Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Mai 2017 - 15 U 4594/16

bei uns veröffentlicht am23.05.2017

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Mai 2017 - 15 U 4594/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Mai 2017 - 15 U 4594/16

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Mai 2017 - 15 U 4594/16 zitiert 7 §§.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 13


Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehö

Zivilprozessordnung - ZPO | § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid


(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. (3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Geric

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Mai 2017 - 15 U 4594/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Mai 2017 - 15 U 4594/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht München II Endurteil, 20. Okt. 2016 - 14 O 3919/16

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. 2. Der gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 10.01.2012, Az. 11-7808952-1-3 eingelegte Einspruch wird als unzulässig verwor