Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Apr. 2016 - 1 Ws 275/16, 289/16

20.04.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 17.03.2016 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Deggendorf vom 09.03.2016 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.06.2012, rechtskräftig seit 20.06.2012, wurde der Beschwerdegegner wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in 1 Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 3 Monaten verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB angeordnet. Die verhängten Einzelstrafen betrugen 2 Jahre 2 Monate bzw. 2 Jahre 4 Monate.

Die Unterbringung wird seit 22.06.2012 vollzogen, derzeit im Bezirksklinikum M. Zuvor hatte sich der Verurteilte ab 12.05.2012 in Untersuchungshaft befunden.

Durch die angefochtene Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Deggendorf die Vollstreckung der weiteren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe „ab 30.03.2016“ zur Bewährung ausgesetzt, hat die Dauer der Kraft Gesetzes mit der Aussetzung der Maßregel eintretenden Führungsaufsicht und der Bewährungszeit auf 5 Jahre festgesetzt und hat die Führungsaufsicht ausgestaltet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diesen ihr am 11.03.2016 zugestellten Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit Schreiben vom 17.03.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tage, sofortige Beschwerde ein und begründete diese sogleich. Die Anfechtung der Entscheidung wurde ausschließlich damit begründet, dass die Aussetzungsentscheidung nicht ohne die Einholung eines externen Prognosegutachtens hätte ergehen dürfen und daher ein Verfahrensfehler vorliege.

Der Verurteilte hatte als Beschwerdegegner Gelegenheit, sich zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu äußern, er hat keine Stellungnahme abgegeben.

II. Die gemäß §§ 454 Abs. 3 Satz 1, 306, 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wurde ausschließlich damit begründet, dass die angefochtene Entscheidung nicht ohne die Einholung eines externen Prognosegutachtens hätte ergehen dürfen. Gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht und der Bewährung richtet sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht. Es war daher lediglich als sofortige Beschwerde und nicht zugleich auch als (einfache) Beschwerde gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht zu behandeln.

Gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO hat das Gericht ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art gemäß § 57 StGB zur Bewährung auszusetzen. Über die Verweisung in § 463 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz StPO i. V. m. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB gilt gleiches für die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung.

Die Voraussetzungen für die Einholung eines Prognosegutachtens sind vorliegend auch im Hinblick auf die verhängte Freiheitsstrafe gegeben. Denn der Beschwerdegegner wurde wegen Verbrechen, die die Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. lit. b) StGB erfüllen (§ 66 Abs. 3 Satz1 StGB), zu Einzelstrafen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 454 Rn. 37) von jeweils mehr als 2 Jahren verurteilt und es ist nicht von vorneherein auszuschließen, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung entgegenstehen.

Allerdings teilt der Senat die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vertretene Ansicht, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sei fehlerhaft ergangen, weil kein Prognosegutachten eines externen Sachverständigen eingeholt wurde, nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 27.07.2010 - 1 Ws 704/10) ist im Rahmen von § 454 Abs. 2 StPO lediglich die Einholung eines Gutachtens erforderlich, nicht jedoch die Einholung eines externen Gutachtens. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach es in besonders gelagerten Fällen notwendig sein kann, einen externen Gutachter zu beauftragen. Dass solche Voraussetzungen hier vorliegen würden, ergibt sich aber weder aus der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft, noch aus dem Inhalt der dem Senat vorgelegten Akten.

Unabhängig von der Bezeichnung als „Gutachten“ oder, wie hier, „gutachterliche Stellungnahme“, können somit auch die sachverständigen Ausführungen der Ärzte und Psychologen der Maßregelvollzugsanstalt als Gutachtensgrundlage im Sinne von § 454 Abs. 2 StPO für die Entscheidung herangezogen werden, ob eine Aussetzung des Vollzugs der Maßregel bzw. eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung verantwortbar ist, wenn die Stellungnahme die für die Entscheidung im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 2 StPO maßgeblichen Fragen in zureichendem Maße behandelt und bewertet. Entscheidend ist, dass die Strafvollstreckungskammer aufgrund der Ausführungen in die Lage versetzt wird, auf dieser Grundlage eine Wahrscheinlichkeitsaussage über das künftige Legalverhalten des Verurteilten zu treffen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 22).

Dies ist der Fall. Die Maßregeleinrichtung hat sich in ihrer 11-seitigen Stellungnahme vom 02.02.2016 nicht nur mit dem Behandlungsverlauf befasst, sondern auch ausführlich mit der Legalprognose des Beschwerdegegners und hat diese mit ausführlicher Begründung für ausreichend günstig gehalten, u. a. weil der Beschwerdegegner, der sich seit 10.01.2016 im Probewohnen befindet und seit 11.01.2016 laut Arbeitsvertrag bei einer Zeitarbeitsfirma arbeitet, in der fast 4-jährigen Maßregeltherapie eine solide Abstinenzfestigung erreicht und bei einer Vielzahl von Vollzugslockerungen ein selbstkontrolliertes und konfliktarmes Verhalten gezeigt hat.

Auch im Rahmen des Probewohnens hat der Beschwerdegegner nach den Ausführungen in der Stellungnahme vom 02.02.2016 einen zuverlässigen Umgang mit den gewährten Lockerungen gezeigt. Insbesondere aufgrund der positiven postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung und des geordneten und realistischen sozialen Empfangsraums kam die Maßregeleinrichtung zu dem Ergebnis, dass die Legalprognose des Beschwerdegegners nach ihrer Einschätzung günstig ist. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgenannte Stellungnahme Bezug genommen.

Aus der Stellungnahme ergibt sich nachvollziehbar, dass vom Verurteilten im Falle seiner bedingten Entlassung allenfalls eine geringe, jedenfalls aber hinnehmbare Gefahr für die Begehung neuerlicher Straftaten ausgeht, weil die therapeutischen Behandlungsmaßnahmen im Rahmen des Maßregelvollzugs erfolgreich waren und der Verurteilte die erforderliche (und von der Strafvollstreckungskammer im Rahmen der entsprechenden Weisungen berücksichtigte) weitere Nachbehandlung und Nachbetreuung ebenfalls als notwendig erkannt und den entsprechenden Weisungen zugestimmt hat.

Auch die gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO vorgeschriebene Anhörung des Sachverständigen ist vorliegend erfolgt.

Bei der am 09.03.2016 erfolgten mündlichen Anhörung war auch Herr Sievert vom psychologischen Dienst der Maßregeleinrichtung (einer der Unterzeichner der Stellungnahme vom 02.02.2016, vermutlich sogar deren Verfasser) zugegen und hat sich laut Protokoll auch geäußert. Dies erscheint im vorliegenden Verfahren ausreichend.

Allerdings wird die Strafvollstreckungskammer künftig dafür Sorge zu tragen haben, dass sichergestellt ist, dass (mindestens) einer der Unterzeichner der gutachterlichen Stellungnahme im Termin zur mündlichen Anhörung als Sachverständiger i. S. v. § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO anwesend ist und befragt werden kann.

Auch aus sonstigen Gründen ist die Aussetzung der Maßregel und der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung als solche nicht zu beanstanden.

Die sofortige Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Die unter Ziffer 5 a und 5 b erteilten Weisungen wird die Strafvollstreckungskammer nach Rückkehr der Akten umgehend aus folgenden Gründen abzuändern haben:

Eine Weisung, den Wohnsitz „nicht ohne vorherige Zustimmung der Bewährungshilfe“ aufzugeben oder zu ändern oder ohne Zustimmung des Gerichts ins Ausland zu verziehen (Ziffer 5 a der angefochtenen Entscheidung), ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zulässig ist. Insoweit kann lediglich dazu angewiesen werden, dies nur im Benehmen bzw. nach vorheriger Rücksprache mit der Bewährungshilfestelle bzw. dem Bewährungshelfer zu tun. Eine (länderübergreifende) Einschränkung der Freizügigkeit ist im Rahmen der Führungsaufsicht nicht zulässig.

Auch die Weisung, den Arbeitsplatz „nicht ohne vorherige Zustimmung des Bewährungshelfers“ aufzugeben oder zu ändern (Ziffer 5 b der angefochtenen Entscheidung), ist nicht zulässig. Zulässig wäre insoweit eine Weisung, die dazu anweist, dies nur im Benehmen bzw. nach vorheriger Rücksprache mit dem Bewährungshelfer bzw. der Bewährungshilfestelle zu tun.

Eine Änderung der beiden vorgenannten Führungsaufsichtsweisungen durch den Senat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin kam nicht in Betracht, da diese aus den oben aufgeführten Gründen nicht als zugleich eingelegte (einfache) Beschwerde behandelt werden konnte und es daher an der Einlegung der hinsichtlich der Ausgestaltung der Führungsaufsicht statthaften (einfachen) Beschwerde fehlt.

Da die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg bleibt, hat die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafgesetzbuch - StGB | § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per

Strafgesetzbuch - StGB | § 67d Dauer der Unterbringung


(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafprozeßordnung - StPO | § 454 Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung


(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.