Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Aug. 2016 - 31 Wx 303/15

bei uns veröffentlicht am08.08.2016
vorgehend
Landgericht Traunstein, 4 T 1048/13, 27.01.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Beschwerde gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Landgerichts Traunstein vom 27.01.2014 wird verworfen.

Gründe

I. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren kann mit der Beschwerde im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 KostO i. V. m. § 136 Nr. 2 GNotKG angefochten werden. Diese ist aber nicht unbefristet, sondern muss vielmehr innerhalb der in § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO bestimmten Frist eingelegt werden. Die dort genannte Frist von sechs Monaten beginnt entweder mit Eintritt der formellen Rechtskraft in der Hauptsache oder mit anderweitiger Erledigung des Verfahrens.

1. Vorliegend bestimmt sich der Fristbeginn im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO nach deren 2. Alternative („anderweitige Erledigung des Verfahrens“), da keine der Rechtskraft zugängliche Entscheidung in der Hauptsache vorliegt. Der Beschwerdeführer hatte seine Beschwerde gegen den Vorbescheid des Nachlassgerichts zurückgenommen; eine formelle Rechtskraft trat bei Entscheidungen im Nachlassverfahren bis zum Inkrafttreten des FamFG nicht ein (vgl. § 21 FGG; Palandt/Edenhofer BGB 68. Auflage <2009> § 2359 Rn. 26).

a) Eine „anderweitige Erledigung des Verfahrens“ liegt vor, wenn die zu einem einheitlichen Verfahren oder Vorgang zusammengefasste gerichtliche Tätigkeit, die erforderlich ist, um das Geschäfts insgesamt auszuführen, endgültig abgeschlossen ist (Lappe in: Koritenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 18. Auflage <2010> § 31 Rn. 53; § 15 Rn. 23). Maßgebend ist insofern nicht der Instanzenzug, sondern das ganze Verfahren als solches.

b) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war der von dem Beschwerdeführer erstrebte (Allein-)Erbschein. Dieses Erbscheinserteilungsverfahren endete insofern, als das Nachlassgericht nach Rücknahme seiner Beschwerde (in der er sich gegen den Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 5.12.2012 wandte, in dem das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge angekündigte und zugleich den Beschluss vom 6.12.2010 aufhob, in dem es entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers die Erteilung eines Erbscheins aufgrund testamentarischer Erbfolge angekündigt hatte) am 1.4.2014 den Erbschein erteilt hat, der gesetzliche Erbfolge ausweist. Mit der Erteilung des Erbscheins entfaltet dieser die Rechtswirkungen im Sinne der §§ 2365 ff. BGB, die erst durch ein neues Verfahren (Erbscheinseinziehungsverfahren im Sinne des § 2361 BGB) beseitigt werden können. Insofern findet das Erbscheinsverfahren (erst) durch die Vollzugshandlung der Erteilung des Erbscheins seine Erledigung (vgl. auch Gierl in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Auflage <2014> § 2353 Rn. 105, 106). Demgemäß beginnt die sechsmonatige Frist im Sinne des § 31 Abs.1 Satz 3 KostO ab dem 1.4.2014 zu laufen.

c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für den Beginn der Frist im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO unmaßgeblich, dass die Kostenentscheidung des Landgericht Traunstein in Ziff. 1 seines Beschlusses vom 27.01.2014 erst mit der Entscheidung des OLG München vom 8.9.2014 rechtskräftig geworden ist. Diese stellt lediglich eine Nebenentscheidung in dem Verfahren dar, an deren Rechtskrafteintritt nicht der Fristbeginn im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO geknüpft ist.

aa) Hinsichtlich des Verfahren betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts hat das BayObLG bereits klargestellt, dass diese nicht zu dem Verfahren im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO gehört, da andernfalls die Intention des Gesetzgebers, das Rechtsmittel zu befristen, ins Leere liefe (vgl. BayObLGZ 2003, 87, 88).

Die gleichen Erwägungen treffen auch auf die Kostentscheidung zu, die wie die Festsetzung des Geschäftswerts eine Nebenentscheidung darstellt und die mit der Festsetzung des Geschäftswerts im Hinblick auf die Kostentragungslast der Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten (vgl. § 32 RVG) verbunden ist (vgl. auch Hartmann Kostengesetze 40. Auflage <2010> § 31 KostO Rn. 33).

bb) Dass die Nebenentscheidungen nach der Intention des Gesetzgebers gerade keinen Einfluss auf den Lauf der Frist haben, ergibt sich zudem aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO.

Insoweit stellt § 31 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 KostO ausdrücklich auf die Rechtskraft „in der Hauptsache“ ab. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber nach Art des Entscheidungsgegenstandes differenziert und gerade nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung als solcher abstellt, die auch den Eintritt der Rechtskraft in Bezug auf die Kostenentscheidung miteinschließt. Bei einer anderen Auslegung der Formulierung wäre der Zusatz „in der Hauptsache“ unverständlich und überflüssig. Insofern trägt die Formulierung (auch) dem Umstand Rechnung, dass in speziellen Fällen trotz Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache die Kostenentscheidung als solche anfechtbar ist (vgl. § 99 Abs. 2 ZPO).

Demgemäß werden im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift schon begrifflich nicht „Nebenforderungen und Kosten“ erfasst (a.A. Meyer GKG/FamGKG 15. Auflage <2015> § 63 GKG Rn. 35 unter Bezugnahme auf OLG Nürnberg AnwBl. 1981, 499, das jedoch in seiner Entscheidung inhaltlich nicht zum Begriff “Hauptsache“ Stellung nimmt).

cc) Der in § 31 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 KostO bestimmte Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn stellt zu dem in Alt. 1 geregelten einen Auffangtatbestand dar („anderweitig“), so dass der Regelungsinhalt der Alt. 2 im Lichte der Alt. 1. zu bestimmen ist. Demgemäß ist auch bei anderweitiger Erledigung des Verfahrens der Eintritt der Rechtskraft von Nebenentscheidungen für den Fristbeginn unmaßgeblich, da ansonsten der Regelungsgehalt des Auffangtatbestands über den der Grundregelung hinausgehen würde.

cc) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Rostock für den Fristbeginn bei Klagerücknahme (OLG Rostock MDR 1995, 212). Nach dessen Auffassung beginnt die Frist für eine Streitwertbeschwerde in diesem Fall erst mit der gerichtlichen Kostenentscheidung. Ausführungen, dass insofern die Rechtskraft der Kostenentscheidung maßgeblich ist, finden sich darin nicht. Sofern das OLG Düsseldorf betreffend eine Änderung des Gegenstandswerts für ein selbstständiges Beweisverfahren auf die im nachfolgenden Hauptprozess ergehende Kostengrundentscheidung abstellt, knüpft es ausdrücklich auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren an (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1997, 692), also an § 25 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 GKG a. F., wonach die Rechtskraft in der Hauptsache maßgebend ist.

Aus den Entscheidungen ergibt sich also lediglich, dass beide Gerichte auf den Erlass einer Kostenentscheidung für den Eintritt einer „anderweitigen Erledigung“ abstellen, nicht aber, dass sie die Auffassung vertreten, dass sie den Eintritt der Rechtskraft in Bezug auf die Kostenentscheidung für maßgeblich erachten.

dd) Die Einwände des Beschwerdeführers, dass es ihm gestattet sein müsse, zunächst die Kostengrundentscheidung abzuwarten, da ohne eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung kein Anlass bestehe, sich gegen die Festsetzung des Geschäftswerts zu wehren, und es ihm aus Kostengesichtspunkten nicht zugemutet werden kann, seinen Anwalt mit der Einlegung einer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung zu beauftragen, tragen nicht.

Die Höhe des Geschäftswert hat nach § 32 RVG unmittelbare Auswirkungen auf die Festsetzung der Gebühren des eigenen Verfahrensbevollmächtigten, so dass die Anfechtung eines als unzutreffend erkannten Geschäftswerts unabhängig von der Anordnung der Kostenerstattung geboten ist. Das Kostenrisiko ist im Hinblick auf § 31 Abs. 5 KostO reduziert, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

II. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 31 Abs. 5 KostO).

III. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben (§ 31 Abs. 5 i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 3 KostO).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen


(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt,

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz


(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins


Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

Referenzen

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.