Oberlandesgericht München Beschluss, 12. Nov. 2014 - 15 W 1625/14 Rae

bei uns veröffentlicht am12.11.2014
vorgehend
Landgericht München I, 4 O 26354/13, 08.05.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 08.05.2014 (Az. 4 O 26354/13) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der früher als Arzt tätig war, verlangt vom Antragsgegner, einem bekannten Strafverteidiger, Schadensersatz, weil ihn dieser in einem Strafverfahren vor dem LG Augsburg, Az. 8 Ks 200 Js 124164/07, unzureichend verteidigt habe.

Ende April 2007 verstarb Frau Monika K. in Augsburg. Am 03.05.2007 wurde die Obduktion durchgeführt und der Leichnam anschließend kremiert (vgl. Anlage K 4). Der Obduktionsbericht stammt vom 04.06.2007 (Anlage K 3), ein toxikologisches Zusatzgutachten vom 12.07.2007 (Anlage B 6). Schon mit Schreiben vom 01.06.2007 wies das Institut für Rechtsmedizin die Kriminalpolizei Augsburg darauf hin, dass im asservierten Blut der Frau K. eine weit oberhalb des therapeutischen Bereichs liegende Konzentration von Fentanyl gefunden wurde (Anlage B 5). Gegen den Antragsteller wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und er wurde aufgrund eines Haftbefehls vom 25.09.2007 am 01.10.2007 (u. a. wegen Totschlags und zahlreicher weiterer Straftaten) verhaftet und befand sich seitdem bis zur Hauptverhandlung am 18.12.2007 in Untersuchungshaft. Das am 18.12.2007 erlassene Strafurteil (Anlage B 12), in dem der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt wurde, wurde aufgrund eines Rechtsmittelverzichts sofort rechtskräftig. In diesem Urteil wird dem Antragssteller vorgeworfen, ohne medizinische Indikation betäubungsmittelabhängigen Personen die Medikamente Durogesic, Transtec, Temgesic sowie Fluninoc verschrieben zu haben, wobei Frau K. an einer Überdosierung des Wirkstoffs Fentanyl verstorben sei. Nach der Hauptverhandlung wurde der Antragsteller aus der Untersuchungshaft entlassen.

Der Antragsteller wurde im Ermittlungsverfahren zunächst allein von Rechtsanwalt R. vertreten. Am 22. oder 27. 10.2007 (der Schriftsatz des Antragsgegners vom 31.01.2014 (Bl. 41) enthält insoweit offenbar einen Schreibfehler, wobei aber das genaue Datum keine Rolle spielt) beauftragte der Antragssteller zusätzlich auch den Antragsgegner mit seiner Verteidigung. Das Ziel der Verteidigung ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Antragsteller wirft dem Antragsgegner im Wesentlichen vor, keine ihn entlastenden Umstände zu seiner Verschreibungspraxis und zur Todesursache der Frau K. vorgebracht zu haben. Als Schaden macht er entgangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Praxis sowie ein Schmerzensgeld wegen seiner Inhaftierung geltend.

Das Landgericht München I hat den PKH-Antrag mit Beschluss vom 08.05.2014 zurückgewiesen, da der Antragsteller seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Außerdem sei der Schadensersatzanspruch verjährt, ohne dass dies näher ausgeführt wurde.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Bedenken des Landgerichts bestehen, dass die Bewilligung der PKH schon wegen der fehlenden Hilfsbedürftigkeit des Antragsstellers ausscheidet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nämlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

1. Letztlich kann es dahin stehen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH vorliegen (§§ 114 Satz 1, 115 ZPO), da deren Bewilligung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung über den PKH-Antrag fällt insgesamt mit der Einlegung der sofortigen Beschwerde beim Beschwerdegericht an. Das Beschwerdegericht kann die PKH auch wegen mangelnden Erfolgsaussichten verweigern, wenn diese in der ersten Instanz (nur) mangels Bedürftigkeit versagt wurde (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 127 Rdnr. 36). Auch von der Möglichkeit einer Zurückverweisung (§ 572 Abs. 3 ZPO) macht der Senat keinen Gebrauch, weil die Sache zur abschließenden Entscheidung reif ist. Hinzu kommt, dass auch das Landgericht im Ergebnis von einer fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung wegen des Eintritts der Verjährung ausgeht.

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die dem Antragsgegner vorgehaltenen Pflichtverletzungen liegen überwiegend nicht vor; soweit eine Pflichtverletzung überhaupt noch in Betracht kommt ist, ist ein daraus abgeleiteter Schadensersatzanspruch jedenfalls verjährt. Von daher muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob der Schaden - worauf der Antragsgegner mit Blick auf die vom Antragssteller selbst behauptete Berufsunfähigkeit seit März 2008 hinweist - schlüssig dargelegt ist.

a) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, soweit der Antragsteller dem Antragsgegner als Pflichtverletzungen das Unterlassen von Anträgen, Anregungen oder Ermittlungen anlastet, die zur Zeit der Beauftragung des Antragsgegners Ende Oktober 2007 nicht mehr möglich oder offensichtlich sinnlos waren. In diesen Fällen fehlt es an einer Pflichtverletzung des Antragsgegners, weshalb schon deshalb ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ausscheiden muss.

Die im Schriftsatz vom 06.06.2014 (Bl. 91) zusammengefassten Vorwürfe betreffen in den Ziffern 21, 58, 70, 71, 72, 73, 74, 78, 79, 84, 86, 87, 88, 90, 91, 92, 93 Unterlassungen, welche der Antragsgegner im Ermittlungsverfahren und teilweise sogar noch vor dessen Einleitung Anfang Juni 2007 begangen haben soll. Der Auftrag an den Beklagten wurde aber erst Ende Oktober 2007 erteilt, so dass dieser im Zeitraum von Ende April, dem Auffinden des Leichnams der Frau K., bis Ende Oktober nicht tätig werden konnte. Schließlich war im Zeitpunkt der Beauftragung des Antragsgegners die Leiche der Frau K. bereits kremiert und der Tatort geräumt, so dass sämtliche Vorwürfe einer fehlenden weiteren Untersuchung dieser Spuren sich von selbst erledigen.

b) Der zentrale Vorwurf des Antragsstellers gegenüber dem Antragsgegner geht dahin, dass es dieser im Laufe der Verteidigung des Antragstellers unterlassen haben soll, die Ursächlichkeit der Verschreibungspraxis des Antragsstellers (Fentanyl-Pflaster) für den Tod der Frau K. zu widerlegen oder zumindest in Zweifel zu ziehen, so dass eine darauf gestützte Verurteilung unterblieben wäre. Insoweit zeigt der Antragssteller eine Hand voll Handlungsmöglichkeiten (Beweisanträge, Beweisermittlungsanträge, Fragestellungen) auf, welche der Antragsgegner nach Auffassung des Antragsstellers entgegen der vertraglichen Abrede im Rechtsanwaltsvertrag nicht genutzt haben soll. Ob diese Maßnahmen vom Beklagten geschuldet waren, richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt des Rechtsanwaltsvertrages und den darin vom Antragsteller erteilten Weisungen. Dabei trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für den Inhalt des Mandats und für die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts (BGH, NJW 1996, 2571; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, § 25 Rdnr. 11). Danach fehlt es an einer Pflichtverletzung des Beklagten.

aa) Der Antragsgegner legt dar, dass nach einer umfassenden Beratung des Antragstellers zusammen mit dem Rechtsanwalt R. der Entschluss gefasst worden sei, eine Absprache mit Staatsanwaltschaft und Gericht zu erzielen. Als Alternative sei auch erörtert worden, sämtliche Vorwürfe umfänglich zu bestreiten. Dieser Weg sei aber einvernehmlich wegen der darin liegenden Risiken verworfen worden.

Diesem Vortrag setzt der Antragsteller weder in der Sache etwas Substantielles entgegen noch bietet er für seine Darstellung ein geeignetes Beweismittel an. Schon aus diesem Grund ist von einem Mandat auszugehen, welches im Kern auf eine Strafmaßverteidigung gerichtet war, dessen vornehmstes Ziel es war, den Vorwurf des Totschlags auszuräumen und die Zahl der vorgeworfenen Delikte zu verringern. Insoweit schuldete der Beklagte es angesichts der Ermittlungsergebnisse und der Weisung des Antragsstellers nicht, die vom gerichtsmedizinischen Sachverständigen festgestellte Todesursache anzuzweifeln oder gar zu widerlegen.

Der Antragssteller trägt unter Beweisantritt vor, dem Antragsgegner „zu keinem Zeitpunkt“ einen Auftrag auf Rechtsmittelverzicht beim Erlass des Urteils erteilt zu haben“ (Schriftsatz vom 19.03.2014, Seite 1 (= Bl. 61). Dies mag sein; jedoch geht der darlegungspflichtige und zur Wahrheit verpflichtete (§ 138 Abs. 1 ZPO) Antragsteller in diesem Zusammenhang mit keinen Wort auf die vom ihm verfolgte „positive“ Verteidigungsstrategie ein. Im Übrigen ergibt sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 18.12.2007, Seite 8 (Anlage B 11), dass der zuvor vom Gericht belehrte Antragsteller sogar selbst einen Rechtsmittelverzicht erklärte.

Allein der Hinweis des Antragsstellers auf eine „volle Prozessvollmacht“ zur „kompletten Strafverteidigung“ enthält keinen Sachvortrag zum positiven Inhalt des Mandats oder zur verabredeten Strategie. Die vom Antragsgegner geschilderte Entscheidung zur Strafmaßverteidigung stellt ebenso eine umsichtige, verständige und in diesem Sinne auch komplette Strafverteidigung dar, die gegenüber der Anklage eine erhebliche Verringerung der vorgeworfenen Taten erreichte. Schließlich verweist der Antragsteller im Schriftsatz vom 19.03.2014, Seite 2 (= Bl. 62) auf „mehrere Gespräche Ende 2007“, in aus denen sich ergeben soll, dass der Antragsgegner „keinen Deal“ abschließen sollte. Zum einen enthält auch dieser Vortrag keine positive Aussage dazu, was der Antragsgegner denn nun anderes machen sollte und worin die vom Antragsteller in Auftrag gegebene Verteidigungsstrategie liegen soll. Vor allem fehlt aber jeder Sachvortrag zum genauen Ablauf und Inhalt der Gespräche, die als solche unstreitig stattfanden. Dies ist nach dem eigenen blassen Vortrag des Antragsstellers gerade deshalb geboten, da nach seinem Vorbringen dieses Thema offenbar öfters („mehrmals“) erörtert wurde. Auch fällt auf, dass eine andere, aggressive Verteidigungsstrategie nach der Beauftragung des Antragsgegners Ende Oktober 2007 offenbar nicht verfolgt wurde, so dass es nahe liegen würde, in diesen mehrfachen Gesprächen Ende 2007 die Hintergründe für diese Untätigkeit zu erörtern. Zu alledem trägt aber der darlegungspflichtige Antragsteller nicht vor, so dass mangels ausreichenden Sachvortrag auch eine Zeugenvernehmung nicht veranlasst ist.

bb) Der Antragsteller meint, eine Pflichtverletzung des Antragsgegners wegen der gewählten Verteidigungsstrategie schon deshalb begründen zu können, weil er, der Antragsteller, seit dem 10.12.2007 geschäftsunfähig gewesen sei. Dies trifft nicht zu.

Der Antragssteller hat schon keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich seine Geschäftsunfähigkeit seit dem 10.12.2007 ergeben soll. Diese hätte aber auch keinen Einfluss auf das Strafverfahren gehabt, bei dem es allein auf die Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers im Dezember 2007 ankommt (vgl. KK-StPO/Schneider, 7. Aufl., § 205 Rdnr. 9 f.). Dies stellt er nicht in Frage. Die Verteidigungsstrategie wurde aber nicht erst nach dem 10.12.2007 festgelegt, sondern schon mit der Übernahme des Mandats durch den Antragsgegner Ende Oktober 2007. Der Antragssteller behauptet nicht, schon damals geschäftsunfähig gewesen zu sein, so dass er sich an die damals erfolgten Absprachen (auch nach dem Eintreten der Geschäftsunfähigkeit) festhalten lassen muss. Der Antragsteller macht im Übrigen auch nicht geltend, dass es während der Verteidigung durch den Antragsgegner einen Strategiewechsel gegeben habe, dem er in einem Zeitpunkt der Geschäftsunfähigkeit zugestimmt habe.

Sollte der Antragsteller dem Antragsgegner vorwerfen wollen, seine (angebliche) nach dem 10.12.2007 bestehende Geschäftsunfähigkeit nicht erkannt zu haben, liegt darin keine objektive Pflichtverletzung. Der Antragsteller trägt keine äußeren Umstände vor, aus denen ein medizinischer Laie wie der Antragsgegner eine nicht diagnostizierte Geschäftsunfähigkeit hätte erkennen können. Zudem fehlt jeder Vortrag, welche Folgen eine solche Erkenntnis gehabt hätte.

cc) Eine Pflichtverletzung scheidet auch aus, soweit der Antragsgegner die Todesursache der Frau K. nicht weiter im Zweifel gezogen hat.

Die im Schriftsatz vom 06.06.2014 (Bl. 91) zusammengefassten Vorwürfe betreffen in den Ziffern 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 26, 27, 28, 33, 34, 35, 36, 47, 53, 60, 61, 62, 64, 65, 66, 68, 69, 73 f, 76, 77, 82, 84 in verschiedenen Facetten und Abschichtungen die Frage der Todesursache und die vom Landgericht festgestellte Tatsache, dass ein Fentanyl-Pflaster ausgekocht wurde.

Diese naturwissenschaftlich-medizinischen Feststellungen beruhen auf den im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten (Anlagen B 5 und B 6) und der in der Hauptverhandlung am 18.12.2007 durchgeführten Beweisaufnahme. Danach starb Frau K. an einer tödlichen Überdosis Fentanyl. Aus der toxikologischen Untersuchung vom 12.07.2007 (Anlage B 6) ergibt sich auch, dass der Wirkstoff Fentanyl sich in einer Spritze befunden hat. Auch wird erwähnt, dass Frau K. wohl Durogesic-Pflaster geöffnet und den Inhalt aufgenommen hat. Entsprechende tatsächliche Feststellungen wurden offenbar auch in dem Strafverfahren (dort Fall 1 a) getroffen, welches dem vom Antragsteller zitierten Urteil des BGH vom 16.01.2014, 1 StR 389/13 (StV2014, 601) zugrunde lag.

Die beiden Gutachten zur Todesursache vom 01.06.2007 und vom 12.07.2007 wurden in dem gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren verfahrensrechtlich einwandfrei eingeholt und in die Hauptverhandlung eingeführt. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erstattete der Gutachter Prof. Dr. von M. dort auch mündlich sein Gutachten. Vor diesem Hintergrund bestand für den Antragsgegner kein objektiver Anlass, an den Aussagen der gerichtlichen Sachverständigen zu zweifeln. Die Pflicht des Anwalts zur Sachverhaltsaufklärung endet dort, wo auch die Kenntnis des Mandanten endet; ihn trifft grundsätzlich keine über die Befragung des Mandanten hinausgehende Nachforschungspflicht (Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, § 10 Rdnr. 27).

Für den Antragsgegner als Strafverteidiger gehörte es daher nicht zu seinen Pflichten, diese sachverständigen medizinischen Aussagen in tatsächlicher Hinsicht aus eigenem Wissen oder aufgrund eigener Recherche zu widerlegen oder auch nur zu erschüttern. Insbesondere musste der Antragsgegner nicht wissen - sofern dies überhaupt zutrifft, was aber hier zugunsten des Antragsstellers unterstellt wird - dass zum Auskochen von Fentanyl-Pflastern zwingend Ascorbinssäure erforderlich ist. Erst recht musste der Antragsgegner auch eine medizinische Dissertation nicht kennen, die im Dezember 2007 noch nicht einmal erschienen war. Der Antragssteller legt auch im Schriftsatz vom 19.03.2014, Seite 20 (Bl. 80) nicht dar, aufgrund welcher konkreten Recherchen im November oder Dezember 2007 die Vergabe eines solchen Dissertationsthemas in Hamburg möglich war und welche Erkenntnisse allein aus dem Umstand von dessen Vergabe für das laufende Strafverfahren gewonnen worden wären.

Der Antragsteller trägt nicht vor, dass er den Antragsgegner auf methodische Fehler oder auf bestehende Widersprüche zu anderen medizinischen Erkenntnissen hingewiesen habe oder ihn auch nur um die Einschaltung eines sachverständigen Dritten (Privatgutachter) gebeten habe, geschweige denn, dass er selbst über dieses Wissen verfügte. Im Übrigen wären auf eine solche Pflichtverletzung gestützte Schadenersatzansprüche verjährt (dazu unten).

dd) Soweit der Antragsteller dem Antragsgegner vorwirft, nicht die Verschreibung von Fentanyl-Pflastern durch Dr. Walter N. am 13.01.2006 (Anlage K 16, Schriftsatz vom 06.06.2014, Seite 31 = Bl. 121) in das Strafverfahren eingeführt zu haben, ist dieser Vorwurf nicht nachvollziehbar, da dort gerade aus den Ermittlungsakten zitiert wird und dieses Beweismittel damit den Ermittlungsbehörden und dem Gericht bekannt waren. Sollte mit diesem Vorwurf gemeint sein, dass der Antragsgegner diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Beweiswürdigung stärker hätte herausstellen müssen, wird nicht dargelegt, wie und mit welchem Ergebnis dies geschehen sollte. Das zentrale Tatgeschehen, das dem Antragsteller zur Last gelegt wurde, betraf den langen Zeitraum der Verschreibungspraxis von 2004 bis 2007. Eine offensichtliche entlastende Wirkung für den Antragssteller wegen einer zusätzlichen einmaligen Verschreibung des gleichen Medikaments durch einen anderen Arzt erschließt sich daraus nicht.

Sollte mit diesem Vorwurf geltend gemacht werden, dass die Feststellung im schriftlichen Strafurteil des LG Augsburg vom 03.01.2008 insoweit falsch gewesen sei, dass die dort auf Seite 6 unter Ziffer 22 erfasste Verschreibung vom 13.01.2006 nicht vom Antragssteller (sondern von Dr. N.) stammte, legt der Antragsteller nicht dar, wie sich dies auf seine Verurteilung und den mit dem PKH-Antrag geltend gemachten Schaden ausgewirkt haben soll.

c) Soweit der Antragsteller vom Landgericht Augsburg (auch) wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt wurde, liegt dem keine Pflichtverletzung des Antragsgegners zugrunde.

Allerdings ist aufgrund der Entscheidung des BGH vom 16.01.2014 (1 StR 389/13) davon auszugehen, dass aufgrund der im Dezember 2007 getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine solche Verurteilung nicht erfolgen konnte, da die Tat- und Handlungsherrschaft nunmehr besonders festzustellen wären. Jedoch entsprach diese Verurteilung der damaligen Rechtsauffassung und dem damaligen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.1978, 1 StR 209/78). Als Rechtsanwalt muss der Antragsgegner zwar die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung kennen. Er durfte aber umgekehrt auch auf deren Fortdauer vertrauen. Eine Einschränkung von diesem Grundsatz ist lediglich dort zu machen, wo allzu deutlich, geradezu prognostizierbar sich eine Änderung der Rechtsprechung abzeichnet (BGH, NJW 1993, 3323; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, § 11 Rdnr. 34). Im Jahr 2007 war aber nicht absehbar, dass der BGH seine im Urteil vom 18.07.1978 verlautbarte Rechtsprechung aufgeben wird.

d) Soweit der Antragsteller noch weitere Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung behauptet, sind darauf gestützte Ansprüche nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährung begann spätestens am 31.12.2008 zu laufen und endete am 31.12.2011.

aa) Soweit der Antragssteller dem Antragsgegner vorwirft, dass dieser in das Strafverfahren nicht die Tatsche eingebracht hätte, dass seine Verschreibungen für Frau K. und Herrn S. medizinisch indiziert gewesen seien, ist ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch im Jahr 2007 entstanden und war dem Antragssteller spätestens im Jahr 2008 mit dem Erhalt des schriftlichen Urteils bekannt.

Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu laufen, wenn der Mandant von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (BGH, Urteil vom 06.02.2014, IX ZR 245/12). Der BGH stellt bei der Anwaltshaftung mit Blick auf die Erkennbarkeit der Pflichtverletzung allerdings auf eine „Laiensicht“ ab; allein die Kenntnis der äußeren Umstände reicht nicht ohne weiteres, um die Pflichtwidrigkeit des Rechtsanwalts zu erkennen. Der Mandant muss vielmehr auch als Laie nachvollziehen können, dass der Rechtsanwalt seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Auf diese Besonderheiten kommt es vorliegend aber nicht an, da sich eine mögliche Pflichtwidrigkeit der Mandatsführung durch den Antragsgegner schon aufgrund der dem Antragsteller bekannten äußeren Umstände und der von ihm mit dem Antragsgegner vereinbarten Verteidigungsstrategie ergibt.

Diese notwendige Kenntnis hatte der Antragsteller spätestens im Jahr 2008, als er anhand des schriftlichen Urteils erkannte, dass gerade keine medizinische Indikation für seine Verordnungen für die beiden Patienten vorlag (Strafurteil, Seiten 5 und 7 zum festgestellten Sachverhalt, Anlage B 12). Gleichzeitig wusste der Antragsteller - nicht zuletzt aufgrund seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung - aber auch, dass der Antragsgegner - bei einem auf die Erlangung eines Freispruchs gerichteten Mandats - nicht alle ihm günstigen Tatsachen und Umstände in das Strafverfahren eingeführt hatte bzw. diese Umstände in der Hauptverhandlung nicht zur Sprache brachte. Umgekehrt wusste der Antragssteller selbst ganz genau, welche Diagnosen er bei Frau K. gestellt hatte und an welchen Erkrankungen sie litt. Er hatte damit aber sowohl die vollständige Tatsachenkenntnis als auch die Grundlage für eine erforderliche Parallelwertung in der Laiensphäre, dass ihm wegen der Untätigkeit des Antragsgegners ein Schadensersatzanspruch gegen diesen zustehen kann. Nicht erforderlich ist es dazu zu wissen, mit welchen genauen rechtstechnischen Mitteln der Antragsgegner diesen entlastenden Sachverhalt in die Hauptverhandlung hätte einführen können (z. B. durch einen Beweisantrag oder im Rahmen einer Zeugenvernehmung etc.). Diese dem Antragssteller möglicherweise erst später vermittelte Kenntnis betrifft nur Details zur Kausalität und zur Darlegung des Schadens, führt aber nicht dazu, die Verjährung nicht schon im Jahr 2008 beginnen zu lassen. Die vom Antragsteller behauptete und durch nichts belegte Geschäftsunfähigkeit, die auch inhaltlich nicht näher ausgeführt wird, steht einer (faktischen) Kenntnisnahme dieser Tatsachen nicht entgegen.

bb) Entsprechende Überlegungen gelten für den Vorwurf, dass Frau K. nicht heroinabhängig gewesen sei. Auch diese Feststellung lässt sich dem Urteil entnehmen, das von der Drogensucht ausgeht. Auch insoweit hatte der Antragsteller damit spätestens im Jahr 2008 Kenntnis von allen notwendigen Tatsachen einschließlich der daraus abzuleitenden Wertung, dass Ansprüche gegen den Beklagten wegen seiner Untätigkeit als Verteidiger bestehen könnten; besondere Rechtskenntnisse waren dafür nicht erforderlich.

Entsprechende Überlegungen gelten auch für die oben unter 2 b) angesprochenen Pflichtverletzungen. Auch diese ergeben sich schon allein aus dem tatsächlichen Umstand, dass der Antragsgegner seit seiner Beauftragung eine Verteidigungsstrategie verfolgt hat, die einen Teil der Vorwürfe einräumte, um weitergehende Tatvorwürfe fallen lassen zu können. Dies erkannte der Antragssteller nicht zuletzt am Ablauf der Hauptverhandlung, seinen dort selbst abgegebenen Erklärungen und dem Inhalt des schriftlichen Urteils. Sollte dieses Vorgehen des Antragsgegners nicht den zuvor mit ihm getroffenen Vereinbarungen und Absprachen entsprochen haben, wusste der Antragsteller dies alles und kannte deshalb auch seinen Schadenersatzanspruch.

cc) Die Verjährung ist spätestens zum 31.12.2011 abgelaufen und der Antragsgegner hat die Verjährungseinrede erhoben (§ 214 BGB). Für eine Ablaufhemmung nach § 210 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt jeder Vortrag des Antragsstellers.

Für die vom Antragsteller behauptete Geschäftsunfähigkeit ab dem 10.12.2007 fehlt jeder objektive Anhaltspunkt. Der Antragssteller trägt auch zur Dauer der angeblichen Geschäftsunfähigkeit nichts vor; offenbar ist diese jetzt wieder hergestellt, weil er sonst nicht ohne die Bestellung eines Betreuers eine Klage anstrengen könnte (§ 51 ZPO). Nach alledem ist nicht von einer Ablaufhemmung auszugehen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen


(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbesc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung


(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschrift

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2014 - IX ZR 245/12

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 245/12 Verkündet am: 6. Februar 2014 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 245/12
Verkündet am:
6. Februar 2014
Kirchgeßner
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs
beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit
des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.

b) Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel
auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht
oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. September 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin hatte an die Beklagten des Ausgangsrechtsstreits eine Wohnung vermietet, welche diese Ende Oktober 2004 zurückgegeben hatten. Die Klägerin beauftragte hierauf den beklagten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung mietrechtlicher Ansprüche gegen die vormaligen Mieter. Deren Vergleichsangebot vom 18. Dezember 2004 lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 2006 ab, nachdem die Mieter am 17. Januar 2005 diesbezüglich nachgefragt hatten. Durch Anwaltsschriftsatz vom 7. Juni 2006 beriefen sich die Mieter auf Verjährung. Nachdem die Rechtsschutzversicherung der Klägerin Deckungszusage erteilt hatte, erhob der Beklagte für die Klägerin gegen die Mieter Zahlungsklage über 9.723,32 €. Mit der Terminsladung vom 28. November 2006 erteilte das Amtsgericht zum "Hauptstreitpunkt" der Verjährung den Hinweis , dass die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden sein dürfte und die Verhandlungen etwa 16 Monate lang "eingeschlafen" gewesen seien. Das Amtsgericht wies die Klage durch Urteil vom 21. Mai 2007 ab, weil der Anspruch mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt sei. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung durch einstimmigen Beschluss vom 7. Februar 2008 zurückgewiesen.
2
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, nicht rechtzeitig für eine Hemmung der Verjährung gesorgt zu haben. Auch habe er ihr, was den Schaden noch vergrößert habe, den unzutreffenden Rat erteilt, den Zustand der Wohnung aus Gründen der Beweisführung nicht zu verändern. Sie nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Beratung auf Ersatz des im Vorprozess geltend gemachten Klagebetrags, auf Nutzungsausfallentschädigung über 39 Monate und Ausgleich weiterer Kosten, insgesamt auf Zahlung in Höhe von 20.243,32 €, in Anspruch.
3
Die am 30. Dezember 2010 eingereichte und am 18. März 2011 zugestellte Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in voller Höhe weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob die geltend gemachten Ansprüche beständen. Der Beklagte könne sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Der Lauf der maßgeblichen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren habe mit Ablauf des 31. Dezember 2006 begonnen. Ein Regressanspruch der Klägerin wäre jedenfalls noch im Jahr 2005 entstanden. Kenntnis von den einen Anspruch begründenden Umständen habe die Klägerin spätestens im Jahr 2006 erlangt. Dies gelte sowohl für die Schadensersatzansprüche wegen der verjährten Ansprüche gegen die Mieter als auch wegen des geltend gemachten Mietausfallschadens. Erforderlich und ausreichend sei allein die Kenntnis der Umstände und nicht die rechtlich zutreffende Bewertung. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass der Mandant aus den ihm bekannten Umständen bereits den Schluss auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt gezogen habe. Auf eine zutreffende rechtliche Würdigung durch den Mandanten könne es bereits aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ankommen. Die Klägerin habe spätestens aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 28. November 2006 erkennen müssen, dass die rechtliche Beratung des Beklagten fehlerhaft gewesen sei. Unter Berücksichtigung der durch Verhandlungen über den Regressanspruch zwischen dem 31. Oktober 2008 und dem 2. Oktober 2009 eingetretenen Hemmung der Verjährung von elf Monaten und drei Tagen sei daher im Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift am 30. Dezember 2010 bereits Verjährung eingetreten gewesen.

II.


6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
7
Die durch das Berufungsgericht gegebene Begründung trägt dessen Annahme nicht, die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB) habe gemäß § 199 Abs. 1 BGB bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2006 begonnen.
8
1. Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit dem 15. Dezember 2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB. Danach ist ein Regressanspruch nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 85/10, WM 2012, 163 Rn. 14; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung , 2. Aufl., S. 150).
9
a) Eine Kenntnis oder grobe fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen nicht schon dann vor, wenn dem Gläubiger Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist.
10
aa) Für die kenntnisabhängige Verjährung des Arzthaftungsanspruchs ist anerkannt, dass die Kenntnis vom Schaden nicht schon dann bejaht werden kann, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist (BGH, Urteil vom 3. Februar 1998 - VI ZR 356/96, NJW 1998, 2736; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 6 mwN). Vielmehr muss ihm aus seiner Laiensicht der Stellenwert des ärztlichen Vorgehens für den Behandlungserfolg bewusst sein. Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, aus denen sich ergibt, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885, 886 insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt; vom 10. November 2009, aaO mwN).
11
bb) Auch für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs muss der Geschädigte zumindest solche tatsächlichen Umstände kennen, die ihm eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, NJW 1994, 3162, 3164; vom 2. April 1998 - III ZR 309/96, BGHZ 138, 247, 252 f; Beschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05, NVwZ 2007, 362 Rn. 27; vom 17. September 2008 - III ZR 129/07, nv, Rn. 1; Staudinger/ Wöstmann, BGB, 2013, § 839 Rn. 374).
12
cc) Ebenso wird in Fällen unzureichender Aufklärung für den Beginn der kenntnisabhängigen Verjährung beim geschädigten Anleger auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge verlangt, aus denen sich eine Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346 Rn. 27, jeweils mwN; vgl. auch MünchKomm-BGB/ Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 26).
13
dd) In Einklang hiermit geht das Schrifttum allgemein davon aus, dass alleine die Kenntnis der tatsächlichen Umstände dem Laien noch keine Kenntnis der Pflichtwidrigkeit einer Handlung vermittelt (Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 3. Aufl., § 199 Rn. 24; Kesseler in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 199 Rn. 14; Theisen/Theisen in Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 461 ff, 468).
14
b) Diese Grundsätze sind auch für die Rechtsberaterhaftung heranzuziehen.
15
aa) Der Mandant ist in einer vergleichbaren Lage wie der Patient, der Amtshaftungsgläubiger oder der Anleger. Auch er ist in der Regel nicht fachkundig , hat seine rechtlichen Belange dem dazu berufenen Fachmann anvertraut und kann daher dessen etwaige Fehlleistungen - eben wegen seiner Rechtsunkenntnis - nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, WM 2003, 928, 930). Die Fachkunde des Rechtsanwalts und das Vertrauen seines Auftraggebers begründen typischerweise im Rahmen eines Anwaltsvertrages eine Überlegenheit des Anwalts gegenüber seinem regelmäßig rechtsunkundigen Mandanten (Chab in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1385). Daher vermag beispielweise der ungünstige Ausgang eines Rechtsstreits in erster Instanz grundsätzlich noch nicht die erforderliche Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermitteln. Vielmehr muss der Mandant nicht nur die wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn - zumal wenn er juristischer Laie ist - ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren (vgl. Gehrlein, aaO S. 153; Zu- gehör/Chab, aaO Rn. 1472, 1481; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 1108; Gräfe/Lenzen/ Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl., Rn. 874). Nicht die anwaltliche Beratung sondern erst der Pflichtenverstoß des Rechtsberaters begründet den gegen ihn gerichteten Regressanspruch (vgl. Chab, BRAK-Mitt 2010, 208, 209).
16
bb) In Übereinstimmung hiermit stehen die Vorstellungen des Gesetzgebers zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3214), mit dem die bisherige kenntnisunabhängige Haftung des § 51b BRAO aF aufgehoben und die kenntnisabhängige Haftung des § 199 BGB auf die Anwaltshaftung erstreckt wurde. Die Gesetzesbegründung führte für die Anpassung der Anwaltshaftung an die allgemeinen Regelungen ausdrücklich an, dass es für den Mandanten regelmäßig schwierig zu beurteilen sei, ob sein Anwalt fehlerhaft gearbeitet hat und ob ihm hieraus ein Schaden entstanden ist. Insbesondere bei längeren Rechtsstreitigkeiten stelle sich dies oft erst sehr spät heraus (BR-Drucks. 436/04, S. 1 und 24 f). Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, die bloße Kenntnis der anwaltlichen Beratung und der ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände reichten aus (ebenso OLG Stuttgart, WM 2010, 1330; OLG Hamm, GI aktuell 2012, 111, 116), greift daher zu kurz.
17
c) Solange das Mandat noch nicht beendet ist, sind weitere Besonderheiten zu beachten. Für ein fehlerhaftes Verhalten des Anwalts ist aus der Sicht des Mandanten dann regelmäßig kein Anhalt im Sinne grob fahrlässiger Unkenntnis gegeben, wenn der in Betracht kommende Fehler im Rechtsstreit kontrovers beurteilt wird und der Anwalt gegenüber dem Mandanten oder in Ausübung des Mandats nach außen hin die Rechtsansicht vertritt, ein Fehlverhalten liege nicht vor. Der Anwaltsvertrag ist in besonderer Weise durch gegenseitiges Vertrauen geprägt (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - XI ZR 29/94, WM 1995, 1064, 1071; vom 7. Februar 2013 - IX ZR 138/11, WM 2013, 942 Rn. 12). Dies gilt auch für das hier in Rede stehende zivilprozessuale Mandat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013, aaO). Die rechtliche Bearbeitung eines ihm anvertrauten Falles ist allein Sache des Anwalts. Der Mandant muss - selbst wenn er über eine juristische Vorbildung verfügt - sich darauf verlassen können, dass der beauftragte Anwalt die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet und der erteilte Rechtsrat zutreffend ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2750). Dem Mandanten obliegt es nicht, den Anwalt zu überwachen oder dessen Rechtsansichten durch einen weiteren Rechtsberater überprüfen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1993, aaO; vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1265; vom 15. April 2010 - IX ZR 189/09, WM 2010, 993 Rn. 14). Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel sogar dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat.
18
2. Nach diesen Grundsätzen ist für die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte aufgrund des amtsgerichtlichen Hinweises vom 28. November 2006 die hinreichende Kenntnis über den ihr entstandenen Schaden und die darauf beruhenden anspruchsbegründenden Umstände erhalten können, kein Raum. Nach dem Vorbringen der Klägerin hat der Beklagte trotz des gerichtlichen Hinweises an seiner bisherigen Rechtsansicht, ein Verjährungseintritt liege nicht vor, festgehalten. Es handelte sich um eine im damaligen Rechtstreit kontrovers beurteilte Rechtsfrage, die der Beklagte auch noch im Berufungsrechtszug im bisher vertretenen Sinne weiterverfolgt hat. Für die Klägerin bestand unter diesen Umständen, auch nach Erlass des amtsgerichtlichen Urteils vom 21. Mai 2007, kein hinreichender Anhalt, an der Richtigkeit der vom Beklagten verfolgten Rechtsauffassung zu zweifeln. Eine Verjährung des Regressanspruchs scheidet mithin aus.

III.


19
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
20
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - bislang offengelassen , ob die von der Klägerin geltend gemachte Pflichtverletzung vorliegt. Auch hat es sich mit dem weiteren Vorbringen der Klägerin zu dem Schadensgrund und der Schadenshöhe nicht befasst. Es ist daher zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Regressanspruches vorliegen.
Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.08.2011 - 10 O 47/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.09.2012 - 12 U 116/11 -

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.