Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Sept. 2017 - 34 AR 140/17

bei uns veröffentlicht am26.09.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt.

Gründe

I.

Die in München ansässige Antragstellerin begehrt mit ihrer zum Landgericht München I (Az.: unbekannt) erhobenen Klage von den beiden Antragsgegnern als Gesamtschuldner Rückzahlung eines Darlehens. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe 2014 mit der im Landgerichtsbezirk Bonn ansässigen Antragsgegnerin zu 1 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines PKW-Kaufes geschlossen. Der im Landgerichtsbezirk Wuppertal wohnhafte Antragsgegner zu 2 sei Mitdarlehensnehmer. Der PKW sei an die Antragstellerin sicherungsübereignet worden. Das Darlehen sei fristlos gekündigt worden. Den PKW habe die Antragstellerin mittlerweile weiterveräußert. Von den Antragsgegnern verlange sie nunmehr Zahlung der Restschuld aus dem Darlehen sowie einer Nutzungsentschädigung und die Erstattung angefallener Kosten.

Der Antragsgegner zu 2 ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin zu Erfüllungsort und Gerichtsstand lauten:

11.2. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist München.

11.3. Ist der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag München. … Die Antragstellerin hat Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt und angeregt, das Landgericht München I als zuständig zu bestimmen. Die Antragsgegner hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, davon aber keinen Gebrauch gemacht.

II.

Der Senat bestimmt als (örtlich) zuständig das Landgericht München I.

1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. Die als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Antragsgegner sind Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO). Ein gemeinsamer Gerichtsstand besteht nicht. Aus der Bestimmung des Erfüllungsortes und der Gerichtsstandsvereinbarung im Darlehensvertrag ergibt sich kein gemeinsamer Gerichtsstand, da der Antragsgegner zu 2 nicht Kaufmann oder sonst prorogationsbefugt im Sinn von § 38 Abs. 1 ZPO ist (Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 38 Rn. 18).

2. Als zuständig bestimmt wird das Landgericht München I. Zwar kann im Regelfall nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der zu verklagenden oder bereits verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Kommt hinsichtlich eines Streitgenossen eine Klage im allgemeinen Gerichtsstand wegen einer vereinbarten ausschließlichen Zuständigkeit nicht in Betracht, etwa weil eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung mit ihm vorliegt, kann dieses Gericht nur bestimmt werden, wenn dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen (vgl. BGH NJW 1988, 646; BayObLG vom 10.4.2003, 1Z AR 25/03, juris). Eine Bestimmung des einseitig vereinbarten Klägergerichtsstands auch für den Streitgenossen dürfte allerdings regelmäßig als unzumutbar anzusehen sein (BayObLGZ 1999, 75/77; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 36 Rn. 15). Jedoch gibt es Ausnahmen, etwa dann, wenn es sich beim Streitgenossen um den (aktuellen) Geschäftsführer handelt, der die Gerichtsstandsvereinbarung für die GmbH getroffen hat (vgl. BayObLG vom 10.4.2003, 1Z AR 25/03, juris bei Rn. 10). Für den Antragsgegner zu 2 als Geschäftsführer ist kein tatsächlicher Nachteil ersichtlich, wenn der Rechtsstreit auch gegen ihn in München geführt wird. Dies entspricht der Prozessökonomie und Prozesswirtschaftlichkeit.

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am Oberlandesgericht

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes


Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpfli

Zivilprozessordnung - ZPO | § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung


(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtli

Zivilprozessordnung - ZPO | § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche


Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegensta

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Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Mai 2018 - 34 AR 69/18

bei uns veröffentlicht am 02.05.2018

Tenor Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe I. Die im Landgerichtsbezirk Regensburg ansässige Antragstellerin begehrt von den beiden Antragsgegnern die Rückzahlung eines Darlehen

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.