Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Nov. 2015 - 34 AR 231/15

06.11.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

I. Die in M. ansässige Klägerin macht gegen den im Bezirk des Amtsgerichts Miesbach (Landgerichtsbezirk München II) wohnhaften Beklagten in der Hauptsache „Mietzinsansprüche“ (Juli 2014 bis April 2015) über 5.532,31 € aus Pferdeeinstellverträgen geltend. Eingestellt sind die beiden Pferde des Beklagten in einem Gestüt der Klägerin im Bezirk des Landgerichts Landshut. Nach Widerspruch gegen den am 20.7.2015 erlassenen Mahnbescheid wurde das Verfahren am 1.9.2015 an das bezeichnete Amtsgericht Miesbach abgegeben. Mit der bisher nicht zugestellten Anspruchsbegründung stellte die Klägerin Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das gemäß § 29a ZPO sachlich und örtlich zuständige Landgericht Landshut, den der dazu angehörte Beklagte unter Erhebung der Zuständigkeitsrüge für begründet erachtete.

Mit Beschluss vom 1.10.2015 erklärte sich das Amtsgericht Miesbach für sachlich und örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Landshut. Dieses hat in einem internen Vermerk festgehalten, das Verfahren nicht zu übernehmen. Gegenständlich sei kein Mietvertrag, sondern ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag. § 29a ZPO komme nicht zur Anwendung. Die örtliche Zuständigkeit richte sich demnach nach den allgemeinen Vorschriften. Der Verweisungsbeschluss sei nicht bindend, da er unter Versagung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei; die Belehrung des Beklagten nach § 504 ZPO sei unterblieben.

Die zurückgeleitete Akte hat das Amtsgericht Miesbach sodann mit (interner) Verfügung vom 26.10.2015 dem Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II. Für eine Zuständigkeitsentscheidung des Senats fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen.

1. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt voraus, dass verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich „rechtskräftig“ (!) für unzuständig erklärt haben. Dazu zählen regelmäßig Verweisungen nach § 281 Abs. 1 ZPO (BGH NJW-RR 2013, 764), ferner ausdrückliche Unzuständigerklärungen (BGH a. a. O.), nicht jedoch interne Abgaben, Aktenweiterleitungen, Rücksendungen u. ä. (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 36 Rn. 23; Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 36 Rn. 24 je m. w. N.).

Vorliegend hat sich bisher nur eines der beteiligten Gerichte - das Amtsgericht Miesbach - „rechtskräftig“, d. h. bindend für unzuständig erklärt, indem es das dort spätestens mit Eingang der Akten am 1.9.2015 rechtshängige Verfahren nach § 281 Abs. 1 ZPO verwiesen hat (vgl. BGHZ 179, 329/334; HK-ZPO/Gierl 6. Aufl. § 696 Rn. 24; Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 696 Rn. 5). Die formlose, akteninterne Rückgabeverfügung des Landgerichts Landshut unter Verweigerung der Übernahme erfüllt diese Voraussetzung nach ständiger, vom Senat geteilter (z. B. Beschluss vom 21.9.2015, 34 AR 202/15) Rechtsprechung nicht (BGH NJW-RR 1995, 641; BayObLG NJW-RR 2005, 1012; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 24 m. w. N.).

2. Zur Vermeidung weiteren Zuständigkeitsstreits ist darauf hinzuweisen, dass das ungeachtet der bisher unterbliebenen Zustellung der Anspruchsbegründung rechtshängige Verfahren (siehe zu 1.) mit bindender Wirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO an das Landgericht Landshut verwiesen worden sein dürfte.

a) Nach dem Akteninhalt ging das Amtsgericht - willkürfrei - von einer ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts Landshut nach § 29a ZPO aus. Ersichtlich legte es seinem Beschluss die Ausführungen der Klägerin in der Anspruchsbegründung zugrunde, die die rechtliche Beziehung der Parteien als Einstellvertrag mit Raumüberlassung als prägender Leistung bewertete. Wäre der Schwerpunkt hier zu setzen, dürfte Mietrecht zur Anwendung kommen (LG Krefeld vom 16.8.2010, 2 O 244/10, juris; AG Menden vom 26.2.2007, 4 C 11/07, juris; vgl. auch BGH NJW-RR 1990, 1422; allgemein Häublein NJW 2009, 2982) mit der Folge, dass der ausschließliche Gerichtsstand des § 29a ZPO gilt (LG Krefeld Rn. 5; AG Menden Rn. 5 ff.; auch Zöller/Vollkommer § 29a Rn. 5: „Pferdebox“). Es mag zutreffen, dass nach dem vorgetragenen Sachverhalt - insbesondere zu den Aufgaben der Klägerin, zu denen über das Zur-Verfügung-Stellen von zwei Pferdeboxen hinaus etwa auch das Füttern und Misten sowie im Bedarfsfall die Organisation tierärztlicher Hilfe gehörte - eine andere Schwerpunktbildung im Sinne eines dem Verwahrungsrecht unterstellten Pferdepensionsvertrags naheliegen könnte (OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1558; OLG Oldenburg MDR 2011, 473). Dies anders zu beurteilen erscheint nach dem Akteninhalt jedoch frei von Willkür, zumal auch der Beklagte mit seiner ausdrücklichen Zuständigkeitsrüge unter Billigung des Verweisungsantrags dem Klägervortrag zum Vertragsinhalt und seiner schwerpunktmäßigen Einordnung in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht erkennbar beigetreten war.

b) Dass das Amtsgericht vor Verweisung bei dem gegenständlichen Mischvertrag eine genauere Überprüfung seiner konkreten Einordnung als Miet- (§§ 535 ff. BGB) oder aber Verwahrungsvertrag (§§ 688 ff. BGB) unterließ, begründet nach dem konkreten Akteninhalt allenfalls einen einfachen Rechtsirrtum, der die Bindungswirkung nicht aufhebt.

c) Mit der Bezeichnung des unter keinem Gesichtspunkt zuständigen Amtsgerichts Miesbach im Mahnbescheidsantrag (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) hatte die Klägerin ein ihr etwa zustehendes Wahlrecht (§ 35 ZPO) nicht verbraucht.

Wenn der Kläger durch Angabe des Streitgerichts im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sein bei mehreren Gerichtsständen bestehendes Wahlrecht nach § 35 ZPO ausübt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein im anschließenden Streitverfahren ergangener Beschluss über die Verweisung des Rechtsstreits an ein nachträglich bezeichnetes anderes Gericht grundsätzlich ohne Bindungswirkung (BGH NJW 1993, 1273; auch NJW 2002, 3634). Vorausgesetzt wird jedoch ein zu diesem Zeitpunkt bestehendes Wahlrecht (vgl. OLG München, 31. Zivilsenat, vom 23.11.2006, 31 AR 138/06 = MDR 2007, 1154). Daran fehlt es, wenn das verweisende Gericht - wie hier willkürfrei (siehe a) - von einer ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts ausgeht (BGH NJW 1993, 2810/2811; vgl. auch OLG München - 31. Zivilsenat - vom 23.11.2006).

d) Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 91 Abs. 1 BV), der die Bindungswirkung beseitigt (BGHZ 102, 338/341; Zöller/Greger § 281 Rn. 17a), ist nicht ersichtlich. Zum Verweisungsantrag wurde der Beklagte angehört. Dieser hat daraufhin mit Schriftsatz vom 29.9.2015 ausdrücklich die Zuständigkeit gerügt. Wird der Rechtsstreit antragsgemäß durch das unzuständige Gericht verwiesen, ist der Beschluss auch dann bindend, wenn der Beklagte nicht nach § 504 ZPO belehrt worden ist (BGH NJW-RR 2013, 1398; siehe schon Senat vom 20.8.2012, 34 AR 312/12 = MDR 2013, 243; zustimmend Zöller/Greger § 281 Rn. 17a). Ob ein unterlassener Hinweis nach § 504 ZPO überhaupt noch kausal wäre, wenn der Beklagte - wie hier - ausdrücklich gerügt hat, kann auf sich beruhen.

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Referenzen - Gesetze

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 690 Mahnantrag


(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;3.die Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen


Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen


(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts


Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

Referenzen

(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.