Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Jan. 2019 - 2 Ws 43/19 401 Ws GStA 17/19 a

bei uns veröffentlicht am18.01.2019
vorgehend
Landgericht München I, Gz. 9 KLs 361 Js 161086/18 361 Js 161086/18, 14.12.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I hin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 14.12.2018, Gz. 9 KLs 361 Js 161086/18, aufgehoben.

II. Der Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 26.06.2018, Gz. ER VII Gs 1965/18, wird wieder in Kraft gesetzt mit der Maßgabe, dass dem Angeschuldigten unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zur Last liegt.

Gründe

I.

Der am 25.06.2018 vorläufig festgenommene Angeschuldigte befand sich seit dem 26.06.2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 26.06.2018, eröffnet am selben Tag, in dieser Sache in Untersuchungshaft. In dem Haftbefehl wurde dem Angeschuldigten unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) vorgeworfen. Ihm wurde zur Last gelegt, am 25.06.2018 gegen 13.55 Uhr in der 1-Zimmer-Wohnung in München wissentlich und willentlich 158,73 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 Prozent und in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln ein Küchenesser griffbereit aufbewahrt zu haben.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Anklageschrift vom 14.11.2018 am 20.11.2018 Anklage zum Landgericht München I erhoben. Der Verteidiger des Angeschuldigten nahm mit Schriftsatz vom 06.12.2018 Stellung und beantragte, die Anklage nicht zuzulassen. Daneben forderte der Verteidiger, den Haftbefehl unverzüglich aufzuheben.

Am 11.12.2018 stellte die Staatsanwaltschaft München I den Antrag, Haftfortdauer bezüglich des Angeschuldigten sowie die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht gem. § 122 Abs. 1 StPO anzuordnen. Der Antrag ging am 12.12.2018 beim Landgericht München I ein.

Mit Verfügung vom 12.12.2018 bestimmte der Vorsitzende Termin zur Haftprüfung auf den 14.12.2018. Im Termin zur mündlichen Haftprüfung am 14.12.2018 hob das Landgericht München I den Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 26.06.2018 auf. Der Beschluss wurde im Bürowege schriftlich begründet und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tat nicht bestehe.

Der Angeschuldigte wurde am 14.12.2018 aus der Untersuchungshaft entlassen.

Mit Schreiben vom 20.12.2018, beim Landgericht eingegangen am 21.12.2018, legte die Staatsanwaltschaft München I gegen den Beschluss vom 14.12.2018 Beschwerde ein und begründete diese. Mit weiterem Schreiben vom 21.12.2018 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Aufhebungsbeschluss für nichtig zu erklären, da mit Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Vorlage der Akten beim Oberlandesgericht der Haftrichter für die Aufhebung des Haftbefehls nicht mehr zuständig sei. Mit Beschluss vom 21.12.2018 half das Landgericht München I der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ab.

Der Nichtabhilfebeschluss und die Beschwerdeschreiben wurden dem Verteidiger des Angeschuldigten mitgeteilt.

Mit Vorlage der Akten beantragte die Generalstaatsanwaltschaft München am 09.01.2018, den Beschluss vom 14.12.2018 aufzuheben und den Haftbefehl vom 26.062018 wieder in Vollzug zu setzen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen und Schreiben, insbesondere den Haftbefehl vom 26.06.2018, das Protokoll des Termins zur mündlichen Haftprüfung und die Gründe der Beschlüsse vom 14.12.2018 und 21.12.2018 sowie der Beschwerdeschreiben vom 20.12.2018 und 21.12.2018 Bezug genommen.

Die Beschwerde ist gem. §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Landgericht München I war für die Aufhebung des Haftbefehls nicht zuständig.

Gemäß § 122 Abs. 1 2. Alt. StPO sind die Akten dem Oberlandesgericht vorzulegen, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt. Dem gem. § 126 StPO zuständigen Haftgericht ist es in diesem Fall verwehrt, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht durchzuführenden Haftprüfung durch eine Entscheidung gem. § 120 Abs. 1 StPO oder § 116 StPO die Prüfungsgrundlage zu entziehen. Mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft verliert das Haftgericht seine sonst nach § 120 Abs. 1 StPO grundsätzlich umfassende und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Prüfungskompetenz (ganz h.M. vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 122, Rn 5; KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl. 2013, StPO § 122 Rn. 4; BeckOK StPO/Krauß, 31. Ed. 15.10.2018, § 122 StPO, Rn 2; MüKoStPO/Böhm, 1. Aufl. 2014, § 122 StPO, Rn 9; Laue in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Auflage 2017, § 122 StPO, Rn 2; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 122 StPO, Rn 17; Schnarr, MDR 1990, 89 ff., 92).

Der Gesetzgeber hat durch die Antragsbefugnis der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Vorlage der Haftfrage an das Oberlandesgericht bewusst entschieden, dass dem Haftgericht hiermit eine eigene Prüfung verwehrt wird und es die Akten vorzulegen hat, auch wenn es die Voraussetzungen der Haft nicht mehr für gegeben hält. Diese Bindung des Haftgerichts durch einen Antrag der Staatsanwaltschaft findet sich auch an anderer Stelle und ist als bewusste gesetzgeberische Entscheidung zu beachten. So bindet ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung des Haftbefehls im Ermittlungsverfahren den Ermittlungsrichter (§ 120 Abs. 3 StPO), auch wenn er die Voraussetzungen der Untersuchungshaft weiterhin für gegeben hält (KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl. 2013, StPO § 120 Rn. 23). Auch der Erlass eines Haftbefehls oder die Erstreckung des Haftbefehls auf weitere Tatvorwürfe oder Haftgründe setzt im Ermittlungsverfahren grundsätzlich einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus, § 125 Abs. 1 StPO (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 125, Rn 8; Schnarr, MDR 1990, 89).

Letztlich erfolgt durch die zwingende Vorlage der Akten beim Oberlandesgericht aufgrund eines Antrags der Staatsanwaltschaft lediglich eine Vorverlagerung des Zeitpunktes, ab dem die Prüfungskompetenz des Haftgerichts hinsichtlich des aktuell vollzogenen Haftbefehls entfällt, auf den Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrags beim Haftgericht. Ab dem Eingang der Akten beim Oberlandesgericht kann auch das Haftgericht, das zunächst die Haftfortdauer gem. § 122 Abs. 1 StPO für erforderlich gehalten hat, keine abweichende Entscheidung mehr treffen (BeckOK StPO/Krauß, 31. Ed. 15.10.2018, § 122 StPO, Rn 3; KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl. 2013, StPO § 122 Rn 2; Posthoff in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 122, Rn 3). Dies folgt bereits zwingend aus dem Gebot, divergierende Entscheidungen in derselben Rechtssache zu vermeiden und ist vergleichbar mit der Entscheidungskompetenz im Rechtsmittelzug (vgl. Schnarr, MDR 1990, 89 ff., 92 f.). Ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG liegt nicht vor; vielmehr wird durch diese Regelung der Weg zum Oberlandesgericht verkürzt, den die Staatsanwaltschaft durch Beschwerde (und ggf. weitere Beschwerde) ohnehin erzwingen könnte (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 122 StPO, Rn 17). Eine Verzögerung von eilbedürftigen Haftentscheidungen - jedenfalls in eindeutigen Fällen - ist hierdurch nicht zu befürchten. Denn die Staatsanwaltschaft könnte ihren Antrag auf Vorlage gem. § 122 Abs. 1 StPO beim Haftgericht zurücknehmen, solange die Akten dem Oberlandesgericht noch nicht vorliegen; nach der Vorlage kann die Generalstaatsanwaltschaft gegenüber dem Oberlandesgericht den Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls stellen (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 122 StPO, Rn 18; Laue in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Auflage 2017, § 122 StPO, Rn 2; KK-StPO/Schultheis, 7. Aufl. 2013, StPO § 122 Rn. 5). Bei Unerreichbarkeit des Oberlandesgerichts ist darüber hinaus an eine Eilkompetenz des erreichbaren Haftrichters zu denken (vgl. Schnarr, MDR 1990, 89 ff., 93). Aufgrund der aufgezeigten gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung müssen jedoch Eilentscheidungen aufgrund neuer Erkenntnisse bezüglich der im Haftbefehl genannten Tatvorwürfe auf die Unerreichbarkeit des zuständigen Gerichts (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) beschränkt bleiben und erfordern - auch nach weiterer Auffassung (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 122 StPO, Rn 28; SK-Paeffgen, StPO, 59. Lfg. Okt. 2008, § 122, Rn 3) - ein Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft. In zwischen Staatsanwaltschaft und Haftgericht streitigen Fällen über die Voraussetzungen der Untersuchungshaft wird ohnehin die Entscheidung (letztinstanzlich) des Oberlandesgerichts erforderlich werden.

Die Prüfungskompetenz ist dem Haftgericht jedoch nur entzogen, soweit die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts reicht. Diese beschränkt sich auf die Prüfung des Haftbefehls, auf dem die seit sechs Monaten vollzogene Untersuchungshaft beruht. Demgemäß bleiben alle sonstigen Entscheidungen in Bezug auf die Untersuchungshaft, insbesondere die Erweiterung des Haftbefehls um neue Taten oder Haftgründe, hiervon unberührt. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22.06.2016 (StraFo 2016, 467 ff.), auf die die Nichtabhilfeentscheidung Bezug nimmt, besagt nichts anderes: Die Entscheidung über den Erlass eines erweiterten Haftbefehls ist dem Oberlandesgericht entzogen, hierfür verbleibt es bei der Zuständigkeit des Haftgerichts (OLG Nürnberg aaO, Ziff. II.1.c); Posthoff in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 122, Rn 4). Denn das Oberlandesgericht überprüft gem. § 121 Abs. 1 StPO lediglich die über sechs Monate andauernde Untersuchungshaft wegen derselben Tat (zur „derselben Tat“ vgl. statt aller: BGH BeckRS 2017, 108135, Rn. 6 mwN). Dies ist auch sachgerecht, da andernfalls dem der neuen Tat(en) dringend Verdächtigen der Instanzenzug für die Überprüfung der auf neuen Tatvorwürfen beruhenden Haftentscheidung genommen wird.

Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Vielmehr hält das Landgericht München I aufgrund der Angaben des Angeschuldigten im Haftprüfungstermin den dringenden Tatverdacht bezüglich der im Haftbefehl vom 26.06.2018 genannten Tat nicht mehr für gegeben. Zu dieser Entscheidung - auch bereits zur Durchführung der mündlichen Haftprüfung - war das Landgericht München I nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Vorlage der Akten beim Oberlandesgericht jedoch nicht befugt. Die Entscheidung des Kammergerichts vom 06.03.2012 (BeckRS 2013, 00393) steht hierzu nicht in Widerspruch, denn diese betrifft den hier nicht einschlägigen Sonderfall, dass die Haftfortdauer bereits einmal durch das Oberlandesgericht angeordnet worden war und daher die weitere Haftprüfung gem. § 122 Abs. 3 S. 2 StPO grundsätzlich dem Oberlandesgericht obliegt, welche von diesem in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall an das nach allgemeinen Vorschriften zuständige Haftgericht übertragen worden war (§ 122 Abs. 3 S. 3 StPO).

Eine Entscheidung eines unzuständigen Gerichts ist grundsätzlich wirksam, also weder nichtig noch gegenstandslos, und kann daher nur mit Rechtsmitteln angefochten werden. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Verfahrensfehler beim Erlass einer Entscheidung grundsätzlich nicht zu deren Nichtigkeit oder Unwirksamkeit führen, sondern ggf. im Rechtsmittelweg zu korrigieren sind (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, Einl 104, 108; für Urteile vgl. § 338 Nr. 4 StPO). Etwas anderes könnte allenfalls in Fällen gelten, in der die Annahme der Zuständigkeit objektiv willkürlich erfolgte. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.

2. Der Senat hält nach umfassender Prüfung der Akten die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gem. § 112 Abs. 1 StPO mit der tenorierten Einschränkung für gegeben, so dass die Inkraftsetzung des Haftbefehls anzuordnen war, § 309 Abs. 2 StPO (vgl. auch BeckOK StPO/Cirener, 31. Ed. 15.10.2018, StPO § 309 Rn. 7, 12).

2.1 Der Angeschuldigte ist der Tat insoweit dringend verdächtig, als ihm unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zur Last liegt.

(wird ausgeführt)

2.2 Hinsichtlich des Vorwurfs des bewaffneten Handeltreibens (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) hält der Senat nach gegenwärtigem Erkenntnisstand einen dringenden Tatverdacht nicht für gegeben.

(wird ausgeführt)

2.3 Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, denn der Angeschuldigte ist in Deutschland ohne festen Wohnsitz und ohne sozialen Bindungen. Er ist serbischer Staatsangehöriger und kann sich jederzeit in sein Heimatland absetzen. Eine Auslieferung von dort ist nicht zu erwarten.

Aufgrund der Schwere der Tat ist die Untersuchungshaft auch ohne weiteres verhältnismäßig.

Der Haftbefehl vom 26.06.2018 war daher wieder in Kraft zu setzen (OLG München, Beschluss vom 23.12.2010 - 2 Ws 1129/10, BeckRS 2011, 23368), um den Zustand vor der Aufhebung mit Beschluss vom 14.12.2018 wieder herzustellen. Der Haftbefehl ist dem Angeschuldigten bei Ergreifung zusammen mit der abweichenden rechtlichen Würdigung der Tat nach Maßgabe dieses Beschlusses zu eröffnen (§ 115 StPO) und dann erneut zu vollziehen (OLG München aaO.). Des Erlasses eines neuen Haftbefehls bedurfte es dagegen nicht, da der Haftbefehl auch den geänderten Tatvorwurf ausreichend substantiiert darstellt.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Rechtsmittelkosten bei einer erfolgreichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Beschuldigten zu den Verfahrenskosten gehören, die der Angeschuldigte gemäß § 465 StPO zu tragen hat (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 473 StPO Rn 15 a. E.).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Jan. 2019 - 2 Ws 43/19 401 Ws GStA 17/19 a zitiert 18 §§.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 309 Entscheidung


(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erfor

Strafprozeßordnung - StPO | § 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen


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Strafprozeßordnung - StPO | § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter


(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen. (2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand de

Strafprozeßordnung - StPO | § 125 Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls


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2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für diesen Ort zuständige Amtsgericht übertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.

(5) Soweit nach den Gesetzen der Länder über den Vollzug der Untersuchungshaft eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Unterhält ein Land für den Vollzug der Untersuchungshaft eine Einrichtung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 121b des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl erlassen.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen.

(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.

(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.

(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.