180 InsO) anhängig sind und eventuell noch andere Verfahren (z. B. gegen den Rückversicherer) anhängig werden können. Denn diese Verfahren betreffen jeweils selbstständige Streitgegenstände, die nicht über einen Bestimmungsantrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbunden werden können (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 1293). Zudem gilt zwischen Haftpflichtprozess und Deckungsprozess das Trennungsprinzip (vgl. nur BGHZ 38, 71/82; Prölss/Martin VVG 29. Aufl. § 100 Rn. 45/46 m. w. N.), welches ebenfalls gegen eine Behandlung in einem einheitlichen Prozess spricht.

(3) Das versicherungsrechtliche Trennungsprinzip bedingt auch, dass „Vorkenntnisse des Cinerenta-Sachverhalts“ für die Bewältigung des Deckungsrechtsstreits nicht zwingend geboten sind (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1572). Denn beide Materien unterscheiden sich. Deshalb ist es weder zwingend noch nahe liegend, dass im Deckungsprozess dieselben - überwiegend im Raum M. ansässigen - Zeugen wie im Haftpflichtprozess vernommen werden müssen. Es spielt im Deckungsprozess auch keine entscheidende Rolle, dass der zugrunde liegende Fonds seinen Sitz in M. hatte,

(1) dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Fondsverantwortlichen in M. geführt wurde, dass die steuerrechtliche Beurteilung Münchner Behörden und Gerichten oblag, dass die insolvente Treuhänderin in M. ansässig war und ein etwaiges Kapitalanleger-Musterverfahren gegen diese in M. zu führen gewesen wäre.

(4) Dass sich die Antragsgegnerinnen ein Wahlrecht „erschleichen“ würden, erscheint abwegig. Eine prozessuale Verpflichtung der Antragsgegnerinnen, sich auf den von der Antragstellerpartei gewünschten Gerichtsstand einzulassen, besteht nicht. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich beklagte Parteien auf einen ihnen (nun) günstig erscheinenden Gerichtsstand einigen (vgl. BGH NJW-RR 2014, 886), selbst wenn es in der Vergangenheit in vergleichbaren Sachverhalten zu anderen Bestimmungsvorschlägen kam (siehe z. B. Beschlüsse vom 4.5.2012, 34 AR 123/12; vom 7.2.2013, 34 AR 10/13).

(5) Das klägerseitige Wahlrecht nach § 35 ZPO wird durch den Verzicht von drei Antragsgegnerinnen zugunsten der vierten Partei, am allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen zu werden, nicht berührt. Denn § 35 ZPO gewährt dem Kläger ein Wahlrecht nur unter mehreren zuständigen Gerichten, nicht aber bei mehreren Antragsgegnern ein Recht, unter unzuständigen Gerichten das für ihn günstigste auszusuchen.

(6) Zwingende Gründe, die vorliegend gegen eine Bestimmung des Landgerichts Wiesbaden sprächen, finden sich nicht. Bei diesem großstädtischen Gericht waren oder sind ebenfalls eine Vielzahl von Deckungsklagen anhängig, wie dem Senat aus vorausgegangenen Verfahren bekannt ist. Auch sonstige von der Antragstellerpartei vorgebrachte Gesichtspunkte, soweit sie vorausgehend nicht ausdrücklich erwähnt sind, stehen einer Bestimmung des Landgerichts Wiesbaden nicht entgegen.

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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.