Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Feb. 2017 - 13 W 108/17

bei uns veröffentlicht am14.02.2017
vorgehend
Landgericht Landshut, 54 O 831/15, 02.12.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 02.12.2016, Az. 54 O 831/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem die Erledigung eines Zwangsvollstreckungsantrags der Klägerin festgestellt wird.

Mit Endurteil vom 20.07.2016 hatte das Oberlandesgericht München im Verfahren 13 U 211/16 das Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 18.12.2015 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Sicherheit nach § 648 a BGB in Höhe von 30.000,- € zu leisten. Das Urteil wurde in Ziffer 3 des Tenors für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Urteil wurde beiden Parteien am 08.08.2016 zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht eingelegt.

Die Beklagte leistete die Sicherheit zunächst nicht. Deshalb stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.09.2016, beim Landgericht Landshut eingegangen am 20.09.2016, einen Antrag gem. § 887 ZPO. Am 06.10.2016 erhielt die Klägerin die Originalbürgschaft der Sparkasse F. über 30.000,- €. Mit Schriftsatz vom 10.10.2016, per Fax eingegangen am gleichen Tage, erklärte sie den Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung für erledigt.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10.10.2016, per Fax eingegangen am 11.10.2016, beantragte die Beklagte, den Zwangsvollstreckungsantrag zurückzuweisen, da er sowohl unzulässig als auch unbegründet sei.

Das Landgericht Landshut erklärte mit Beschluss vom 02.12.2016 das Zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt und erlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 07.12.2016 zugestellt. Dagegen legte sie mit Schriftsatz vom 14.12.2016, eingegangen am 15.12.2016, sofortige Beschwerde ein, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Landshut insgesamt aufzuheben. Da die Beklagte monierte, den Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2016 nicht erhalten zu haben, verfügte das Landgericht am 16.12.2016 dessen Zustellung an die Beklagte und gab ihr bis zum 13.01.2017 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2017, eingegangen am 12.01.2017, stimmte die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht zu.

Das Landgericht Landshut half der Beschwerde mit Beschluss vom 13.01.2017 nicht ab und legte die Akten mit Verfügung vom gleichen Tage dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Beschwerde vor, wo sie am 19.01.2017 eingingen. Mit Verfügung vom 23.01.2017 gewährte das Oberlandesgericht der Klägerin eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme auf die Schriftsätze der Beklagten vom 11. und 18.01.2017.

II.

1. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gem. § 568 Satz 1 ZPO der originäre Einzelrichter berufen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.12.2016 ist zulässig.

Die Statthaftigkeit ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 793 ZPO (i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr.1 ZPO) bzw. § 91 a ZPO.

a) Eine Erledigterklärung ist auch im Vollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO möglich (vgl. Zöller - Vollkommer, 30. Aufl. § 91 a Rn.7). Wird ihr zugestimmt, ist nach § 91 a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Bleibt die Erledigterklärung dagegen einseitig, stellt sich dies - im Klageverfahren - als eine immer zulässige Änderung der ursprünglichen Klage dar mit dem Antrag, festzustellen, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit entweder unzulässig oder unbegründet wurde (vgl. Zöller a.a.O. Rn. 34). Darüber ist „in der Hauptsache“ zu entscheiden. Dies gilt im Zwangsvollstreckungsverfahren in entsprechender Weise.

b) Hier ist die Erledigterklärung einseitig geblieben, weil die Beklagte ihr weder ausdrücklich zugestimmt hat, noch die Zustimmungsfiktion nach § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO eingreift. Zwar hätte die Beklagte sich eigentlich innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen zum Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2016 erklären müssen. Allerdings fehlt es an der erforderlichen Belehrung über die Einwilligungsfiktion. Nachdem die Beklagte moniert hatte, den Schriftsatz vom 10.10.2016 nicht erhalten zu haben, verfügte das Landgericht am 16.12.2016 dessen Zustellung und gab Gelegenheit zur Äußerung bis 13.01.2017. Da die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung fehlte, konnte die Beklagte auch noch mit Schriftsatz vom 11.01.2017 erklären, dass sie der Erledigterklärung nicht zustimme.

c) Insoweit stellt sich der Beschluss des Landgerichts vom 02.12.2016 als eine Entscheidung „in der Hauptsache“ dar, die - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - durch den Nichtabhilfebeschluss bestätigt wurde. Entscheidungen nach § 887 ZPO ergehen gem. § 891 ZPO durch Beschluss, die mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können (vgl. Zöller - Stöber, 30. Aufl., § 887 Rn. 13).

Dabei handelt es sich um eine Beschwerde gem. § 793 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr.1 ZPO. Zwar erfasst diese Vorschrift grundsätzlich nur Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts (vgl. ZöllerStöber, 30. Aufl., § 793 Rn. 2 und § 764 Rn.1). Vollstreckungsgericht ist gem. § 764 Abs. 1 ZPO aber stets das Amtsgericht, nicht das Landgericht. Allerdings hat das Landgericht als Prozessgericht im Rahmen der ihm nach den §§ 887 ff. ZPO als Vollstreckungsorgan zugewiesenen Entscheidungen auch Aufgaben des Vollstreckungsgerichts wahrzunehmen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.1985, Az. 23 W 559, 85 = NJW-RR 1986, 420, beck-online; so im Ergebnis auch Thomas/PutzoSeiler, 36. Aufl., § 887 Rn. 15; unklar ZöllerStöber, 30. Aufl., § 764 Rn. 1)

Entsprechendes gilt, wenn - wie hier - über die einseitige Erledigterklärung eines Antrags nach § 887 ZPO zu entscheiden ist. Der Beschluss des Landgerichts, mit dem der Zwangsvollstreckungsantrag für erledigt erklärt wurde, war daher mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

d) Die 2- WochenFristdes § 569 ZPO ist gewahrt.

III.

In der Sache erweist sich die Beschwerde allerdings als unbegründet.

1. Bei dem Zwangsvollstreckungsantrag der Klägerin handelte es sich um einen zulässigen Antrag nach § 887 ZPO. Die Stellung einer Sicherheit ist nach allgemeiner Auffassung eine vertretbare Handlung (vgl. ZöllerStöber, 30. Aufl., § 887 Rn. 3 „Sicherheitsleistung“ m.w.N.).

2. Die Klägerin hatte ihrem Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils beigefügt, mit der verbunden (geklammert und an der Verbindung mit dem Gerichtsstempel versehen) eine beglaubigte Ausfertigung des OLGUrteils war. Das ist ausreichend.

Selbst wenn das nicht ausreichend gewesen wäre, hätte das Landgericht vor einer Abweisung des Antrags gem. § 139 ZPO darauf hinweisen müssen. Das ist auch hier im Rahmen der einseitigen Erledigterklärung zu berücksichtigen. Für diesen konkreten Fall kann es somit nicht - wie aber die Beklagte meint - allein auf den Zeitpunkt des Erledigungsereignisses ankommen.

3. Erledigt hat sich der Antrag gem. § 887 ZPO dadurch, dass die Beklagte die Sicherheit nach Antragstellung leistete. Unstreitig erhielt die Antragstellerin am 06.10.2016 die Originalbürgschaft der Sparkasse F. über 30.000,- €.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

V.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den originären Einzelrichter kommt ohnehin nicht Betracht. Wie sich aus § 568 Nr. 2 ZPO i.Vm. § 574 Abs. 2 ZPO ergibt, müsste die Sache zuvor dem Senat zur Entscheidung übertragen werden. Indes liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gem. § 574 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 ZPO nicht vor. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

VI. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses bemisst sich wiederum nach der Höhe der Kosten, die die Beklagte aufgrund der angefochtenen Entscheidung zu tragen hätte.

Im Verfahren nach § 887 ZPO fällt hinsichtlich der Gerichtskosten eine Festgebühr nach Nr. 2111 KV-GKG in Höhe von 20,- € an, außerdem eine 0,3 Anwaltsgebühr nach Nr. 3900 VV-RVG, hier aus dem Streitwert der Hauptsache erster Instanz (Höhe der Sicherheit = 30.000,€).

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(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners di

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Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 764 Vollstreckungsgericht


(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte. (2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsg

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(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.

(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.